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Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
die Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 1 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis entweder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Voraussetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben würde, ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(1) Die Ausbildung in der Pflegefachhilfe soll die Kompetenzen nach Anlage 1 vermitteln, die erforderlich sind, um Fachkräfte nach dem Pflegeberufegesetz, dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege bei der Pflege, Versorgung und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen in stabilen gesundheitlichen und pflegerischen Situationen selbstständig zu unterstützen und zu assistieren. Dabei liegt die Steuerungsverantwortung bei der zuständigen Fachkraft nach Satz 1 und die Durchführungsverantwortung jeweils bei der Pflegefachhelferin oder dem Pflegefachhelfer.
(2) Die Ausbildung vermittelt die erforderlichen Kompetenzen zur qualifizierten Mitwirkung bei der Pflege, Versorgung und Betreuung von erwachsenen und alten Menschen in der stationären Akutpflege, der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Akut- und Langzeitpflege. Die Mitwirkung bei der Pflege, Versorgung und Betreuung umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der pflegerisch zu versorgenden Erwachsenen verschiedener Altersstufen.
(3) Die Ausbildung soll zur Zusammenarbeit mit den in den jeweiligen Einsatzgebieten vertretenen Berufsgruppen befähigen. Insbesondere soll die Ausbildung dazu befähigen, in folgenden Aufgabengebieten selbstständig unterstützend und assistierend tätig zu sein:
Unterstützung und Förderung der Selbstständigkeit der zu Pflegenden in der alltäglichen Lebensgestaltung unter Berücksichtigung der Diversität der zu Pflegenden Menschen; hierunter fallen insbesondere
die allgemeine körperbezogene Pflege in stabilen Pflegesituationen, insbesondere Aufgaben der Unterstützung in der Mobilität, Körperpflege, Ernährung und Ausscheidung vor dem Hintergrund der individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der zu Pflegenden,
die Interaktion, Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit den zu Pflegenden und ihren Bezugspersonen und
Unterstützung in der Haushaltsführung;
Durchführung ausgewählter, ärztlich veranlasster diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen im Rahmen der Delegation unter Verantwortung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpflegerinnen und Altenpfleger einschließlich Maßnahmen der Beobachtung des Pflege- und Gesundheitszustandes; hierunter fallen insbesondere die Kontrolle von Vitalzeichen, Medikamentengabe, subkutane Injektionen, Inhalationen, Einreibungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Anlagen von Kompressionsverbänden;
unterstützende Begleitung und Pflege von Menschen in der Endphase des Lebens im Rahmen der Delegation unter Verantwortung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegerinnen und Altenpflegern;
Umsetzung von geplanten Pflegemaßnahmen, Dokumentation der eigenen Tätigkeiten und des Pflegeverlaufs sowie Erhebung und Aktualisierung von Daten für die weitere Pflegeprozessplanung;
Zusammenarbeit mit weiteren Berufsgruppen unter Reflektion der Situation und der eigenen Rolle als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer.
Über die in Nummer 1 bis 3 genannten Aufgaben der Unterstützung und Assistenz hinaus soll die Ausbildung auf das eigenständige Erkennen von Notfallsituationen und das angemessene Handeln vorbereiten.
(1) Die Ausbildung in der Pflegefachhilfe schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildungsdauer beträgt in Vollzeitform 12 Monate, in Teilzeitform höchstens zwei Jahre.
(2) Wer mindestens ein Jahr eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger, zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann absolviert hat, kann auf Antrag eine verkürzte Ausbildung nach diesem Gesetz beginnen. Teile der vorherigen Ausbildung können im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf Antrag auf die Ausbildung nach diesem Gesetz bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten angerechnet werden.
(3) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde durch eine Pflegefachhilfeschule kann die Ausbildungsdauer auf bis zu drei Jahre in Vollzeitform verlängert werden, sofern mit der Verlängerung weitere Ziele erreicht werden sollen. Hierunter fallen insbesondere Stütz- und Förderangebote durch die Pflegefachhilfeschule.
(4) Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Auf Antrag bei der zuständigen Behörde können Fortbildungen auf Teile der Ausbildung angerechnet werden.
(5) Der theoretische und praktische Unterricht wird in staatlich anerkannten Pflegefachhilfeschulen auf der Grundlage eines schulinternen Curriculums auf der Basis der Verordnung nach § 24 erteilt.
(6) Im Unterricht muss den Lernenden ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(7) Der Unterricht erfolgt auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrpläne.
(8) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 4 ist durch eine Bescheinigung der Schule nachzuweisen.
(9) Während der praktischen Ausbildung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, um sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(10) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Lernenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten.
(11) Die Pflegefachhilfeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung.
(12) Das Nähere zu Dauer und Struktur der Ausbildung regelt die Verordnung nach § 24.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Ausbildung nach § 4 Absatz 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber die einfache Berufsbildungsreife, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht vorliegt, können zur Ausbildung von der zuständigen Behörde auf Antrag zugelassen werden, wenn eine im Ausland erworbene einfache Berufsbildungsreife vorliegt, die aus formalen Gründen nicht als gleichwertig anerkannt werden kann.
(3) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.
(4) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen entsprechenden Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(5) § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 6 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 6 Absatz 4 vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird eine Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.
(3) Wird die Ausbildung als betriebliche Ausbildung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt, entscheidet der Betrieb im Benehmen mit der Pflegefachhilfeschule über die Zulassung zur Ausbildung.
(1) Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 850 Stunden und wird in vier Praxiseinsätzen durchgeführt.
(2) Die Einsätze nach Absatz 1 finden in folgenden Einrichtungen statt:
In zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetz zugelassenen Krankenhäusern,
in zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
in zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
(3) Das Nähere zur praktischen Ausbildung regelt die Verordnung nach § 24.
als betriebliche Ausbildung,
im Rahmen der Beschäftigtenförderung nach § 82 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
im Rahmen des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
durchgeführt werden.
(2) In der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 können Träger der Ausbildung ausschließlich Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 sein,
die eine Pflegefachhilfeschule selbst betreiben oder
die mit mindestens einer Pflegefachhilfeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.
(3) In der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 übernimmt der hauptverantwortliche Einsatzort nach Absatz 4 die Aufgaben des Trägers.
(4) Im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 schließt die Pflegefachhilfeschule Kooperationsverträge mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2. Mit einer Einrichtung wird vereinbart, dass diese der Einsatzort ist, in dem die höchste Stundenzahl der praktischen Ausbildung absolviert wird (hauptverantwortlicher Einsatzort).
(5) Die Aufgaben des Trägers nach Absatz 2 oder des hauptverantwortlichen Einsatzortes nach Absatz 4 können von einer Pflegefachhilfeschule wahrgenommen werden, wenn Identität zwischen dem Träger oder dem hauptverantwortlichen Einsatzort und der Pflegefachschule besteht oder soweit der Träger oder der hauptverantwortliche Einsatzort die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegefachhilfeschule übertragen hat.
(6) Schülerinnen und Schüler sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.
(1) Pflegefachhilfeschulen nach § 5 Absatz 5 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese Anerkennung wird durch die zuständige Behörde erteilt. Sofern eine Anerkennung als Pflegeschule für die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz vorliegt, gilt die Anerkennung ebenso für die Durchführung der Ausbildung in der Pflegefachhilfe.
(2) Pflegefachhilfeschulen können als geeignet für Ausbildungen staatlich anerkannt werden, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
Nachweis mindestens einer fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkraft je Ausbildungsgang mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,
Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen mit der notwendigen Ausstattung sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind;
Ein Nachweis der Schule, dass die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 8 und § 5 Absatz 10 und 11 auf Dauer in Anspruch genommen werden können.
(3) Für Lehrkräfte, die im Land Bremen von der zuständigen Behörde für die Altenpflegehilfeausbildung nach dem Bremischen Schulgesetz zugelassen sind oder die als Lehrkraft für die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zugelassen sind, gelten die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 als erfüllt.
(4) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist es, befristet bis zum 31. Dezember 2032 ausreichend, wenn Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts anstelle einer erforderlichen pflegepädagogischen, abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit insbesondere pflegepädagogischer Ausrichtung verfügen.
(5) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde können Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts auch über die in Absatz 4 genannte Frist hinaus zugelassen werden, wenn Sie anstelle einer erforderlichen pflegepädagogischen, abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit insbesondere pflegepädagogischer Ausrichtung verfügen.
(1) Die Pflegefachhilfeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des Curriculums gemäß Verordnung nach § 24 entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder die kooperierende Einrichtung nach § 9 Absatz 5 zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.
(2) Die Pflegefachhilfeschule überprüft anhand des von den Schülerinnen und Schülern zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegefachhilfeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Pflegefachhilfeschule.
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 5 Absatz 1 und nach § 5 Absatz 2 werden angerechnet:
Urlaub, einschließlich Bildungszeit,
Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu zehn Prozent der Stunden der theoretischen und praktischen Ausbildung,
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Bremischen Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.
(1) Zwischen dem Träger der Ausbildung nach § 9 und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Sofern die Ausbildung als betriebliche Ausbildung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt wird, muss der Ausbildungsvertrag mindestens enthalten:
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes Verordnung ausgebildet wird,
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegenden Vorschriften,
eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen,
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
die Dauer der Probezeit,
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
die Dauer des Urlaubs,
die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann und
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(3) Sofern die Ausbildung als geförderte Umschulung oder Weiterbildung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 durchgeführt wird, muss der Ausbildungsvertrag mindestens enthalten:
die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes Verordnung ausgebildet wird,
den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegenden Vorschriften,
eine Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung (Ausbildungsplan),
die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen
die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
die Dauer der Probezeit gemäß § 17,
Angaben zur Übernahme, Höhe und Zahlung der Lehrgangsgebühren,
die Dauer des Urlaubs,
die Voraussetzungen gemäß § 19, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann und
einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen, sofern diese auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
(5) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform.
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel nach § 4 in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
zu gewährleisten, dass die Einsätze der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 9 durchgeführt werden können,
sicherzustellen, dass die nach § 5 Absatz 10 zu gewährleistende Praxisanleitung der Schülerin oder des Schülers stattfindet,
der Schülerin oder dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
zu gewährleisten, dass die Schülerin oder der Schüler für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegefachhilfeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt wird und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht genommen wird.
(2) Der Schülerin oder dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren physischen und psychischen Kräften angemessen sein.
Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 4 Absatz 1 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis nach Vorgabe der Pflegefachhilfeschule zu führen,
die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
die Rechte der zu pflegenden Menschen zu wahren.
Während der Ausbildung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 hat der Träger der Ausbildung der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren.
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit der erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
von Schülerinnen oder Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den Regelungen der §§ 13 bis 20 abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
Vertragsstrafen,
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen und
die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen.
(1) Wer die staatliche Prüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger, zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann an einer staatlich anerkannten Schule nicht bestanden oder die Ausbildung vorzeitig nach mindestens 18 Monaten beendet hat, kann die Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 beantragen.
(2) Wer die staatliche Prüfung in der Ausbildung nach dem Bremischen Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe nicht bestanden hat, kann die Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 beantragen.
(1) Anträge auf Zulassung sind bei der Pflegefachhilfeschule zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weitere Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang geben.
(2) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Behörde.
(3) Prüfungen für externe Bewerberinnen und Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Die Prüfung wird in sämtlichen Prüfungsteilen durchgeführt. Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.
(4) Wer als externer Prüfling an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Abschlusszeugnis oder Bescheinigung enthalten folgenden Vermerk: „Frau/Herr ... hat die Prüfung als externe Bewerberin/ externer Bewerber erfolgreich/nicht erfolgreich abgelegt“.
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Ausbildung und Prüfung in der Pflegefachhilfe durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verordnung soll insbesondere nähere Bestimmungen enthalten
zur Zulassung zur Prüfung,
zu Form, Dauer und Inhalt der Ausbildung,
über die Prüfung zur Feststellung der Eignung für den Beruf als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer,
über die während der Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die das Ausbildungsberufsbild nach § 3 Absatz 2 mindestens umfasst,
zum Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildung sachlich und zeitlich gliedert,
zum Curriculum der theoretischen und praktischen Ausbildung,
zu den Grundsätzen der fachpraktischen Anleitung,
über die Durchführung der Abschlussprüfung, einschließlich der Prüfungsgebiete, und
die Prüfung für Externe.
(2) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Finanzierung der Ausbildung in der Pflegefachhilfe nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.