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Inhaltsübersicht | |
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Zielsetzung |
§ 2 | Vorschriften für die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes |
§ 3 | Zuständige Behörde |
Teil 2- Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen | |
§ 4 | Anwendungsbereich |
§ 5 | Risikobewertung für die bremischen Häfen |
§ 6 | Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen |
§ 7 | Übungen |
Teil 3- Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Verordnung 725/2004 einschließlich des ISPS-Code | |
Abschnitt 1 - Vorschriften für Hafenanlagen | |
§ 8 | Anwendungsbereich, Ausnahmen |
§ 9 | Verantwortlichkeiten |
§ 10 | Risikobewertung für die Hafenanlage |
§ 11 | Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage |
§ 12 | Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage |
§ 13 | Kommunikation |
§ 14 | Sicherheitserklärung |
Abschnitt 2 - Vorschriften für Schiffe | |
§ 15 | Einlaufverbot und Hafenverweisung |
Teil 4 - Zuverlässigkeitsüberprüfungen | |
§ 16 | Zuverlässigkeitsüberprüfungen |
§ 17 | Erhebung personenbezogener Daten |
§ 18 | Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten |
§ 19 | Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung |
§ 20 | Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung |
§ 21 | Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten |
§ 22 | Verordnungsermächtigung für Zuverlässigkeitsüberprüfungen |
Teil 5 - Gebührenrechtliche Bestimmungen | |
§ 23 | Gebühren |
Teil 6 - Ordnungswidrigkeiten | |
§ 24 | Ordnungswidrigkeiten |
Teil 7- Schlussvorschriften | |
§ 25 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 26 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den bremischen Häfen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen und der Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).
(1) Soweit die Polizei Bremen gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Polizeigesetzes als Wasserschutzpolizei Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes wahrnimmt, darf sie
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten,
Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen,
die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere und der Besatzungs- und Fahrgastlisten verlangen.
(2) Im Anwendungsbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes dürfen die Rechte nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur nach Maßgabe der §§ 21 und 22 des Bremischen Polizeigesetzes ausgeübt werden.
(3) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern.
(4) Der Schiffsführer oder der an seiner Stelle sonstige Verantwortliche eines sich im grenzüberschreitenden Verkehr befindlichen Schiffes hat vor dem Anlaufen der bremischen Häfen der Wasserschutzpolizei die zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Daten und die Einzelheiten ihrer Übermittlung festzulegen.
(1) Zuständig für die Risikobewertungen nach §§ 5 und 10 sind die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven jeweils in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich nach § 70 Abs. 2 und § 74 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes.
(2) Im Übrigen ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Er kann Aufgaben und Befugnisse auf das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - übertragen.
(1) Die §§ 5 bis 7 finden Anwendung auf:
Wasser- und Landflächen, die dem Schiffsverkehr, der Hafenindustrie, dem Güterumschlag, der Güterverteilung sowie der Lagerung von Gütern und den hierfür notwendigen Betriebsanlagen dienen,
Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen und Flächen, die Auswirkungen auf die Gefahrenabwehr im Hafen haben.
(2) Die zuständige Behörde legt den Anwendungsbereich nach Absatz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Informationen aus der gemäß § 5 durchzuführenden Risikobewertung fest. Die Festlegung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die zuständige Behörde führt zum Zweck der Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft eine Risikobewertung durch. Sie dient als Grundlage für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 6. Dabei sind auch die nach § 10 erstellten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
(2) Die Risikobewertung für den Hafen hat die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung der Risikobewertung für den Hafen mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein in seiner Sphäre liegen. Insbesondere hat er der zuständigen Behörde
nach Vorankündigung
Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug zu gewähren und
eine Besichtigung seines Betriebes, seiner Anlage oder seines Fahrzeugs zu ermöglichen,
auf Verlangen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über
eine Änderung der Art oder Zweckbestimmung oder
eine wesentliche bauliche Änderung seines Fahrzeugs, Betriebs oder seiner Anlage
zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist dem Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigten vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Risikobewertung ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; sie wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft.
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung nach § 5 arbeitet die zuständige Behörde einen Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen aus, Der Plan zur Gefahrenabwehr im Hafen hat die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten. Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug zu gewähren.
(2) Der Plan zur Gefahrenabwehr ist regelmäßig fortzuschreiben und zu aktualisieren; er wird durch die zuständige Behörde spätestens alle fünf Jahre überprüft. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Im Plan zur Gefahrenabwehr nach Absatz 1 ist die Angabe folgender personenbezogener Daten zulässig:
Name und Erreichbarkeit der Grundstückseigentümer;
Name und Erreichbarkeit der Verantwortlichen von Betrieben im Hafengebiet;
Name und Erreichbarkeit von Verantwortlichen der unmittelbaren Nachbarbetriebe der Betriebe von Nummer 2;
soweit vorhanden, Name und Erreichbarkeit der zur Überwachung eingesetzten Personen;
soweit vorhanden, Namen und Erreichbarkeit von Personen, die für Notfallpläne im Hafengebiet verantwortlich sind;
Name und Erreichbarkeit der Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage im Sinne des § 12.
(4) Personenbezogene Daten, deren Angabe im Gefahrenabwehrplan nicht mehr erforderlich ist, sind zu löschen.
(1) Die zuständige Behörde stellt mindestens einmal pro Kalenderjahr Übungen nach Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG sicher.
(2) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage im Hafengebiet hat nach Absprache an der Übung mitzuwirken, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.
(1) Die §§ 9 bis 14 finden Anwendung auf Hafenanlagen, in denen
Fahrgastschiffe, unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,
die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden. Als Abfertigung gilt auch die Reparatur in Schiffswerften sowie die Benutzung von Warteplätzen und Schleusen.
(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass die §§ 9 bis 14 auch auf diejenigen Hafenanlagen Anwendung finden, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der Auslandsfahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer Auslandsfahrt einlaufen oder zu einer Auslandsfahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Code durchgeführten Risikobewertung treffen.
(1) Die Verantwortlichkeiten des ISPS-Code werden von den zuständigen Behörden wahrgenommen.
(2) Verantwortlich für Maßnahmen, die der ISPS-Code Hafenanlagen zuordnet, ist der Betreiber einer Hafenanlage. Betreiber einer Hafenanlage im Sinne dieses Gesetzes sind der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlage.
(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Code und deren regelmäßige Überprüfungen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1
die erstmalige Abfertigung eines dem Abschnitt A/3 des ISPS-Code unterfallenden Schiffes anzuzeigen;
nach Vorankündigung
Zutritt zu der Hafenanlage zu gewähren und
eine Besichtigung der Hafenanlage zu ermöglichen;
auf Verlangen
Auskunft über die in Abschnitt B/15 des ISPS-Code aufgeführten Punkte zu geben und
alle dazu erforderlichen Unterlagen und Daten auszuhändigen.
(3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über alle für die Risikobewertung maßgeblichen Sachverhalte zu unterrichten, insbesondere bei
einer Änderung der Art oder Zweckbestimmung der Hafenanlage,
einer erheblichen baulichen Änderung der Hafenanlage oder
einer Änderung in der Geschäftsführung des Betreibers der Hafenanlage.
(4) Nach Abschluss der Risikobewertung erstellt die zuständige Behörde einen Bericht gemäß Abschnitt A/15,7 des ISPS-Code.
(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts nach § 10 Abs. 4 für die Hafenanlage einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Abschnitts B/16 des ISPS-Code abzufassen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Gestaltungsmerkmale des Plans zur Gefahrenabwehr und
für einzelne Arten von Hafenanlagen Mindestanforderungen an die im Plan vorzusehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen.
(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann einen Dritten mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen. Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird.
(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentlichen Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die nach dem Plan zur Gefahrenabwehr ihm obliegenden Maßnahmen durchzuführen. Die Anpassung der Maßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen hat durch den Betreiber der Hafenanlage unverzüglich, bei einem Wechsel von Gefahrenstufe 1 nach Gefahrenstufe 2 in maximal zwölf Stunden zu erfolgen.
(6) Die zuständige Behörde ist jederzeit befugt, die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu überprüfen und dazu die Hafenanlage zu betreten und zu besichtigen. Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Zutritt zu gewähren. Die zuständige Behörde stellt dem Betreiber der Hafenanlage auf Verlangen eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften gemäß Abschnitt B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Teil B/Anhang 2 des ISPS-Code aus.
(7) Zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften sind deren ausgewiesene Beauftragte berechtigt, an den Überprüfungsmaßnamen gemäß Absatz 6 teilzunehmen.
(8) Liegt ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr nicht vor oder sind die nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen nicht durchgeführt, so kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen nach § 8 Abs. 1 untersagen.
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu benennen und einzusetzen, der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A/17.2 des ISPS-Code wahrzunehmen hat, Der Beauftragte für Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung erhalten haben sowie zuverlässig im Sinne von § 16 sein.
(2) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 hat die Vermittlung der unter Abschnitt B/18.1 des International Ship and Port Facility Security Code genannten Kenntnisse zum Inhalt. Der Senat wird ermächtigt, Qualität, Umfang und Inhalt der Ausbildung sowie die erforderliche Qualifikation des Lehrkörpers durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.
(3) Die Ausbildung gemäß Absatz 1 gilt nur dann als absolviert, wenn der zuständigen Behörde die Person des Teilnehmers und die ausbildende Einrichtung spätestens eine Woche vor Beginn des Lehrgangs mitgeteilt wird, die Behörde eine Anerkennung innerhalb einer Woche nach der Mitteilung nicht verweigert hat und dem Teilnehmer nach Ende des Lehrgangs ein Zeugnis über seine Teilnahme ausgestellt wird. Die Ausbildung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als absolviert, wenn die Person die Anforderungen eines anderen Bundeslandes an einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage erfüllt hat und die Person in diesem Bundesland als Beauftragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage tätig war.
(4) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 durch die ausbildende Stelle zu überprüfen. Sie nimmt hierzu Einsicht in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und die Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte. Sie ist befugt, jederzeit und unentgeltlich an Ausbildungseinheiten teilzunehmen. Der Senat wird ermächtigt, das Überprüfungsverfahren durch Rechtsverordnung zu konkretisieren.
(5) Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass eine ausbildende Stelle den Anforderungen nach Absatz 2 nicht genügt, so kann sie die Anerkennung von Lehrgängen durch diese ausbildende Stelle solange verweigern, bis die ausbildende Stelle nachgewiesen hat, künftig den Anforderungen nach Absatz 2 zu genügen. Die Entscheidung über die künftige Verweigerung der Anerkennung wird der ausbildenden Stelle durch Verwaltungsakt mitgeteilt. Die zuständige Behörde verweigert die Anerkennung eines Lehrgangs, sobald und solange der ausbildenden Stelle in einem anderen Bundesland die Anerkennung ihrer Lehrgänge oder Teilnahmebescheinigungen verweigert wird oder der ausbildenden Stelle die Ausbildung von Beauftragten zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage in einem anderen Bundesland untersagt ist.
(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs, das den Vorschriften von Kapitel XI-2 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) unterliegt und einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß der Bremischen Hafenordnung vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden:
Anlaufreferenznummer;
Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
Name der anzulaufenden Hafenanlagen, falls bekannt;
allgemeine Beschreibung der Ladung gemäß Kategorie:
Container, Fahrzeuge, konventionelles Stückgut, Massengut, in Ballast;
Name des Beauftragten zur Gefahrenabwehr des Unternehmens (CSO) und 24 Stunden-Kontaktdaten;
Angabe, ob sich gültiges Ship Security Certificate (ISSC) an Bord befindet:
befindet sich an Bord kein ISSC ist der Grund für das Fehlen anzugeben,
befindet sich an Bord ein ISSC ist die ausstellende Behörde oder die Stelle, die das ISSC anerkannt hat, anzugeben,
das Ende der Gültigkeit des ISSC;
Angabe, ob sich ein genehmigter Gefahrenabwehrplan an Bord befindet;
Angabe der aktuellen Gefahrenstufe des Schiffes;
Auflistung der letzten 10 Hafenanlagen unter Angabe von:
der Liegezeit an der jeweiligen Hafenanlage,
der Gefahrenstufe des Schiffes an der jeweiligen Hafenanlage,
der Schiff zu Schiffsaktivitäten an der jeweiligen Hafenanlage,
weitere Angaben zur jeweiligen Hafenanlage.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldeverantwortlichen bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Code ersuchen, wenn ein Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Einzelheiten der Abgabe einer Sicherheitserklärung für folgende Fälle zu regeln:
im Falle des Absatz 1 erfolgt ein regelmäßiger Schiffsverkehr;
es besteht ein über die Gefahrenstufe 1 nach Abschnitt A/2.1.9 des ISPS-Code hinausgehender Gefahrenzustand;
ein der EU-Verordnung 725/2004 unterfallendes Schiff liegt an einem Warteplatz;
ein der EU-Verordnung 725/2004 unterfallendes Schiff betreibt mit einer Hafenanlage Umschlag, die noch nicht über einen genehmigten Gefahrenabwehrplan verfügt.
(3) Der Betreiber der Hafenanlage hat die Sicherheitserklärungen ein Jahr lang aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(1) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass ein in § 8 Abs. 1 genanntes Schiff eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit von Personen, Fahrzeugen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, kann die zuständige Behörde dem Fahrzeugführer das Einlaufen in den Hafen untersagen oder die Ausweisung aus dem Hafen anordnen, wenn die gebotene Gefahrenabwehr nicht durch Auflagen, Bedingungen oder andere geeignete Maßnahmen möglich ist.
(2) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, das Einlaufverbot, die Hafenverweisung oder die sonstigen zur Gefahrenabwehr gestellten Bedingungen und Auflagen zu beachten.
(3) Im Falle von Einlaufverboten oder Hafenverweisungen nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde das Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie, die Zentrale Kontaktstelle des Bundes (Point of Contact) und das örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt. Wenn die Maßnahme ein Schiff im Sinne des Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 57) betrifft, informiert die zuständige Behörde zusätzlich die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die Mitteilung enthält:
Angaben zum Schiff, wie den Namen, die IMO-Kennnummer, die Flagge und das Rufzeichen,
Informationen zur Route, wie den letzten Anlaufhafen und den Bestimmungshafen,
eine Beschreibung von an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten und
detaillierte Aufzeichnungen über den Ort, die Zeit, die Art und den Grund der Maßnahme.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der bremischen Häfen hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen;
Personen, die damit betraut sind, einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten oder fortzuschreiben;
weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Er ist bei der Antragsstellung von der zuständigen Behörde über
den Zweck der Datenverarbeitung;
die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 beteiligten Stellen;
die Übermittlungsempfänger nach § 19 Abs. 2, 3 und 4 sowie
die Nachberichtspflicht nach § 20 Abs. 1
zu unterrichten.
(3) Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene
innerhalb der letzten zwölf Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EG-Mitgliedsstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder
zumindest der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder unterzogen worden ist.
(4) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften von Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.
(5) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen. Den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf ohne abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Gefahrenabwehrplan gewährt werden; sie dürfen nicht in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt werden.
(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Sie darf zu diesem Zweck
die Identität des Betroffenen überprüfen;
Anfragen bei dem zuständigen Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen;
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen;
bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten;
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an vorherige und an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.
Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.
(2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
Die zuständige Behörde darf die nach § 17 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten nur für die Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Daten im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind besonders zu sichern.
(1) Sofern keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die mit einer Befristung und einem Widerrufsvorbehalt zu versehen ist. Können Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht ausgeräumt werden, wird der Betroffene über das Ergebnis der Überprüfung und über die eventuell zugrunde liegenden Erkenntnisse informiert. § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz werden über die erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterrichtet. Die Mitteilung enthält Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie das Aktenzeichen der zuständigen Stelle.
(3) Können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht ausgeräumt werden, so werden die für die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Hafenbereich zuständigen Behörden der anderen Bundesländer hierüber unterrichtet. Für den Mitteilungsinhalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Für den Fall der Rücknahme oder des Widerrufs einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hat die zuständige Behörde unverzüglich den betroffenen Betreiber der Hafenanlage nach § 12 oder die zuständigen Behörden nach §§ 5 und 6 sowie die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Behörden zu unterrichten. Für den Mitteilungsinhalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Werden dem Landeskriminalamt und dem Landesamt für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in § 16 Abs. 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie die nach § 19 Abs. 2 übermittelten Daten speichern. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in § 19 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern.
(2) Begründen die nach Absatz 1 mitgeteilten Informationen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(3) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist von den in § 16 Abs. 1 genannten Personen spätestens fünf Jahre nach Bekanntgabe der Unbedenklichkeitsbescheinigung erneut zu beantragen.
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
von der zuständigen Behörde
innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 aufnimmt,
nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 aufgenommen; während der zweijährigen Frist sind die personenbezogenen Daten zu sperren;
von den nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beteiligten Behörden der Freien Hansestadt Bremen
im Fall der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Ablauf der Löschungsfristen aus Nr. 1; hierzu unterrichtet die zuständige Behörde die beteiligten Behörden über die vorzunehmende Löschung;
im Übrigen unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.
(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen verwendet werden.
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art der zu verarbeitenden Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger, die Form der Übermittlung und die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §§ 16, 17, 18, 19, 20 und 21 insbesondere
die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener Daten,
das Verfahren einschließlich der Beteiligung der Stellen nach § 17 Abs. 1 und 2 und deren Zuständigkeiten
festzulegen.
(2) § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz ist anzuwenden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b der zuständigen Behörde nach Vorankündigung den Zutritt zu seinem Betrieb, seiner Anlage oder seinem Fahrzeug nicht gewährt oder eine Besichtigung nicht ermöglicht;
entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt;
entgegen § 5 Abs. 4 seiner Unterrichtungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde nach schriftlicher Bekanntgabe nicht nachkommt;
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 der zuständigen Behörde den Zutritt nicht gewährt;
entgegen § 7 Abs. 2 nicht an einer Übung teilnimmt;
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 der zuständigen Behörde keine Anzeige von der erstmaligen Abfertigung eines dem Abschnitt A/3 des ISPS-Code unterfallenden Schiffes macht;
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b der zuständigen Behörde den Zutritt zu seiner Hafenanlage, deren Besichtigung und die Überprüfung seiner Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht gewährt;
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b keine Auskunft über die in Abschnitt B/15 des ISPS-Code aufgeführten Punkte gibt oder die von der zuständigen Behörde verlangten Unterlagen nicht aushändigt;
entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;
entgegen § 11 Abs. 1 einen Plan zur Gefahrenabwehr nicht ausarbeitet oder fortschreibt;
entgegen § 11 Absatz 3 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage dargestellten Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht durchführt;
entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 bei einem Wechsel der Gefahrenstufe die Maßnahmen nicht fristgemäß anpasst;
entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 der zuständigen Behörde den Zutritt nicht gewährt;
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr nicht benennt und einsetzt;
entgegen § 14 Abs. 3 seiner Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nicht nachkommt;
entgegen § 15 Abs. 2 eine vollziehbare Untersagung oder Anordnung nicht befolgt;
entgegen §16 Absatz 5 Satz 1 Personen als Beauftragte für die Gefahrenabwehr einsetzt oder mit der Ausarbeitung oder Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr betraut, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist;
entgegen § 16 Absatz 5 Satz 2 nicht zuverlässigkeitsüberprüften Personen Zutritt zu der Risikobewertung oder dem Gefahrenabwehrplan gewährt oder sie in besonderen Sicherheitsbereichen einsetzt, obwohl die zuständige Behörde im Einzelfall die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verlangt hat.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.