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  • Bremisches Gesetz über die Vollstreckung durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen vom 24. November 2020

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen

Veröffentlichungsdatum:04.12.2020 Inkrafttreten01.01.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1423
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Vollstreckung durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1423)"

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juris-Abkürzung: KKVollStrG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KKVollStrG BR
Ausfertigungsdatum:24.11.2020
Gültig ab:01.01.2021
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 1423
Gliederungs-Nr:-
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung durch die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen
Vom 24. November 2020
Zum 25.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Vollstreckungsbehörde

Eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse ist Vollstreckungsbehörde für

1.

ihre aufgrund des Sozialgesetzbuches bestehenden Geldforderungen in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung

2.

aufgrund des Sozialgesetzbuches bestehende Geldforderungen in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung der bei ihr nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errichteten Pflegekasse.

Satz 1 gilt auch für Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, soweit eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle tätig wird.

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§ 2
Entsprechende Anwendung des Bremischen Gesetzes
über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

(1) Die Vorschriften des § 2 Absatz 1 und der §§ 3, 6 bis 8 und 10 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege und die hierzu zur Durchführung nach § 14 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege erlassenen Verwaltungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der in § 2 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege genannten Vorschriften der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Finanzbehörde die landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse.

(3) Soweit eine landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse als Vollstreckungsbehörde tätig wird, gilt sie bei der Erhebung der Mahngebühr im Rahmen der Anwendung des § 6 Absatz 3 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege als Finanz- und Steuerbehörde.

(4) Im Vollstreckungsverfahren gilt als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen nach § 1 dieses Gesetzes die als Vollstreckungsbehörde tätige landesunmittelbare gesetzliche Krankenkasse.

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§ 3
Rechtsweg

Für Streitigkeiten aus Vollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

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§ 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

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§ 5
Übergangsregelung

Vollstreckungsverfahren, die am 1. Januar 2021 noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

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§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei den Trägern der Sozialversicherung vom 26. April 1983 (Brem.GBl. S. 276 - 8220-b-1) außer Kraft.

Bremen, den 24. November 2020

Der Senat

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