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Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichend von § 3 eine zuständige Stelle für die Anerkennung nach §§ 1 und 2 zu bestimmen,
Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 und
Einzelheiten des Verfahrens zur Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung und zur Anerkennung nach § 1 und § 2 zu regeln.
[Red. Anm.: Entsprechend § 13 Satz 1 des Gesetzes tritt die § 12 am 01.01.2017 in Kraft.]
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. § 11 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 30. August 2016
Der Senat