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(1) Einheitlicher Ansprechpartner im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36) für das Land Bremen ist die WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner ist einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner nimmt die Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr.
(1) Über den Einheitlichen Ansprechpartner können die Dienstleistungserbringer alle für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Dienstleistung nötigen Verfahren und Formalitäten abwickeln. Er gewährleistet auch, dass notwendige Informationen leicht zugänglich gemacht werden.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa erlässt Verwaltungsvorschriften für die Aufgabenerfüllung des Einheitlichen Ansprechpartners.
(1) Der Einheitliche Ansprechpartner hat wirtschaftlich und sparsam zu arbeiten.
(2) Der Einheitliche Ansprechpartner kann für seine Tätigkeit Kosten nach Maßgabe der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen erheben. Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz findet Anwendung. Die Kostenerhebungen dürfen die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen.
Die Senatorin für Finanzen erlässt mit Zustimmung der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa Verwaltungsvorschriften für die äußere Gestaltung des Internetauftritts des Einheitlichen Ansprechpartners und für die organisatorisch-technischen Bedingungen der elektronischen Verfahrensabwicklung durch den Einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Stellen.
Hat ein Dienstleistungserbringer den Einheitlichen Ansprechpartner in ein Genehmigungsverfahren einbezogen, so besteht die Verpflichtung, ihm die Änderungen mitzuteilen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind. Der Einheitliche Ansprechpartner hat seinerseits diese Informationen an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten.
(1) Der jeweils fachlich zuständige Senator oder die jeweils fachlich zuständige Senatorin wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa für Verwaltungsverfahren auf bundesgesetzlicher Grundlage, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass das Verwaltungsverfahren nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann. In der Rechtsverordnung kann die Anwendung des § 42a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bestimmt werden.
(2) Sofern in Bundesgesetzen das Verfahren über eine einheitliche Stelle für Verwaltungsverfahren angeordnet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG unterfallen, wird der jeweils fachlich zuständige Senator oder die jeweils fachlich zuständige Senatorin ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa durch Rechtsverordnung davon abweichende Regelungen zu treffen.
(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist für die Amtshilfe nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt zuständig.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist Verbindungsstelle im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 und zuständige Stelle zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG.
(3) Der Senat wird ermächtigt, für die Amtshilfe nach Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG durch Rechtsverordnung weitere
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG und
zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG
zu bestimmen.
(4) Eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt mit Zustimmung der jeweils fachlich zuständigen Landesbehörde.
(5) Die nach diesem Gesetz zu koordinierende Amtshilfe wird über das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft für diesen Zweck nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG zur Verfügung gestellte Informationssystem in elektronischer Form durchgeführt.