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vgl. die Neufassung vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 132)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.03.2022 (Brem.GBl. S. 223) |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Ausbildungsgang, Ausbildungsziel |
Teil 2 | |
Abschnitt 1 Universitätsstudium | |
§ 2 | Studiendauer |
§ 3 | Anrechnung von Vorstudien |
§ 4 | Gegenstand des Studiums |
§ 5 | Pflichtfächer |
§ 6 | Schwerpunktbereiche |
§ 7 | Praktische Studienzeiten |
§ 8 | Zwischenprüfung |
Abschnitt 2 Erste juristische Prüfung | |
Unterabschnitt 1 Erste juristische Prüfung im Allgemeinen | |
§ 9 | Zweck der Prüfung |
§ 10 | Stoff der Prüfung, Ablauf, Zuständigkeiten |
§ 11 | Bestehen der Prüfung, Zeugnis |
Unterabschnitt 2 Justizprüfungsamt | |
§ 12 | Justizprüfungsamt |
§ 13 | Prüfungsfachausschüsse |
§ 14 | Prüfer, Prüfungskommission |
Unterabschnitt 3 Staatliche Pflichtfachprüfung | |
§ 15 | Gegenstand, Vorbereitung und Durchführung |
§ 16 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 17 | Versagung der Zulassung |
§ 18 | Aufsichtsarbeiten |
§ 19 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen |
§ 20 | Notenstufen und Punktezahlen |
§ 21 | Zulassung zur mündlichen Prüfung |
§ 22 | Mündliche Prüfung |
§ 23 | Gesamtnote, Zeugnis |
§ 24 | Prüfungsniederschrift |
§ 25 | Rücktritt, Unterbrechung |
§ 26 | Freiversuch |
§ 27 | Wiederholung zur Notenverbesserung |
§ 28 | Wiederholung der Prüfung |
§ 29 | Täuschungsversuch |
§ 30 | Ablehnung von Prüfern |
§ 31 | Einsicht in die Prüfungsakten |
Unterabschnitt 4 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnungen | |
§ 32 | Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung |
§ 33 | Universitäre Prüfungsordnungen |
Teil 3 Vorbereitungsdienst | |
§ 34 | Aufnahme in den Vorbereitungsdienst |
§ 35 | Leitung der Ausbildung |
§ 36 | Grundsätze der Ausbildung |
§ 37 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 38 | Pflichtstationen |
§ 39 | Einführungslehrgänge |
§ 40 | Praxisbegleitende Ausbildungslehrgänge |
§ 41 | Wahlstationen |
§ 42 | Stationszeugnisse |
§ 43 | Rechte und Pflichten der Referendare |
§ 44 | Unterhaltsbeihilfe |
§ 45 | Urlaub |
§ 46 | Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern |
§ 47 | Zweite juristische Staatsprüfung |
§ 47a | Ergänzungsvorbereitungsdienst |
§ 48 | Beendigung des Vorbereitungsdienstes |
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 49 | Personenbezeichnungen |
§ 50 | Übergangsvorschriften |
(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst. Das Universitätsstudium schließt ab mit der ersten juristischen Prüfung, die aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung besteht. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten juristischen Staatsprüfung ab.
(2) Die Ausbildung soll zu einer Berufspraxis befähigen, die im zusammenwachsenden Europa und in einer sich ständig wandelnden Gesellschaft dem Anspruch einer rechtsstaatlichen, demokratischen und sozialstaatlichen Verfassung genügt.
(3) Die Ausbildung vermittelt durch geeignete Stoffauswahl und Erarbeitung des kritischen Verständnisses der wissenschaftlichen Methoden die Kenntnisse und die Lernfähigkeit, die für die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Berufspraxis erforderlich sind. Die Ausbildung hat in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden, insbesondere durch sozialwissenschaftliche Grundlegung und Ausrichtung sowie durch die Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenzuwirken. Demgemäß sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktiker und zur Durchführung der praktischen Ausbildung auch Hochschullehrer herangezogen werden.
(1) Das Studium der Rechtswissenschaft dauert einschließlich der Prüfungszeit viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit).
(2) Die Regelstudienzeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(1) Auf das Studium der Rechtswissenschaft können angerechnet werden:
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zur Dauer von einem Jahr,
ein Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bis zu drei Semestern und
ein Universitätsstudium anderer Fachrichtung mit bis zu zwei Semestern, wenn Studierende hierdurch in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung gefördert wurden.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
(2) Anträge nach Absatz 1 sind an das Justizprüfungsamt zu richten. Sie können vor Aufnahme des Studiums gestellt werden.
(1) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten.
(2) Die Lehrveranstaltungen berücksichtigen in wissenschaftlicher Vertiefung die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Sie vermitteln auch fachspezifische Fremdsprachenkompetenz.
(3) Grundlagenfächer wie Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsvergleichung, rechtswissenschaftliche Methoden, Rechtspolitik sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sind angemessen einzubeziehen.
im Bereich des Bürgerlichen Rechts:
Grundlagen des Privatrechts und die ersten drei Bücher des Bürgerlichen Gesetzbuches;
Produkthaftungsgesetz und Haftpflichtrecht des Straßenverkehrsgesetzes;
Familienrecht und Erbrecht jeweils im Überblick;
Handelsrecht (ohne drittes Buch: Handelsbücher) und Gesellschaftsrecht jeweils im Überblick;
aus dem Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht,
kollektives Arbeitsrecht im Überblick;
europa- und internationalrechtliche Aspekte des Privatrechts sowie Internationales Privatrecht jeweils im Überblick;
Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren) und Gerichtsverfassungsrecht jeweils im Überblick;
im Bereich Kriminalwissenschaften/Strafrecht:
Allgemeine Lehren des Strafrechts;
Straftatbestände des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts, die für die Rechtspraxis bedeutsam sind;
strafrechtliche Sanktionen;
Strafprozessrecht inklusive Bezüge zur Europäischen Menschenrechtskonvention im Überblick;
im Bereich Öffentliches Recht:
Verfassungsrecht einschließlich der völker- und europarechtlichen Bezüge,
Verfassungsprozessrecht im Überblick,
Bremisches Staatsrecht im Überblick;
Allgemeines Verwaltungsrecht mit
Staatshaftungsrecht im Überblick,
Recht der öffentlichen Sachen im Überblick,
Verwaltungsprozessrecht,
Verwaltungsvollstreckungsrecht im Überblick;
aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
Polizei- und Ordnungsrecht,
Baurecht,
Kommunal- und Umweltrecht jeweils im Überblick;
aus dem Europarecht im Überblick:
Organe, Rechtsquellen, Kompetenzen und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union,
Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und mitgliedstaatlichem Recht,
die Grundfreiheiten, Grundrechte und ausgewählte Beispiele von Sekundärrecht,
Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage und Vorabentscheidungsverfahren nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Soweit Rechtsgebiete "im Überblick" Gegenstand des Prüfungsstoffes sind, wird die Kenntnis der Systematik und der wichtigsten Rechtsfiguren ohne Einzelwissen verlangt. Andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(3) Die Vorlesungen in den Pflichtfächern werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und ergänzt, in denen in Kleingruppen der behandelte Lehrstoff auch aus Sicht der beruflichen Praxis aufbereitet wird.
(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.
(2) Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Fremdsprachenkompetenz können auch Bestandteil der Ausbildung im Schwerpunktbereich sein.
(3) Die Studierenden wählen einen Schwerpunktbereich, dessen Studium sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt.
(4) Die Schwerpunktbereiche werden in einer nach § 33 zu erlassenden Prüfungsordnung festgelegt. Der Stoff der Schwerpunktbereiche ist so zu bemessen, dass das Studium unter Einbeziehung der Pflichtfächer nach viereinhalb Jahren mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden kann.
(1) Die Studierenden haben während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums an praktischen Studienzeiten von mindestens drei Monaten teilzunehmen. Die praktischen Studienzeiten können bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, öffentlichen Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Verwaltungen der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsanwälten, Notaren sowie Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowie internationalen Organisationen und sonstigen vergleichbar geeigneten Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden. Die Mindestdauer bei einer Stelle soll einen Monat nicht unterschreiten. Die praktischen Studienzeiten sollen in geeigneter Weise in den Lehrveranstaltungen der Universität vorbereitet werden.
(2) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die ausbildende Stelle bescheinigt die Ableistung der praktischen Studienzeit.
Die erste juristische Prüfung schließt das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches ab. Sie soll feststellen, ob Prüflinge in der Ausbildung so weit fortgeschritten sind, dass sie für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind. Sie soll zeigen, dass Prüflinge das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können, über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse in den Pflichtfächern und in dem jeweiligen Schwerpunktbereich verfügen, genügende Einsichten in die philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts - einschließlich der geschlechtsspezifischen Bezüge - besitzen sowie fachbezogene Fremdsprachenkompetenz und Schlüsselqualifikationen erworben haben.
(1) Die erste juristische Prüfung gliedert sich in eine staatliche Pflichtfachprüfung und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Beide Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen. Der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung schließt vorbehaltlich der Regelung in § 21 Abs. 5 die erste juristische Prüfung ab.
(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt abgenommen. Sie bezieht sich auf die Pflichtfächer.
(3) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Universität Bremen abgenommen. Sie bezieht sich auf einen von dem Prüfling gewählten Schwerpunktbereich.
(1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der staatlichen Pflichtfachprüfung und einer im Geltungsbereich des deutschen Richtergesetzes abgelegten universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Mindestpunktzahl von 4 Punkten erreicht hat.
(2) Das Zeugnis für die erste juristische Prüfung wird vom Justizprüfungsamt erteilt. Dieses weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließt. In dem Zeugnis wird der Gegenstand der universitären Schwerpunktbereichsprüfung angegeben.
(1) Das Justizprüfungsamt ist Teil der Behörde des Senators für Justiz und Verfassung. Es führt im Zusammenwirken mit der Universität Bremen die erste juristische Prüfung durch.
(2) Dem Justizprüfungsamt obliegt die Vorbereitung und Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung. Es trifft die Entscheidungen in diesem Prüfungsverfahren, soweit dieses Gesetz nicht andere Stellen für zuständig erklärt.
(3) Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes und sein Stellvertreter werden vom Senator für Justiz und Verfassung auf Zeit bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.
(4) Das Justizprüfungsamt setzt die Prüfungskommissionen für die staatliche Pflichtfachprüfung zusammen. Das Justizprüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommissionen sowie über Widersprüche gegen die Versagung der Zulassung zur mündlichen Prüfung. Die Nachprüfung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist beschränkt auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
(1) Zur abschließenden Beratung der Aufgaben der schriftlichen Prüfungsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung werden für die Bereiche Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/Strafrecht und Öffentliches Recht drei Prüfungsfachausschüsse gebildet.
(2) Jeder Prüfungsfachausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes und dessen Stellvertreter sowie einem Hochschullehrer und einem Praktiker als weiteres Mitglied. Diese sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter vorzusehen, der im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. Der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Hochschullehrer und die Praktiker für die Dauer von vier Jahren. Die Bestellung der Hochschullehrer erfolgt auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.
(3) Die Prüfungsfachausschüsse werden von dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Personen, die den Prüfungsfachausschüssen nicht angehören, zu deren Beratungen hinzuziehen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestellt die Prüfer und die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen zur Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung auf unbestimmte Zeit. Wer das Hauptamt beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann nach Ablauf des Monats, in den dieses Ereignis gefallen ist, noch für die Dauer von fünf Jahren prüfen. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sollen Hochschullehrer und Praktiker in gleich großer Anzahl herangezogen werden.
(2) Die Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern, von denen mindestens einer Hochschullehrer sein muss.
(4) Die Prüfungskommissionen entscheiden auf Grund mündlicher Beratung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit.
(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus:
einen Antrag,
ein mindestens zweieinhalbjähriges Studium der Rechtswissenschaft, davon mindestens zwei Jahre im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes,
die Immatrikulation im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern,
den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,
den Erwerb der großen Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/Strafrecht und Öffentliches Recht, die in einer nach § 33 zu erlassenden Prüfungsordnung vorgesehen sind,
den Erwerb eines Leistungsnachweises in einem Grundlagenfach,
den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,
den Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen nach § 4 Abs. 2 vermittelt worden sind,
den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeiten (§ 7 Abs. 1).
(2) Eine Leistung, die während des Studiums an einer Universität außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht worden ist, kann als großer Leistungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 5 oder als Leistungsnachweis nach Absatz 1 Nr. 6 anerkannt werden, wenn die Universität Bremen die Gleichwertigkeit bestätigt. Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz kann auch durch ein rechtswissenschaftliches Studium von mindestens einem Jahr an einer ausländischen Universität im nicht deutschen Sprachgebiet geführt werden, wenn der Studierende nachweist, dass er in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semesterwochenstunden, rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat.
(3) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 3 kann das Justizprüfungsamt aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen.
(4) Zahl und Art der Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 und das Nähere zum Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach Absatz 1 Nr. 7 sowie zum Nachweis nach Absatz 1 Nr. 8 regelt eine nach § 33 zu erlassende Prüfungsordnung.
Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn
eine der in § 16 Abs. 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt ist,
Studierende die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt haben oder das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist oder wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 nicht vorliegen.
(1) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von sechs Aufsichtsarbeiten. Für jede Aufgabe stehen fünf Stunden zur Verfügung. Das Justizprüfungsamt verlängert auf Antrag behinderten Prüflingen die Bearbeitungszeit und ordnet die nach Art und Umfang der Behinderung angemessenen Erleichterungen an, soweit dies zum Ausgleich der Behinderung notwendig ist.
drei Arbeiten aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts, eine davon mit dem Schwerpunkt im Handels-, Gesellschafts- oder Arbeitsrecht,
zwei Arbeiten aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts,
eine Arbeit aus dem Bereich Kriminalwissenschaften/Strafrecht.
Die Aufgaben sollen das jeweilige Verfahrensrecht, die europarechtlichen Bezüge und rechtsgestaltende Fragestellungen angemessen einbeziehen.
(3) Die Prüflinge dürfen nur zugelassene Hilfsmittel benutzen. Sie haben diese selbst zu stellen.
(4) Der Aufsichtführende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Er kann Prüflinge bei Ordnungsverstößen oder Täuschungsversuchen von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen, falls dies als Sofortmaßnahme unerlässlich ist. Der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten nach ihrer Ablieferung und leitet sie dem Justizprüfungsamt zu.
(5) Die Prüflinge versehen die Arbeiten anstelle des Namens mit der ihnen zugeteilten Kennzahl. Ihnen obliegt es, Störungen des äußeren Prüfungsablaufs, die sich auf die Prüfungsleistungen auswirken können, unverzüglich gegenüber dem Aufsichtführenden geltend zu machen.
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern abschließend bewertet. Ein Prüfer soll Hochschullehrer sein. Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt das Justizprüfungsamt die Note mit einer Punktzahl fest, die nicht höher als die höchste und nicht niedriger als die niedrigste der von den Prüfern erteilten Punktzahlen sein darf.
(2) Wird eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Justizprüfungsamt die Note "ungenügend" (0 Punkte).
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten werden den Prüflingen unverzüglich mitgeteilt. § 21 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Ist ein für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bestimmter Prüfer verhindert, so wird er durch das Justizprüfungsamt durch einen anderen Prüfer ersetzt.
(1) Für die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gilt die Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit Einzelbewertungen zu Durchschnittsbewertungen oder Gesamtnoten zusammengefasst werden, ist die Punktzahl der Durchschnittsnote oder Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(1) Prüflinge werden auf Antrag zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen und der fristgerechte Nachweis nach Absatz 3 erbracht ist.
(2) In den Aufsichtsarbeiten muss
eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens 3 Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens 4 Punkte oder
in mindestens 4 Aufsichtsarbeiten mindestens 4 Punkte erzielt worden sein.
Stellt das Prüfungsamt das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 fest, gibt es diese Feststellung unverzüglich ohne Namensnennung unter Angabe der bei der Anmeldung zur ersten juristischen Prüfung vom Justizprüfungsamt zugeteilten Prüfungsnummer durch Aushang im Justizprüfungsamt und im Fachbereich 6 der Universität Bremen bekannt.
(3) Innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 ist dem Prüfungsamt nachzuweisen, dass die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden wurde. Die Frist nach Satz 1 wird auf Antrag verlängert,
um Zeiten, in denen Studierende wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium, an der Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung oder an der Vorlage eines Prüfungszeugnisses über die bestandene Prüfung gehindert waren,
um Zeiten bis zu drei Monaten, wenn dies als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium oder der Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung, die Folge einer Behinderung sind, notwendig ist.
Das Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung stellt keinen zwingenden Grund im Sinne von Satz 2 Nr. 1 dar.
(4) Wer nach Absatz 1 zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden kann, hat die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.
(5) Die erstmalige Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt abweichend von Absatz 1 ohne Erbringung des Nachweises nach Absatz 3, wenn sich der Prüfling innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft zur schriftlichen Prüfung gemeldet, gleichzeitig die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach dieser Vorschrift beantragt und die schriftliche Prüfung im nächsten auf die Meldung folgenden Termin abgelegt hat. Für eine Verlängerung der Frist nach Satz 1 gilt § 26 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(1) Die mündliche Prüfung findet zum nächstmöglichen auf die Zulassung folgenden Termin statt. Prüflinge, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind sollen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden.
(2) Die mündliche Prüfung umfasst die Pflichtfächer und wird durch deren drei Bereiche gegliedert. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung.
(3) Bleiben Prüflinge ohne zwingenden Grund der mündlichen Prüfung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Weniger als drei Prüflinge sollen nicht, mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht in einem Termin geprüft werden. Das Justizprüfungsamt kann die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung so ordnen, dass den in Satz 2 genannten Grenzen möglichst entsprochen wird. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsteil der mündlichen Prüfung mit einer Note und einer Punktezahl nach § 20.
(6) Die mündliche Prüfung ist mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses öffentlich. Auf Wunsch eines Prüflings kann der Vorsitzende der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen.
(7) Prüflingen und Zuhörern ist es untersagt, Aufzeichnungen über den Ablauf der mündlichen Prüfung mittels technischer Hilfsmittel anzufertigen. Zuhörer dürfen ferner keine Aufzeichnungen in schriftlicher Form erstellen. Die von den Prüflingen angefertigten Notizen sind nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(8) Zur Überprüfung, ob das Verbot des Absatzes 7 Satz 1 beachtet wird, können in Vertretung oder im Auftrage des Vorsitzenden des Justizprüfungsamts handelnde Personen Prüflinge und Zuhörer dazu veranlassen, mitgebrachte Aktenkoffer, Aktentaschen oder andere Behältnisse zu öffnen, ihnen Einblick in dieselben zu gestatten sowie diese für die Dauer der mündlichen Prüfung unter Ausschluss eigener Zugangsmöglichkeit abzustellen.
(9) Zuhörer, die gegen das Verbot des Absatzes 7 Satz 1 oder 2 verstoßen, haben den Prüfungsraum zu verlassen.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über deren Ergebnis und setzt die Gesamtnote fest. Dabei sind die Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten sowie der Prüfungsteile der mündlichen Prüfung zu je ein Neuntel zu berücksichtigen. Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten.
(2) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als
sehr gut | bei einer Punktzahl der Abschlussnote |
gut | bei einer Punktzahl der Abschlussnote |
vollbefriedigend | bei einer Punktzahl der Abschlussnote |
befriedigend | bei einer Punktzahl der Abschlussnote |
ausreichend | bei einer Punktzahl der Abschlussnote |
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission soll das Ergebnis den Prüflingen mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen mündlich kurz begründet werden. Ist die Prüfung nicht bestanden, ist das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Prüfungsergebnis dem Justizprüfungsamt mit.
(1) Über den Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
die Besetzung der Prüfungskommission und die Namen der Prüflinge,
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
die Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung und
die Gesamtnote.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(1) Treten Prüflinge nach Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.
(2) Bei Krankheit oder einem anderen wichtigen Grund ist auf schriftlichen Antrag die Prüfung zu unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnitts berührt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird.
(3) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Sind Prüflinge offensichtlich prüfungsunfähig, kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
(4) Erfolgt die Unterbrechung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten dafür vorgesehenen Prüfungstermin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht. Der Prüfling ist darauf besonders hinzuweisen. Erfolgt die Unterbrechung während der mündlichen Prüfung, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten dafür vorgesehenen Prüfungstermin an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil.
(5) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann eine Unterbrechung wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung einer Unterbrechung ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(1) Eine nicht bestandene staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn
die Zulassung zur schriftlichen Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme des Studiums der Rechtswissenschaft beantragt wird,
die Aufsichtsarbeiten im nächsten auf die Meldung folgenden dafür vorgesehenen Termin angefertigt werden und
der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 gestellt wird.
In den Fällen des § 21 Abs. 5 findet Satz 1 Nr. 3 keine Anwendung.
(2) Auf einen Antrag, der vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nr. 1 und vor der Meldung zur schriftlichen Prüfung zu stellen ist, kann die Meldefrist verlängert werden
um bis zu vier Monate, wenn Prüflinge nachweislich wegen schwerer Krankheit, Tätigkeit als gewähltes Mitglied in einem auf Gesetz beruhenden Gremium der Universität oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund längerfristig am Studium gehindert waren,
um bis zu zwei Studienhalbjahre, wenn dies notwendig ist als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren Behinderung sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann die Verlängerung ausnahmsweise bis zu zwölf Monate betragen. Die Meldefrist ist um bis zu zwei Studienhalbjahre zu verlängern, wenn Prüflinge nachweisen, dass sie in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Semesterwochenstunden, an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im Ausland ausländisches Recht studiert haben und hierüber für jedes Studienhalbjahr einen Leistungsnachweis vorlegen. Prüflinge haben im Antrag auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung anzugeben, ob von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch gemacht wird. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.
(3) Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand nimmt, kann die Fortsetzung der Prüfung ohne die Maßgabe des § 26 Abs. 1 beantragen. § 25 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Prüflinge, die eine erstmals abgelegte Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt Bremen bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Als Verzicht auf die Wiederholungsprüfung gilt es, wenn Prüflinge ohne genügende Entschuldigung eine schriftliche Prüfungsleistung nicht erbringen oder an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen.
(2) Für das Verfahren der Notenverbesserung wird, sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 26 (Freiversuch) bestanden wurde, eine Gebühr von 300 Euro erhoben. Die Entrichtung der Gebühr ist bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. Nimmt der Prüfling vor Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit vom Prüfungsversuch Abstand, so wird die Hälfte der entrichteten Gebühr erstattet. Dasselbe gilt, wenn vom Prüfungsversuch Abstand genommen wird, bevor die Zuleitung der Aufsichtsarbeiten an die Prüfer zur Bewertung verfügt worden ist.
(1) Haben Prüflinge eine Pflichtfachprüfung, die weder als Freiversuch noch als Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung abgelegt worden ist, nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Das Justizprüfungsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden ist.
(2) Die Prüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen.
(3) Prüflinge können beantragen, ihnen die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu erlassen und deren Ergebnis aus der nicht bestandenen Prüfung anzurechnen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn diese im Durchschnitt mit mindestens 4 Punkten bewertet worden sind.
(4) Wer bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an einer Pflichtfachprüfung teilgenommen hat, kann zur Wiederholungsprüfung in Bremen zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt dem Wechsel zustimmt.
(1) Unternehmen es Prüflinge, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist für diese Prüfungsleistung die Note “ungenügend” (0 Punkte) festzusetzen. In besonders schwerwiegenden Fällen können Prüflinge von der Prüfung ausgeschlossen werden. Betrifft der Ausschluss eine Prüfung nach § 26 Abs. 1, so gilt diese nicht als Freiversuch.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. Das Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 können bis zu fünf Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, getroffen werden.
(4) Entscheidungen wegen eines Täuschungsversuchs in der mündlichen Prüfung trifft die Prüfungskommission.
(1) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Prüflingen in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(2) Hat ein Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds der Prüfungskommission wegen Befangenheit Erfolg, so nimmt der Prüfling an einer anderen mündlichen Prüfung teil.
Innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Pflichtfachprüfung können Prüflinge die sie betreffenden Prüfungsakten beim Justizprüfungsamt unter Aufsicht einsehen. Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten.
(1) Die Universität Bremen führt die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbständig und in eigener Verantwortung durch.
(2) Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung ist der vom Prüfling nach § 6 gewählte Schwerpunktbereich. Die Schwerpunktbereichsprüfung darf einmal wiederholt werden. Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nach § 21 Abs. 5 vollständig absolviert, muss er die Schwerpunktbereichsprüfung erstmalig innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 beendet haben. Für Prüfungsleistungen, die innerhalb der in Satz 3 genannten Frist nicht erbracht werden, wird die Note ungenügend (0 Punkte) erteilt.
(3) Das Nähere zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung regelt eine nach § 33 zu erlassende Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnung muss mindestens eine schriftliche Leistung in Form einer Studienarbeit sowie eine mündliche Prüfung vorsehen; sie kann zudem eine Aufsichtsarbeit beinhalten. Sie gewährleistet, dass Prüflinge, die sich in Bremen zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, die Schwerpunktbereichsprüfung unmittelbar im Anschluss an die schriftliche Pflichtfachprüfung und auch im Wiederholungsfall innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3 ablegen können sowie bei Bestehen der Prüfung den nach dieser Vorschrift erforderlichen Nachweis rechtzeitig führen können. Sie kann bestimmen, dass nicht in Satz 2 genannte Prüfungsleistungen bereits während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind die Notenstufen und Punktezahlen nach § 20, bei der Festsetzung der Gesamtnote sind die Notenstufen nach § 23 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Entscheidungen in Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der Prüfungsordnung der Universität zuständigen Stellen.
(5) Die Universität Bremen teilt dem Justizprüfungsamt die Teilnehmer und die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung schriftlich mit.
Die Universität Bremen erlässt Prüfungsordnungen, die der im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung erteilten Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 110 Abs. 1 Nr. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes bedürfen. Diese regeln das Nähere über
die Schwerpunktbereiche (§ 6),
die Zwischenprüfung (§ 8),
die Zahl und Art der schriftlichen Arbeiten, die für die großen Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Kriminalwissenschaften/Strafrecht und Öffentliches Recht und in einem Grundlagenfach zu erbringen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
die Anerkennung von an anderen Universitäten erbrachten Leistungen (§ 16 Abs. 2 Satz 1),
den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 16 Abs. 2 Satz 2) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen nach § 4 Abs. 2 vermittelt worden sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 8) sowie
die Schwerpunktbereichsprüfung (§ 32).
(1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstbezeichnung "Referendar" oder "Referendarin" aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist.
(3) Bewerber, die nach dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst ihre Ausbildung fortsetzen oder neu beginnen wollen, werden nur aufgenommen, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt.
(1) Die Ausbildung der Referendare im Vorbereitungsdienst leitet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
(2) Der Leiter der Ausbildung erlässt Richtlinien für die Stationsausbildung, die Einführungslehrgänge, die praxisbegleitenden Ausbildungslehrgänge und den Ergänzungsvorbereitungsdienst mit dem anschließenden allgemeinen Vorbereitungsdienst. Vor Erlass der Richtlinien und bei sonstigen Ausbildungs- und Prüfungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hört er den nach Absatz 3 zu bildenden Ausbildungsausschuss an.
(3) Der beim Leiter der Ausbildung gebildete Ausbildungsausschuss besteht aus
dem Leiter der Ausbildung als Vorsitzenden,
bis zu vier Praktikern sowie
je einem Vertreter des Ausbildungspersonalrats der Referendare und der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer.
Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden vom Leiter der Ausbildung auf Zeit bestellt, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 jeweils auf Vorschlag der vertretenen Stellen.
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendare lernen, ihre bislang erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten auch in den Schlüsselqualifikationen in die berufliche Praxis umzusetzen. Zu diesem Zweck sind sie möglichst umfassend mit den rechtspraktischen Aufgabenstellungen des Feststellens von Tatsachen, des Planens, Beratens, Schlichtens, Verhandelns und Entscheidens vertraut zu machen.
(2) Die Referendare sollen die institutionellen Bedingungen berufspraktischen Handelns kennen lernen und Gelegenheit erhalten, ihre in der praktischen Ausbildung gesammelten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten.
(3) Die Referendare sind möglichst frühzeitig an selbständiges Arbeiten heranzuführen. Soweit es die Art der Tätigkeit zulässt, sollen sie diese eigenverantwortlich erledigen. Am Ende ihrer Ausbildung sollen sie imstande sein, sich in angemessener Zeit auch in solchen juristischen Arbeitsbereichen zurechtzufinden, in denen sie nicht ausgebildet worden sind.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Davon entfallen 21 Monate auf Pflichtstationen und drei Monate auf eine Wahlstation.
(2) Der Leiter der Ausbildung kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, die Ausbildung um bis zu sechs Monate verlängern; § 47a bleibt unberührt.. Er kann dabei die Reihenfolge der Stationen ändern, Stationen verlängern und anordnen, dass eine oder mehrere Stationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind.
(3) Der Leiter der Ausbildung kann auf Antrag des Referendars die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsstellen ändern, wenn das im Interesse der Ausbildung geboten ist.
(1) Die Ausbildung findet bei folgenden Pflichtstationen statt:
bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen fünf Monate,
bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen 3,5 Monate,
bei einer Verwaltungsbehörde 3,5 Monate,
bei einem Rechtsanwalt neun Monate.
(2) Die Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen kann in zwei Abschnitte von drei und zwei Monaten Dauer geteilt werden. Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann ganz oder teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit stattfinden. Auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet werden.
(3) Die Ausbildung in der Anwaltsstation kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.
Die Ausbildung in den Pflichtstationen beginnt jeweils mit einem Einführungslehrgang, der in der Anwaltsstation mindestens eine Woche, in den übrigen Stationen drei Wochen dauert. In den Einführungslehrgängen wird die praktisch-juristische Arbeitsweise im jeweiligen Ausbildungsbereich dargestellt, eingeübt und wissenschaftlich aufgearbeitet.
(1) Die praktische Ausbildung in den Pflichtstationen wird nach Beendigung der Einführungslehrgänge von Ausbildungslehrgängen begleitet. Die durchgängige Teilnahme an ihnen ist Dienstpflicht und geht jedem anderen Dienst vor.
(2) Die Ausbildungslehrgänge können gemeinsam von Praktikern und Hochschullehrern durchgeführt werden. Die Hochschullehrer werden auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen, die Rechtsanwälte auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Bremen vom Leiter der Ausbildung bestellt.
(3) Die Ausbildungslehrgänge dienen in erster Linie der Vertiefung des in der Praxisausbildung Erlernten sowie der kritischen Aufarbeitung der Praxiserfahrung. Daneben sollen die Referendare Gelegenheit erhalten, sich in den einschlägigen, auf die Ausbildung in den Pflichtstationen bezogenen schriftlichen Prüfungsleistungen zu üben.
(4) Weitere Ausbildungsveranstaltungen können eingerichtet werden. Die Teilnahme daran kann angeordnet werden.
(5) Die Referendare sind verpflichtet, die in den Ausbildungsgängen angebotenen Klausuren anzufertigen und abzugeben.
(1) An die Pflichtstationen schließt sich die Wahlstation an. Nach Wahl des Referendars findet die Ausbildung in einem der folgenden Wahlbereiche statt:
Wahlbereich Internationales Recht und Recht der Europäischen Gemeinschaft
überstaatliche, zwischenstaatliche oder ausländische Ausbildungsstellen
deutsche Auslandsvertretungen
ausländischer Rechtsanwalt
Wahlbereich Bürgerliches Recht (allgemein)
Gericht in Zivilsachen
Rechtsanwalt mit Allgemeinpraxis
Notar
Wahlbereich Familie
Amtsgericht - Familiengericht
Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen
Jugendamt
Rechtsanwalt
Wahlbereich Wirtschaft, Handel (einschließlich steuerrechtlicher Fragen)
Gericht in Zivilsachen
Rechtsanwalt
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Notar
Wirtschaftsunternehmen
Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung
Verwaltungsbehörde mit wirtschaftsrechtlichen Zuständigkeiten
Finanzgericht und Behörde der Finanzverwaltung
Wahlbereich Kriminalwissenschaften
Staatsanwaltschaft
Gericht in Strafsachen
Justizvollzugsanstalt
Polizeibehörde
Einrichtung der sozialen Dienste der Justiz
Rechtsanwalt
Wahlbereich Staat und Verwaltung
Verwaltungsbehörde, auch Ministerialebene
Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit
Gesetzgebende Körperschaft des Bundes oder eines Landes
überstaatliche oder zwischenstaatliche Institution
Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer
deutsche Auslandsvertretung
Rechtsanwalt
Wahlbereich Arbeit und Soziales
Verwaltungsbehörde
Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit
Gewerkschaft
Arbeitgeberverband
Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung
Rechtsanwalt
(2) § 16 Abs. 4 Satz 2 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung für Juristen vom 25. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 393-301-C-7) bleibt unberührt.
(3) Bis spätestens drei Monate vor Ende der letzten Pflichtstation zeigen die Referendare dem Leiter der Ausbildung die Wahl des Wahlbereiches an. Bei der Zuweisung zu der Ausbildungsstelle ist Wünschen der Referendare nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Der Leiter der Ausbildung kann in den Wahlbereichen weitere Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, bestimmen.
(4) Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät, die nicht bereits auf die Pflichtstation nach § 37 Abs. 2 angerechnet worden sind, können auf die Ausbildung bei der Wahlstation mit bis zu drei Monaten angerechnet werden.
(1) Für die praktische Ausbildung werden von jedem Ausbilder Zeugnisse erteilt, die die Fähigkeiten und Leistungen des Referendars darstellen, bewerten und eine zusammenfassende Note und Punktzahl nach § 20 enthalten.
(2) Das Zeugnis der letzten Ausbildungsstation ist dem Leiter der Ausbildung mit Beendigung der Ausbildung vorzulegen. Ansonsten beträgt die Frist zur Vorlage der Zeugnisse einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Stationsausbildung. Der Referendar erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(3) Über Widersprüche gegen Zeugnisse entscheidet der Leiter der Ausbildung.
(1) Die Referendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Soweit sie mit Dienstgeschäften betraut sind, haben sie diese uneigennützig, unparteiisch und gerecht zu erledigen; Geschenke oder Belohnungen dürfen sie nicht annehmen. Die Referendare sind zu Beginn ihrer Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Referendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes, mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 47, 52 und 80 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Bei schuldhafter Verletzung der dem Referendar obliegenden Pflichten sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes entsprechend anwendbar. Bei der Anwendung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes stehen die Referendare den Personen gleich, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden.
(3) Über jeden Referendar wird eine Personalakte geführt. Die §§ 85 bis 92 des Bremischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(1) Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall findet Anwendung. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.
(2) Der Leiter der Ausbildung kann die monatliche Unterhaltsbeihilfe um bis zu 25 % kürzen, wenn der Referendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem vom Referendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen.
(3) Das Mutterschutzgesetz und das Bundeserziehungsgeldgesetz finden Anwendung. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
Referendare erhalten unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Die Ausbildung in den einzelnen Abschnitten darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnung über den Urlaub für bremische Beamte und Richter gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass Referendare im Einstellungsjahr unabhängig vom Einstellungsdatum für jeden vollen Monat des Vorbereitungsdienstes ein Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten und eine Wartezeit bei der Beantragung von Urlaub nicht einzuhalten ist. Abweichend davon können Referendare vom Senator für Justiz und Verfassung aus dienstlichen oder persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, ohne dass es ihres Antrags bedarf.
(1) Referendare können mit Genehmigung des jeweils zuständigen Leiters der Ausbildung oder der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk oder Verwaltungsbezirk zur Ausbildung überwiesen oder von dort übernommen werden.
(2) Bei Referendaren, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland abgeleistet haben oder die nach einer früheren Entlassung wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, trifft der Leiter der Ausbildung Bestimmungen über den weiteren Vorbereitungsdienst.
(1) Mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung sind Referendare befugt, die Bezeichnung "Assessor" oder "Assessorin" zu tragen.
(2) Für die zweite juristische Staatsprüfung gilt die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite juristische Staatsprüfung für Juristen vom 25. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 393 -301-c-7) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Hat ein Referendar die zweite juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, verweist der Leiter der Ausbildung den Referendar zurück in den Vorbereitungsdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst). Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert vier Monate; der Leiter der Ausbildung kann ihn in Ausnahmefällen verkürzen oder wegfallen lassen.
(2) Während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes hat der Referendar ein besonderes Ausbildungsprogramm abzuleisten. Eine Stationsausbildung findet nicht statt.
(3) Der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung in den auf den Abschluss des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Terminen anzufertigen. Danach wird der Vorbereitungsdienst fortgesetzt.
(1) Referendare, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, scheiden mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
(2) Referendare sollen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder sich als ungeeignet erweisen. Ungeeignetheit ist insbesondere dann festzustellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden und deshalb im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung erkennbar ist. Referendare sollen ferner entlassen oder unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, wenn sie den Vorbereitungsdienst nicht planmäßig absolvieren oder das Prüfungsverfahren nicht in angemessener Frist beenden.
(1) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum 30. Juni 2003 geltenden Vorschriften weiter Anwendung. Ab dem 1. April 2006 können Studierende auf Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Deutschen Richtergesetzes in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung geprüft werden. § 16 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 finden auch nach dem 30. Juni 2006 für solche Studierende keine Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Studium aufgenommen haben.
(2) Referendare, die den Vorbereitungsdienst nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung aufgenommen haben, können den Vorbereitungsdienst bis zum 30. Juni 2006 nach dem bis zum 30. Juni 2003 geltenden Recht beenden.
(3) Für Referendare, die den Vorbereitungsdienst nach dem 30. Juni 2003 aufnehmen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.