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(1) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird wegen
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
Geldforderungen, deren Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch andere Gesetze zugelassen ist,
im Verwaltungswege vollstreckt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auf Ersuchen des Gläubigers auch privatrechtliche Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder zum überwiegenden Teil aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes oder der Gemeinden getragen werden, aus
der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens, soweit es sich nicht um erwerbswirtschaftliche Tätigkeit handelt,
den Aufwendungen öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke,
im Verwaltungswege vollstreckt werden.
(3) Die Vollstreckung der in Absatz 2 genannten Geldforderungen ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Erhebt der Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Einwendungen des Vollstreckungsschuldners wegen der Forderung Zivilklage oder beantragt er einen Mahnbescheid, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Das gleiche gilt, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht innerhalb eines Monats nachweist, dass er wegen dieser Forderung Zivilklage erhoben oder einen Mahnbescheid beantragt hat. Die Frist beginnt, sobald der Vollstreckungsgläubiger von den Einwendungen des Vollstreckungsschuldners Kenntnis erlangt.
(5) Ist die Vollstreckung nach Absatz 3 eingestellt worden, so kann sie nach diesem Gesetz nicht fortgesetzt werden.
(1) Für das Vollstreckungsverfahren, die Kosten der Vollstreckung und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gelten die §§ 77, 93, 97, 249 bis 251, 254 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 327, 337 Absatz 1, §§ 338 bis 351 und 354 bis 367 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, soweit in diesem oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften tritt
in dem Fall des § 5 Nummer 2 an die Stelle der Finanzbehörden der Magistrat,
für die in § 1 Absatz 2 genannten Forderungen an die Stelle des Verwaltungsaktes die Zahlungsaufforderung.
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,
wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
Im Vollstreckungsverfahren gilt als Gläubiger der zu vollstreckenden Ansprüche bei der Vollstreckung
wegen Geldforderungen im Sinne von § 1 Absatz 1 die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört,
von Geldforderungen im Sinne von § 1 Absatz 2 der Gläubiger der Forderung.
(1) Vollstreckungsbehörden sind:
für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Landesfinanzbehörden,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
Satz 1 Nummer 1 gilt nur, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestimmt sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Forderungen der der Aufsicht des Landes unterstehenden Rundfunkanstalt gegenüber Vollstreckungsschuldnern, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
(4) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungshilfe nach § 9 ist die jeweils ersuchte Vollstreckungsbehörde.
(1) Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden. Dabei ist auf die Möglichkeit der Vollstreckung hinzuweisen.
(2) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten einer Ersatzvornahme, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen. Einer Mahnung bedarf es ferner nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Forderungen gemäß § 1 Absatz 2.
(3) Für die Mahnung werden nach näherer Bestimmung durch das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung der Finanz- und Steuerverwaltung Kosten erhoben.
(1) Bei der Pfändung und Einziehung einer Geldforderung können die Vollstreckungsbehörden die entsprechenden Verwaltungsakte ohne Rücksicht auf den Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners und des Drittschuldners selbst erlassen und ihre Zustellung bewirken.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, oder
der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und das dort geltende Recht dies zulässt.
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Vollstreckungshilfe, wenn ein Verwaltungsträger, der selbst nicht Vollstreckungsbehörde ist, darum ersucht.
(2) Der ersuchende Gläubiger ist dafür verantwortlich und hat der Vollstreckungsbehörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Forderung vorliegen.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Abgabenordnung erhoben. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Vollstreckungsbehörden können von den Gläubigern der Forderung die Erstattung der nicht beigetriebenen Kosten der Vollstreckung und des für die Vollstreckung erforderlichen durch Zahlung des Schuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes einschließlich der Auslagen verlangen. § 4 Nummer 1 gilt nicht.
(2) Eine Erstattung nicht beigetriebener Kosten der Vollstreckung und des nicht gedeckten Verwaltungsaufwandes wird nicht verlangt für die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder zum überwiegenden Teil aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes oder der Gemeinden getragen werden.
(3) Erfolgt die Tätigkeit auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde (Amtshilfe nach § 8), sind uneinbringliche Gebühren nur zu erstatten, wenn das Recht der ersuchenden Behörde keine Kostenfreiheit gewährleistet. Auslagen sind zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen oder den Abschluss von Einzelverträgen mit einem Gläubiger die Erstattung von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand näher zu regeln. Darin kann bestimmt werden, dass der durch die Kosten gemäß § 10 nicht gedeckte Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283 - 202-b-2), das zuletzt durch Gesetz vom 24. September 1984 (Brem.GBl. S. 231) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 29. September 2015
Der Senat