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  • Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 197930.06.1979
Eingangsformel30.06.1979
Inhaltsverzeichnis30.06.1979 bis 27.02.2015
Abschnitt I - Grundlagen30.06.1979
§ 1 - Errichtung30.06.1979
§ 2 - Rechtsstellung02.11.1999 bis 27.02.2015
§ 3 - Aufgaben01.10.2006 bis 27.02.2015
§ 4 - Mitglieder08.06.1993
§ 5 - Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium01.10.2006 bis 22.06.2017
§ 6 - Selbstverwaltungsangelegenheiten30.06.1979
§ 7 - Personalangelegenheiten02.11.1999 bis 27.02.2015
Abschnitt II - Personal30.06.1979
§ 8 - Lehrende30.06.1979
§ 9 - Professoren01.10.2006 bis 27.02.2015
§ 10 - Sonstige hauptberuflich Lehrende30.06.1979 bis 29.02.2020
§ 11 - Hauptberuflich Lehrende auf Zeit30.06.1979 bis 29.02.2020
§ 12 - Honorarprofessoren02.11.1999 bis 27.02.2015
§ 13 - Lehrbeauftragte08.06.1993 bis 31.05.2019
§ 14 - Sonstige Mitarbeiter30.06.1979
Abschnitt III - Studium, Prüfungen und Studienreform30.06.1979
§ 15 - Hochschulzugang und Immatrikulation01.10.2006 bis 27.02.2015
§ 16 - Nebenhörer, Gasthörer30.06.1979
§ 17 - Studiengänge01.10.2006 bis 27.02.2015
§ 18 - Studium08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 19 - Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten30.06.1979
§ 20 - Lehrangebot30.06.1979 bis 29.02.2020
§ 21 - Studienberatung30.06.1979 bis 22.06.2017
§ 22 - Prüfungen01.10.2006 bis 27.02.2015
§ 2301.10.2006 bis 27.02.2015
§ 24 - Prüfungsbefugnis30.06.1979 bis 27.02.2015
§ 25 - Studienreform02.11.1999 bis 12.12.2011
Abschnitt IV - Aufbau, Organisation der Hochschule30.06.1979
§ 26 - Zentrale Organe30.06.1979 bis 27.02.2015
§ 27 - Konvent08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 28 - Akademischer Senat08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 29 - Zusammensetzung des Hochschulrats08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 30 - Aufgaben des Rektors08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 31 - Wahl und Stellung des Rektors30.06.1979 bis 27.02.2015
§ 32 - Vertretung des Rektors30.06.1979
§ 33 - Kanzler08.06.1993
§ 34 - Fachbereiche30.06.1979 bis 27.02.2015
§ 35 - Aufgaben des Fachbereichs08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 36 - Fachbereichsrat08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 37 - Fachbereichssprecher08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 38 - Zusammenarbeit von Fachbereichen30.06.1979 bis 27.02.2015
§ 39 - Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung08.06.1993
§ 40 - Umfang des Stimmrechts30.06.1979
§ 41 - Beschlüsse08.06.1993 bis 29.02.2020
§ 42 - Öffentlichkeit08.06.1993 bis 29.02.2020
§ 43 - Wahlen30.06.1979 bis 27.02.2015
Abschnitt V - Aufsicht, Genehmigungen, Zuständigkeit30.06.1979
§ 44 - Aufsicht02.11.1999 bis 12.12.2011
§ 45 - Genehmigungen08.06.1993 bis 27.02.2015
§ 46 - Zuständigkeit02.11.1999 bis 12.12.2011
Abschnitt VI - Schluß- und Übergangsbestimmungen30.06.1979
§ 47 - Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes01.10.2006 bis 27.02.2015
§ 48 - (aufgehoben)08.06.1993
§ 49 - (aufgehoben)08.06.1993
§ 50 - (aufgehoben)08.06.1993
§ 51 - Inkrafttreten30.06.1979

Bremisches Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Veröffentlichungsdatum:29.06.1979 Inkrafttreten01.10.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2006 bis 12.12.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13.04.2024 (Brem.GBl. S. 133)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 233
Gliederungsnummer:221-c-1

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juris-Abkürzung: ÖVerwHSchulG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-c-1
juris-Abkürzung:ÖVerwHSchulG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-c-1
Bremisches Gesetz
über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Vom 18. Juni 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2006 bis 12.12.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neuer § 43a eingefügt durch Gesetz vom 13.04.2024 (Brem.GBl. S. 133)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Abschnitt I Grundlagen
§ 1Errichtung
§ 2Rechtsstellung
§ 3Aufgaben
§ 4Mitglieder
§ 5Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
§ 6 Selbstverwaltungsangelegenheiten
§ 7Personalangelegenheiten
Abschnitt II Personal
§ 8 Lehrende
§ 9Professoren
§ 10Sonstige hauptberufliche Lehrende
§ 11Hauptberuflich Lehrende auf Zeit
§ 12Honorarprofessoren
§ 13Lehrbeauftragte
§ 14Sonstige Mitarbeiter
Abschnitt III Studium, Prüfungen und Studienreform
§ 15Zulassung zum Studium
§ 16Nebenhörer, Gasthörer
§ 17Studiengänge
§ 18Studium
§ 19Koordinierung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Studienzeiten
§ 20Lehrangebot
§ 21Studienberatung
§ 22Prüfungen
§ 23Hochschulgrade
§ 24Prüfungsbefugnis
§ 25Studienreform
Abschnitt IV Aufbau, Organisation der Hochschule
§ 26Zentrale Organe
§ 27Konvent
§ 28Akademischer Senat
§ 29Zusammensetzung des Hochschulrats
§ 30Aufgaben des Rektors
§ 31Wahl und Stellung des Rektors
§ 32Vertretung des Rektors
§ 33Kanzler
§ 34Fachbereiche
§ 35Aufgaben des Fachbereichs
§ 36Fachbereichsrat
§ 37Fachbereichssprecher
§ 38Zusammenarbeit von Fachbereichen
§ 39Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung
§ 40Umfang des Stimmrechts
§ 41Beschlüsse
§ 42Öffentlichkeit
§ 43Wahlen
Abschnitt V Aufsicht, Genehmigungen, Zuständigkeit
§ 44Aufsicht
§ 45Genehmigungen
§ 46Zuständigkeit
Abschnitt VI Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 47Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes
§ 48Übergangsbestimmung für Lehrkräfte
§ 49Grundordnung, Übergangsbestimmung für Organe
§ 50Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
§ 51Inkrafttreten

Abschnitt I
Grundlagen

§ 1
Errichtung

Es wird die Hochschule für Öffentliche Verwaltung errichtet.

§ 2
Rechtsstellung

(1) Die Hochschule ist eine nichtrechtsfähige Körperschaft des Landes im Geschäftsbereich des Senator für Finanzen. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschule gibt sich eine Grundordnung. Die Grundordnung und deren Änderungen werden vom Konvent mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen. Die Hochschule kann sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.

(3) Die Hochschule ist berechtigt, das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Hochschule dient im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in ihren verschiedenen Richtungen durch Forschung, Lehre und Studium im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie dient vorrangig der Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven für Laufbahnen des gehobenen Dienstes und den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Hochschule hat die Aufgabe, die Studenten zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen und bereitet sie durch ein auf die Berufspraxis bezogenes wissenschaftliches Studium insbesondere auf die beruflichen Aufgaben vor, die in der jeweiligen Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind.

(2) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und trägt allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei.

(3) Die Hochschule fördert entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(4) Die Hochschule ermöglicht im Rahmen ihres Bildungsauftrages die Durchführung anwendungsbezogener fachdidaktischer und verwaltungswissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bis zu einer nach Maßgabe der Weiterentwicklung des Hochschulwesens umfassenden Übernahme von Forschungsaufgaben.

(5) Die Hochschule dient auch der Fortbildung und der Weiterbildung durch Fortbildungsmaßnahmen, Forschung, weiterbildendes Studium und Beteiligung an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals.

(6) Die Hochschule fördert die kulturellen und sportlichen Interessen der Studenten. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden.

(7) Die Hochschule fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.

(8) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie mit sonstigen Trägern öffentlicher Belange zusammen.

(9) Die nach § 46 Abs. 1 zuständige Behörde kann der Hochschule mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen.

(10) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 4
Mitglieder

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und die Studenten. Die hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Satz 1 sind:

1.

Der Rektor,

2.

die Professoren,

3.

die sonstigen hauptberuflich Lehrenden,

4.

die hauptberuflich Lehrenden auf Zeit,

5.

die sonstigen Mitarbeiter.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich tätig sind, Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

1.

die Professoren,

2.

die sonstigen hauptberuflich Lehrenden und sonstigen Mitarbeiter (gemeinsame Gruppe),

3.

die Studenten

je eine Gruppe.

(4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an die in Ruhestand getretenen Professoren, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Lehrbeauftragten, die Ehrenbürger und Ehrensenatoren, die Nebenhörer und Gasthörer sowie die Teilnehmer angegliederter Bildungsgänge, Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.

§ 5
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre wird entsprechend § 7 Abs. 1 bis 3 des Bremischen Hochschulgesetzes gewährleistet.

(2) Die Freiheit des Studiums ist im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der allgemeinen dienstrechtlichen Pflichten zu gewährleisten. Sie umfaßt insbesondere das Recht, im Rahmen verfügbarer Plätze auch an anderen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher Meinungen. Sie umfaßt auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

§ 6
Selbstverwaltungsangelegenheiten

Selbstverwaltungsaufgaben sind neben den allgemeinen Aufgaben in Lehre, Studium und Forschung:

1.

Die Planung und Organisation des Lehrangebots,

2.

die Förderung und Organisation der Forschung, insbesondere in Forschungsschwerpunkten,

3.

die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

4.

die Mitwirkung bei der Einstellung des wissenschaftlichen Personals,

5.

die fachliche und didaktische Fortbildung des wissenschaftlichen Personals,

6.

die Förderung der politischen Bildung der Mitglieder der Hochschule im Rahmen der Aufgaben der Hochschule,

7.

die Regelung der sich aus der Zugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder,

8.

die Beschlußfassung über Studienordnungen und die Verleihung von Graden,

9.

die Erstellung von Vorschlägen für die Anmeldung des Haushaltsbedarfs der Hochschule für den Haushaltsplan sowie für die Anmeldung des Bedarfs in Bauangelegenheiten,

10.

die Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans und der Ausstattungspläne,

11.

die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.


§ 7
Personalangelegenheiten

(1) Bedienstete werden auf Vorschlag der Hochschule eingestellt. Sofern kein Vorschlag der Hochschule vorliegt, kann der Senator für Finanzen nach Herstellung des Benehmens mit der Hochschule der obersten Dienstbehörde die Entscheidung über eine Einstellung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Entlassung oder eine andere, auch die korporationsrechtliche Stellung berührende persönliche Angelegenheit vorschlagen. Satz 2 gilt nicht für die Einstellung wissenschaftlichen Personals.

(2) Die sonstigen Mitarbeiter sind dem Dienstleistungsbereich der Hochschule zugeordnet.

(3) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der an der Hochschule beschäftigten Beamten. Der Senator für Finanzen ist Dienstvorgesetzter des Rektors. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen an der Hochschule beschäftigten Bediensteten.

Abschnitt II
Personal

§ 8
Lehrende

(1) Die Lehraufgaben an der Hochschule werden von

1.
a)

Professoren (§ 9),

b)

sonstigen hauptberuflich Lehrenden (§ 10),

c)

hauptberuflich Lehrenden auf Zeit (§ 11),

2.

Honorarprofessoren (§ 12),

3.

Lehrbeauftragten (§ 13)

wahrgenommen.

(2) Die Lehrenden sind jedem Fachbereich zugeordnet, in dem sie tätig sind.

§ 9
Professoren

(1) Die Professoren nehmen die Aufgaben der Hochschule in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Fortbildung und Weiterbildung zu beteiligen. Im übrigen ist § 16 Abs. 2 bis 6 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule vom Senator für Finanzen berufen. Professorenstellen sind von der Hochschule im Einvernehmen mit der nach § 46 Abs. 1 zuständigen Behörde nach § 9a des Bremischen Beamtengesetzes auszuschreiben. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt die Hochschule einen Berufungsvorschlag auf. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten und ist zu begründen. Für das Berufungsverfahren im übrigen sind die §§ 18 und 19 des Bremischen Hochschulgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Berufungskommission der jeweils zuständige Fachbereichsrat tritt.

(3) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und deren dienstrechtliche Stellung richten sich nach dem Bremischen Beamtengesetz und dem Bremischen Hochschulgesetz.

(4) Die Anzeige einer Nebentätigkeit nach § 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Fachbereichsrat zu leiten. Der Fachbereichsrat kann zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Professor obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

§ 10
Sonstige hauptberuflich Lehrende

(1) Den sonstigen hauptberuflich Lehrenden obliegen nach näherer Ausgestaltung ihrer Dienstverhältnisse Dienstleistungen in der Lehre und Forschung und entweder

1.

die selbständige Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten sowie die Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist und dieser Teil des Lehrangebots von Professoren nicht abgedeckt werden kann,

oder

2.

überwiegend die selbständige Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordern.

(2) Soweit die sonstigen hauptberuflich Lehrenden selbständig Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie keiner fachlichen Weisung.

(3) Einstellungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit nach Absatz 1 sind neben den allgemeinen Voraussetzungen

1.

eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende Befähigung zu wissenschaftlicher oder methodischer Arbeit,

2.

eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende mehrjährige Berufserfahrung,

3.

die erforderliche pädagogische Eignung.

Für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 soll darüber hinaus in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorliegen.

§ 11
Hauptberuflich Lehrende auf Zeit

(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Professoren in der Lehre sollen für eine begrenzte mindestens dreijährige Dauer auch in Behörden tätige Beamte und Angestellte betraut werden, wenn sie

1.

ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,

2.

eine besondere Befähigung zu wissenschaftlich-methodischer Arbeit,

3.

eine den Aufgaben der Hochschule entsprechende mindestens vierjährige Berufserfahrung sowie

4.

die erforderliche pädagogische Eignung besitzen.

(2) Hauptberuflich Lehrende auf Zeit sollen auch mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 betraut werden, wenn sie die in § 10 Abs. 3 genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen.

(3) Die hauptberuflich Lehrenden auf Zeit sind im Fall des Absatzes 1 der Gruppe der Professoren und im Fall des Absatzes 2 der Gruppe der sonstigen hauptberuflich Lehrenden zugeordnet.

§ 12
Honorarprofessoren

(1) Der Senator für Finanzen kann Personen, die sich durch hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder in der Lehre ausgezeichnet haben, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren bestellen.

(2) Honorarprofessoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung beträgt in der Regel zwei Semesterwochenstunden. Sie können an einzelnen Forschungsvorhaben mitarbeiten.

(3) Die Rechtsstellung eines Honorarprofessors endet durch Verzicht oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seine Lehrtätigkeit über ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Über die Rücknahme der Bestellung entscheidet der Senator für Finanzen nach Anhörung der Hochschule.

§ 13
Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots oder zur Deckung eines durch hauptamtliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarfs oder für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt, können zeitlich befristete Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) Der Umfang des Lehrauftrages soll in der Regel ein Drittel der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird oder der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet.

(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen, soweit der Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung seine Befugnis übertragen hat und die Hochschule insoweit Teil der Behörde des zuständigen Senatsmitgliedes ist.

§ 14
Sonstige Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiter sind die in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks-, Betriebsdienst oder einen sonstigen Dienst erbringen und nicht zu den Lehrenden gehören.

Abschnitt III
Studium, Prüfungen und Studienreform

§ 15
Hochschulzugang und Immatrikulation

(1) Der Hochschulzugang richtet sich nach den §§ 32 und 33 des Bremischen Hochschulgesetzes. Für das Immatrikulationsverfahren gelten die §§ 34 bis 40 sowie 42 bis 44 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird an der Hochschule auch immatrikuliert, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen des für die jeweilige Laufbahn geltenden Laufbahnrechts für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erworben und eine Ausbildung in einem Studiengang nach § 17 Satz 1 abzuleisten hat. Die rechtliche Stellung der Studenten aus der Mitgliedschaft an der Hochschule lässt ihre rechtliche Stellung als Angehörige des öffentlichen Dienstes unberührt.

§ 16
Nebenhörer, Gasthörer

(1) Die Hochschule kann Studenten anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Studienabschnittes als Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.

(2) Die Hochschule kann Bewerber, die nicht Studenten sind, als Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Fortbildung oder Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Studienabschnitts zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs, der die Lehrveranstaltung durchführt. Handelt es sich um eine gemeinsame Lehrveranstaltung, so entscheidet der Akademische Senat, sofern sich die Fachbereichsräte der betroffenen Fachbereiche nicht einigen. Das Einvernehmen mit der nach § 46 Abs. 1 zuständigen Behörde ist herzustellen.

§ 17
Studiengänge

An der Hochschule bestehen die Studiengänge

Allgemeiner Verwaltungsdienst,

Steuerverwaltungsdienst und

Polizeivollzugsdienst.

Die nach § 46 Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet über die Einrichtung eines neuen Studienganges im Einvernehmen mit der senatorischen Behörde, der die Laufbahn zugeordnet ist. Neben oder anstelle vorhandener Studiengänge können auch Bachelorstudiengänge und Masterstudiengänge eingerichtet werden; § 64a des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 127 - 221-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2004 (Brem.GBl. S. 182), gilt entsprechend.

§ 18
Studium

(1) Die jeweiligen Laufbahnverordnungen und Ausbildungsordnungen bestimmen Ziele und Inhalte des Studienganges.

(2) Die Hochschule unbeschadet nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen eingeräumter Beteiligungsrechte anderer Stellen Studienordnungen. Diese regeln die Ausgestaltung des jeweiligen Studienganges im einzelnen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung.

(3) Die Studienordnungen sollen ein die Studiengänge übergreifendes Angebot von Lehrveranstaltungen anstreben.

(4) Studienordnungen sind den in § 46 Abs. 1 genannten Behörden anzuzeigen; zuvor ist in einem zu vereinbarenden Beteiligungsverfahren die Mitwirkung der nach § 46 Abs. 1 zuständigen Behörden sicherzustellen. Die nach § 46 Abs. 1 zuständige Behörde kann innerhalb von drei Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung rechtswidrig ist oder nicht gewährleistet, daß das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.

§ 19
Koordinierung der fachwissenschaftlichen und
berufspraktischen Studienzeiten

Die Hochschule und die Stellen, die die berufspraktischen Studienzeiten durchführen, haben eng zusammenzuarbeiten und insbesondere eine Abstimmung der Lehraufgaben während der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten vorzunehmen. Die berufspraktischen Studienzeiten sollen von Kursen begleitet werden, die Praktiker und Professoren gemeinsam veranstalten.

§ 20
Lehrangebot

Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu deren Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbständige Mitwirkung der Studenten an der Gestaltung des Studiums ermöglichen.

§ 21
Studienberatung

(1) Die Hochschule berät und unterstützt die Studenten gemeinsam mit den für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten zuständigen Stellen in allen Angelegenheiten des Studiums und der Ausbildung durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung. Sie unterrichtet die Studenten insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen des Studiums.

(2) Zur Bewältigung persönlicher Konflikte und Schwierigkeiten arbeitet die Hochschule mit den für die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen.

§ 22
Prüfungen

(1) Das Studium wird in den Studiengängen nach § 17 Satz 1 durch eine Staatsprüfung abgeschlossen. Die Prüfung wird durch die für die jeweiliche Laufbahn geltende Laufbahnverordnung und die Prüfungsordnung geregelt.

(2) Die bestandene Abschlußprüfung beinhaltet die Hochschulzugangsberechtigung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes.

§ 23

Die Hochschule verleiht nach bestandener Abschlußprüfung in den Studiengängen Allgemeiner Verwaltungsdienst und Polizeivollzugsdienst den Grad "Diplom -Verwaltungswirtin (Fachhochschule)/Diplom-Verwaltungswirt (Fachhochschule)", abgekürzt "Dipl.-Verwaltungsw. (FH)" , sowie im Studiengang Steuerverwaltungsdienst den Grad "Diplom-Finanzwirtin (Fachhochschule)/Diplom- Finanzwirt (Fachhochschule)", abgekürzt "Dipl.Finanzw. (FH)". Bei Einrichtung eines neuen Studienganges wird die Bezeichnung des Diplomgrades durch die Hochschule festgelegt; sie bedarf der Genehmigung der in § 17 Satz 2 genannten Behörden. Bei Einrichtung von Bachelorstudiengängen oder Masterstudiengängen nach § 17 Satz 3 tritt an die Stelle des Diplomgrades der Bachelorgrad oder Mastergrad.

§ 24
Prüfungsbefugnis

Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfern bestellt werden. Die übrigen Lehrenden können nur für den in ihren Lehrveranstaltungen dargeboteten Prüfungsstoff zu Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

§ 25
Studienreform

(1) Für die Studienreform gelten die §§ 67 und 68 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend.

(2) Bei der Bildung der Studienreformkommission, der Berufung ihrer Mitglieder und der Entscheidung über ihre Empfehlungen handelt die Senator für Finanzen im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Studiengänge zuständigen Behörden und dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Die Zusammensetzung der Studienreformkommission wird von den nach Absatz 2 zuständigen Behörden einvernehmlich bestimmt. Die Zusammensetzung kann von § 68 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes abweichen. Der Studienreformkommission sollen von den unter Absatz 2 genannten Behörden benannte Vertreter, Vertreter der Hochschule und Vertreter der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Gesamtpersonalräte angehören. Die von den Behörden benannten Vertreter müssen bei Abstimmungen über so viele Stimmen verfügen, wie für die absolute Mehrheit erforderlich und ausreichend ist.

(4) Soweit sich im übrigen aus den §§ 67 und 68 des Bremischen Hochschulgesetzes Zuständigkeiten des Senator für Bildung und Wissenschaft ergeben, tritt an dessen Stelle die Senator für Finanzen.

Abschnitt IV
Aufbau, Organisation der Hochschule

§ 26
Zentrale Organe

Zentrale Organe sind der Konvent, der Akademische Senat und der Rektor. Das Gremium, das die Aufgaben des Konvents und des Akademischen Senats wahrnimmt, ist der Hochschulrat.

§ 27
Konvent

(1) Als Kovent nimmt der Hochschulrat folgende Aufgaben wahr:

1.

Beschlußfassung über die Grundordnung,

2.

Wahl des Rektors,

3.

Zustimmung zur Vereinbarung über die Bildung von Mitarbeiterkollegien sowie zu den Satzungen von Gruppenkollegien,

4.

Beschlußfassung über Satzungen im Sinne des § 96 des Bremischen Hochschulgesetzes,

5.

Beschlußfassung über die allgemeine Geschäftsordnung der Hochschule,

6.

Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichtes des Rektors,

7.

Beratung von hochschulpolitischen Grundsatzfragen.

(2) Der Konvent kann von den zuständigen Organen oder Gremien der Hochschule eine Stellungnahme zu bestimmten Angelegenheiten verlangen.

(3) Der Rektor führt den Vorsitz im Konvent. Er bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie.

§ 28
Akademischer Senat

(1) Als Akademischer Senat entscheidet der Hochschulrat in allen Angelegenheiten der Hochschule, soweit nicht nach diesem Gesetz ein anderes Organ zuständig ist.

(2) Aufgaben des Akademischen Senats sind insbesondere:

1.

Förderung der Zusammenarbeit der Fachbereiche und sonstiger Organisationseinheiten,

2.

Beschlußfassung über die Studienordnungen auf Vorschlag des jeweils zuständigen Fachbereiches, die Wahlordnung und die Berufungsordnung,

3.

Beschlußfassung über Vorschläge für die Berufung von Professoren sowie den Vorschlag zur Bestellung des Kanzlers und, soweit sie nicht vom Akademischen Senat auf den Rektor übertragen worden sind, Beschlußfassung in anderen Personalangelegenheiten,

4.

Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten und besonderen Organisationseinheiten,

5.

Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und Fachbereichen,

6.

Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

7.

Erstellung von Vorschlägen für die Anmeldung des Haushaltsbedarfs der Hochschule für den Haushaltsplan,

8.

Abgabe von Anregungen und Stellungnahmen zu den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,

9.

Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen außerhalb der Hochschule,

10.

Beschlußfassung in allen die gesamte Hochschule betreffenden Angelegenheiten.

(3) Der Akademische Senat kann Entscheidungen von Organen und Gremien der Organisationseinheiten aussetzen und unter Darlegung seines Standpunktes einmal zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Er kann vom Rektor und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen.

(4) Der Rektor, dessen Vertreter und der Kanzler beraten den Akademischen Senat. Gehört der Kanzler als gewähltes Mitglied dem Hochschulrat an, so bleibt sein Stimmrecht durch Satz 1 unberührt. Der Rektor führt den Vorsitz. Je ein Vertreter des Personalrates und des Ausbildungspersonalrates können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Der Akademische Senat hat das Recht, zur Vorbereitung von Entscheidungen Kommissionen und Ausschüsse einzurichten. Einer Kommission oder einem Ausschuß kann durch Beschluß des Akademischen Senats oder durch Satzung allgemein eine Entscheidungsbefugnis übertragen werden, wenn die Gruppe der Professoren bei Angelegenheiten, die Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren berühren, über die Mehrheit der Stimmen in der Kommission oder in dem Ausschuß verfügt. Für einzelne Aufgaben kann der Akademische Senat Beauftragte mit nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmten Befugnissen bestellen. Der Akademische Senat, die Kommissionen und die Ausschüsse können zu ihren Sitzungen andere Personen hinzuziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.

§ 29
Zusammensetzung des Hochschulrats

(1) Dem Hochschulrat gehören an:

1.

Fünf Professoren,

2.

fünf Mitglieder aus der gemeinsamen Gruppe,

3.

fünf Studenten.

Die Fachbereiche sollen im Hochschulrat angemessen vertreten sein; das Nähere regelt die Wahlordnung.

(2) Im Hochschulrat verfügen die Vertreter der Gruppe der Professoren zusammen über eine Stimme mehr als die Vertreter der anderen Gruppen zusammen. Die Vertreter der anderen Gruppen haben je eine Stimme. Das Gewicht der Stimme eines jeden Professors ist mit dem Faktor 21/5 zu bemessen. Das Gewicht der Stimme des einzelnen Vertreters darf nicht geteilt werden.

§ 30
Aufgaben des Rektors

(1) Unter Beachtung der Beschlüsse des Hochschulrates vertritt und leitet der Rektor die Hochschule in eigener Zuständigkeit. Er kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Er führt die Beschlüsse des Hochschulrates aus. Er sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Er unterrichtet die Organe über alle wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihm sind sämtliche Unterlagen und Beschlüsse der Gremien unverzüglich zuzuleiten; auf sein Verlangen ist er über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Rektor wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen.

(3) Der Rektor legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab.

(4) Der Rektor ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Widerspricht das Organ oder Gremium der Beanstandung, so hat sich auf Antrag des Rektors der Akademische Senat auf seiner nächsten Sitzung mit der beanstandeten Entscheidung oder Maßnahme zu befassen und in der Sache zu entscheiden. Hat der Rektor eine Entscheidung oder Maßnahme des Akademischen Senats erfolglos beanstandet oder hebt der Akademische Senat eine erfolglos beanstandete Entscheidung oder Maßnahme nicht auf, so legt der Rektor die beanstandete Entscheidung oder Maßnahme zusammen mit einer Stellungnahme des beschlußfassenden Organs oder Gremiums sowie des Akademischen Senats unverzüglich der zuständigen Behörde zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums.

(5) Der Rektor kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, daß über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(6) Kommt ein notwendiger Beschluß eines Kollegialorgans nicht zustande, ist der Rektor verpflichtet, das betreffende Organ zur Behandlung dieses Beschlußgegenstandes innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen. Das Organ ist in diesem Fall uneingeschränkt beschlußfähig. Kommt ein Beschluß wiederum nicht zustande, kann der Rektor anstelle des Organs handeln, im Falle eines Einspruchs nach § 41 Abs. 5 erst nach der nächsten Sitzung des Organs, auf die die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(7) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen treffen. Er unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich von seiner Maßnahme. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(8) Der Rektor kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.

§ 31
Wahl und Stellung des Rektors

(1) Der Rektor der Hochschule wird aus dem Kreis der Professoren der Hochschule vom Konvent in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Senat bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Rektor ist für die Dauer seiner Amtszeit von seinen sonstigen Aufgaben befreit.

(3) Der Rektor ist nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.

(4) Der Rektor kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.

§ 32
Vertretung des Rektors

(1) Die Vertretung des Rektors obliegt jeweils einem der Fachbereichssprecher für die Dauer von zwei Jahren im Wechsel zwischen den Fachbereichen.

(2) Der Vertreter unterstützt den Rektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall. § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Rektor kann seinem Vertreter einzelne Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(3) Während seiner Amtszeit ist der Vertreter auf Antrag entsprechend der Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit von seinen sonstigen Aufgaben zu befreien.

§ 33
Kanzler

(1) Der Kanzler führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist Beauftragter für den Haushalt. Er vertritt den Rektor im Verhinderungsfall in Angelegenheiten des Dienstleistungsbereichs. Er übt als leitender Beamter des Dienstleistungsbereichs im Rahmen der Anordnungen des Rektors die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler wird aufgrund eines Dreiervorschlages der Hochschule vom Senat bestellt.

(3) Der Kanzler hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 34
Fachbereiche

(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. Fachbereiche werden für jeden Studiengang nach § 17 Satz 1 gebildet. Die nach § 46 Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet bei der Einrichtung eines neuen Studienganges im Einvernehmen mit der senatorischen Behörde, der die Laufbahn zugeordnet ist, ob dieser einem bestehenden Fachbereich angegliedert oder ein neuer Fachbereich eingerichtet wird.

(2) Die Organe eines Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Fachbereichssprecher.

§ 35
Aufgaben des Fachbereichs

(1) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt im Rahmen der Ausstattungspläne dafür Sorge, daß seine Angehörigen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Die Fachbereiche haben ferner die Zusammenarbeit der Studiengänge zu gewährleisten, insbesondere durch Abstimmung der Lehraufgaben und Lehrveranstaltungen.

(2) Der Fachbereich hat das Recht zur Abgabe von Anregungen und Stellungnahmen, soweit der Hochschulrat zuständig ist. Der Fachbereich hat für sein Gebiet insbesondere

1.

das Lehrangebot, dessen Auswertung und Weiterentwicklung sicherzustellen,

2.

Entwürfe von Studienordnungen zu erarbeiten,

3.

über die Studienpläne zu beschließen,

4.

Vorschläge für die Berufung von Professoren und Einstellungsvorschläge für das sonstige Lehrpersonal zu unterbreiten,

5.

Stellungnahmen zu Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abzugeben,

6.

an einer regelmäßigen studienbegleitenden Fachberatung mitzuwirken,

7.

die Lehr- und Forschungsvorhaben seiner Angehörigen und der wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern und, soweit erforderlich, zu koordinieren.

(3) Bei der Sicherstellung des Lehrangebotes haben alle in der Lehre Tätigen im Rahmen ihrer Lehrverpflichtungen mitzuwirken. Der Fachbereich überträgt ihnen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist und ein Einverständnis über die Verteilung und die Übernahme der Lehrveranstaltung nicht erzielt werden kann. Dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. In die Planung des Lehrangebots sind Anforderungen für erforderliche Teile von Studiengängen, die nicht dem Fachbereich zugeordnet sind, gleichwertig einzubeziehen.

§ 36
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat gehören an:

1.

Zwei Professoren,

2.

zwei Mitglieder aus der gemeinsamen Gruppe,

3.

zwei Studenten.

(2) Die Vertreter der Gruppe der Professoren verfügen zusammen über eine Stimme mehr als die Vertreter der anderen Gruppen zusammen. Die Vertreter der anderen Gruppen haben je eine Stimme. Das Gewicht der Stimme eines jeden Professors ist mit dem Faktor 21/2 zu bemessen. Das Gewicht der Stimme des einzelnen Vertreters darf nicht geteilt werden.

(3) Der Fachbereichsrat beschließt in allen Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Fachbereichssprechers oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der Fachbereichsrat kann vom Fachbereichssprecher und vom Rektor Auskunft über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(4) Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen kann der Fachbereichsrat Kommissionen, Ausschüsse und Beauftragte einsetzen. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 37
Fachbereichssprecher

(1) Der Fachbereichssprecher vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule sowie in überregionalen fach- oder studiengangsspezifischen Gremien. Er hat dem Rektor über derartige Sitzungen zu berichten; der Rektor kann an den Sitzungen teilnehmen. Der Fachbereichssprecher führt den Vorsitz im Fachbereich. Er bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und vollzieht sie. Im Rahmen der Beschlüsse des Fachbereichsrats führt er die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Der Fachbereichssprecher wirkt darauf hin, daß die Angehörigen des Fachbereichs ihre Aufgaben erfüllen. Er berichtet unverzüglich dem Rektor, wenn Beschlüsse oder Maßnahmen des Fachbereichsrats das Recht verletzen.

(2) Der Fachbereichssprecher entscheidet unter Beachtung der Beschlüsse des Fachbereichsrats nach Maßgabe der Ausstattungspläne unbeschadet § 10 Abs. 2 über die Verwendung und die Aufgaben der sonstigen hauptberuflich Lehrenden und sonstigen Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer Betriebseinheit des Fachbereichs zugewiesen sind.

(3) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des Fachbereichsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Fachbereichssprecher anstelle des Fachbereichsrats die erforderlichen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet den Fachbereichsrat unverzüglich von seinen Maßnahmen. Der Fachbereichsrat kann die Maßnahme des Fachbereichssprechers aufheben oder abändern, bei unaufschiebbaren Angelegenheiten nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(4) Zum Fachbereichssprecher wird vom Fachbereichsrat ein ihm angehörender Professor, zu seinem Stellvertreter ein Mitglied des Fachbereichsrats aus dem Kreis der Vertreter der gemeinsamen Gruppe gewählt. Die Wahl ist geheim. Als Stellvertreter kann ein dem Fachbereichsrat angehörender Professor gewählt werden, wenn wegen fehlender Kandidatur ein Stellvertreter nicht nach Satz 1 gewählt werden kann. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Sprecher und sein Stellvertreter können die Wahl nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

(5) Der Fachbereichsrat kann den Fachbereichssprecher oder seinen Stellvertreter abwählen, indem er gleichzeitig nach Absatz 4 Satz 2 einen Nachfolger wählt.

(6) Der Fachbereichssprecher oder sein Stellvertreter dürfen nicht zugleich in anderen Fachbereichen das Amt des Sprechers oder Stellvertreters ausüben.

§ 38
Zusammenarbeit von Fachbereichen

(1) Die Fachbereiche sind verpflichtet, mit anderen Fachbereichen zusammenzuarbeiten, insbesondere ihre Lehr- und Forschungsvorhaben aufeinander abzustimmen. Sie sollen, soweit möglich, gemeinsame Lehrveranstaltungen durchführen.

(2) Soweit es für die Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erforderlich ist, können deren Fachbereichsräte Fachbereichskommissionen und Fachbereichsausschüsse als gemeinsame Kommissionen und Ausschüsse mehrerer Fachbereiche einrichten. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 39
Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist Recht und Pflicht der Mitglieder der Hochschule und der ihnen gleichgestellten Personen. Die Übernahme einer solchen Funktion kann von den Mitgliedern nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Ablehnungsgrund für einen Studenten liegt insbesondere dann vor, wenn er den Erfolg seines Studiums als gefährdet ansieht. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, an Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Sie nehmen an der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht teil, wenn diese ihnen selbst oder einem Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes einen besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Soweit die hauptberuflich tätigen Mitglieder Funktionen in der Selbstverwaltung ausüben, gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts über Arbeitsversäumnis und über den Schutz der Mitglieder von Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend. Soweit die studentischen Mitglieder Funktionen in der Selbstverwaltung ausüben, genießen sie den Schutz der Mitglieder von Ausbildungspersonalräten nach dem Personalvertretungsrecht.

(4) Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder von Gremien beträgt zwei Jahre, die der Vertreter der Studenten ein Jahr. Das Mandat erlischt auch, wenn ein Mitglied eines Gremiums seine Zugehörigkeit zu der betreffenden Gruppe oder zu der betreffenden Gliederung, der es zum Zeitpunkt seiner Wahl angehörte, verliert. Eine Abwahl ist unzulässig.

(5) Mitgliedern von Gremien ist auf ihr Verlangen Auskunft über alle in die Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums fallenden Angelegenheiten von der zuständigen Verwaltungsstelle der Hochschule und von den für die Leitung des jeweiligen Gremiums Verantwortlichen zu erteilen.

(6) Die Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich so zu verhalten, daß die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Berechtigte Beschwerden, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen, sind keine Pflichtverletzungen. Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

(7) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.

§ 40
Umfang des Stimmrechts

(1) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Entscheidungen, die unmittelbar Lehre, Forschung oder die Berufung von Professoren berühren, haben die dem Gremium angehörenden sonstigen Mitarbeiter nur beratende Stimme. Sie haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre. Die Feststellung, ob eine Entscheidung unmittelbar Lehre, Forschung oder die Berufung von Professoren berührt, trifft erforderlichenfalls das Gremium unter Beteiligung aller Gruppen nach § 4 Abs. 3. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende oder Sprecher des Gremiums zu Beginn der Amtsperiode des Gremiums.

(3) Entscheidungen in Forschungsangelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind insbesondere diejenigen, die die Aufnahme bestimmter Forschungsvorhaben, ihre Zielsetzungen und die Art und Weise ihrer Ausführung inhaltlich betreffen. Entscheidungen in Lehrangelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind auch Beschlüsse über Prüfungs- und Studienordnungen. Sätze 1 und 2 erstrecken sich auch auf Entscheidungen über die Zuweisung von Haushaltsmitteln für den konkreten Einzelfall eines bestimmten Lehr- und Forschungsvorhabens, die jedoch allgemeine Entscheidungen über die Bewirtschaftung und Verteilung von Haushaltsmitteln zu beachten haben. Für sonstige Haushaltsangelegenheiten und allgemeine Planungsangelegenheiten einschließlich der entsprechenden Angelegenheiten, die die Einrichtung von Forschungsschwerpunkten betreffen, gilt Absatz 2 nicht.

(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 kann jedes Mitglied des Gremiums innerhalb von drei Arbeitstagen Einspruch beim Akademischen Senat einlegen. Der Akademische Senat muß innerhalb von vierzehn Tagen entscheiden.

(5) Der Akademische Senat kann zur Ausgestaltung des Verfahrens eine Ordnung erlassen.

(6) Soweit Mitglieder im Fall des Absatzes 2 kein Stimmrecht haben, verringert sich das Gewicht der Stimme eines jeden Professors im Akademischen Senat um ein Fünftel, im Fachbereichsrat um ein Halbes für jedes nicht stimmberechtigte Mitglied nach Absatz 2.

§ 41
Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, die über die Mehrheit der Stimmen verfügt, anwesend ist. Ist ein Gremium nicht beschlußfähig, kann der Vorsitzende oder der Sprecher des Gremiums nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlußfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist darauf hinzuweisen.

(2) Haben einzelne Gruppen oder Gremien keine oder nicht alle ihre Mitglieder gewählt oder üben gewählte Vertreter ihr Amt dauernd nicht aus, so werden ihre Sitze bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitgerechnet.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit durch Gesetz nicht eine größere Mehrheit vorgesehen ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(4) Entscheidungen, die die Forschung oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung in der nächsten Sitzung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist der Vorschlag der Mehrheit des Gremiums als weiterer Vorschlag vorzulegen.

(5) § 101 Abs. 7 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.

(6) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(7) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit muß die Grundordnung der Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.

§ 42
Öffentlichkeit

(1) An den Sitzungen der Gremien können Mitglieder der Hochschule, Vertreter der Behörden, der Personalvertretungen und der Deputationen als Zuhörer teilnehmen. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden; über den Antrag ist unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu beschließen. Mitglieder des Personalrates der Hochschule können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers, im übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern, nicht als Personalangelegenheit anzusehen; aus einem Gutachten über die fachliche und pädagogische Eignung eines Bewerbers darf in öffentlicher Sitzung nur mit dem Einverständnis des Verfassers zitiert werden. Die an den nichtöffentlichen Sitzungen der Gremien und ihrer Kommissionen und Ausschüsse Beteiligten unterliegen in sinngemäßer Anwendung des § 57 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes der Schweigepflicht.

(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Leiter der Sitzung eines Hochschulgremiums kann Zuhörer, die die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen, soweit es sich nicht um berechtigte Beschwerden handelt, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen. Der Rektor ist unverzüglich zu unterrichten.

(5) Wird eine Sitzung durch eine Störung verhindert oder deswegen vorzeitig abgebrochen, kann die nächste Sitzung als nichtöffentliche einberufen werden.

§ 43
Wahlen

(1) Die Vertreter der Gruppen im Hochschulrat und in den Fachbereichsräten werden von den Angehörigen ihrer jeweiligen Gruppe in freier, gleicher und geheimer Wahl in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Für jedes Mitglied soll ein Stellvertreter gewählt werden. Die Stimmabgabe muß an mindestens zwei Arbeitstagen innerhalb der Veranstaltungszeit möglich sein; Briefwahl ist zu gewährleisten.

(2) Die in einem Fachbereich tätigen Mitglieder der Hochschule und die Studenten des Fachbereichs sind für die Wahl des Fachbereichsrats aktiv und passiv wahlberechtigt. Die Vertreter in Kommissionen und Ausschüssen werden von den Vertretern ihrer Gruppen in den bestellenden Kollegialorganen gewählt.

(3) Die technische Vorbereitung und die Durchführung der Wahl obliegen dem Kanzler. Die Wahlordnung trifft die näheren Bestimmungen über die Wahlen.

Abschnitt V
Aufsicht, Genehmigungen, Zuständigkeit

§ 44
Aufsicht

(1) Die Hochschule unterliegt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, insbesondere in bezug darauf, daß sie ihre Aufgaben erfüllt, ihr Lehrangebot vollständig ist und sie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einhält. Im übrigen unterliegt die Hochschule der Fachaufsicht.

(2) Die für die Fachbereiche zuständigen Behörden, der Senator für Bildung und Wissenschaft und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sind zu allen Sitzungen der Gremien und ihrer Kommissionen und Ausschüsse einzuladen. Sie können jeweils einen Vertreter entsenden. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Auch bei Angelegenheiten, die in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt werden, können sie nicht ausgeschlossen werden.

(3) Die Aufsicht wird von der nach § 46 Abs. 1 zuständigen Behörde ausgeübt. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 21. Juli 1977 (BGBl. I S. 1353) bleibt unberührt. Die Mittel der Aufsicht bestimmen sich nach § 111 Abs. 2 bis 8 des Bremischen Hochschulgesetzes.

§ 45
Genehmigungen

(1) Die Grundordnung der Hochschule bedarf der Genehmigung des Senats.

(2) Der Genehmigung der nach § 46 Abs. 1 zuständigen Behörde bedürfen:

1.

Weitere Satzungen der Hochschule,

2.

die Errichtung, Änderung und Auflösung von wissenschaftlichen Einrichtungen, Betriebseinheiten, besonderen Organisationseinheiten, zentralen Einrichtungen mehrerer Hochschulen, Kuratorien,

3.

die Änderung und Aufhebung von Studiengängen und Fachbereichen sowie Kommissionen und Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen nach § 38 Abs. 2,

4.

die Ordnungen nach § 71 des Bremischen Hochschulgesetzes und die Ordnungen zur Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter,

5.

die Wahlordnung der Hochschule,

6.

die Berufungsordnung,

7.

die im Rahmen des Zusammenwirkens der Hochschulen getroffenen Vereinbarungen, soweit durch sie Folgekosten entstehen.

(3) Die Genehmigungen nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Nr. 1, soweit sie nicht unter Absatz 2 Nr. 2 bis 7 fallen, können aus Rechtsgründen versagt werden. Die Genehmigung nach Absatz 2 Nr. 5 kann auch versagt werden, wenn dies die im Hochschulwesen des Landes oder des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes gebotene Einheitlichkeit erfordert. Die sonstigen Genehmigungen können darüber hinaus auch aus Gründen der sachlichen Notwendigkeit versagt werden. Genehmigungen nach den Sätzen 2 und 3 können aus den dort genannten Gründen befristet, teilweise erteilt, mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(4) Im übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörde aus einer sinngemäßen Anwendung des § 110 Abs. 4 bis 7 des Bremischen Hochschulgesetzes.

(5) Die Grundordnung, die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Satzungen, die in Absatz 2 Nrn. 4 bis 6 genannten Ordnungen sowie die Studienordnungen (§ 18) sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen.

§ 46
Zuständigkeit

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt nachfolgende Zuständigkeitsregelung:

1.

Der Senator für Finanzen ist in allen den Fachbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst betreffenden Angelegenheiten zuständig.

2.

In allen unmittelbar einen anderen Fachbereich betreffenden Angelegenheiten ist die senatorische Behörde, der die Laufbahn zugeordnet ist, für die in diesem Fachbereich ausgebildet wird, zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.

3.

In Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche betreffen, ist der Senator für Finanzen zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der nach Nummer 2 jeweils zuständigen Behörde.

4.

In Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere der Erarbeitung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, sowie in Angelegenheiten der Forschung, der Einstellung, Abordnung, Versetzung und Übernahme von Lehrenden, der Bestellung von Honorarprofessoren und in Angelegenheiten der Aufsicht und der Genehmigungen ist das Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft herzustellen.

(2) Soweit sich aus den anzuwendenden Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes Zuständigkeiten des Senators für Bildung und Wissenschaft ergeben, tritt hinsichtlich dieser Hochschule an die Stelle des Senators für Bildung und Wissenschaft die nach Absatz 1 zuständige Behörde. Soweit durch Maßnahmen neben anderen Hochschulen auch diese Hochschule betroffen ist, handelt der Senator für Bildung und Wissenschaft bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde.

(3) Wenn das nach diesem Gesetz erforderliche Einvernehmen zwischen den Behörden nicht erreicht werden kann, entscheidet der Senat.

Abschnitt VI
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 47
Anzuwendende Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes

(1) Die Hochschule ist in die Regelungen der §§ 12 und 13 des Bremischen Hochschulgesetzes einzubeziehen, insbesondere sollen gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen ermöglicht werden.

(2) Die Regelungen der §§ 17a, 22, 23, 28, 29, 30 Abs. 3, §§ 48, 61 bis 63, 66a, 70, 71, 72 bis 75, 77, 92 bis 96, 102, 103 bis 105, und, sofern die Hochschule Prüfungsordnungen erläßt, § 110 des Bremischen Hochschulgesetzes in der am 28. Oktober 1988 geltenden Fassung gelten sinngemäß.

(3) Der Ausbildungspersonalrat gemäß § 22 a des Bremischen Personalvertretungsgesetzes nimmt als Allgemeiner Studentenausschuß für die Studenten auch die Aufgaben nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 des Bremischen Hochschulgesetzes wahr.

§ 48
(aufgehoben)

§ 49
(aufgehoben)

§ 50
(aufgehoben)

§ 51
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 18. Juni 1979

Der Senat


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