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(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und nach Artikel 17 a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden dem Standesbeamten übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Standesbeamte zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.
(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei dem nach § 1 zuständigen Standesbeamten dessen Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben bei der Beantragung Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf der Standesbeamte Versicherungen an Eides statt verlangen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies der Standesbeamte den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt er die beantragte Mitwirkung ab.
(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt der Standesbeamte in der Weise mit, dass er die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt. Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in einer der Bedeutung der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft können zwei Zeugen zugegen sein.
(2) Über die Abgabe der Erklärungen vor dem Standesbeamten wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt, Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Wohnort anwesender Zeugen aufgenommen.
(3) Der Standesbeamte führt ein Verzeichnis über die Lebenspartnerschaften, an deren Begründung er mitgewirkt hat.
durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,
durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen nach Artikel 17 a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen,
kann auch von dem nach § 1 zuständigen Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende dem Standesbeamten die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Standesbeamte, der eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.
(1) Der Standesbeamte, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesbeamten, der für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an den Standesbeamten zu richten, der dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an den Standesbeamten zu richten, der die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilung des Standesbeamten, der nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Der Standesbeamte richtet die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.
(4) Die Familiengerichte teilen dem Standesbeamten, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, zur Mitteilung an die Standesbeamten, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile mit, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird. Die Mitteilung ist auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu richten.
(1) Bei folgenden Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind an Gebühren zu erheben:
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1. | Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft |
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1.1 | wenn nur deutsches Recht zu beachten ist | 33 |
1.2 | wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist | 55 |
2. | Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt | 17 |
3. | Erteilung einer Urkunde über Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft | 7 |
4.1 | Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird | 17 |
4.2 | öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird | 7 |
4.3 | Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1 | 7 |
(2) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes und der Bremischen Kostenordnung ergänzende Anwendung.