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  • Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 24. November 1998

Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung

Veröffentlichungsdatum:30.11.1998 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 305
Gliederungsnummer:310-a-2
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 24. November 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 305), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: InsOAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 310-a-2
juris-Abkürzung:InsOAG BR
Ausfertigungsdatum:24.11.1998
Gültig ab:01.12.1998
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 305
Gliederungs-Nr:310-a-2
Bremisches Gesetz zur Ausführung der
Insolvenzordnung*
Vom 24. November 1998
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts vom 24. November 1998

§ 1
Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignet im Sinne vom § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche Stellen, die von der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Die in einem anderen Land erfolgte Anerkennung einer Stelle als geeignet steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

1.

sie ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen hat und von einer im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft getragen wird,

2.

sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter der Stelle gewährleistet,

3.

sie auf Dauer angelegt ist und Schuldnerberatung in organisatorisch und rechnungsmäßig abgegrenzter Form betreibt,

4.

in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

5.

die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist,

6.

sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine leistungsfähige, wirtschaftliche und ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 4 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit vor. Der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkaufmann, als Betriebswirt, als Ökonom oder als Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 5 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt oder einer Stelle der öffentlichen Rechtsberatung.

§ 3
Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Nachweise über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 beizufügen.

(3) Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall oder die Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

§ 4
Aufgaben der Stelle

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen von Vordrucken sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie ist befugt, die Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten. Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Stelle ist verpflichtet, der nach § 3 Abs. 1 zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Stelle hat eine Statistik über Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der Schuldnerberatung nach diesem Gesetz zu führen. Das Nähere bestimmt die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde.

§ 5
Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die geeigneten Stellen richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. Die für nichtöffentliche Stellen geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften sind auf nichtöffentliche geeignete Stellen auch insoweit anzuwenden, als Daten nicht in oder aus Dateien verarbeitet werden.

§ 6
Übergangsregelung

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Freien Hansestadt Bremen ganz oder überwiegend in der Schuldnerberatung tätigen Stellen können auf Antrag eine vorläufige Anerkennung erhalten, wenn Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit erwarten lassen, daß die Stelle für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 geeignet ist. Dem Antrag sind Nachweise über die bisherige Tätigkeit in der Schuldnerberatung beizufügen.

(2) Wird eine vorläufige Anerkennung nach Absatz 1 erteilt, hat die Stelle innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nachzuweisen. Werden die Anerkennungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, ist die vorläufige Anerkennung zu widerrufen.


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