Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Aufsicht über Wasser- und Bodenverbände
Die Rechtsaufsicht nach § 72 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung führen im Lande Bremen
- 1.
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,
- 2.
für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
(Änderungsanweisungen)
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)
Bremen, den 2. Februar 1993
Der Senat