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Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (Bremisches Solargesetz - BremSolarG)

Bremisches Solargesetz

Veröffentlichungsdatum:29.05.2024 Inkrafttreten25.07.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 589
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (Bremisches Solargesetz - BremSolarG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 589)"

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juris-Abkürzung: BremSolarG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremSolarG
Ausfertigungsdatum:29.05.2024
Gültig ab:25.07.2024
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 589
Gliederungs-Nr:-
Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie
(Bremisches Solargesetz - BremSolarG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2024
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 1 und § 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes die Potenziale für den Ausbau und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Stromerzeugung möglichst weitgehend zu erschließen und die Errichtung solcher Anlagen zu beschleunigen.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, möglichst alle baulichen Anlagen zur solaren Stromerzeugung zu nutzen und neue Potenzialflächen für die solare Stromnutzung insbesondere im urbanen Bereich zu schaffen. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen richtet Beratungs- und Informationsangebote über sonstige Unterstützungsmöglichkeiten ein.

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§ 2
Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen)

(1) Bauherrinnen und Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden verpflichtet, auf dem Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von mindestens 50 Prozent der Dachfläche im Sinne des § 3 zu installieren. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Gebäude,

1.

die nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung verfahrensfrei sind oder

2.

zu denen der Antrag auf Baugenehmigung oder, in den Fällen der §§ 62 oder 64a der Bremischen Landesbauordnung, die erforderlichen Bauvorlagen oder der Antrag auf Zustimmung bis zum 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht.

Sofern eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung errichtet und betrieben wird, ist die Fläche der Kollektoren von der sich nach Satz 1 ergebenden zu installierenden Modulfläche abzuziehen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, bei denen das Dach ab dem 1. Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Dachsanierung eine oder mehrere Photovoltaikanlagen mit einer Leistung der Module von Mindestens 1 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von mindestens 1 000 Voltampere zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Maßnahme, bei der die Eindeckung, die Abdichtung oder die die Dämmung schützende Bauteilschicht bei mindestens 80 % der Dachfläche nach § 3 durch Aufbringen einer zusätzlichen Schicht ertüchtigt, erneuert oder eingebaut wird. Gleiches gilt auch bei einer Wiederverwendung von Baustoffen. Satz 1 findet auf die Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden entsprechende Anwendung, sofern hierbei eine neue Dachfläche von mindestens 50 Quadratmetern entsteht oder die Hauptnutzungsfläche im Dachgeschoss um mehr als 50 Quadratmeter erweitert wird.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden haben sicherzustellen, dass

1.

die Photovoltaikanlagen, mit denen die Pflicht nach Absatz 1 oder 2 erfüllt wird,

a)

auf Gebäuden nach Absatz 1 unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus dauerhaft betrieben und instandgehalten werden,

b)

auf Gebäuden nach Absatz 2 unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage dauerhaft betrieben und instandgehalten werden und

2.

beim Austausch von Modulen oder anderen Anlagenteilen die Anforderung an die Modulfläche oder die Leistung, die bei der Installation der Photovoltaikanlage anzuwenden war, nicht unterschritten wird.

Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen.

(4) Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.

Gebäude, deren Dachfläche nach § 3 50 Quadratmeter unterschreitet,

2.

Gebäude, die weit überwiegend mit Reet, Stroh oder Holz bedacht sind,

3.

Unterglasanlagen,

4.

Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

5.

Traglufthallen und fliegende Bauten,

6.

Gebäude,

a)

deren Dachfläche nach § 3 beim Neubau aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich in den Himmelsrichtungen zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann oder

b)

deren bestehende Dachfläche nach § 3 ausschließlich in den Himmelsrichtungen zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist,

sofern die Dachneigung 20 Grad an keiner Stelle unterschreitet,

7.

unterirdische Gebäude,

8.

Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

9.

Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird.


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§ 3
Bestimmung von Dachflächen

(1) Die Dachfläche eines Gebäudes bezeichnet die gesamte Fläche, die ein Gebäude überdeckt einschließlich des Dachüberstandes. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Dachfläche die Summe der nach Satz 1 zu bestimmenden Teildachflächengrößen. Bei der Bestimmung der zu installierenden Modulfläche nach § 2 Absatz 1 und der Bestimmung der Dachfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben unberücksichtigt

1.

Dachrinnen,

2.

lichtdurchlässige Teile eines Daches,

3.

Flächen, die der Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie dienen, sofern eine Installation an anderer Stelle nicht vertretbar ist,

4.

Flächen, die im Rahmen der notwendigen Nutzung temporär entfernt oder bewegt werden müssen,

5.

Flächen, bei denen die jährliche solare Einstrahlungsmenge aufgrund

a)

der Verschattung bei Gebäuden nach § 2 Absatz 1 und 2 und

b)

der Ausrichtung und Neigung bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 um mehr als 25 vom Hundert geringer ist als die höchste jährliche solare Einstrahlungsmenge auf eine optimal ausgerichtete und unverschattete Fläche im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen,

6.

Flächen bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 mit einer Neigung von mindestens 20 Grad, die zur nördlichen Hemisphäre zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet sind,

7.

Flächen bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2, die nicht plan und zweidimensional sind oder deren Oberfläche raue, dreidimensionale Anteile aufweist, einschließlich technischer und baulicher Konstruktionen und Einrichtungen mit einer Höhe von mehr als 0,2 Metern, die der einfachen technischen Installation von Photovoltaikmodulen ohne Anfertigungen für den Einzelfall entgegenstehen.

(2) Ist eine Flachdachfläche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu begrünen, bleiben bei der Bestimmung der Modulfläche nach § 2 Absatz 1 50 Prozent der zu begrünenden Dachfläche unberücksichtigt sofern eine flächendeckende Kombination der Begrünung von Flachdachflächen und der Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist.

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§ 4
Ausnahmen und Erfüllungsalternative

(1) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 entfallen, soweit und solange

1.

ihrer Erfüllung andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien und unter Beachtung von § 2 Absatz 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes entgegenstehen,

2.

bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 eine hinreichende Standsicherheit der die betroffene Dachfläche tragenden Gebäudeteile zur Aufnahme der zusätzlichen Lasten aus der Photovoltaikanlage nicht gewährleistet werden kann,

3.

die Größe der Dachfläche nach § 3

a)

bei Gebäuden nach § 2 Absatz 1 weniger als 50 Quadratmeter und

b)

bei Gebäuden nach § 2 Absatz 2 weniger als 25 Quadratmeter

beträgt.

Ist auf der Dachfläche nach § 3 zu dem Zeitpunkt, zu dem nach diesem Gesetz die Installation einer Photovoltaikanlage jeweils vorgesehen ist, eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung installiert und in Betrieb, erhöhen sich die Flächenwerte nach Satz 1 Nummer 3 um die jeweilige Kollektorfläche der solarthermischen Anlage.

(2) Die Pflichten nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn auf Außenflächen oder in, an oder auf einer baulichen Anlage innerhalb eines räumlich mit dem Gebäude zusammengehörenden Gebietes eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, ohne dass dafür Grünflächen beseitigt oder Flächen versiegelt werden. Eine Photovoltaikanlage nach Satz 1 muss zur Erfüllung der Pflichten nach § 2 Absatz 1 mindestens eine Modulfläche entsprechend der Mindestgröße nach § 2 Absatz 1 aufweisen.

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§ 5
Vollzugszuständigkeit und Nachweispflichten

(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft zuständig.

(2) Die nach § 2 Absatz 1 oder 2 Verpflichteten haben

1.

die Pflichterfüllung nach § 2 Absatz 1 oder 2 oder eine alternative Erfüllung nach § 4 Absatz 2 und

2.

das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nach § 2 Absatz 1 Satz 3 geminderte Modulfläche oder eine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2

gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Zum Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ist eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister einschließlich der zu dieser Einheit erfassten Daten nach § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung oder einer Bestätigung der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber vorzulegen. Zum Nachweis nach Satz 1 Nummer. 2 ist eine Angabe der Kollektorfläche der solarthermischen Anlage von dem Unternehmen, welches die Anlage installiert hat, oder einer Person, die nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes berechtigt ist, Energieausweise auszustellen, vorzulegen.

(3) Die Nachweise können vorbehaltlich anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in elektronischer Form geführt werden. Die für den Empfang der Nachweise gemäß Absatz 2 zuständige Behörde ist befugt, die darin enthaltenen erforderlichen personenbezogenen Daten für die Zwecke dieses Gesetzes zu verarbeiten.

(4) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz. Sie kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie ist ermächtigt, zum Zwecke der Überwachung die dafür erforderlichen Daten bei den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden abzufragen. Sie kann sich bei der Überwachung auf Stichproben beschränken. Die abgefragten Daten sind ausschließlich zu diesem Zweck zu verarbeiten und unverzüglich zu löschen, wenn sie für den verfolgten Zweck nicht mehr benötigt werden.

(5) Können die nach § 2 Verpflichteten den Nachweis auf Verlangen nicht führen, ist ihnen eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen, die in der Regel ein Jahr nicht überschreiten soll.

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§ 6
Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die zuständige Behörde im Einzelfall von den Pflichten nach § 2 ganz, teilweise oder zeitweise befreien, soweit oder solange wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise durch ihre Erfüllung eine unbillige Härte zu erwarten ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn bei allen auf der gegebenen Dachfläche und nach § 4 Absatz 2 möglichen Anlagenkonfigurationen

1.

die zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen gegenüber den innerhalb der voraussichtlichen Nutzungsdauer zu erwartenden Einnahmen und vermiedenen Kosten unangemessen sind oder

2.

die Finanzierung der Photovoltaikanlage nicht möglich ist.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der zur Installation der Photovoltaikanlage erforderlichen Aufwendungen nach Satz 2 Nummer 1 sind die Kosten der Errichtung des Gebäudes in Fällen nach § 2 Absatz 1 oder der Dachsanierung in Fällen nach § 2 Absatz 2 zu berücksichtigen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass es bei der Sanierung eines Daches nach § 2 Absatz 2 unterlassen wurde, technische Voraussetzungen für die Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen, führen nicht zu einer unbilligen Härte.

(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Befreiungsgründe sind darzulegen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

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§ 7
Öffentliche bauliche Anlagen

(1) Der Senat für die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen sowie der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven und ihre unmittelbaren Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts streben an, die dafür geeigneten Dachflächen öffentlicher baulicher Anlagen vollständig mit Photovoltaikanlagen zu bedecken. Zur Erreichung der nach Satz 1 angestrebten Bedeckung, evaluiert der Senat für die Freie Hansestadt Bremen die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften hinsichtlich der Verfügbarkeit, Lage und Ausrichtung von Flächen und deren sonstige Eignung für die Installation von Photovoltaikanlagen und erstellt zu diesem Zweck einen gebäudescharfen Photovoltaik-Ausbaupfad. Die Verpflichtungen nach § 2 bleiben unberührt. Zur Erfüllung der nach Satz 1 angestrebten Bedeckung kann sich die öffentliche Hand eines Dritten bedienen.

(2) Öffentliche bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen, über die ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 99 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dinglich verfügungsberechtigt ist.

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§ 8
Evaluation

Die nach § 5 Absatz 1 zuständige Behörde soll vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes evaluieren, in welchem Umfang dieses Gesetz dazu beiträgt, das Ziel dieses Gesetzes nach § 1 Absatz 2 zu erreichen. Die Ergebnisse der Evaluation sollen der Fortentwicklung des Gesetzes dienen.

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§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach § 2 Absatz 1 bis 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, der Pflicht zum Nachweis nach § 5 Absatz 2 oder der Aufforderung zur Nacherfüllung nach § 5 Absatz 5 nicht vollständig nachkommt,

2.

vorsätzlich oder fahrlässig in dem Nachweis nach § 5 Absatz 2 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt,

3.

vorsätzlich oder fahrlässig in dem Antrag nach § 6 Absatz 1 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro je baulicher Anlage, für die ein Verstoß nach Absatz 1 festgestellt ist, geahndet werden. Ist eine Dachfläche betroffen, die 250 Quadratmeter übersteigt, kann ein Verstoß nach Absatz 1 mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft.

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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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