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Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter (psychosozial prozessbegleitende Person) soll anerkannt werden, wer über
die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen,
eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der unter § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und
die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt.
(1) Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn
der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt,
die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen ist, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können und
die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die teilnehmenden Personen befähigen, selbständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu Grunde liegenden Standards durchzuführen.
(2) Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel mindestens die für die psychosoziale Prozessbegleitung relevanten Kenntnisse
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
der Psychologie und Psychotraumatologie,
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
der Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
(3) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters bestehen.
Zuständig für die Anerkennungen nach §§ 1 und 2 ist der Senator für Justiz und Verfassung.
(1) Die Anerkennungen nach §§ 1 und 2 sind schriftlich bei dem Senator für Justiz und Verfassung zu beantragen.
(2) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die antragstellende Person hat bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei dem Senator für Justiz und Verfassung zu beantragen.
(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Der Senator für Justiz und Verfassung kann bei begründeten Zweifeln nach § 2 Absatz 3 Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder die Zuverlässigkeit des Anbieters verlangen.
(1) Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich.
(2) Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann mit Auflagen versehen und mit Bedingungen erlassen werden. Auflagen und Bedingungen können auch nachträglich erteilt werden.
(1) Die psychosozial prozessbegleitende Person ist verpflichtet, den Senator für Justiz und Verfassung über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 zu unterrichten. Der Senator für Justiz und Verfassung kann verlangen, dass die psychosozial prozessbegleitende Person den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.
(2) Der Anbieter der Aus- und Weiterbildung ist verpflichtet, den Senator für Justiz und Verfassung über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte zu unterrichten.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 entscheidet der Senator für Justiz und Verfassung über den Fortbestand der nach §§ 1 und 2 erteilten Anerkennungen.
(1) Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 soll zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 oder § 2 Absatz 1 oder 2 nicht vorlag. Die Anerkennung nach § 2 kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe nach § 2 Absatz 3 vorlag.
(2) Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann widerrufen werden, wenn nach ihrer Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 oder § 2 Absatz 1 oder 2 weggefallen oder ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 3 eingetreten ist oder wenn die psychosozial prozessbegleitende Person oder der Anbieter der Aus- und Weiterbildung gegen Auflagen nach § 5 Absatz 2 verstoßen hat.
(1) Der Senator für Justiz und Verfassung führt für das Land Bremen ein gemeinsames Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozial prozessbegleitenden Personen.
(2) Auf Antrag kann der Senator für Justiz und Verfassung örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte der psychosozial prozessbegleitenden Personen in das Verzeichnis aufnehmen.
(1) Die Anerkennung einer psychosozial prozessbegleitenden Person in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt der psychosozial prozessbegleitenden Person dauerhaft im Land Bremen liegt oder dieser in das Land Bremen verlagert wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der Senator für Justiz und Verfassung im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundesland anerkannte psychosozial prozessbegleitende Person im Land Bremen nicht anerkannt wird, wenn die psychosozial prozessbegleitende Person die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
(3) Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 2 gleich. Abweichend von Satz 1 kann der Senator für Justiz und Verfassung im Einzelfall bestimmen, dass eine in einem anderen Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Land Bremen nicht anerkannt wird, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Der Senator für Justiz und Verfassung hat vor Abschluss des personenbezogenen Anerkennungsverfahrens nach § 1 die Entscheidung über die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung nach § 2 herbeizuführen.
Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichend von § 3 eine zuständige Stelle für die Anerkennung nach §§ 1 und 2 zu bestimmen,
Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 und
Einzelheiten des Verfahrens zur Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung und zur Anerkennung nach § 1 und § 2 zu regeln.
(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31. Juli 2017 Personen, die eine von einem Bundesland anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosozial prozessbegleitende Personen nach § 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen in § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.
(2) Ist ein von der antragstellenden Person vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossener Aus- und Weiterbildungslehrgang nicht nach § 2 anerkannt, hat die antragstellende Person Nachweise vorzulegen, aus denen sich die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 ergeben.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. § 11 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 30. August 2016
Der Senat