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Dieses Gesetz dient der beschleunigten Umsetzung von Investitionen durch eine erleichterte Vergabe von Bauleistungen. Entgegenstehende vergaberechtliche Bestimmungen auf landesgesetzlicher Ebene finden für die Geltungsdauer dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn von der Möglichkeit eines erleichterten Verfahrens nach § 2 Gebrauch gemacht wird.
(1) Landesrechtliche Bestimmungen, welche die Beachtung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen anordnen, werden mit der Maßgabe angewendet, dass der öffentliche Auftraggeber ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes
öffentliche Aufträge über Bauleistungen mit einem Auftragswert von bis zu 20 000 Euro wahlweise im Wege der freihändigen Vergabe oder der beschränkten Ausschreibung,
öffentliche Aufträge über Bauleistungen mit einem Auftragswert von mehr als 20 000 Euro bis zu 150 000 Euro im Wege der beschränkten Ausschreibung
vergeben darf.
(2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu eröffnen.
(3) Werden Zuschüsse oder Zuwendungen nach der Maßgabe von Nebenbestimmungen über die Mittelverwendung gewährt, ohne dass der Empfänger der Leistung hierdurch öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist, so sehen diese Nebenbestimmungen vor, dass der Empfänger der Mittel vom erleichterten Verfahren bei der Auftragserteilung gemäß der Absätze 1 und 2 ebenfalls Gebrauch machen darf.