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Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.06.2024 Inkrafttreten01.08.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 539
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz vom 19. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 539)"

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juris-Abkürzung: AufenthG§58ZustG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AufenthG§58ZustG BR
Ausfertigungsdatum:19.06.2024
Gültig ab:01.08.2024
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 539
Gliederungs-Nr:-
Bremisches Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
für Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz
Vom 19. Juni 2024
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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§ 1
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Für richterliche Anordnungen nach § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Verwaltungsgericht zuständig. Die Anordnung trifft die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Spruchkörpers. Für das Verfahren gelten abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

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§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2024 in Kraft.

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