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(1) Meldebehörden sind in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt und in der Stadt Bremerhaven der Magistrat, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen. Die Meldebehörde führt für ihren Zuständigkeitsbereich das Melderegister.
(2) Fachaufsichtsbehörde für die Meldebehörden ist der Senator für Inneres.
(3) Zuständig für die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben des zentralen Meldedatenbestandes ist der Senator für Inneres, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen. Sie können die arbeitsteilige Aufgabenerfüllung durch eine Verwaltungsvereinbarung regeln.
(1) Zum Zweck der Verarbeitung im Wege des automatisierten Abrufs und weiterer Aufgaben nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes, aufgrund des Bundesmeldegesetzes erlassener Rechtsverordnungen sowie landesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Meldewesens wird ein zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene eingerichtet.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde durch eine andere öffentliche Stelle ist zulässig.
(1) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde stellt sicher, dass die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Stellen sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes jederzeit Daten aus dem zentralen Meldedatenbestand abrufen können und gewährleistet den automatisierten Abruf von Daten nach §§ 38, 34a des Bundesmeldegesetzes durch andere öffentliche Stellen. §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes gelten dabei für den zentralen Meldedatenbestand entsprechend. Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde hält ferner für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf durch die Meldebehörde des Zuzugsortes nach Maßgabe der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung bereit. Darüber hinaus hält die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde für die elektronische Wohnsitzanmeldung nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes Daten zum Abruf bereit.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Aufgaben hinaus hat die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde die durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten weiteren Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Soweit die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde Verarbeitungen nach Absatz 1 durchführt oder weitere Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Bereitstellung und zur Übermittlung der Daten befreit. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Meldebehörden unberührt.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde im zentralen Meldedatenbestand die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörde nach § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes. Die Daten sind nach Meldebehörden getrennt zu verarbeiten.
(2) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde darf die verarbeiteten Daten nur zu den in § 2 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten. Sie hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.
(3) Für die Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen sowie das Anbieten von Daten an Archive gelten §§ 13 bis 16 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.
(1) Die Meldebehörden übermitteln der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde zur Inbetriebnahme des zentralen Meldedatenbestandes zu einem von dieser zu bestimmenden Stichtag aus den in ihren Melderegistern gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale (Initialdatenbestand).
(2) Zur Fortschreibung des zentralen Meldedatenbestandes übermitteln die Meldebehörden der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde Änderungen im Melderegister spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten gespeichert wurden.
(3) Die Daten im zentralen Meldedatenbestand werden ausschließlich aufgrund der Datenübermittlungen der Meldebehörden verarbeitet. Für die Erhebung, Richtigkeit und Aktualität der zur Fortschreibung des zentralen Meldedatenbestandes verarbeiteten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale sind die Meldebehörden zuständig und verantwortlich.
Die feststellende Behörde nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes ist der Senator für Inneres. Eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, die nach § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes übermittelte Daten zu empfangen beabsichtigt, hat der feststellenden Behörde gegenüber schriftlich darzulegen, dass sie ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen hat. Die feststellende Behörde hat der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Muster der Meldescheine festzulegen,
zur Durchführung der Datenübermittlungen an den zentralen Meldedatenbestand nach § 6 die Voraussetzungen sowie Form und Verfahren der Datenübermittlungen zu bestimmen sowie das Nähere zur Einrichtung und zur Führung des zentralen Meldedatenbestandes sowie zu dessen Aufgaben, die dem Zweck nach § 2 Absatz 1 entsprechen, festzulegen,
zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Daten beim zentralen Meldedatenbestand durch öffentliche Stellen des Landes abgerufen werden dürfen, und zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgen darf,
weitere öffentliche Stellen des Landes zu bestimmen, die nach § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu jeder Zeit Daten automatisiert beim zentralen Meldedatenbestand abzurufen,
den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Datenempfänger unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,
weitere Auswahldaten für automatisierte Abrufe nach § 38 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs zur Erfüllung der Aufgaben der Datenempfänger zu bestimmen,
regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an öffentliche Stellen des Landes zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie Umfang, Form und Verfahren der Übermittlung zuzulassen sowie
die Zuständigkeit und das Verfahren bei automatisierten Abrufen von Melderegisterdaten durch bremische öffentliche Stellen in anderen Ländern an dortige zentrale Meldedatenbestände oder an die sonst durch Landesrecht dazu bestimmte Stellen zu regeln.
Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden vom 9. Juni 1990 (Brem.GBl. S.175), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2014 (Brem.GBl. S.139) geändert worden ist, tritt spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft. Der Senator für Inneres wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 8 Nummer 7 zu bestimmen, dass die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes, insbesondere zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden, zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 8 Nummer 7, außer Kraft tritt.
(1) § 1 Absatz 3, §§ 2, 4, 5, und 8 treten am Tag nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Das Gesetz über das Meldewesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S.1, 120 - 210-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S.79) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.
Bremen, den 24. März 2015
Der Senat