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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1: Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden |
§ 2 | Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger |
§ 3 | Mitteilungspflichten |
§ 4 | Mitwirkungs- und Duldungspflichten |
§ 5 | Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen |
§ 6 | Kosten |
Teil 2: Gebietsbezogener Bodenschutz | |
§ 7 | Belange des flächenhaften Bodenschutzes |
§ 8 | Verfahren |
§ 9 | Dauerbeobachtungsflächen |
Teil 3: Erfassung und Überwachung von Boden- und Altlasteninformationen | |
§ 10 | Bodeninformationssystem |
§ 11 | Übermittlung und Nutzung von Daten |
Teil 4: Entschädigungen und Schlussvorschriften | |
§ 12 | Information der betroffenen Öffentlichkeit |
§ 13 | Zwangsmittel gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts |
§ 14 | Ausgleichsleistungen und Schadenersatz |
§ 15 | Sachverständige |
§ 16 | Zuständigkeiten |
§ 17 | Ordnungswidrigkeiten |
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(1) Ist ein Vorhaben, das nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedarf, geeignet, schädliche Bodenveränderungen oder die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen hervorzurufen, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Behörde.
(2) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Die Wiedernutzung soll erfolgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie konkrete Umstände, die den Verdacht rechtfertigen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 erstreckt sich bei Baumaßnahmen, Baugrundsondierungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen in den Untergrund auch auf den Bauherrn. Der Bauleiter, der Unternehmer sowie der mit Untersuchungen des Baugrundes beauftragte Gutachter haben den jeweiligen Auftraggeber über Anhaltspunkte und Umstände im Sinne von Satz 1, die ihnen offenbar werden, unter Hinweis auf seine Mitteilungspflicht in Kenntnis zu setzen. Die Anzeigepflichten nach § 102 des Bremischen Wassergesetzes bleiben unberührt.
(2) Führen Maßnahmen zur Abwehr und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten dazu, dass Bodenmaterialien als Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung entsorgt werden sollen, hat der Entsorgungspflichtige die für Abfallüberwachung zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Wer Materialien auf oder in den Boden nach § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 1.600 m3 auf- oder einbringt oder hierzu einen Auftrag erteilt, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Herkunft, der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe und Menge anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Maßnahme Gegenstand eines verbindlichen Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die zuständige Behörde zu beteiligen war. Die Anzeige soll möglichst frühzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Behörde eingehen.
(4) Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, denen nicht eine Anordnung nach §§ 10 und 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder ein Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zugrunde liegt, sollen der zuständigen Behörde möglichst frühzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. Anzeigepflichtig sind die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Personen. Gegenstand der Anzeige ist das betroffene Grundstück, der Sanierungsgrund sowie das Ziel und die Maßnahmen der Sanierung.
(5) Nach der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder von Teilen an einem Grundstück hat der Grundstückseigentümer, der Adressat von auf das Grundstück bezogenen behördlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach §§ 4 und 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder nach § 1 Abs. 2 war, die zuständige Behörde über den Eigentümerwechsel zu unterrichten. Die Unterrichtung muss unverzüglich nach Erklärung der Auflassung schriftlich erfolgen.
(1) Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die verlangten Auskünfte zu erteilen und die geforderten Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen benötigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten und die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen zu dulden. Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zur Durchführung von Boden- und Grundwasseruntersuchungen und von Sanierungsmaßnahmen zu gewähren. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen von den Verpflichteten nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes verlangen. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.
(1) Die Kosten der nach diesem Gesetz angeordneten Maßnahmen tragen die Verpflichteten; im Übrigen gilt § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Wenn eine Sanierung nach § 2 Abs. 7 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde die Kosten für die Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes dem zur Sanierung Verpflichteten auferlegen.
(3) Die Kosten des Verfahrens nach § 12 trägt der Antragsteller.
(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen durch Rechtsverordnung Gebiete, in denen
flächenhaft schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden oder
das Entstehen von schädlichen Bodenveränderungen wegen der Überschreitung von Vorsorgewerten, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes bestimmt wurden, zu besorgen ist,
als Bodenbelastungsgebiete festsetzen.
(2) In der Rechtsverordnung sind der Gegenstand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Insbesondere kann vorgeschrieben werden, dass in diesen Gebieten
der Boden auf Dauer oder je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderung auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,
nur bestimmte Nutzungen zugelassen sind,
bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen,
Änderungen der Bodennutzung und -bewirtschaftung sowie sonstige Veränderungen des Bodens anzeige- oder zulassungspflichtig sind,
der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat.
(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde soll die Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange sind, möglichst frühzeitig beteiligen.
(2) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung nach § 7, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der obersten Bodenschutz- und Altlastenbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach Absatz 1 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
(3) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Einwendern das Ergebnis mit.
(4) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 zu wiederholen.
(5) Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen.
Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Beschaffenheit von Böden beobachten. Dazu können aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes Dauerbeobachtungsflächen eingerichtet und betreut werden. Die Dauerbeobachtungsflächen sind in Abständen von mehreren Jahren auf Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Bodenbeschaffenheit zu untersuchen. Neben den Angaben zur Bodenbeschaffenheit werden in Bezug auf die Dauerbeobachtungsflächen Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse festgehalten.
(1) Die zuständige Behörde erhebt - soweit erforderlich - Informationen zu schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen und erfasst diese in einem zentral von der obersten Bodenschutz- und Altlastenbehörde geführten Bodeninformationssystem. In dem Bodeninformationssystem sollen folgende Merkmale erfasst werden:
Standortangaben, insbesondere Kennzeichnung, Lage, Größe, Geländezustand, Geologie, Gewässersituation und Umfeld,
Nutzungs- und Eigentumsangaben, insbesondere Namen von ehemaligen und gegenwärtigen Nutzungsberechtigten und Eigentümern, Anschriften, Zeiträume, Nutzungsarten,
bei Altablagerungen: Ablagerungsverhältnisse, insbesondere Aufbau, Volumen, Abfallarten,
bei Altstandorten: Produktionsgeschichte, insbesondere Verfahren, Stoffe, Produkte und Anlagen,
Gefährdungsabschätzung, insbesondere Festlegung der Handlungspriorität und Untersuchungen,
geplante Maßnahmen, insbesondere zur Dekontamination, Sicherung oder Überwachung,
ausgeführte Maßnahmen, insbesondere deren Sanierungserfolg oder Überwachungsergebnisse sowie verbliebene Rest-Kontaminationen und Nutzungsbeschränkungen,
sonstige für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Festlegung der Ordnungspflichtigen bedeutsame Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.
Das Bodeninformationssystem ist laufend fortzuschreiben.
(2) Um bodenkundliche und geowissenschaftliche Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens bereitzustellen, erhebt die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die erforderlichen Informationen und erfasst diese in dem Bodeninformationssystem. Dazu gehören insbesondere die von den staatlichen oder sonstigen öffentlichen Stellen erhobenen Daten aus Untersuchungen über physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und deren Auswertung. Soweit erforderlich werden sonstige geowissenschaftliche Daten und Erkenntnisse erfasst.
(3) Die bei den Untersuchungen der Dauerbeobachtungsflächen nach § 9 gewonnenen Erkenntnisse werden in das Bodeninformationssystem eingestellt.
(4) Für den Inhalt des Bodeninformationssystems besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann Ausnahmen zulassen. Bestätigt sich ein Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zu löschen. Die entsprechenden Daten können mit besonderer Kennzeichnung nachrichtlich übernommen werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Sind die über ein Grundstück im Bodeninformationssystem vorhandenen Daten unrichtig, kann der Grundstückseigentümer die Berichtigung oder Löschung der Daten verlangen.
(1) Die zuständige Behörde ist befugt, anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie den Stadtgemeinden die von ihr erfassten Informationen aus dem Bodeninformationssystem zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen auf den Gebieten der Gefahrenermittlung, Gefahrenabwehr, Überwachung oder Planung obliegenden Aufgaben und aus Gründen des fiskalischen Grundstücksverkehrs erforderlich ist.
(2) Soweit Behörden oder andere Stellen Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen der Öffentlichkeit zugänglich machen, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn solche Angaben offenkundig sind oder im Einzelfall ihre Bekanntgabe zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen, schutzwürdige Belange des Betroffenen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend.
Ist der Kreis der nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu informierenden Betroffenen nicht in vollem Umfang bekannt, sind die Unterlagen auf Antrag des nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten von der zuständigen Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung über Ort und Zeit der Auslegung einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen.
Soweit Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz oder aufgrund von Rechtsverordnungen, die auf die vorgenannten Gesetze gestützt sind, gegen Behörden und Personen des öffentlichen Rechts zulässig sind, können diese mit Zwangsmitteln im Sinne des Vollstreckungsrechts durchgesetzt werden. Dies gilt nicht, soweit Behörden und Personen des öffentlichen Rechts der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie des Landes Bremen betroffen sind.
(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen.
(2) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme einschließlich Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.
(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit sowie gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
die Unabhängigkeit der Sachverständigen und Untersuchungsstellen von den zu Überwachenden,
die einzuhaltenden Pflichten im Rahmen der Überwachung,
die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
das Verfahren zur Anerkennung sowie deren Befristung, Widerruf und Erlöschen sowie eine Altersgrenze für Sachverständige und
die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen
festzulegen.
Anerkennung oder Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen ist die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
als oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau;
als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven
zuständig.
(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 2 Nummer 2 regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte.
(4) Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes obliegt der Landwirtschaftskammer Bremen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,
entgegen § 3 Abs. 3 das beabsichtigte Auf- und Einbringen von Materialien nicht anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 4 die Sanierung nicht anzeigt,
entgegen § 3 Abs. 5 den beabsichtigten Eigentumsübergang nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitteilt,
entgegen § 4 Abs.1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
entgegen § 4 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- oder Aufwuchsproben nicht gestattet,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.