Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremisches Gesetz zur Förderung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (Mittelstandsförderungsgesetz) vom 28. März 2006

Bremisches Gesetz zur Förderung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (Mittelstandsförderungsgesetz)

Mittelstandsförderungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:12.04.2006 Inkrafttreten29.12.2021 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 2, 10 und 12 neu gefasst durch Gesetz vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 939)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 151
Gliederungsnummer:70-a-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Förderung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen (Mittelstandsförderungsgesetz) vom 28. März 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 151), zuletzt mehrfach geändert, §§ 2, 10 und 12 neu gefasst durch Gesetz vom 14. December 2021 (Brem.GBl. S. 939)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: MFG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 70-a-1
juris-Abkürzung:MFG BR
Ausfertigungsdatum:28.03.2006
Gültig ab:13.04.2006
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 151
Gliederungs-Nr:70-a-1
Bremisches Gesetz zur Förderung von
kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen
(Mittelstandsförderungsgesetz)
vom 28. März 2006
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 2, 10 und 12 neu gefasst durch Gesetz vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 939)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Erster Teil
Zweck des Gesetzes und Grundsätze

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, im Lande Bremen einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der geeignet ist, eine ausgewogene Wirtschaftsstruktur herzustellen und auszubauen, die Leistungskraft sowie die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu stärken sowie die besondere Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern und die größenbedingten Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Zur Erreichung des Gesetzeszweckes dienen entsprechende Regelungen, Programme, Förderungen und Projekte. Diese richten sich insbesondere darauf,

1.

die Möglichkeiten der Informationsgewinnung und -verarbeitung zu verbessern, den Zugang zu Finanzierungen und Finanzierungen zu erleichtern, die Bürokratiekosten zu begrenzen sowie das Innovationspotenzial bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte zu erhöhen;

2.

Gründungen, Unternehmensnachfolgen und eine Kultur der Selbstständigkeit zu unterstützen sowie

3.

die Standortbedingungen wettbewerbsgerecht auszugestalten und regelmäßig zu überprüfen.


§ 2
Zielgruppe

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind kleinste, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422) (ABl. L 124/36 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere konzernunabhängige eigentümerinnen- oder eigentümergeführte- oder inhaberinnen- oder inhabergeführte Unternehmen sowie Unternehmen von Angehörigen der Freien Berufe oder Existenzgründerinnen oder Existenzgründern.

§ 3
Zentrale Handlungsfelder

Zentrale Handlungsfelder der bremischen Mittelstandspolitik sind

1.

die Schaffung und der Erhalt verlässlicher Rahmenbedingungen für die mittelständische Wirtschaft gemäß § 2 sowie der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur,

2.

unternehmensbezogene Fördermaßnahmen; die Einbindung der Wirtschaft gemäß § 11 zu neuen Projekten und Maßnahmen.


§ 4
Subsidiarität

(1) Fördermaßnahmen sollen die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung der/des Geförderten zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

(2) Mittelstandsrelevante Maßnahmen sollen aufeinander abgestimmt werden. Dabei sollen Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, berücksichtigt werden.

Zweiter Teil
Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

§ 5
Mittelstandsgerechte Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Vor dem Erlass und der Novellierung von Rechtsvorschriften sowie bei allen Vorlagen für Senat, Bürgerschaft und Deputationen ist zu überprüfen, ob Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind, und inwieweit diese Auswirkungen zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße führen. Bei allen mittelstandsrelevanten verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft angemessen zu prüfen.

(2) Der Senat wird vor dem Erlass von mittelstandsrelevanten Rechtsvorschriften die relevanten Vertretungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft in das Verfahren beratend einbinden. Bei dem Erlass oder der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird er eine zügige Bearbeitung im Rahmen mittelstandsfreundlicher Fristen sicherstellen. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren betreffend Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft beschleunigt werden.

§ 6
Standortkosten

Das Land setzt sich dafür ein, ansässige bzw. ansiedlungswillige mittelständische Unternehmen an den Standort zu binden. Die öffentliche Hand wird die von ihr beeinflussbaren standortspezifischen Kosten der mittelständischen Wirtschaft daran orientieren, wie sich die Wettbewerbsposition des Landes Bremen mit seinen beiden Stadtgemeinden im überregionalen wie im regionalen Kontext darstellt.

§ 7
Öffentliche und private Leistungserbringung

Die öffentliche Hand und deren Gesellschaften sollen, vorbehaltlich spezifischer Regelungen, wirtschaftliche Leistungen dann erbringen, wenn sie diese unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit besser oder wirtschaftlicher als private Unternehmen erfüllen können. Ein Privatisierungsgebot öffentlicher Leistungserbringung besteht nicht.

§ 8
Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Bei der Erteilung von außerhalb des Vergaberechts liegender Aufträge durch Gesellschaften des privaten Rechts mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung sind die Ziele dieses Gesetzes zu beachten. Insbesondere sind Leistungen, soweit es die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen zulassen, nach Art und Menge so in Lose zu zerlegen, dass sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit Angeboten beteiligen können. Generalunternehmervergaben stellen die Ausnahme dar und bedürfen einer gesonderten Begründung.

Dritter Teil
Unternehmensbezogene Förderung

§ 9
Förderprogramm

(1) Die unternehmensbezogene Förderung richtet sich grundsätzlich an operationalen Zielen aus, die regelmäßig evaluiert werden. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen in den Bereichen Technologietransfer, Existenzgründungen, Beratung sowie Ausbildung, Qualifizierung und die Gewinnung von Fachkräften.

(2) Zur Stärkung der Innovationskraft unterstützt das Land die mittelständische Wirtschaft und Existenzgründungen beim Wissens- und Technologietransfer, bei der Forschung, Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie bei der Kooperation zwischen Hochschulen, Forschungsinstituten, Technologie- und Gründerzentren und mittelständischer Wirtschaft. Hierbei werden auch Unternehmenskooperationen einbezogen.

(3) Das Land fördert die Information, Beratung und Betreuung von Existenzgründungen während der Gründungs- und Frühentwicklungsphase. Hilfe kann auch gewährt werden durch Gründerzentren. Existenzgründungen von Frauen und Unternehmensnachfolgeregelungen sind besonders zu fördern.

(4) Die Beratung und Information zur Strukturverbesserung, zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zur Erleichterung des Markteintritts in Auslandsmärkte von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen sollen nachhaltig gefördert werden.

(5) Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sind Ausbildung und Qualifizierung von existentieller Bedeutung für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Das Land unterstützt Maßnahmen zur Ausbildung und Qualifizierung der mittelständischen Wirtschaft. Im Rahmen seiner Bildungs- und Wissenschaftspolitik wirkt das Land darauf hin, ein ausreichendes Potenzial qualifizierter Arbeitskräfte für mittelständische Unternehmen in der Region sicherzustellen.

§ 10
Investitions- und Finanzierungshilfen

Zur Erhaltung und Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, zum Beispiel durch Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Erweiterung, zur Förderung der Ansiedlung von mittelständischen Unternehmen sowie für die in § 9 genannten Förderbereiche können Zuschüsse gewährt werden. Investitions- und Finanzierungshilfen können in Form von Bürgschaften, Darlehen und Beteiligungen gewährt werden.

§ 11
Ausgestaltung der Fördermaßnahmen, Träger

(1) Die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe und des Handwerks sollen bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz frühzeitig informiert und beratend hinzugezogen werden.

(2) Träger der Fördermaßnahmen können die Einrichtungen des Landes zur Wirtschaftsförderung, die in Absatz 1 genannten Kammern und Organisationen sowie weitere Beratungsinstitutionen und Hochschulen sein.

(3) Das Land unterstützt die Finanzmittelversorgung des bremischen Mittelstands durch geeignete Instrumente.

Vierter Teil
Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 12
Mittelstandsberichte

(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft einmal in jeder Legislaturperiode über die Situation der mittelständischen Wirtschaft im Land Bremen (Mittelstandsbericht).

(2) Das Land veranlasst in diesem Rahmen themenspezifische Untersuchungen und Studien zur Mittelstandsforschung, um Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse im Bereich der mittelständischen Wirtschaft aufzuzeigen.

(3) Die Ergebnisse sind in der Wirtschaft zu diskutieren und zu bewerten und stellen die Basis für den Mittelstandsbericht dar. Sie dienen der kontinuierlichen Weiterentwicklung der unternehmensbezogenen Förderung.

§ 13
Haushaltsvorbehalt

Die finanzielle Förderung wird nach Maßgabe des Haushalts und der einschlägigen Förderrichtlinien gewährt.

§ 14
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 28. März 2006

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.