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Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) - („Citytax“)

Veröffentlichungsdatum:06.02.2012 Inkrafttreten01.04.2024 Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 4 neu gefasst, §§ 2, 3, 6 und 7 geändert, §§ 10 und 11 aufgehoben, bisheriger § 12 zu § 10 geändert und neu gefasst durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 44)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 9
Gliederungsnummer:61-c-3
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) - („Citytax“) vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 9), zuletzt §§ 1 und 4 neu gefasst, §§ 2, 3, 6 und 7 geändert, §§ 10 und 11 aufgehoben, bisheriger § 12 zu § 10 geändert und neu gefasst durch Gesetz vom 20. February 2024 (Brem.GBl. S. 44)"

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juris-Abkürzung: BremTourAbgG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-c-3
Amtliche Abkürzung:BremTourAbgG
Ausfertigungsdatum:31.01.2012
Gültig ab:01.04.2012
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 9
Gliederungs-Nr:61-c-3
Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe
(BremTourAbgG) - („Citytax“)
Vom 31. Januar 2012*
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 neu gefasst, §§ 2, 3, 6 und 7 geändert, §§ 10 und 11 aufgehoben, bisheriger § 12 zu § 10 geändert und neu gefasst durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 44)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabevom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 9)

§ 1
Gegenstand und Steuerbefreiungen

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erheben eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer.

(2) Gegenstand der Tourismusabgabe ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Der Übernachtung steht es gleich, wenn eine Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung genutzt wird und hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.

(3) Beherbergungsbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen.

(4) Von der Tourismusabgabe befreit ist jeder Betrieb, der nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) und einen Nachweis in Form eines Feststellungsbescheids im Sinne des § 60a der Abgabenordnung erbringt. Die Steuerbefreiung gilt nicht, soweit mit der Erbringung der Beherbergungsleistung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung) unterhalten wird.

(5) Von der Besteuerung befreit ist der Aufwand im Sinne des Absatzes 2

1.

für Übernachtungen, soweit diese nachweislich zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgen,

2.

für Übernachtungen Minderjähriger sowie

3.

im Falle der Beherbergung einer Person über einen Zeitraum von mehr als sieben zusammenhängenden Übernachtungen in demselben Beherbergungsbetrieb für die Beherbergung dieser Person ab der achten Übernachtung.


§ 2
Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage ist der Betrag, der vom Gast für den Aufwand der Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen geleistet wird (Übernachtungsentgelt).

(2) Wird dem Beherbergungsbetrieb der vom Gast nach Absatz 1 geleistete Aufwand nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des Übernachtungsentgelts nach Absatz 1 der sich aus dem Verzeichnis nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung ersichtliche Preis für ein vergleichbares Zimmer zu Grunde zu legen. Besteht keine Pflicht zur Auslegung oder Aushängung der Preise nach § 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung, so ist bei der Berechnung der in dem Beherbergungsbetrieb für ein vergleichbares Zimmer übliche Preis zu Grunde zu legen.

§ 3
Steuersatz

Die Steuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.

§ 4
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

§ 5
Entstehung des Steueranspruches

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Beherbergungsleistung.

§ 6
Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes zeigt dem Magistrat der Stadt Bremerhaven im Voraus seine Tätigkeit, ihre Aufnahme und ihr Ende, den Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1, Betreiberwechsel und Betriebsverlegungen an.

(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat bei dem Magistrat der Stadt Bremerhaven bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).

(3) Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Tourismusabgabe ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig und an den Magistrat der Stadt Bremerhaven abzuführen.

(4) Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab, obgleich er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer falsch berechnet, so setzt der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Steuer fest. Steuermehrbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

§ 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes zeichnet die Namen der Übernachtungsgäste, die steuerliche Bemessungsgrundlage und die Aufenthaltsdauer auf; im Falle der Beherbergung Minderjähriger ist zusätzlich das Geburtsdatum zu erfassen. Diese Aufzeichnungen und die zum Nachweis der Steuerbefreiungen nach § 1 Absatz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.

(2) Zur Prüfung der Steueranmeldung sind dem Magistrat der Stadt Bremerhaven auf Anforderung für einen Steuererhebungszeitraum sämtliche oder ausgewählte Nachweise über die Beherbergungsleistungen im Original vorzulegen. Die Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.

§ 8
Prüfungsrecht

Der Steuerschuldner oder sein Beauftragter ist verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Magistrats der Stadt Bremerhaven zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.

§ 9
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Dienstleistungsunternehmen teilen auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Bremerhaven die Beherbergungsbetriebe mit, an die sie Gäste vermitteln.

(2) Hat der Steuerschuldner seine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Unternehmen auf Verlangen des Magistrats der Stadt Bremerhaven verpflichtet, die Person des Steuerpflichtigen und die zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 6 Absatz 1 Anzeigen unterlässt,

2.

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,

3.

Unterlagen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 nicht aufbewahrt,

4.

entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


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