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für die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
für den Betrieb von Geräten und Maschinen, soweit hierfür im Folgenden Betriebsregelungen getroffen worden sind.
(2) Andere Vorschriften, die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, der Vorsorge gegen derartige Einwirkungen oder der allgemeinen Gefahrenabwehr dienen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Zur Abwehr anderer schädlicher Umwelteinwirkungen als Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen durch Anlagen und Betriebsbereiche, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, sind § 22 Absatz 1 Satz 1, §§ 24, 25 Absatz 1, §§ 26, 29 Absatz 2, §§ 31 und 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) § 1 Absatz 1, §§ 3 bis 12, § 19 Absatz 1, 2 und 6, § 20 der Störfall-Verordnung über die allgemeine Pflicht des Betreibers zu störfallverhindernden Vorkehrungen und über besondere Handlungs-, Mitteilungs-, Informations- und Überprüfungspflichten des Betreibers gelten entsprechend.
(3) Die §§ 13 bis 17 und 19 Absatz 3 bis 5 der Störfall-Verordnung über die Pflichten der zuständigen Behörden finden entsprechende Anwendung.
(1) Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (elektrisch betrieben), Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(2) Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(3) Die Betriebsregelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht in Gewerbe- und Industriegebieten. Sie gelten auch nicht in der Zeit von 13 bis 15 Uhr
für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden,
für die in Absatz 2 genannten Geräte und Maschinen, soweit sie gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind.
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:
für die Überwachung der Betriebsregelung des § 4 die Ortspolizeibehörden,
für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich des § 3 dieses Gesetzes vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2 der Störfall-Verordnung zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Absatz 3 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig liefert,
entgegen § 7 Absatz 1, 2 oder 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung die Umsetzung des Konzepts nicht sicherstellt,
entgegen § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 3 oder § 20 Absatz 1 Nummer 2 der Störfall-Verordnung ein Konzept oder einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Angabe oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,
entgegen § 9 Absatz 4 oder 5 Satz 3 oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder § 19 Absatz 2 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Sicherheitsbericht oder dessen aktualisierte Teile oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 2 der Störfall-Verordnung, einen dort genannten Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder die erforderliche Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anhört,
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 der Störfall-Verordnung einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterweist,
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 der Störfall-Verordnung einen Alarm- oder Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erprobt,
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 der Störfall-Verordnung eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt,
entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Störfall-Verordnung eine Verbindung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Unterlage nicht oder nicht bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
entgegen § 19 Absatz 1 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berichtigt,
der Betriebsregelung für Geräte und Maschinen nach § 4 dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind
bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 Nummer 17 die Ortspolizeibehörden,
für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Immissionsschutzgesetz vom 26. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 220 - 2129-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 567) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 14. Mai 2019
Der Senat