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(1) Dieses Gesetz regelt die folgenden Weiterbildungen:
die Fachweiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen,
die berufspädagogische Zusatzqualifikation für Praxisanleitende.
(2) Das Weiterbildungsgesetz vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, findet auf die Weiterbildungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(1) Eine Fachweiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weiterbildung, die Berufsangehörige für ein bestimmtes Handlungsfeld über die Ausbildung hinaus qualifiziert und in den Kompetenzen spezialisiert und die zu einer staatlich anerkannten Weiterbildungsbezeichnung führt.
(2) Die Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für Praxisanleitende ist keine Fachweiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Fachweiterbildung und die Weiterbildung zur Erlangung der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für Praxisanleitende vermittelt die für die verantwortliche Tätigkeit in einem bestimmten Handlungsfeld erforderliche Handlungskompetenz. Die Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen Fach-, Selbst- und Sozialkompetenz. Methoden-, Lern- und kommunikative Kompetenzen sind integrale Bestandteile der Kompetenzdimensionen nach Satz 2.
Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes können neben ihrer Berufsbezeichnung Weiterbildungsbezeichnungen nach der auf § 10 beruhenden Rechtsverordnung führen, die auf besondere Kenntnisse in einem speziellen Bereich oder in einer bestimmten Funktion innerhalb des Berufes hinweisen. Voraussetzung für die Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis einer nach diesem Gesetz erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe.
(1) Weiterbildungsstätten, die einzelne oder alle Module nach § 5 Absatz 2 sowie die Durchführung der staatlichen Abschlussprüfung einer Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes anbieten, bedürfen der Anerkennung durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Weiterbildungsstätten, die mehrere Standorte in Bremen haben, können als Verbund anerkannt werden, wenn die jeweiligen Bedingungen zur Durchführung von einzelnen Modulen standortbezogen erfüllt sind.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung des theoretischen Unterrichts und der Überwachung der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass
die erforderlichen fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräfte zur Verfügung stehen,
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird und
die verantwortliche Leitung der Weiterbildung einer qualifizierten Person mit Lehrbefähigung in einem der betreffenden Gesundheitsfachberufe oder einem Kollegium von bis zu zwei geeigneten Personen übertragen ist, von denen eine die Lehrbefähigung in einem der Gesundheitsfachberufe besitzen muss, die in der Rechtsverordnung nach § 10 genannt sind.
(3) Die Eignung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und der Leitung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sind der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nachzuweisen.
(4) Die Eignung der Lehrkräfte, die hauptamtlich in der Weiterbildung tätig sind, liegt vor, wenn diese über eine abgeschlossene pflegepädagogische oder vergleichbare Hochschulqualifikation oder gleichwertige Befähigung verfügen.
(5) Die Eignung der Leitung der Fachweiterbildungen liegt vor, wenn diese über die Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung eines Pflegefachberufes und über eine abgeschlossene, insbesondere pflegepädagogische oder vergleichbare Hochschulqualifikation auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügt. Die Eignung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Leitung bis zum 30. September 2024 als Verantwortliche durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz anerkannt wurde.
(6) Die Eignung der Leitung der berufspädagogischen Zusatzqualifikation für Praxisanleitende liegt vor, wenn diese über die Befugnis zum Führen einer Berufsbezeichnung eines Pflegefachberufes und die pädagogische Eignung verfügt.
(7) Die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die als Honorarlehrkräfte in der Weiterbildung tätig sind, wird durch die Leitung der jeweiligen Weiterbildung festgestellt und überprüft.
(8) Über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach Absatz 2 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; anderenfalls gilt die Anerkennung als erteilt.
(9) Das Verfahren auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte kann über eine einheitliche Stelle nach den nach § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(10) Auf Antrag kann die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in Ausnahmefällen auch Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 nicht erfüllen, befristet zulassen.
(11) Werden von einer anerkannten Weiterbildungsstätte die Anforderungen an eine Anerkennung nicht mehr erfüllt, kann die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Anerkennung zurücknehmen. Die Vorschriften nach § 1 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(1) Teilnehmende der Weiterbildungen sollen grundsätzlich in einem der in der Rechtsverordnung nach § 10 genannten Gesundheitsfachberufe tätig sein. Begründete Ausnahmen können auf Antrag von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz genehmigt werden.
(2) Die Weiterbildung wird in modularer Form in der Regel berufsbegleitend durchgeführt. Die Module enthalten in ihrer Gesamtkonzeption theoretische und praktische Anteile. Alle Module können einzeln absolviert werden. Sie sind in sich abgeschlossen und bauen nicht aufeinander auf. Jedes Modul endet mit einer Prüfungsleistung. Hierüber wird der zu prüfenden Person ein Zeugnis erteilt. Die Prüfung in einem nicht erfolgreich abgeschlossenen Modul kann einmal wiederholt werden. Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 10.
(3) Der Erwerb der Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung setzt das erfolgreiche Bestehen einer staatlichen Abschlussprüfung voraus. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
alle Module einer Fachweiterbildung müssen in einem Zeitraum von insgesamt fünf Jahren mit jeweils mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossenen werden; die Module für die jeweilige Fachweiterbildung werden in der Rechtsverordnung nach § 10 festgelegt;
die in Absatz 4 geregelten Fehlzeiten dürfen nicht überschritten werden.
(4) Auf die Dauer der Weiterbildung nach Absatz 2 werden Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen Anteils sowie bis zu 10 Prozent des berufspraktischen Anteils nach Maßgabe der nach § 10 erlassenen Rechtsverordnung angerechnet. Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Weiterbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung ist bei der für die staatliche Abschlussprüfung anerkannten Weiterbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
einer von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten, geeigneten Person als Vorsitzende oder Vorsitzender,
der Leitung der anerkannten Weiterbildungsstätte, im Falle eines Leitungskollegiums, einem von diesem zu benennenden Mitglied dieses Gremiums und
mindestens zwei an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräften, im Falle einer modularisierten Weiterbildung für Pflegefachkräfte mindestens einer Lehrkraft aus dem Bereich der Grundmodule sowie einer Lehrkraft aus dem Bereich der Fachmodule nach der Rechtsverordnung nach § 10.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu benennen.
(2) Es können in begründeten Fällen weitere Mitglieder benannt werden.
(3) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist.
(1) Die Erlaubnis zum Führen einer Fachweiterbildungsbezeichnung nach § 3 wird auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie
eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes berechtigt,
eine Weiterbildung in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen und
die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden haben.
(2) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu widerrufen, wenn
die Erlaubnis zum Führen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Berufsbezeichnung entzogen oder
die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.
(1) Für die Anerkennung abgeschlossener ausländischer Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen gilt das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Für die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung steht der zuständigen Behörde das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zur Verfügung.
(2) Für Personen, denen eine Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 erteilt worden ist, gelten die §§ 13a und 13b des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.
(3) Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen, denen eine Anerkennung erteilt worden ist, führen als Fachbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.
(1) Die Aufsicht über die anerkannten Weiterbildungsstätten obliegt der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2. Auf Verlangen sind jährlich Nachweise im Sinne von § 4 Absatz 3 vorzulegen. Eine Begehung der anerkannten Weiterbildungsstätte durch Bedienstete der die Aufsicht nach Absatz 1 führenden Behörde unter Zutritt zu Weiterbildungsveranstaltungen ist jederzeit zu ermöglichen.
Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Weiterbildungen in den einzelnen Weiterbildungsgebieten zu regeln, insbesondere
die Fachweiterbildungsbezeichnung,
Form, Dauer, Inhalt und Ziel der Weiterbildungen,
die Voraussetzungen für die Zulassung zu Weiterbildungsmodulen,
das Nähere zur Anrechnung von Weiterbildungszeiten,
Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildungsmodule, Art und Umfang der theoretischen und berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
die Bildung von Prüfungsausschüssen, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode nach Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung,
das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätte nach § 4 Absatz 2, insbesondere Mindestzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Lehrkräfte, Mindestzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten, sowie die Organisation der Weiterbildungsstätten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Anerkennung nach § 7 eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 3 führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Eine vor dem 3. Dezember 2024 von der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erteilte Erlaubnis zur Führung einer Fachweiterbildungsbezeichnung behält ihre Gültigkeit.
(2) Auf vor dem 3. Dezember 2024 begonnene und noch nicht abgeschlossene Weiterbildungen ist das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, außer Kraft.