|
|
Eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse ist Vollstreckungsbehörde für
ihre aufgrund des Sozialgesetzbuches bestehenden Geldforderungen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung
aufgrund des Sozialgesetzbuches bestehende Geldforderungen in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung der bei ihr nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errichteten Pflegekasse.
Satz 1 gilt auch für Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, soweit eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle tätig wird.
(1) Die Vorschriften des § 2 Absatz 1 und der §§ 3, 6 bis 8 und 10 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und die hierzu zur Durchführung nach § 14 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der in § 2 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege genannten Vorschriften der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Finanzbehörde die landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse.
(3) Soweit eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse als Vollstreckungsbehörde tätig wird, gilt sie bei der Erhebung der Mahngebühr im Rahmen der Anwendung des § 6 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege als Finanz- und Steuerbehörde.
(4) Im Vollstreckungsverfahren gilt als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach § 1 dieses Gesetzes die als Vollstreckungsbehörde tätige landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse.
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung vom 26. April 1983 (Brem.GBl. S. 276 - 8220-b-1) außer Kraft.
Bremen, den 24. November 2020
Der Senat