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  • Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) vom 24. März 2015

Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)

Veröffentlichungsdatum:26.03.2015 Inkrafttreten27.03.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.03.2015 bis 31.10.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 965)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 135
Gliederungsnummer:210-a-1a

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juris-Abkürzung: BremAGBMG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 210-a-1a
Amtliche Abkürzung:BremAGBMG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:210-a-1a
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
(BremAGBMG)
Vom 24. März 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.03.2015 bis 31.10.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 965)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zuständigkeiten

(1) [Absatz 1 tritt am 1. November 2015 in Kraft.]

(2) [Absatz 2 tritt am 1. November 2015 in Kraft.]

(3) Zuständig für die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben des zentralen Meldedatenbestandes ist der Senator für Inneres und Sport, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmen. Für die Erteilung der Zugangsberechtigungen zum zentralen Meldedatenbestand nach § 2 sind die Meldebehörden im Sinne des Absatzes 1 mit Wirkung für beide Stadtgemeinden zuständig. Sie können die arbeitsteilige Aufgabenerfüllung durch eine Verwaltungsvereinbarung regeln.

Abschnitt 2
Zentraler Meldedatenbestand

§ 2
Zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene

(1) Zum Zweck der Datenübermittlung im Wege des automatisierten Abrufs und weiterer Aufgaben nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes, aufgrund des Bundesmeldegesetzes erlassener Rechtsverordnungen sowie landesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Meldewesens wird ein zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene eingerichtet.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde durch eine andere öffentliche Stelle ist zulässig.

§ 4
Inhalt des zentralen Meldedatenbestandes auf Landesebene

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichert die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde im zentralen Meldedatenbestand die in § 3 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörde nach § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes. Die Daten sind nach Meldebehörden getrennt zu speichern.

(2) Die für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde darf die gespeicherten Daten nur zu den in § 2 Absatz 1 genannten Zwecken verarbeiten und nutzen. Sie hat die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen.

(3) Für die Aufbewahrung und Löschung von Daten und Hinweisen sowie das Anbieten von Daten an Archive gelten §§ 13 bis 16 des Bundesmeldegesetzes entsprechend.

§ 5
Datenübermittlung der Meldebehörden an die
für den zentralen Meldedatenbestand zuständige Behörde

(1) Die Meldebehörden übermitteln der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde zur Inbetriebnahme des zentralen Meldedatenbestandes zu einem von dieser zu bestimmenden Stichtag aus den in ihren Melderegistern gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale (Initialdatenbestand).

(2) Zur Fortschreibung des zentralen Meldedatenbestandes übermitteln die Meldebehörden der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde Änderungen im Melderegister spätestens mit Ablauf des Tages, an dem die Daten gespeichert wurden.

(3) Die Daten im zentralen Meldedatenbestand werden ausschließlich aufgrund der Datenübermittlungen der Meldebehörden gespeichert, geändert oder gelöscht. Für die Erhebung, Richtigkeit und Aktualität der zur Fortschreibung des zentralen Meldedatenbestandes übermittelten Daten, Hinweise und Ordnungsmerkmale sind die Meldebehörden zuständig und verantwortlich.

Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 8
Verordnungsermächtigungen

Der Senator für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

die Muster der Meldescheine festzulegen,

2.

zur Durchführung der Datenübermittlungen an den zentralen Meldedatenbestand nach § 6 die Voraussetzungen sowie Form und Verfahren der Datenübermittlungen zu bestimmen sowie das Nähere zur Einrichtung und zur Führung des zentralen Meldedatenbestandes sowie zu dessen Aufgaben, die dem Zweck nach § 2 Absatz 1 entsprechen, festzulegen,

3.

zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Daten beim zentralen Meldedatenbestand durch öffentliche Stellen des Landes abgerufen werden dürfen, und zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgen darf,

4.

weitere öffentliche Stellen des Landes zu bestimmen, die nach § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu jeder Zeit Daten automatisiert beim zentralen Meldedatenbestand abzurufen,

5.

den automatisierten Abruf weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Datenempfänger unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zuzulassen,

6.

weitere Auswahldaten für automatisierte Abrufe nach § 38 Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs zur Erfüllung der Aufgaben der Datenempfänger zu bestimmen,

7.

regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an öffentliche Stellen des Landes zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie Umfang, Form und Verfahren der Übermittlung zuzulassen sowie

8.

die Zuständigkeit und das Verfahren bei automatisierten Abrufen von Melderegisterdaten durch bremische öffentliche Stellen in anderen Ländern an dortige zentrale Meldedatenbestände oder an die sonst durch Landesrecht dazu bestimmte Stellen zu regeln.



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