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G aufgeh. durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353)
(1) Für ehemalige Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter der Stadt Bremerhaven und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2003 eine zusätzliche Rente nach dem Ortsgesetz betreffend eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten der Stadt Bremerhaven vom 24. März 1956 (Brem.GBl. S. 31) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 5. Oktober 1956 (Brem.GBl. S. 155) oder nach dem Ortsgesetz betreffend eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der invalidenversicherungspflichtigen Beschäftigten (Arbeiterinnen und Arbeiter) der Stadt Bremerhaven vom 24. März 1956 (Brem.GBl. S. 33) in der Fassung des Ortsgesetzes vom 5. Dezember 1956 (Brem.GBl. S. 155) erhalten haben, beträgt die Sonderzahlung
im Monat Dezember nach dem 1. Januar 2004 70 Prozent der zusätzlichen Rente,
im darauf folgenden Jahr 50 Prozent der zusätzlichen Rente,
im zweiten Jahr nach der Erstgewährung 25 Prozent der zusätzlichen Rente.
Ab dem drittem Jahr nach der Erstgewährung besteht kein Anspruch mehr.
(2) Im Übrigen besteht kein Anspruch auf eine Sonderzahlung.
[Entsprechend des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) tritt § 8 zum 01.01.2007 außer Kraft.]