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Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes |
§ 2 | Integrierte Einsatzleitstellen |
§ 3 | Einsatzleitung |
§ 4 | Pflichten der Bevölkerung |
§ 5 | Heranziehung von Personen und Sachen |
Teil 2 Brandschutz und technische Hilfeleistung | |
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 6 | Aufgaben der Stadtgemeinden |
§ 7 | Aufgaben des Landes |
§ 8 | Rechtsstellung der Feuerwehren |
§ 9 | Landesfeuerwehrverband |
Kapitel 2 Berufsfeuerwehren | |
§ 10 | Angehörige der Berufsfeuerwehren |
§ 11 | Leitung |
§ 12 | Aufgaben im vorbeugenden Gefahrenschutz |
§ 12a | Unabhängige Beauftragte oder unabhängiger Beauftragter für die Feuerwehr Bremen |
Kapitel 3 Freiwillige Feuerwehren | |
§ 13 | Verwaltung, Leitung und Mitgliedschaft |
§ 14 | Bereitschaftsführung und Bereichsführung |
§ 15 | Versicherungsschutz |
§ 16 | Aufwandsentschädigung |
§ 17 | Ersatz von Auslagen, Reisekosten |
Kapitel 4 Pflichtfeuerwehren | |
§ 18 | Aufstellung |
Kapitel 5 Werkfeuerwehren | |
§ 19 | Anerkennung, Aufstellung und Auflösung, Aufsicht |
§ 20 | Zusammenwirken mit öffentlichen Feuerwehren |
§ 21 | Einsatz außerhalb des Betriebsgeländes |
§ 22 | Kostenträger |
§ 23 | Einsatzbereitschaft |
Teil 3 Rettungsdienst und Krankentransport | |
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 24 | Aufgaben des Rettungsdienstes |
§ 25 | Aufgabenträger des Rettungsdienstes |
Kapitel 2 Durchführung des Rettungsdienstes | |
§ 26 | Luftrettung |
§ 27 | Bodengebundener Rettungsdienst |
§ 28 | Rettungsmittelbedarfsplan |
§ 29 | Mitwirkung anderer Stellen |
§ 30 | Besetzung der Rettungsmittel |
§ 31 | Ärztliche Leitung Rettungsdienst |
§ 32 | Fortbildung |
§ 33 | Qualitätsmanagement im Rettungsdienst |
Kapitel 3 Private Unternehmen | |
§ 34 | Betätigung im Krankentransport |
Kapitel 4 Regelungen für den Großschadensfall im Rettungsdienst | |
§ 35 | Massenanfall verletzter oder erkrankter Personen, Schnell-Einsatz-Gruppen |
§ 36 | Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Organisatorische Leitung Rettungsdienst |
Teil 4 Katastrophenschutz | |
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 37 | Aufgabe |
§ 37a | Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen |
§ 38 | Aufgabenträger |
§ 39 | Mitwirkung im Katastrophenschutz |
§ 40 | Öffentliche Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen |
§ 41 | Private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen |
§ 42 | Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz |
§ 43 | Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer |
§ 44 | Entschädigung der Helferinnen und Helfer |
Kapitel 2 Vorbereitende Maßnahmen | |
§ 45 | Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden |
§ 46 | Auskunftspflicht |
§ 47 | Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen |
Kapitel 3 Abwehrender Katastrophenschutz | |
§ 48 | Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden |
Teil 5 Überörtliche Hilfe | |
§ 49 | Nachbarliche Hilfe im Brandschutz und bei technischer Hilfeleistung |
§ 50 | Bereichsübergreifender Rettungsdienst |
§ 51 | Überörtliche Katastrophenschutzhilfe |
Teil 6 Rechtsverhältnisse der ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz | |
§ 52 | Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall |
§ 53 | Schadensersatzleistungen an die ehrenamtlich Tätigen |
§ 54 | Haftung der ehrenamtlich Tätigen |
Teil 7 Entschädigung für Vermögensschäden | |
§ 55 | Entschädigungsregelung |
Teil 8 Kosten der Hilfeleistung | |
§ 56 | Kostenträger |
§ 57 | Gebühren bei Brand- und Hilfeleistungseinsätzen der Feuerwehr und im Katastrophenschutz |
§ 58 | Gebühren und Entgelte des Rettungsdienstes |
§ 59 | Kostenersatz |
Teil 9 Ordnungswidrigkeiten | |
§ 60 | Bußgeldvorschrift |
Teil 10 Datenschutzregelungen | |
§ 61 | Datenverarbeitung |
§ 62 | Datenverarbeitung für das Qualitätsmanagement in Rettungsdienst |
§ 63 | Datenerhebung und Zweckbindung |
§ 64 | Datenübermittlung |
§ 65 | Rechtsverordnung zu Datenschutzregelungen |
Teil 11 Schlussvorschriften | |
§ 66 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 67 | Zuständigkeiten anderer Behörden |
§ 68 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
§ 69 | Übergangsregelungen |
§ 70 | Aufteilung der Feuerschutzsteuer |
§ 71 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ein effizient funktionierendes integriertes Hilfeleistungssystem mit Regelungen für die übergreifende Einbindung der in Brandschutz, Technischer Hilfeleistung, Rettungsdienst und Katastrophenschutz tätigen Feuerwehren und Hilfsorganisationen sowie weiterer fachlich zuständiger oder einbezogener Institutionen und Personen mit ihren personellen und materiellen Ressourcen in die Gefahrenabwehr zu schaffen. Die Gefahrenabwehr im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen
der Gefahrenbekämpfung
Brandbekämpfung,
Medizinische Rettung von Menschen,
Technische Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen,
Schutz von Sachwerten,
Technische Hilfeleistung bei Umweltschäden, Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Wasser- und Gasausströmungen, Gebäudeeinstürze oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden,
des vorbeugenden Gefahrenschutzes zur Verhütung dieser Gefahren.
Die Rettung von Menschen aus Gefahr, die Erhaltung des menschlichen Lebens und die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Vermeidung oder Überwindung von Gesundheitsschäden haben Vorrang vor jeglichen anderen Maßnahmen zur Verhinderung materieller oder infrastruktureller Schäden gleich welchen Ausmaßes und welcher Art.
(2) Unbeschadet der sich im Folgenden für die Bürgerinnen und Bürger ergebenden Pflichten und Rechte findet dieses Gesetz Anwendung auf das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als Aufgabenträger des Brandschutzes oder der Technische Hilfeleistung, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, ihre in die Gefahrenabwehr eingebundenen Institutionen und Personen sowie auf private Unternehmen im Rahmen ihrer Betätigung im Krankentransport.
(3) Zur Gefahrenabwehr unterhält jede Stadtgemeinde eine Feuerwehr und einen Rettungsdienst, welche den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig sein müssen (Regelvorhalte der Gefahrenabwehr). Die Aufgabenträger haben Vorkehrungen zu treffen, dass bei Großschadenslagen und Katastrophen den im ersten Angriff eingesetzten Kräften der Regelvorhalte geeignete personelle und materielle Unterstützung ergänzend nachgeführt und in die laufende Hilfemaßnahme eingegliedert wird. Die in der Gefahrenabwehr eingesetzten Kräfte haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und zur Schadensbekämpfung zu treffen. Soweit die Wahrnehmung der Gefahrenabwehr nicht beeinträchtigt wird, können von den Feuerwehren weitere Aufgaben insbesondere im Bereich der technischen Hilfe übernommen werden.
(4) Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Form geführt.
(1) Zur Lenkung und Koordination der Einsätze zur Gefahrenbekämpfung haben die Stadtgemeinden bei den Berufsfeuerwehren jeweils eine Feuerwehr- und Rettungsleitstelle als integrierte Einsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die mit den notwendigen Führungs-, Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten und betriebsbereit zu halten ist.
(2) Die Einsatzleitstelle muss ständig besetzt und über den Notruf 112 unmittelbar erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen, geeigneten Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Den im Einsatz tätigen Personen kann sie während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes Weisungen erteilen, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber den im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzten.
(3) Die Einsatzleitstelle hat einen Bettennachweis mindestens für beatmungsbedürftige Patienten zu führen. Die Einsatzleitstelle vereinbart mit den Krankenhäusern Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.
(4) Die Einsatzleitstelle kann weitere Aufgaben wie insbesondere die Disposition des kassenärztlichen Notfalldienstes oder medizinische Auskunftsdienste wahrnehmen.
(1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen der Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr; ist diese nicht vor Ort, unterstehen sie der Einsatzleitung der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr. Die Zuständigkeit einer Notärztin oder eines Notarztes oder einer Leitenden Notärztin oder eines Leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt.
(2) Bei gemeinsamem Einsatz vor Ort haben die Einsatzleitung der Feuerwehr und die polizeiliche Einsatzleitung in gegenseitiger Abstimmung zusammenzuarbeiten.
(3) Beim Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr und einer Werkfeuerwehr liegt die Einsatzleitung bei der Einsatzleitung der Werkfeuerwehr, wenn der Einsatz im eigenen Betrieb erfolgt, in sonstigen Fällen bei der Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehr.
(1) Wer ein Schadensereignis oder eine drohende Gefahr für Menschen, Tiere, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte im Sinne dieses Gesetzes bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen, sofern er oder sie die Gefahr nicht sofort selbst beseitigen kann. Wer um Übermittlung einer Gefahrmeldung ersucht wird, ist im Rahmen seiner oder ihrer Möglichkeiten hierzu verpflichtet, wenn der oder die Ersuchende zur Gefahrmeldung nicht imstande ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der oder die Verpflichtete Kenntnis davon hat, dass die Feuerwehr oder die Polizei benachrichtigt worden ist.
(3) Jede Person ist verpflichtet, die angeordneten Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu befolgen, um es den Einsatzkräften zu ermöglichen, am Schadensort ungehindert tätig sein oder von dort ausgehende Gefahren abwehren zu können.
(4) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder Betreiberinnen und Betreiber von baulichen Anlagen oder Betrieben, die besonders brand- oder explosionsgefährlich sind oder von denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses ernste Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger der Gefahrenabwehr bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern kostenlos die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis in der Anlage die zuständigen Aufgabenträger über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder Betreiberinnen und Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, vom jeweils zuständigen Aufgabenträger verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen Gefahr bringenden Ereignissen auf eigene Kosten
die in der Anlage erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen bereit zu stellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen,
für die Bereitstellung von ausreichenden Löschmittelvorräten und anderen notwendigen Materialien in der Anlage und für die zur Entnahme der Löschmittel notwendigen technischen Einrichtungen auf dem Grundstück zu sorgen,
alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben,
Übungen durchzuführen,
sich an Übungen der Aufgabenträger zu beteiligen, die ein Schadensereignis in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben sowie
eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.
Die Einlagerung oder Verarbeitung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen sind der zuständigen Berufsfeuerwehr unverzüglich anzuzeigen. Soweit eine regelmäßig aktuelle Information über Ort, Art und Besonderheiten des Lager- oder Verarbeitungsgutes nicht auf andere Art und Weise sichergestellt wird, sind an den Zugängen zu den Lager- oder Verarbeitungsstätten entsprechende Hinweise über das aufbewahrte Gut anzubringen.
(5) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Personen von abgelegenen baulichen Anlagen, die nicht an eine öffentliche Löschwasserversorgung angeschlossen sind, können vom Aufgabenträger des Brandschutzes verpflichtet werden, ausreichende Löschmittel bereit zu stellen.
(6) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder Betreiberinnen und Betreiber von baulichen Anlagen oder Betrieben sind verpflichtet, baurechtlich und brandschutztechnisch erforderliche Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen der Feuerwehr anzuschließen. Dies gilt nicht bei Vorhaltung einer anerkannten Werkfeuerwehr mit ständig besetzter Alarmzentrale auf dem Betriebsgelände.
(1) Auf Anordnung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung ist jede Person verpflichtet Hilfe zu leisten, um im Rahmen ihrer Fähigkeiten von der Allgemeinheit oder einer Einzelperson unmittelbare Gefahren abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie Gefahr für Leib und Leben befürchten oder vorrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Wer infolge der Heranziehung nach Absatz 1 oder mit Zustimmung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung freiwillig Hilfe leistet, wird als Helferin oder Helfer im Auftrage der Stadtgemeinde tätig. Die Zustimmung der Einsatzleitung kann nachträglich ausgesprochen werden. Für Haftungs- und Entschädigungsansprüche gelten die §§ 53 bis 55 entsprechend.
(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Luft- und Wasserfahrzeugen sind verpflichtet, diese auf Anordnung der örtlichen Feuerwehr oder ihrer Einsatzleitung für Zwecke der Gefahrenbekämpfung zur Verfügung zu stellen. Insbesondere haben sie
den Einsatzkräften Zutritt und Benutzung zur Vornahme der Gefahrenbekämpfung zu gestatten,
Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder mit ihrer Hilfe gewonnen werden können, auf Anforderung des Einsatzleiters zur Gefahrenbekämpfung zur Verfügung zu stellen,
die von der Einsatzleitung zur Verhütung größerer Gefahren angeordneten Maßnahmen zu dulden.
(4) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung der notwendigen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschilder für Zwecke des Brandschutzes unentgeltlich zu dulden und die zur Verhütung von Gefahren im Sinne dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Sie haben den mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragten Personen Zutritt zu den Objekten zu gestatten sowie die zur Prüfung der Brandgefährlichkeit von Gegenständen, Herstellungs- und sonstigen Betriebsvorgängen und zur Einsatzvorbereitung der Feuerwehren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Diese Pflichten obliegen ihnen auch, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Brandverhütungsschau geprüft wird. Die oder der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder eine Angehörige oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Leistungen im Rahmen der überörtlichen Hilfe nach Teil 5 in Anspruch genommen werden müssen.
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben jeweils eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten.
(2) In den Stadtgemeinden sind neben der Berufsfeuerwehr in den einzelnen Stadt- oder Ortsteilen Freiwillige Feuerwehren aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Jede Stadtgemeinde hat den örtlichen Verhältnissen entsprechend in einem Brandschutzbedarfsplan ein Schutzziel zu definieren, das auf der Basis eines standardisierten Schadensereignisses bestimmt, wie viel Feuerwehrleute mit welchen Fahrzeugen in welcher Fahrzeit einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort regelmäßig erreichen müssen, um wirksame Gefahrenbekämpfung leisten zu können. Jede Stadtgemeinde kann das Schutzziel in einem Ortsgesetz definieren. Die organisatorische, personelle und materielle Vorhalteplanung der Feuerwehr ist an diesem Schutzziel auszurichten.
(4) Die Stadtgemeinden stellen eine angemessene Löschwasserversorgung sowie die Vorhaltung geeigneter Empfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen sicher. Wenn die Baugenehmigungsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung feststellt, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
(1) Das Land ist Träger aller Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung, die für mehr als eine Stadtgemeinde von Bedeutung sind.
(2) Die Aufgaben der Landesfeuerwehrbehörde werden vom Senator für Inneres wahrgenommen. Ihm obliegen
die Aufsicht über die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren der Stadtgemeinden - auch durch Besichtigung vor Ort -,
die zur Verhütung und Beseitigung öffentlicher Notstände erforderlichen Maßnahmen, soweit die Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr nicht ausreicht,
der Erlass von Richtlinien über Organisation, Stärke und Ausrüstung von Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren,
die Förderung der Normung und der Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung sowie die Beteiligung an technischen Prüfeinrichtungen,
die Verbindlich-Erklärung von feuerwehrtechnischen Normen sowie anderer den Brandschutz und die technische Hilfeleistung betreffenden Vorschriften,
die Mitwirkung an der Gestaltung des Versicherungsschutzes für die Feuerwehren.
(1) Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren sind öffentliche Feuerwehren; in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bilden sie die Feuerwehr der Gemeinde.
(2) Werkfeuerwehren sind Feuerwehren in wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen.
(3) Polizeiliche Befugnisse werden von den Feuerwehren nicht ausgeübt, jedoch ist die Einsatzleitung an einer Schadensstelle befugt, bis zum Eintreffen der Polizei notwendige Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu treffen, wenn ein Einsatz dies erfordert.
(1) Die Angehörigen der Feuerwehren können sich in einem Landesfeuerwehrverband Bremen zusammenschließen.
(2) Der Landesfeuerwehrverband Bremen betreut seine Mitglieder und fördert insbesondere das Feuerwehrwesen sowie die Jugendarbeit, die Ausbildung, die Kameradschaft und die Tradition der Feuerwehren. Er wirkt bei der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung mit.
(3) Die Träger des Brandschutzes/Technische Hilfeleistung sollen den Landesfeuerwehrverband Bremen fördern sowie vor allgemeinen Regelungen, welche seine Mitglieder berühren, rechtzeitig beteiligen.
(1) Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren müssen verbeamtete Personen sein. Angehörige der Berufsfeuerwehren, die in technischen Sonderdiensten tätig sind, sollen verbeamtete Personen sein. Die übrigen Angehörigen der Berufsfeuerwehren können als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sein.
(2) Angehörige der Berufsfeuerwehren dürfen Aufgaben der Gefahrenabwehr außerhalb ihrer Berufsfeuerwehr nur übernehmen, wenn hierdurch die Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt ist.
(1) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist vorgesetzte Person der Angehörigen der Berufsfeuerwehr.
(2) Besteht neben der Berufsfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, ist diese der Leitung der Berufsfeuerwehr unterstellt.
(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft sämtlicher öffentlicher Feuerwehren im Gemeindegebiet.
(4) Der Leitung der Berufsfeuerwehr obliegt die Feststellung des öffentlichen Notstandes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e.
(5) Der Leitung der Berufsfeuerwehr obliegt die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren im Gemeindegebiet. Sie kann die Werkfeuerwehren mit Einverständnis der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung auch zur Teilnahme an Übungen außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen.
(1) Im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes und unter Beachtung des Umweltschutzes obliegen den Berufsfeuerwehren
die Beratung der Baubehörden im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, der Gewerbeaufsichtsbehörden, der Hafenbehörden, der Betriebe und auf Antrag sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen,
die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlages im Rahmen der Bremischen Hafenordnung,
die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können,
die Gestellung von Brandwachen nach Beendigung von Brandbekämpfungsmaßnahmen, wenn die Gefahr eines Wiederaufflammens des Brandes nicht restlos beseitigt ist,
der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen bei der Feuerwehr, sofern sie die Anschlussbedingungen der Feuerwehr erfüllen und den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik entsprechen,
die Durchführung von anlassbezogenen Brandverhütungsschauen,
die Aufklärung der Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das richtige Verhalten im Brandfall und Möglichkeiten der Selbsthilfe (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung).
(2) In die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 7 können Freiwillige Feuerwehren einbezogen werden.
(3) Soweit in Bundesgesetzen Aufgaben den Brandschutzdienststellen übertragen werden, werden diese von den Berufsfeuerwehren wahrgenommen.
(1) Die Stadtgemeinde Bremen kann die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zeitgleich mit deren oder dessen Ernennung oder während deren oder dessen Amtszeit auch zu der oder dem unabhängigen Beauftragten für die Feuerwehr Bremen (beauftragte Person) in ihrem Zuständigkeitsbereich benennen.
(2) In der Ausübung des Amts ist die beauftragte Person unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
(3) Die beauftragte Person hat die Aufgabe
die Bürgerinnen und Bürger im Dialog mit der Feuerwehr Bremen zu unterstützen und das partnerschaftliche Verhältnis zwischen ihnen und der Feuerwehr Bremen zu stärken;
als Hilfsorgan der Stadtbürgerschaft und der städtischen Deputation diese bei der Wahrnehmung ihrer besonderen Kontroll- und Fürsorgepflichten gegenüber der Feuerwehr Bremen zu unterstützen;
darauf hinzuwirken, dass begründeten Hinweisen und Beschwerden abgeholfen wird;
Fehler und Fehlverhalten in Einzelfällen, die auf eine Verletzung von Rechtsstaatlichkeit oder Diskriminierungsfreiheit schließen lassen, sowie entsprechende strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen zu erkennen und durch Hinweise und Empfehlungen darauf hinzuwirken, dass sie behoben werden und sich nicht wiederholen;
Hinweisen auf Defizite der personellen und sächlichen Ausstattung, des Personalwesens einschließlich des Gesundheitsmanagements, der Aus- und Fortbildung sowie der Liegenschaften nachzugehen und Vorschläge zur Behebung und Verbesserung zu unterbreiten;
der Stadtbürgerschaft und der Öffentlichkeit über ihre oder seine Arbeit zu berichten.
(4) Die städtische Deputation für Inneres benennt die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zur beauftragten Person für die Feuerwehr Bremen durch Beschluss mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Die Stadtbürgerschaft bestätigt die Benennung auf gleiche Weise. Die oder der Benannte ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stadtbürgerschaft zu ernennen.
(5) Die oder der unabhängige Polizeibeauftragte für die Freie Hansestadt Bremen begründet mit der Ernennung zur beauftragten Person ein Amtsverhältnis mit der Stadtgemeinde Bremen. Die Amtszeit der beauftragten Person endet mit der Amtszeit der oder des unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen.
(6) Die Regelungen des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen gelten für die beauftragte Person entsprechend. Im Falle der Ernennung der beauftragten Person setzt sich der Beirat nach § 19 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zusätzlich aus zwei Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr Bremen, darunter eine Vertreterin oder einen Vertreter des Personalrats der Feuerwehr Bremen, zusammen und wird die Evaluation nach § 20 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen auch von unabhängigen feuerwehrwissenschaftlichen Sachverständigen durchgeführt.
(1) Die Aufstellung und die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers.
(2) Verwaltung und Unterhaltung der Gerätehäuser und Fahrzeuge sowie Ausrüstung und Bekleidung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren obliegen der örtlichen Berufsfeuerwehr. Diese ist auch für die Ausbildung und Weiterbildung sowie für die personellen und organisatorischen Angelegenheiten zuständig. Sie kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben der Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehren bedienen.
(3) Eine Freiwillige Feuerwehr besteht mindestens aus einer Einsatzabteilung. Als weitere Abteilungen können auf Antrag der Wehrführung mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr angegliedert sein:
eine Reserve- und Unterstützungsabteilung,
eine Jugendabteilung (Kinderfeuerwehr und Jugendfeuerwehr) und
eine Alters- und Ehrenabteilung.
Eine Mitgliedschaft ist nur in jeweils einer der genannten Abteilungen möglich.
(4) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich und unentgeltlich.
(5) Die Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch
Abgabe einer schriftlichen Verpflichtung zum Dienst in einer bestimmten Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr (Verpflichtungserklärung) gegenüber der jeweiligen Wehrführung und
schriftliche Annahme der Verpflichtungserklärung durch die Leitung der Berufsfeuerwehr.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr endet außer durch den Tod
mit Nichtbestehen der Probezeit,
mit dem Ende des Monats, in dem das Mitglied die für die Abteilung, der es angehört, festgelegte Altersgrenze erreicht, es sei denn das Mitglied wird in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 in eine andere Abteilung, deren Altersgrenze es noch nicht überschritten hat, übernommen,
auf eigenen schriftlichen Antrag,
durch Entlassung oder
durch Auflösung der Wehr.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Leitung der Berufsfeuerwehr festzustellen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(7) Die Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführung) und bis zu zwei Stellvertretungen (stellvertretende Wehrführungen) werden auf Vorschlag der Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Stadtgemeinde auf die Dauer von 6 Jahren, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollenden ernannt. Auf Antrag der betroffenen Person kann die Altersgrenze bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres angehoben werden, sofern dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Die Wehrführung ist Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Sie ist der Stadtgemeinde gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung des Feuerwehrdienstes und die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich.
(8) Näheres zu Mitgliedschaft, Altersgrenzen, Probezeiten, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Freiwilligen Feuerwehren bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.
(1) Bei Zusammenfassung von in der Regel drei Freiwilligen Feuerwehren eines Brandschutzabschnittes zu einer Feuerwehrbereitschaft, die als taktische Einheit bei Großschadenslagen, überörtlichen Hilfeleistungen, Katastrophen oder Katastrophenschutzübungen einsetzbar ist, ist eine Bereitschaftsführung zu bestellen. Darüber hinaus können Fachbereitschaften aufgestellt werden, deren Fähigkeiten auf spezielle überörtliche Einsatzlagen auszulegen sind.
(2) Für die Beratung der Leitung der Berufsfeuerwehr in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren kann eine Bereichsführung bestellt werden.
(3) Näheres zur Bestellung von Bereitschaftsführung und Bereichsführung bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.
Um den Mitgliedern der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr neben der nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestehenden Unfallversicherung einen erhöhten Versicherungsschutz zu gewähren, ist zusätzlich mit einer privaten Versicherungsgesellschaft ein Versicherungsvertrag gegen die Folgen von Unfällen in Ausübung des Dienstes abzuschließen. § 94 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(1) Mitglieder der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr erhalten auf Antrag Ersatz für notwendige bare Auslagen wie Fahrtkosten zwischen Wohnung oder Arbeitsstätte und Dienstleistungsstätte.
(2) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr erhalten auf Antrag Ersatz für
zusätzliche Verpflegungskosten bei Ausfall unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen bei Einsätzen und Übungen,
Aufwendungen aus Anlass von Dienstreisen.
(3) Das Bremische Reisekostengesetz sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei werden entsprechend angewendet.
(1) Wird in einer Stadtgemeinde die vorgeschriebene Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr nicht erreicht oder kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nicht zustande, so hat die Stadtgemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist.
(2) Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr sind Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde im Alter von 18 bis 45 Jahren verpflichtet. Sie werden nach Maßgabe eines von der Stadtgemeinde zu erlassenden Ortsgesetzes herangezogen.
(3) Besteht neben der Pflichtfeuerwehr eine Freiwillige Feuerwehr, so ist deren Wehrführung auch die Leitung der Pflichtfeuerwehr. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Besteht keine Freiwillige Feuerwehr, so wird die Wehrführung der Pflichtfeuerwehr von der Stadtgemeinde ernannt und abberufen.
(5) Auf die Pflichtfeuerwehren finden im Übrigen die Vorschriften über die Freiwilligen Feuerwehren entsprechende Anwendung.
(1) Wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen (Betriebe), von denen nach Größe, Lage, Zahl der Beschäftigten, baulicher Beschaffenheit des Betriebes, Erzeugung oder Lagerung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigwaren erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren oder andere besondere Gefahren ausgehen, können vom Senator für Inneres im Benehmen mit der zuständigen Fachsenatorin oder dem zuständigen Fachsenator durch Bescheid verpflichtet werden, eine den Erfordernissen entsprechende Werkfeuerwehr (anerkannte Werkfeuerwehr) aufzustellen.
(2) Auf Antrag eines wirtschaftlichen Unternehmens oder eines Trägers einer öffentlichen Einrichtung kann der Senator für Inneres eine privat eingerichtete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr staatlich anerkennen, wenn ihr Aufbau, ihre Ausrüstung und die Ausbildung ihrer Angehörigen den an anerkannte Werkfeuerwehren oder öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.
(3) Durch die Anerkennung als Werkfeuerwehr gehen die Aufgaben der Brandbekämpfung oder der Behebung eines Notstandes für das Betriebsgelände auf die Werkfeuerwehr über. Sie nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahr; die bauaufsichtlichen Zuständigkeiten und das bauaufsichtliche Verfahren bleiben unberührt, ebenso die Zuständigkeit der Berufsfeuerwehr nach § 12.
(4) Näheres zu Mitgliedschaft, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Werkfeuerwehren sowie zur Ausbildung von Werkfeuerwehrangehörigen bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.
(5) Die anerkannten Werkfeuerwehren unterliegen der Aufsicht des Senators für Inneres. Dieser kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt. Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Genehmigung des Senators für Inneres.
(6) Die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren nach § 11 Absatz 4 kann jederzeit vorgenommen werden und sich umfassend auf das gesamte Betriebsgelände erstrecken.
(1) Die Leitung der Werkfeuerwehr ist für die Einsätze der Werkfeuerwehr auf dem Betriebsgelände verantwortlich. Beim Eintreffen der Berufsfeuerwehr ist sie der Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr (§ 3 Absatz 1) unterstellt, soweit nicht nur eine reine Unterstützungskomponente ohne Zugführerin oder Zugführer oder Einsatzleitdienst seitens der Berufsfeuerwehr gestellt wird. Die Einsatzleitung der Berufsfeuerwehr kann der Leitung der Werkfeuerwehr die Leitung eines Einsatzes belassen oder übertragen, wenn diese allein die für den Einsatz erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorgänge des gefährdeten Betriebes besitzt. Unberührt bleiben die Befugnisse der Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung, die zur wirksamen Schadensbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen Maßnahmen anzuordnen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Leitung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung oder in ihrer Vertretung die Leitung der Werkfeuerwehr ist verpflichtet, die Berufsfeuerwehr über jeden Einsatz unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Berufsfeuerwehren, der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren bleiben im Übrigen unberührt.
Die Einsatzleitung kann nach pflichtgemäßem Ermessen Werkfeuerwehren zur Gefahrenbekämpfung außerhalb des Betriebsgeländes heranziehen. Dem Ersuchen hat die Werkfeuerwehr Folge zu leisten, wenn die Gefahrenbekämpfung des Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung gewährleistet bleibt.
(1) Die Unternehmen oder die öffentlichen Einrichtungen tragen die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der für ihre Werkfeuerwehr erforderlichen Ausrüstung, der Schutzkleidung und persönlichen Ausrüstung der Werkfeuerwehrangehörigen sowie für die Ausbildung ihrer Werkfeuerwehrangehörigen einschließlich der Lehrgänge an einer Feuerwehrschule.
(2) Die der Werkfeuerwehr durch die angeforderte Hilfeleistung nach § 21 entstandenen Kosten einschließlich der auf die Dauer der Heranziehung entfallenden Arbeitsentgelte für die nicht hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen sind von der Stadtgemeinde zu erstatten.
(1) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr muss jederzeit sichergestellt sein.
(2) Die Mindeststärke einer Werkfeuerwehr während und außerhalb der Betriebszeit wird vom Senator für Inneres im Bescheid nach § 19 festgesetzt.
(1) Der Rettungsdienst dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung. Die Wahrnehmung des Rettungsdienstes obliegt aufgrund der besonderen Aufgabenstellung für die Gefahrenabwehr als hoheitliche Aufgabe ausschließlich den Aufgabenträgern. Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes gehört auch die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker (Massenanfall) sowie die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit ausreichender personeller und materieller Kapazitäten insbesondere für den Massenanfall und zur Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge in Erfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat der Rettungsdienst weiter den qualifizierten Krankentransport zu gewährleisten. Beide Aufgabenbereiche werden in medizinisch-organisatorischer Einheit wahrgenommen.
(2) Der Rettungsdienst hat im Rahmen der Notfallversorgung
bei Verletzten oder Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden (Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten), am Notfallort lebensrettende Maßnahmen durchzuführen (präklinische Versorgung) und soweit angezeigt, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung),
sonstige Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden, aber bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht in kurzer Zeit medizinische Hilfe erhalten, oder bei denen die Notwendigkeit einer präklinischen Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann, unter fachlicher Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Behandlung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfalltransport),
zur Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten den Transport von lebenswichtigen Medikamenten, Blutversorgungen und von Organen für Transplantationen durchzuführen.
(3) Im qualifizierten Krankentransport hat der Rettungsdienst sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind, aber nach ärztlicher Beurteilung während einer Beförderung der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu befördern. Notfallversorgung hat Vorrang vor Krankentransport.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Versorgungs- und Beförderungsleistungen
durch die Sanitätsdienste der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes sowie der Polizei zu eigenen Zwecken,
mit eigenen oder unter Vertrag stehenden Fahrzeugen eines Krankenhauses oder einer Heilanstalt innerhalb ihres Betriebsbereichs sowie für Patientinnen-und Patientenfahrten zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken,
mit Fahrzeugen innerhalb einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur sanitätsdienstlichen Versorgung,
kranker Personen, die in der Regel nach ärztlicher Beurteilung keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 30 genannten Kraftfahrzeugen (Krankenfahrten),
nach den gesetzlichen Unfallversicherungsbestimmungen durch Fahrzeuge eines Betriebes (Betriebs- und Werksrettungsdienste) zu eigenen Zwecken,
durch im Rettungsdienst eines anderen Landes zugelassene Unternehmen, die ihren Betriebssitz außerhalb des Landes Bremen haben, es sei denn, dass Ausgangs- und Zielort der rettungsdienstlichen Tätigkeit im Land Bremen liegen oder dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens im Lande Bremen liegt.
Im Fall der Nummer 3 können Notfallpatientinnen und Notfallpatienten oder sonstige verletzte, kranke oder hilfsbedürftige Personen nach Abstimmung mit der Einsatzleitstelle in jeweils geeigneten Rettungsmitteln und unter jeweils geeigneter fachlicher Betreuung auch über die Grenze des Veranstaltungsortes hinaus transportiert werden. Die Einsatzleitstelle ist in diesem Fall gegenüber dem eingesetzten Personal weisungsbefugt, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber beteiligten Ärztinnen und Ärzten.
(1) Aufgabenträger des Rettungsdienstes sind
das Land für die Luftrettung,
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für den bodengebundenen Rettungsdienst jeweils in ihrem Rettungsdienstbereich.
(2) Aufsichtsbehörde ist der Senator für Inneres; im medizinischen Bereich die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Dem Senator für Inneres obliegt die Verbindlich-Erklärung rettungsdienstlicher Normen sowie anderer den Rettungsdienst betreffender Vorschriften.
Die Luftrettung durch Rettungshubschrauber und andere geeignete Luftfahrzeuge ergänzt den bodengebundenen Rettungsdienst. Auf- und Ausbau sowie die Organisation des Luftrettungsdienstes bestimmt der Senator für Inneres. Er kann sich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Luftrettungsdienstes ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Dritter bedienen. Diese sind an Weisungen des Senators für Inneres gebunden. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.
(1) Die Stadtgemeinden haben mit ihren Berufsfeuerwehren einen jederzeit einsatzbereiten Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben. Sie können daneben als Leistungserbringer Hilfsorganisationen wie den Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und den Malteser-Hilfsdienst oder private Unternehmen in die Wahrnehmung dieser Aufgaben einbeziehen. Organisationen, die bei der Gefahrenbekämpfung bei Katastrophen im Rettungsdienstbereich mitwirken, sind vorrangig in den Rettungsdienst einzubinden. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(2) Die nach Absatz 1 neben den Berufsfeuerwehren mitwirkenden Leistungserbringer handeln als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Aufgabenträger. Diese sind berechtigt, deren Einrichtungen, soweit sie dem Rettungsdienst zugeordnet sind, in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsstand zu überprüfen.
(1) Die Stadtgemeinden legen nach Bedarf die Standorte der Rettungswachen fest und bestimmen Anzahl und Art der einsatzbereit zu haltenden Rettungsmittel. Planungsgröße für Standorte und Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel ist die Vorgabe, mindestens 95% aller Notfälle innerhalb einer Eintreffzeit von 10 Minuten bedienen zu können. Näheres bestimmt der vom Aufgabenträger aufzustellende Rettungsmittelbedarfsplan.
(2) Für die Kontrolle der Eintreffzeiten nach Absatz 1 ist die Zeitspanne von der Eröffnung des Einsatzes bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort an befestigter Straße maßgebend.
(1) Die Gesundheitsämter, die Ärztekammern, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Verbände der Krankenkassen im Lande Bremen und der Landesverband Nordwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften wirken unbeschadet weitergehender Befugnisse im Rettungsdienst beratend mit.
(2) Die Krankenhäuser sind nach Vorgaben des für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsmitglieds verpflichtet, die Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten so zu organisieren, dass diese im Regelfall ohne zeitliche Verzögerung aufgenommen werden können.
(3) Die Aufgabenträger wirken darauf hin, dass geeignete Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit
den klinischen Ausbildungsteil des Rettungsdienstpersonals durchführen,
Ärztinnen und Ärzte für den Einsatz als Notärztin oder Notarzt oder als Leitende Notärztin oder Leitender Notarzt in erforderlicher Anzahl gegen Erstattung der mit ihnen vereinbarten Kosten zur Verfügung stellen.
(4) Soweit im Einzelfall über die Regelungen nach Absatz 3 Nummer 2 hinaus Bedarf besteht, wirkt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützend mit, um niedergelassene Ärztinnen und Ärzte zur Abdeckung dieses Bedarfs zu gewinnen.
Krankenkraftwagen:
Fahrzeuge, die für den Notfall- und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarzt-, Rettungs-, Intensivtransport- und Krankentransportwagen),
Notarzteinsatzfahrzeuge:
Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport der Notärztin oder des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort,
Luftrettungsfahrzeuge:
Rettungshubschrauber und andere für die Notfallversorgung oder den Krankentransport geeignete Luftfahrzeuge, die in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem Stand von Medizin und Technik entsprechen.
(2) Die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich, körperlich und fachlich geeignet sein. Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Es muss auch gewährleistet sein, dass die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen im Einsatz die besondere Sorgfalt erbringen, die sich aus ihrer Aufgabe herleitet.
(3) Die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von drei Jahren von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrin oder Dienstherrn über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten in sinngemäßer Anwendung von § 35 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder der Dienstherrin oder dem Dienstherrn für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Das eingesetzte Personal ist zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der in § 34 Absätze 1, 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände eingetreten ist. Ein weiterer Einsatz im Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis im konkreten Einzelfall die Unbedenklichkeit nachgewiesen ist. Im Übrigen findet § 31 des Infektionsschutzgesetzes Anwendung.
(4) In der Notfallversorgung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person, die den Transport führt Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz und die andere Person mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist. Im Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person, die den Transport führt, Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter und die andere mindestens Rettungshelferin oder Rettungshelfer sein muss.
(5) Die Besetzung weiterer rettungsdienstlicher Einsatzmittel, insbesondere von Notarzteinsatzfahrzeugen oder von Intensivtransportwagen, wird nach Vorgaben des kommunalen Trägers des Rettungsdienstes in den jeweiligen Rettungsmittelbedarfsplänen festgelegt.
(6) Luftrettungsmittel sind im Einsatz neben den erforderlichen Personen, die das Flugzeug führen, mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Die Rettungsassistentin oder der Rettungsassistent oder die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Unterstützung der Pilotin oder des Piloten verfügen, wenn die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften dies erfordern.
(7) In der Notfallversorgung eingesetzte Ärztinnen und Ärzte müssen über den Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ oder über eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation verfügen (Notarzt). Die Notärztin oder der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.
Der Rettungsdienst wird in medizinischen Fragen und Angelegenheiten des Qualitätsmanagements von einer Ärztlichen Leitung Rettungsdienst geleitet und überwacht, die in dieser Aufgabe den Organen der Aufgabentragung des bodengebundenen Rettungsdienstes unterstellt ist. Sie nimmt selbst am Notarztdienst teil und ist Mitglied der Gruppe Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte in einem Rettungsdienstbereich. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst muss den Fachkundenachweis „Ärztlicher Leiter Rettungsdienst“ oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen.
Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst überwacht.
(1) Die medizinische und technische Weiterentwicklung erfordert eine regelmäßige Anpassung des Standards in der Notfallversorgung sowie ein Qualitätsmanagement. Aufgabenträger und Leistungserbringer erarbeiten hierzu dem jeweiligen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entsprechende Zielvorstellungen, die in Abstimmung mit den Kostenträgern zur Gewährleistung einer am anerkannten Standard ausgerichteten wirtschaftlichen Leistungserbringung umzusetzen sind.
(2) Die Personen in der Leistungserbringung im Rettungsdienst sind zu einer einheitlichen Dokumentation der Notfalleinsätze verpflichtet. Die Einsatzdokumentation ist der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst auf Anforderung zu übermitteln. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst hat die Ergebnisqualität des Rettungsdienstes im Abgleich ausgewählter in der Notfallversorgung erhobenen Daten mit den Patientinnen- und Patientendaten des weiterbehandelnden Krankenhauses (§ 62 Absatz 1) zu analysieren. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und hieraus abzuleitende Vorschläge zur Veränderung der Strukturen oder Abläufe im Rettungsdienst sind in der weiteren Planung zu berücksichtigen.
(1) Wer als Unternehmen außerhalb des Rettungsdienstes Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet und
die Person, die das Unternehmen betreibt und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden und ist auf längstens 4 Jahre zu befristen. Die Genehmigung wird wirksam zu dem in ihr festgelegten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, frühestens jedoch mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern nach § 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aufgrund des Ergebnisses einer mindestens dreimonatigen Untersuchung zu erwarten ist, dass durch ihre Erteilung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes oder an der Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des qualifizierten Krankentransports beeinträchtigt wird. Hierbei sind im Rahmen der Festlegungen des Rettungsmittelbedarfsplans insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muss auch eine Prognose für die überschaubare Zukunft beinhalten.
(4) Genehmigungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(5) Das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur gesundheitlichen Eignung des Personals regelt der Senator für Inneres im Benehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz durch Erlass.
(1) Für die Bewältigung von Schadensereignissen, die über die im Rettungsmittelbedarfsplan vorgeschriebene Regelvorhalte hinausgehen, treffen die Stadtgemeinden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel. Die Krankenhäuser sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der Einsatzleitstelle und der Einsatzleitung der Feuerwehr Bremen oder der Feuerwehr Bremerhaven verpflichtet.
(2) Zur Sicherstellung ausreichender Versorgungs- und Transportkapazitäten können mit Zustimmung des Trägers des Rettungsdienstes Schnell-Einsatz-Gruppen für die Bereiche „Sanitätsdienstliche Versorgung“ und „Betreuung“ aufgestellt werden. Die Aufstellung soll Personal, Material und Fahrzeuge des Katastrophenschutzes einbeziehen.
(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei Großschadensereignissen haben die Stadtgemeinden die Funktion einer Leitenden Notärztin oder eines Leitenden Notarztes zu schaffen. Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt wird tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung erforderlich ist. Im Einsatzfall ist die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt gegenüber Ärztinnen und Ärzten und medizinischem Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt. Das Nähere regeln die Stadtgemeinden in einer Dienstordnung.
(2) Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt muss neben der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung den Fachkundenachweis „Leitender Notarzt“ oder eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation besitzen und als Notärztin oder Notarzt in den Rettungsdienst eingebunden sein.
(3) Die Organisatorische Leitung Rettungsdienst wird von der Berufsfeuerwehr gestellt und unterstützt die Leitende Notärztin oder den Leitenden Notarzt bei der Durchführung der Aufgaben.
(1) Der Katastrophenschutz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die durch Katastrophen hervorgerufen werden. Er umfasst die Vorbereitung der Katastrophenabwehr und die Bekämpfung von Katastrophen.
(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehendes Ereignis, das Leben, Gesundheit, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Bekämpfung die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit den Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und sonstigen zur Hilfeleistung Herangezogenen unter zentraler Leitung zusammenwirken müssen.
Für die Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen sind die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit die Gefahr besteht, dass die Gesundheit und Versorgung dieser Bevölkerungsgruppe gefährdet ist.
(1) Der Katastrophenschutz ist Aufgabe des Landes. Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde koordiniert den Katastrophenschutz auf Landesebene. Er führt die Aufsicht über die Ortskatastrophenschutzbehörden der Gemeinden. Die fachliche Zuständigkeit anderer Landesbehörden bleibt unberührt.
(2) Soweit die Gemeinden Aufgaben des Katastrophenschutzes wahrzunehmen haben, handeln sie im Auftrage des Landes.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind in den Gemeinden die Ortskatastrophenschutzbehörden für die Durchführung des Katastrophenschutzes zuständig. Dies sind
für die Stadtgemeinde Bremen ohne das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven der Senator für Inneres,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven.
(1) Im Katastrophenschutz wirken außer den Katastrophenschutzbehörden mit:
neben den Feuerwehren und Rettungsdiensten weitere für Gefahrenverhütung und Gefahrenbekämpfung fachlich zuständige und andere in die Organisation des Katastrophenschutzes einbezogene Institutionen,
öffentliche und private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen,
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von der Katastrophenschutzbehörde aufgrund einer Vereinbarung oder nach Maßgabe des § 5 zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz herangezogen werden.
(2) Mitwirkende Einheiten und Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachaufgaben ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört. Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch unterhalb des Katastrophenfalles zur Hilfeleistung bei Großschadenslagen durch die zuständige Feuerwehr eingesetzt werden. Bei Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen für den Katastrophen- oder Großschadensfall handeln sie als Verwaltungshelferin oder Verwaltungshelfer.
(3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
(4) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger privatrechtlich organisiert sind.
Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu bestimmt und dem örtlichen Katastrophenschutz zugeordnet sind oder wenn die örtliche Katastrophenschutzleitung ihre Hilfeleistung anfordert oder mit ihren Trägern vereinbart hat. Sie unterliegen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.
(1) Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die allgemeine Eignung eines Trägers wird durch die Landeskatastrophenschutzbehörde festgestellt, soweit sie nicht bereits vom Bund aufgrund des Zivilschutzgesetzes festgestellt worden ist. Die besondere Eignung der Einheiten und Einrichtungen wird durch die Ortskatastrophenschutzbehörde festgestellt. Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.
(2) Einheiten und Einrichtungen privater Träger unterstehen im Katastrophenfall und bei behördlich angeordneten Übungen der Ortskatastrophenschutzbehörde. Sie sind verpflichtet,
für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
an den von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb ihrer Stadtgemeinde und des Landes Bremen teilzunehmen und dabei die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen.
(3) Die privaten Träger sind verpflichtet,
für den Katastrophenschutz eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,
in den Einheiten und Einrichtungen nur Helferinnen und Helfer einzusetzen, die zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz geeignet sind,
die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,
dem Land oder der Stadtgemeinde alle Schäden, auch solche wegen Ersatzleistungen nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes, zu ersetzen, die ihr durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Helferinnen und Helfern während ihrer Mitwirkung beim Katastrophenschutz entstehen.
(4) Eine Ersatzpflicht nach Absatz 3 Nummer 4 besteht nicht, soweit die Einheiten oder Einrichtungen als Verwaltungshelferin oder Verwaltungshelfer gehandelt haben.
(1) Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Frauen und Männer, die freiwillig und ehrenamtlich in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Träger besteht.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Katastrophenbekämpfung sowie an Katastrophenschutzübungen und Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb der jeweiligen Stadtgemeinde oder des Landes Bremen teilzunehmen.
(1) Soweit durch dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. Die Rechtsverhältnisse richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. Fehlen solche Vorschriften oder sind die Rechtsverhältnisse durch Vorschriften des Trägers nicht abschließend geregelt, so hat der Träger insoweit die Vorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ortskatastrophenschutzbehörde kann von einem Träger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entbindung einer Helferin oder eines Helfers von der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Helferin oder der Helfer wiederholt Pflichten verletzt, wenn eine der Verpflichtung genügende Mitwirkung und Verfügbarkeit nicht mehr durch die Träger nachgewiesen werden kann oder wenn die Eignung zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz nicht mehr gegeben ist.
(3) Die Berufung von Führungskräften in Funktionen von Zugführerinnen und Zugführern und zur Bereitschaftsführung oder in gleichwertige Funktionen durch die privaten Träger bedarf der Bestätigung durch die Ortskatastrophenschutzbehörde. Aus wichtigem Grunde kann die Ortskatastrophenschutzbehörde die Abberufung einer Führungskraft verlangen. Näheres zum Verfahren kann die Ortskatastrophenschutzbehörde durch Erlass regeln.
(1) Nehmen Helferinnen und Helfer an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so werden sie nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Träger entschädigt.
(2) Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden den Trägern der Einheiten und Einrichtungen auf Antrag bis zu den Höchstbeträgen nach den Richtlinien der Gemeinden von der Behörde erstattet, die den Einsatz, die Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen angeordnet oder genehmigt hat.
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere
die Festlegung der Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausbildung des Katastrophenschutzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
die Bildung einer Katastrophenschutzleitung bei der Behörde und die Regelung des Vorsitzes,
die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen und die Koordinierung der Katastrophenschutzpläne der mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen,
die Beaufsichtigung der Einheiten und Einrichtungen,
die Durchführung von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, soweit sie nicht durch die Träger der Einheiten und Einrichtungen erfolgt,
die Auswahl und Ausbildung des Leitungs- und Führungspersonals, soweit nichts anderes bestimmt ist,
Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes sowie Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über die Bedeutung der Erste-Hilfe-Ausbildung.
(2) Die Katastrophenschutzbehörden stellen sicher, dass im Katastrophenfall bei Behörden oder Organisationen etwa erforderliche Personenauskunfts- und Schadensmeldestellen eingerichtet werden.
(1) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben externe Notfallpläne unter Beteiligung der Betreiberinnen oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1) von der Betreiberin oder vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die Ortskatastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Störfall-Verordnung zuständigen Behörden aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die externen Notfallpläne müssen gemäß Artikel 12 der Richtlinie erstellt werden, um
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über:
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Staaten im Falle eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den Ortskatastrophenschutzbehörden im Gefährdungsbereich des Betriebes zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(5) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen für die Gefahrenbekämpfung. Die jeweilige Katastrophenschutzleitung leitet und koordiniert im Auftrag der Katastrophenschutzbehörde die Gefahrenbekämpfung.
(1) Die öffentlichen Feuerwehren haben bis zu 15 km Luftlinie entfernt liegenden Nachbargemeinden, von der Grenze des Gebietes der Stadtgemeinde angerechnet, auf Ersuchen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten des Einsatzortes oder der Leitung der im Einsatz befindlichen Feuerwehr vorbehaltlich Satz 2 unentgeltliche Hilfe zu leisten, sofern der Brandschutz und die Hilfeleistung der eigenen Gemeinde durch den auswärtigen Einsatz nicht wesentlich gefährdet wird. Die nachbarliche Hilfe ist nur dann unentgeltlich, wenn die ersuchende Gemeinde eigene Vorkehrungen und Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung nicht vernachlässigt hat; im anderen Fall sind die entstandenen Kosten und besonderen Sachaufwendungen von der ersuchenden Gemeinde zu erstatten.
(2) Über die Gewährung und den Umfang der Hilfeleistung entscheidet die Leitung der Berufsfeuerwehr.
(3) Bei Großbränden oder öffentlichen Notständen kann die Landesfeuerwehrbehörde oder die Leitung der Berufsfeuerwehr die Hilfeleistung auch dann anordnen, wenn die Sicherheit der eigenen Stadtgemeinde dadurch vorübergehend gefährdet wird.
(4) Innerhalb des Landes Bremen ist die gegenseitige Hilfe zwischen dem Land und den Stadtgemeinden untereinander unentgeltlich. Die gegenseitige Hilfe erfolgt durch unmittelbare Absprache zwischen den Leitungen der Berufsfeuerwehren, gegebenenfalls zwischen dem diensthabenden Leitungspersonal.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz und der Teilnahme an diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen.
(2) Soll eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, hat er dieses seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Übungen und sonstige Ausbildungsveranstaltungen sind in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit durchzuführen.
(3) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den notwendigen Zeitraum danach, unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt.
(4) Privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung im Einsatzfall für die gesamte Ausfallzeit, im Übrigen nur bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit durch die Trägerschaft der Einheiten oder Einrichtungen zu erstatten. Diese haben den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund des Arbeitsvertrages während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst nach diesem Gesetz zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als der privaten Arbeitgeberin oder dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Für Beamtinnen, Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten vorstehende Bestimmungen entsprechend.
(6) Den ehrenamtlich Tätigen, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe oder sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind durch die Träger der Einheiten oder Einrichtungen auf Antrag diese Leistungen in voller Höhe zu erstatten, wenn sie aufgrund des Dienstes in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz wegfallen.
(7) Ehrenamtlich Tätige, die beruflich selbständig sind, erhalten von den Trägern der Einheiten oder Einrichtungen auf Antrag für die Dauer der Teilnahme an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen eine Entschädigung für entstandenen Verdienstausfall. Die Entschädigung beträgt höchstens 15 Euro für jede angefangene Stunde und höchstens 120 Euro je Tag. Wird nachgewiesen, dass der Verdienstausfall die Entschädigung übersteigt, wird als Tagessatz der dreihundertste Teil der Jahreseinkünfte bis zum Höchstbetrag von 250 Euro je Tag erstattet. Der Berechnung sind die Einkünfte des letzten Kalenderjahres zugrunde zu legen, für das ein Nachweis erbracht werden kann. Kann der Nachweis nur für einen Teil des Kalenderjahres erbracht werden, so ist von den mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen. Entschädigungen für Zeiträume unter acht Stunden am Tag sind anteilig zu berechnen. Bei der Ermittlung der Dauer der Teilnahme am Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdienst ist auch die Zeit zu berücksichtigen, die für Wege zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte und der Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Ohne Nachweis sind hierfür dreißig Minuten anzusetzen. Als Nachweis für eine darüber hinausgehende Wegezeit ist eine pflichtgemäße Erklärung des oder der ehrenamtlich Tätigen ausreichend.
(8) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während der Heranziehung durch eine Ersatzkraft oder einer eigens bestellten Vertretung fortgeführt, so werden auf Antrag anstelle der Entschädigung nach Absatz 7 die angemessenen Aufwendungen für die Ersatzkraft oder für die Vertretung erstattet, die jedoch nicht höher sein dürfen als die Entschädigung, die der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu zahlen wäre.
(1) In Ausübung dienstlicher Verrichtungen entstandene unmittelbare Schäden an Sachen einschließlich eines Kraftfahrzeuges eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr, die üblicherweise bei der Wahrnehmung des Feuerwehrdienstes jeweils mitgeführt werden, sind durch die Stadtgemeinde auf Antrag zu ersetzen. Schäden, die auf dem Wege zum oder vom Dienstort eintreten, gelten als im Dienst entstanden. Anträge auf Schadenersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten zu stellen.
(2) Nicht ersetzt werden Schäden, wenn und soweit
eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht,
es sich um Schäden handelt, die nach den Bestimmungen über den Kaskodeckungsschutz ausgeschlossen sind,
die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
(3) Tritt die Gemeinde für den Schaden ein und erlangt die oder der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt einen Erstattungsanspruch gegenüber Dritten, so geht dieser auf die Stadtgemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über.
(4) Helferin oder Helfer im Katastrophenschutz erhalten Schadensersatz nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. § 43 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Haftung für Schäden, die eine ehrenamtlich Tätige oder ein ehrenamtlich Tätiger in Ausübung des Dienstes bei Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen die bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Trägerschaft diese, bei Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz im Übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat.
(2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes bei Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen am Eigentum der öffentlichen Hand verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Die Ersatzpflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit der ehrenamtlich Tätige auf Weisung gehandelt hat.
(4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen eine ehrenamtlich Tätige oder einen ehrenamtlich Tätigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf diese gelten die Vorschriften zur Haftungsregelung im Bremischen Beamtengesetz entsprechend.
(5) Bei Körperschäden, die eine Helferin oder ein Helfer im Katastrophenschutz einer anderen Helferin oder einem anderen Helfer zufügt, gilt die Haftungsbeschränkung nach § 106 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) In den Fällen des § 5 können Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von der Stadtgemeinde eine Entschädigung verlangen, wenn durch die Inanspruchnahme ein Vermögensschaden an ihren beweglichen oder unbeweglichen Sachen eingetreten ist. Ein Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen zum Schutz des oder der Geschädigten, der zu ihrem oder seinem Haushalt gehörenden Personen oder ihrer oder seiner Betriebsangehörigen sowie ihres oder seines Vermögens getroffen worden sind. Entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.
(2) Die Stadtgemeinde kann für Entschädigungen, die sie nach Absatz 1 leistet, von den von Schadensereignissen Betroffenen, denen die im Einsatz geleistete Hilfe zugute kommt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen.
(3) Für die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Dritte oder ein Dritter, ohne nach § 5 in Anspruch genommen zu sein, durch Maßnahmen zur Schadensabwehr, die sie oder er nicht zu vertreten hat, einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.
(1) Das Land und die Stadtgemeinden tragen jeweils diejenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben entstehen. § 58 bleibt unberührt.
(2) Die Stadtgemeinden gewähren Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Zuweisungen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne. Sie erstatten den Trägern auf Antrag die Kosten, die durch behördlich angeordnete oder genehmigte Einsätze, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen entstehen.
(3) Über die bei der Durchführung des Gesetzes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven entstehenden Kosten wird zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Vereinbarung abgeschlossen.
(4) Für die vom Bund zu tragenden oder ihm zu erstattenden Kosten gilt die Kostenregelung des Zivilschutzgesetzes.
(5) Die Kosten für die luftfahrtbezogenen Aufgaben der Brandbekämpfung am Flughafen Bremen trägt die Stadtgemeinde Bremen.
(1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist gebührenfrei bei
der Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder einzelnen Personen durch Schadenfeuer drohen (abwehrender Brandschutz),
der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
der technischen Hilfeleistung aus Anlass von durch Naturereignisse oder Explosionen verursachten öffentlichen Notständen, Unglücksfällen oder Umweltschäden,
einem Einsatz, der aufgrund einer Meldung wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Gasausströmung erfolgt,
der Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung.
Für andere Leistungen werden Kosten nach Maßgabe der von den Stadtgemeinden zu erlassenden Feuerwehrkostenordnungen sowie anderer gebührenrechtlicher Vorschriften erhoben.
(2) Katastropheneinsätze sind gebührenfrei. Für die überörtliche Katastrophenschutzhilfe gilt § 51.
(1) Für Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes können zwischen den Aufgabenträgern einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart werden. Diese Entgelte müssen die von den Aufgabenträgern, den Kostenträgern und den Leistungserbringern nach § 27 einvernehmlich festgestellten wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes einschließlich der Kosten nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S.1348) decken. In die wirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes sind auch die Kosten für Fehleinsätze einzubeziehen. Die Vereinbarung ist zu befristen. Soweit eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht besteht, können die Aufgabenträger Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes nach den jeweiligen Kostenordnungen festsetzen.
(2) Sofern die Aufgabenträger mit den Kostenträgern nicht Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren oder die Aufgabenträger die Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 Satz 5 festsetzen, können die Leistungserbringer mit den Kostenträgern Entgelte über die wirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes vereinbaren. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Aufgabenträgers. Die Entgelte können nur einheitlich für alle Leistungserbringer vereinbart werden.
(3) Für Luftrettungseinsätze werden zwischen dem Aufgabenträger einerseits und den Krankenkassenverbänden und zuständigen Berufsgenossenschaften (Kostenträger) andererseits Entgelte vereinbart. Im Falle der Übertragung nach § 26 tritt an die Stelle des Aufgabenträgers der beauftragte Dritte. Im Übrigen gilt Absatz 1.
(1) Soweit Leistungen gebührenfrei sind, bleiben Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und in Fällen der Gefährdungshaftung unberührt.
(2) Der Aufgabenträger kann Kostenersatz von einem privaten Notruf- oder Sicherheitsdienst verlangen, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Notrufmeldung ohne eine für den Einsatz erforderliche Prüfung an die Einsatzleitstelle weitergeleitet hat.
(3) Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen oder Besitzer und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen nach § 4 Absatz 4 und § 47 sind verpflichtet, dem Land und den Stadtgemeinden
die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung Gefahr bringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
die erforderlichen Mittel für
Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft,
Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise zur Gefahrenbekämpfung bei Schadensereignissen in ihrer Anlage dienen,
bereitzustellen und
die Kosten von Übungen zu erstatten, die denkbare Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben.
Die in Satz 1 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt des Aufgabenträgers oder der Katastrophenschutzbehörde festgesetzt.
(4) Werden Ausstattungsgegenstände, die im Eigentum des Landes oder der Stadtgemeinden stehen, von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verwandt, so ist für Reparaturen, Ersatzbeschaffung, Verlust und Betrieb Kostenersatz zu leisten. Von dem Ersatz für Abnutzung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Das Land und die Stadtgemeinden sind von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 eine Gefahr nicht meldet,
Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
Auflagen zur Gefahrenvorbeugung nach § 4 Absatz 4 oder 5 oder seinen Verpflichtungen zur Information über gefährliche Stoffe nach § 4 Absatz 4 nicht nachkommt,
seiner Verpflichtung zur persönlichen Hilfeleistung nach § 5 Absatz 1 oder zu sonstigen Leistungen nach § 5 Absätze 3 bis 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
die Überprüfung nach § 19 Absatz 6 nicht zulässt, behindert oder erschwert,
Leistungen der Notfallversorgung nach § 24 Absatz 2 erbringt, ohne nach § 27 Absatz 1 in den öffentlichen Rettungsdienst eingebunden zu sein,
Personal einsetzt, das die Anforderungen nach § 30 nicht erfüllt,
Leistungen ohne Genehmigung nach § 34 erbringt oder Rettungsmittel einsetzt, die nicht in der Genehmigungsurkunde oder besonderen Rettungsmittellisten aufgeführt sind,
einer mit einer Genehmigung nach § 34 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
eine Auskunft nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Ortspolizeibehörde.
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, öffentlichen Feuerwehren (§ 8), die Leistungserbringer im Rettungsdienst (§ 27) und die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger (§ 41) dürfen im dafür erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten
von Eigentümerinnen und Eigentümern, Besitzerinnen und Besitzern oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder Verantwortlichen von Grundstücken, baulichen Anlagen, Fahrzeugen aller Art, Betrieben, Tieren oder schutzwürdigen Sachen,
von Personen,
die eine Gefahr melden oder nach diesem Gesetz dazu verpflichtet sind,
die selbst oder deren Sachen nach diesem Gesetz zur Hilfeleistung herangezogen werden können,
die sich aufgrund persönlicher oder beruflicher Voraussetzung zur Hilfeleistung schriftlich bereit erklärt haben,
die aus dienstlichen, beruflichen oder mitgliedschaftlichen Gründen zur Hilfeleistung verpflichtet und über die Speicherung in geeigneter Form unterrichtet worden sind,
welche die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Angaben machen können oder
die aus einer Gefahr befreit oder gerettet werden müssen.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den erhebenden Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes, für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen und für die Ausführung, zur Dokumentation und für die Abrechnung des Einsatzes verarbeitet werden. Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald es die genannten Zwecke erlauben.
(3) Durch die Berufsfeuerwehren dürfen personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang verarbeitet werden,
für die Beratung Betroffener über Brandverhütungsmaßnahmen,
für die Beratung anderer Behörden über die Durchführung von Brandverhütungsmaßnahmen,
für die Durchführung von Brandverhütungsschauen,
für die Durchführung von Brandsicherheitswachen,
für die Anbringung eines Sichtvermerks im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Feuererlaubnisscheines nach der Bremischen Hafenordnung,
für die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlags im Rahmen der Bremischen Hafenordnung einschließlich solcher, die zur Erfüllung dieser Aufgaben von Reedereien, Charterern, anderen Verfügungsberechtigten, Speditionen, Stauereien und Umschlagbetrieben beizuziehen sind.
(4) Die Verarbeitung der Daten, die für die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufzeichnungen der Notrufe nicht mehr benötigt werden, aber aus Dokumentationsgründen aufzubewahren sind, ist einzuschränken. Die Einschränkung der Datenverarbeitung darf unter den in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) genannten Voraussetzungen nur mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr aufgehoben werden. Andere Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
(5) Für Unternehmen, die Daten nach diesem Gesetz verarbeiten, gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung.
(1) Die von den Leistungserbringern im Rettungsdienst erhobenen personenbezogenen Daten von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten dürfen durch die Ärztliche Leitung Rettungsdienst verarbeitet werden, soweit dies für die Kontrolle der Qualität der Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist. Zuvor ist insbesondere zu prüfen, ob diese Zwecke nicht auch durch die Verarbeitung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. Soweit die Daten zum Zwecke der Qualitätskontrolle durch ein Krankenhaus (§ 4 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes) übermittelt worden sind, dürfen sie nur zu diesem Zweck genutzt werden. Die Leistungserbringer haben diese Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie das Krankenhaus selbst.
(2) Sobald es die genannten Zwecke erlauben, sind die Merkmale, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald die genannten Zwecke es erlauben.
(3) Die zum Zwecke der Qualitätskontrolle gespeicherten personenbezogenen Daten von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten können nach Maßgabe des § 7 des Bremischen Krankenhausdatenschutzgesetzes für wissenschaftliche medizinische Forschungsvorhaben verarbeitet werden.
(1) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 61 zulässig ist, dürfen grundsätzlich nur bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben werden. Ohne Kenntnis der Betroffenen dürfen sie für die Durchführung der Gefahrenabwehr bei Dritten erhoben werden, wenn sie bei der oder dem Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit dieses erfordert. Satz 2 gilt entsprechend für die Erhebung von Daten zur Abrechnung des Einsatzes.
(2) Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach § 62 zulässig ist, dürfen ohne Einwilligung und Kenntnis der oder des Betroffenen erhoben werden.
(3) Für die Beratung anderer öffentlicher Stellen im Rahmen von Brandverhütungsmaßnahmen dürfen personenbezogene Daten auch bei ihnen erhoben werden. Das Erheben kann in diesen Fällen im automatisierten Verfahren erfolgen. Die Daten dürfen nur für die Beratung der anfordernden öffentlichen Stelle verwendet werden. Erfolgt die Beratung über Brandverhütungsmaßnahmen bei Gebäuden, Betrieben oder anderen Einrichtungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen gefährdet sein kann, dürfen die erhobenen Daten im erforderlichen Umfange für die Erstellung von Einsatzplänen verwendet werden.
(4) Wird von einer anderen öffentlichen Stelle eine Brandsicherheitswache angeordnet, können die für deren Durchführung erforderlichen personenbezogenen Daten bei der anordnenden Stelle erhoben werden. Die Daten dürfen nur für die Durchführung der Brandsicherheitswache verwendet werden.
(5) Für die Durchführung der Aufgaben nach § 12 Nummer 2 können die erforderlichen personenbezogenen Daten ohne Kenntnis der oder des Betroffenen bei den hierfür zuständigen öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen solche Daten nur mit Einwilligung der oder des Betroffenen erhoben werden. Ohne Einwilligung und Kenntnis der oder des Betroffenen dürfen Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs nur erhoben werden, wenn es einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, die Einwilligung einzuholen oder die oder den Betroffenen zu benachrichtigen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Die Daten können im automatisierten Verfahren erhoben werden.
(6) Die Feuerwehr darf zur Personalverwaltung und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verarbeiten.
(7) Die Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes dürfen zur Eigensicherung Bildaufzeichnungen von dem das Rettungsfahrzeug unmittelbar umgebenden Raum anfertigen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung zur Verfolgung von Straftaten gegen Rettungskräfte oder Güter des Rettungsdienstes weiterhin erforderlich ist.
(8) Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen ist zur Aufklärung eines Lagebildes zulässig. Die Feuerwehr darf die daraus erhobenen Daten für einsatztaktische Entscheidungen, für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen verarbeiten. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
(1) Die im automatisierten und im nichtautomatisierten Verfahren erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen aus aufgabenbezogenen Anlässen übermittelt werden,
wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist,
an öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 61 Absatz 2.
(2) Eine Übermittlung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist
für die Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Entgelten oder
zur Unterrichtung von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen.
(3) Die von der Einsatzleitstelle übermittelten und die bei der Durchführung eines Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dieses erforderlich ist für
Zwecke des Nachweises der ordnungsgemäßen Ausführung, der Dokumentation und der Abrechnung des Einsatzes,
Zwecke der Qualitätssicherung und -kontrolle des Rettungsdienstes durch die Ärztliche Leitung Rettungsdienst,
Zwecke der weiteren ärztlichen Versorgung der Patientin oder des Patienten,
Zwecke der Unterrichtung von Angehörigen, soweit die Patientin oder der Patient dieses wünscht oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses ihrem oder seinem mutmaßlichen Willen entspricht.
(4) In der Einsatzleitstelle erhobene personenbezogene Daten zu Notrufen, die ausschließlich polizeiliche Einsätze betreffen, dürfen nach Weiterleitung des Notrufs wie Daten für Feuerwehreinsätze dokumentiert werden. Die personenbezogenen Daten sind für die Nutzung einzuschränken.
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen insbesondere zu Speicherfristen und technischen und organisatorischen Maßnahmen über die nach §§ 61 bis 64 zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfängerin oder die Datenempfänger sowie die Form der Datenübermittlung zu treffen.
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer werden auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile werden zunächst die Kosten für die Ausbildung bei den Berufsfeuerwehren Bremen und Bremerhaven von dem Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer abgezogen. Der verbleibende Betrag wird zu jeweils 50 Prozent nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen und nach dem Verhältnis der Dienstposten in den Wachabteilungen in den Berufsfeuerwehren aufgeteilt. Hierbei sind die Bevölkerungszahlen und die Anzahl der Dienstposten vom 1. Januar des dem Abrechnungsjahr vorausgegangenen Kalenderjahrs zugrunde zu legen. Den so ermittelten Anteilen werden die zuvor abgezogenen Ausbildungskosten zugeschlagen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Hilfeleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009 (Brem.GBl. S. 105 - 2132-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 464) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 21. Juni 2016
Der Senat