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  • Bremisches Gesetz zur Umsetzung des § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Landesgremiumgesetz - vom 22. Juli 2014

Bremisches Gesetz zur Umsetzung des § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Landesgremiumgesetz -

Landesgremiumgesetz

Veröffentlichungsdatum:28.07.2014 Inkrafttreten17.03.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 118)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 347
Gliederungsnummer:2120-f-8
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz zur Umsetzung des § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Landesgremiumgesetz - vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. February 2023 (Brem.GBl. S. 118)"

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juris-Abkürzung: GremG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2120-f-8
juris-Abkürzung:GremG BR
Ausfertigungsdatum:22.07.2014
Gültig ab:29.07.2014
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 347
Gliederungs-Nr:2120-f-8
Bremisches Gesetz zur Umsetzung des § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Landesgremiumgesetz -
Vom 22. Juli 2014
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 118)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums

In der Freien Hansestadt Bremen wird zu Fragen der gesundheitlichen Versorgung ein Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (gemeinsames Landesgremium) gebildet.

§ 2
Zusammensetzung

(1) Dem gemeinsamen Landesgremium gehören als Mitglieder an:

1.

mit jeweils einer Vertretung

a)

die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz,

b)

die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport,

c)

die Kassenärztliche Vereinigung Bremen,

d)

die Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V.,

e)

der Magistrat der Stadt Bremerhaven,

f)

die Ärztekammer Bremen,

g)

die Psychotherapeutenkammer,

2.

mit zusammen vier Vertretungen die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen.

(2) In Angelegenheiten, die die zahnärztliche Versorgung und Berufsausübung betreffen, soll die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vertretung von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bremen und die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e genannte Vertretung durch die Zahnärztekammer Bremen wahrgenommen werden. § 4 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die in der Freien Hansestadt Bremen maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen

a)

der Patientinnen und Patienten,

b)

der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und

c)

der Pflege

haben ein Mitberatungsrecht. Die in Satz 1 genannten Organisationen benennen hierfür insgesamt vier sachkundige Personen, davon die unter Buchstabe a) und b) genannten Organisationen jeweils eine sachkundige Person, die unter Buchstabe c) genannten Organisationen zwei sachkundige Personen. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

(4) Der Landesbehindertenbeauftragte der Freien Hansestadt Bremen hat ein Mitberatungsrecht. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.

(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Organisationen bestellen die auf sie entfallenden Vertretungen durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle nach § 4 Absatz 1. Für jede Vertretung ist mindestens eine Stellvertretung zu benennen. Eine Abberufung erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Bestellung einer neuen Vertretung oder Stellvertretung. Ist eine Bestellung nach Satz 3 auch innerhalb einer von der Geschäftsstelle genannten angemessenen Frist nicht zustande gekommen, bestellt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Vertretungen und Stellvertretungen.

(6) Das gemeinsame Landesgremium kann zu seinen Beratungen und Arbeitsgruppen Sachverständige und Vertretungen anderer Organisationen und Behörden hinzuziehen.

§ 3
Aufgaben

(1) Das gemeinsame Landesgremium gibt Empfehlungen für alle Bereiche der sektorenübergreifenden Versorgung ab. Hierzu gehören insbesondere die gesundheitliche Versorgung und die Entwicklung medizinischer Versorgungsstrukturen. Es berücksichtigt dabei die Morbiditäts- und Demografieentwicklung und die oberzentrale Versorgungsfunktion der Städte Bremen und Bremerhaven.

(2) Dem gemeinsamen Landesgremium ist Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und zu den von den Landesausschüssen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Stellung zu nehmen.

(3) Bei länderübergreifenden Fragestellungen beteiligt das gemeinsame Landesgremium die entsprechenden Gremien im Land Niedersachsen und regt gegebenenfalls gemeinsame Beratungen an.

(4) Die Stellungnahmen und Empfehlungen des gemeinsamen Landesgremiums sind vom Landesausschuss zu berücksichtigen.

§ 4
Verfahren

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz führt den Vorsitz und die Geschäfte des gemeinsamen Landesgremiums. Er richtet eine Geschäftsstelle ein.

(2) Die Beratungen des gemeinsamen Landesgremiums sind nicht öffentlich.

(3) Jede Vertreterin oder jeder Vertreter eines ständigen Mitglieds im gemeinsamen Landesgremium hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(4) Das gemeinsame Landesgremium in der Zusammensetzung der Mitglieder nach § 2 Absatz 1 und 2 gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 22. Juli 2014

Der Senat


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