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(1) Soweit Studiengänge in das Verfahren der Zentralstelle nach Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1, Artikel 8 und 9 des Staatsvertrages einbezogen sind, wird die Zulassung zum Studium an den bremischen Hochschulen, auf die das Bremische Hochschulgesetz Anwendung findet, nach Maßgabe des Artikels 7 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie des Artikels 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages durch Festsetzung der Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen (Zulassungszahl) beschränkt. Im übrigen kann die Zulassung nach Artikel 7 Abs. 6 des Staatsvertrages beschränkt werden.
(2) Die Zulassungszahlen nach Absatz 1 werden durch Verordnung festgesetzt. Hinsichtlich der Zulassung zu höheren als dem ersten Fachsemester kann abweichend von Satz 1 durch Verordnung das Verfahren zur Ermittlung der Zulassungszahlen geregelt werden; in diesem Falle setzt der Senator für Bildung und Wissenschaft die Zulassungszahl fest und macht sie amtlich bekannt.
(3) Soweit Studiengänge in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, werden die Studienplätze nach den durch das Hochschulrahmengesetz in seiner Fassung vom 28. August 2004 modifizierten Bestimmungen des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vergeben. Auf das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfahren nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Hochschulrahmengesetz findet Nr. 2 Satz 4 bis 6 Anwendung. Soweit Studiengänge nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen, aber Zulassungszahlen festgesetzt worden sind, gelten - unbeschadet des Artikels 3 - für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber die §§ 32 bis 35 des Hochschulrahmengesetzes entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Durch Verordnung kann von der Bildung von Vorabquoten nach § 32 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 des Hochschulrahmengesetzes abgesehen und die Summe der Vorabquoten mit weniger als 3/10 vorgesehen werden.
Abweichend von § 32 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Hochschulrahmengesetzes werden die Studienplätze zu vier Fünfteln nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschulen vergeben, im Übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Zu berücksichtigen sind bis zu acht Semester Wartezeit. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren
nach dem Grad der Qualifikation,
nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
nach dem Ergebnis eines allgemeinen oder fachspezifischen Studierfähigkeitstests oder eines schriftlichen Auswahltests,
nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
nach der Bewertung schriftlicher Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufswahl,
auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a) bis f).
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation eine überwiegende Bedeutung gegeben werden. Im Übrigen regeln die Hochschulen durch genehmigungspflichtige Satzungen die zu berücksichtigenden Auswahlkriterien, ihre Verbindung und Gewichtung, die Teilnahme am Auswahlverfahren sowie die Einzelheiten des durchzuführenden Auswahlverfahrens. Solange eine Hochschule keine Satzung erlassen hat oder eine Genehmigung nicht erfolgt ist, erfolgt die Auswahl im Hochschulauswahlverfahren nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.
Landesquoten (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Hochschulrahmengesetz) werden nicht gebildet.
Durch Verordnung kann für Studiengänge, die den Nachweis einer künstlerischen oder sportlichen Eignung voraussetzen, die Auswahl abweichend von Nummer 2 allein nach dem Grad der künstlerischen oder sportlichen Qualifikation vorgesehen werden; die Gültigkeit des Nachweises der künstlerischen oder sportlichen Qualifikation kann befristet werden.
Durch Verordnung kann innerhalb der Quoten nach Nummer 2 die Bildung einer besonderen Auswahlquote für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 Abs. 6 oder nach § 35 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes entsprechend dem Anteil dieser Bewerberinnen und Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt und für sie die Auswahl abweichend von Nummer 2 geregelt werden; berufliche Qualifikationen und Berufserfahrungen sollen berücksichtigt werden.
Abweichend von den §§ 32 bis 35 des Hochschulrahmengesetzes kann durch Verordnung die Auswahl nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 des Staatsvertrages angeordnet werden, wenn in einem Studiengang nicht an allen ihn anbietenden Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland Zulassungszahlen festgesetzt sind.
Bei postgradualen Studiengängen (§ 58 Bremisches Hochschulgesetz) kann durch Verordnung die Zulassung abweichend von Nummer 2 geregelt werden; an die Stelle der Durchschnittsnote soll die Note des abgeschlossenen Studiums treten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch für Masterstudiengänge nach § 64 a des Bremischen Hochschulgesetzes.
In Studiengängen, die gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betrieben werden, kann die Zulassung abweichend von den §§ 32 bis 35 des Hochschulrahmengesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des gemeinsamen Studiengangs geregelt werden.
(4) Das Vergabeverfahren und das Bewerbungsverfahren einschließlich der Formen und Fristen sind nach Maßgabe des durch das Hochschulrahmengesetz modifizierten Staatsvertrages durch Verordnung zu bestimmen.
(1) Ist in einem Studiengang eine Zulassungszahl für höhere als das erste Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
(2) Nach Abzug der Quoten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Hochschulrahmengesetzes werden die Studienplätze zunächst an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für diesen Studiengang bereits an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben waren oder sind, oder die aufgrund einer Einstufungsprüfung in ein höheres Fachsemester aufgenommen werden können. Die danach verbleibenden Studienplätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für das höhere Fachsemester des gewählten Studiengangs durch die Anrechnung von Studienleistungen aus anderen Studiengängen erworben haben. Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich, so werden gegebenenfalls Quoten nach Artikel 2 Abs. 3 Nr. 5 gebildet; für die Auswahl gilt Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 a und Artikel 2 Abs. 3 Nr. 5 entsprechend.
(3) Die Einzelheiten der Auswahl einschließlich der Höhe der Quoten werden durch Verordnung geregelt.
(1) Besteht an einer Hochschule für einen Abschnitt eines Studienganges eine höhere Ausbildungskapazität als für einen folgenden Abschnitt dieses Studiengangs, so kann die Zulassung auf den früheren Abschnitt dieses Studiengangs beschränkt werden. In diesem Falle ist festzustellen, ob die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet wird.
(2) Sind für den folgenden Abschnitt eines Studiengangs Zulassungszahlen festgesetzt, so werden die Studienplätze nach den Grundsätzen des Artikels 10 des Staatsvertrages vorrangig an Studentinnen und Studenten vergeben, deren Zulassung nach Absatz 1 auf den vorhergehenden Abschnitt dieses Studiengangs beschränkt war.
Das Verfahren für die Bestimmung des Vertreters der Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Beirat der Zentralstelle nach Artikel 5 Abs. 1 des Staatsvertrages wird durch Verordnung geregelt.
(1) Die Verordnungen nach diesem Gesetz und nach dem Staatsvertrag erläßt der Senator für Bildung und Wissenschaft.
(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft ist die zuständige Landesbehörde nach Artikel 7 Abs. 5 des Staatsvertrages.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Für Vergabeverfahren zum Sommersemester 2005 findet dieses Gesetz in seiner bis zum Ablauf des 10. März 2005 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 1 für die Freie Hansestadt Bremen in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
(3) Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. März 1993 (Brem.GBl. S. 103 - 221-h-7), geändert durch Gesetz vom 28. Februar 1995 (Brem.GBl. S. 125), tritt mit Abschluß des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht.
Bremen, den 16. Mai 2000 |
Der Senat |
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: "die Länder" genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
(1) Die auf Grund des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle - ZVS -) mit dem Sitz in Dortmund hat die Aufgabe,
Studienplätze für das erste Fachsemester an staatlichen Hochschulen in Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren zu vergeben (Verfahren der Zentralstelle),
die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b zu unterstützen,
das Feststellungsverfahren (Artikel 14) durchzuführen, mit Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der Organisation der Testabnahme an den Testorten,
für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen.
Die Vergabe der Studienplätze und die Durchführung des Feststellungsverfahrens erfolgen für Deutsche sowie für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die Zentralstelle kann ferner auf Antrag einzelner oder mehrerer Länder und gegen Erstattung der entstehenden Kosten für Hochschulen dieser Länder besondere zentrale, auch gemeinsame Verteilungsverfahren oder Auswahlverfahren durchführen.
(3) Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b kann die Zentralstelle zusätzliche Leistungen für einzelne Hochschulen auf deren Antrag gegen Erstattung der entstehenden Kosten erbringen.
(1) Soweit in diesem Staatsvertrag oder in den Rechtsverordnungen nach Artikel 16 nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes. Die Zentralstelle gilt für die Anwendung des Rechts des Sitzlandes zugleich als dessen Einrichtung.
(2) Die in der Zentralstelle tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind Bedienstete des Sitzlandes.
(3) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes führt die Rechtsaufsicht und unbeschadet der Entscheidungen des Verwaltungsausschusses die Fachaufsicht über die Zentralstelle.
(1) Dem Verwaltungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder an. Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der Bund zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der Verwaltungsausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.
(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:
Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 16),
die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren der Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1),
die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2, 3 und 5 Satz 2),
die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4),
den als Feststellungsverfahren einzusetzenden Test sowie über die mit der Durchführung und Bewertung des Tests zusammenhängenden Fragen,
Anträge nach Artikel 1 Abs. 2,
den Haushaltsvorentwurf und die Feststellung der Jahresrechnung (Artikel 17),
die Zustimmung zur Besetzung von Stellen von leitenden Bediensteten,
die gemeinsame Geschäftsordnung für sich und den Beirat sowie über die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle einschließlich der Information von Studienberatungsstellen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
die statistische Auswertung der bei der Zentralstelle anfallenden Daten und deren Veröffentlichung,
Kostenregelungen nach Artikel 1 Abs. 2 und 3.
(3) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.
(4) Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 und 5 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.
(1) Dem Beirat gehört je Land eine Vertreterin oder ein Vertreter an, die oder der von den staatlichen Hochschulen des Landes nach Landesrecht bestimmt worden ist. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Sie sind auf Verlangen jederzeit zu hören.
(2) Der Beirat kann Empfehlungen zu den in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 10 genannten Angelegenheiten geben. Er ist vor einem Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zu hören.
(1) Die Leiterin oder der Leiter wird durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss bestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.
(1) Für die Vergabe von Studienplätzen durch die Zentralstelle sind Zulassungszahlen nach Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 und nach Maßgabe des Landesrechts festzusetzen. Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(2) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden.
(3) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptamtlich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften sowie der Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen zu beachten. Die Normwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Die Normwerte werden durch Rechtsvorschriften festgesetzt. Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(4) Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität kann auch in der Weise erfolgen, dass einem ausgewiesenen Budget für die Lehre und den Grundbedarf der Forschung ein Kostennormwert, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, gegenübergestellt wird.
(5) Vor der Festsetzung von Zulassungszahlen legt die Hochschule der zuständigen Landesbehörde einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn für einen nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang eine Zulassungszahl festgesetzt wird.
(7) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität gemäß Absatz 3 und 4 bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
(1) In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze mindestens erreicht. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.
(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen,
ob für den Studiengang
ein Verteilungsverfahren (Artikel 9 Abs. 1),
ein allgemeines Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 2) oder
ein besonderes Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 3)
durchzuführen ist,
für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,
für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.
(3) In den einbezogenen Studiengängen findet ein allgemeines Auswahlverfahren statt, sofern nicht eine andere Verfahrensart nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegt wird. Die Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen. Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt.
(4) Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann befristet werden. Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.
(5) Stellt sich bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens heraus, dass in einem Studiengang, für den die Verfahrensart des allgemeinen Auswahlverfahrens festgelegt ist, die Gesamtzahl der unter Berücksichtigung der Überbuchung an allen Hochschulen zu vergebenden Studienplätze für die Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber ausreicht, führt die Zentralstelle für diesen Studiengang ein Verteilungsverfahren durch. Stellt sich heraus, dass die Bewerberzahl die Zahl der Studienplätze nicht wesentlich übersteigt, kann mit Wirkung für das laufende Vergabeverfahren beschlossen werden, dass für diesen Studiengang ein Verteilungsverfahren durchgeführt wird.
(1) In Studiengängen, in welchen in den beiden vorangegangenen Semestern alle Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihres Hauptantrages (Artikel 15 Abs. 3 Satz 1) zugelassen werden konnten und die Zahl der Eingeschriebenen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht oder nicht wesentlich überschritten hat, soll ein Verteilungsverfahren festgelegt werden, es sei denn, dass auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigen wird.
(2) In Studiengängen, in welchen im Hinblick auf die Einschreibergebnisse vorangegangener Semester zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so wesentlich übersteigen wird, dass ein Verteilungsverfahren nicht angeordnet werden kann, wird ein allgemeines Auswahlverfahren durchgeführt.
(3) In Studiengängen, in welchen sich unvertretbar hohe Anforderungen an den Grad der Qualifikation ergeben, soll an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens ein besonderes Auswahlverfahren treten. Das besondere Auswahlverfahren soll in der Regel nur in quantitativ bedeutsamen Studiengängen durchgeführt werden. Es ist aufzuheben, wenn zu erwarten ist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen entfallen.
(1) Wer im Hauptantrag einen Studiengang des Verteilungsverfahrens genannt hat, erhält einen Studienplatz. Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Gesamtzahl der Studienplätze, legen die Länder fest, wie die Verteilung erfolgt. Kommt eine solche Regelung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, erfolgt die Verteilung auf die Studienorte entsprechend dem Anteil der Zahl der Studienplätze der jeweiligen Hochschule an der Gesamtzahl der Studienplätze aller Hochschulen. Dabei soll das örtliche Einschreibverhalten berücksichtigt werden.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend ihren Studienortwünschen auf die Hochschulen verteilt. Reicht die Aufnahmekapazität einer Hochschule nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber aus, die die Hochschule mit erstem Studienortwunsch genannt haben, erfolgt die Zulassung an dieser Hochschule bis zu einem Viertel der Studienplätze vor allem nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium, im Übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen. Wer danach noch nicht zugelassen ist, erhält einen Studienplatz an einer nachrangig genannten Hochschule, soweit dort nach Berücksichtigung der Bewerberinnen und Bewerber mit erstem Studienortwunsch noch Studienplätze frei sind; Satz 2 gilt entsprechend. Den Bewerberinnen und Bewerbern, die danach keinen Studienplatz an einer von ihnen genannten Hochschule erhalten können, kann die Zentralstelle einen Studienplatz an einer anderen Hochschule anbieten.
(3) Wer einen Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt hat, erhält in einem Nachrückverfahren im Rahmen der Zulassungszahlen einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 13.
(4) Soweit als Folge eines Verteilungsverfahrens bei einzelnen Hochschulen ein Kapazitätsausgleich erforderlich wird, verpflichten sich die Länder, die hierfür erforderlichen kapazitätserweiternden oder sonstigen Maßnahmen zu treffen.
(5) Im Verteilungsverfahren ist ein Teil der Studienplätze ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, vorzubehalten. Auf die Auswahl findet Artikel 12 Abs. 4 Anwendung.
(1) In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 12 bis 14 und Absatz 3 ausgewählt. Die so Ausgewählten erhalten einen Studienplatz nach den Grundsätzen des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3. Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.
(2) Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S.549) in der jeweils geltenden Fassung,
aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
Dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a.
(3) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4) Studienplätze nach Artikel 15 Abs. 4, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden.
(1) In einem Auswahlverfahren sollen bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorbehalten werden für:
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen.
Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach den Artikeln 13 oder 14.
(2) Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach den Artikeln 13 oder 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vergeben.
(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach den Artikeln 13 und 14 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert am Vergabeverfahren beteiligt.
(4) Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose werden in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Einweisung in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
(5) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.
(6) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(7) Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(8) Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach den Artikeln 13 oder 14 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(1) Im allgemeinen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
Überwiegend nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen, die über die Eignung für den jeweiligen Studiengang besonderen Aufschluss geben können, sollen gewichtet werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Bewerberauswahl Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Bewerbergesamtzahl für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um 30 vom Hundert erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die sich für den betreffenden Studiengang mit ihrem Hauptantrag beworben haben und eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;
im Übrigen
überwiegend nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Für einen Teil der hiernach zu vergebenden Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem Falle gilt Nummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluss besonders bewertet werden. Den Zeiten einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen solche Zeiten gleich, in denen wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren, wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung aufgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung berufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung bei der Wartezeit. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. Eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt;
ansonsten nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach ihrer Entscheidung
nach dem Grad der Qualifikation,
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über deren Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,
nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang,
aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Doppelbuchstaben aa bis cc.
Wer nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurde oder den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterfällt, nimmt am Auswahlverfahren nicht teil; wer der Quote nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 6 unterfällt, nimmt am Auswahlverfahren teil, wenn diese Quote nicht gebildet wird. Die Teilnehmerzahl des Auswahlverfahrens kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme der Grad der Qualifikation, bei gleichem Grad der Qualifikation das Los. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren ist je Studiengang nur einmal möglich. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen die für die Durchführung des Verfahrens benötigten Bewerberdaten mit. Wer nachweist, bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach Satz 2 Doppelbuchstabe bb geladen worden, aber aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Gesprächsteilnahme gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Gespräch an der betreffenden Hochschule bestimmt.
(2) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a vorgesehen werden.
(3) Besteht nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(1) Im besonderen Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 12 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben:
Überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung ergeben, und nach dem Ergebnis eines Feststellungsverfahrens. Dabei sollen die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig berücksichtigt werden. Artikeln 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Bis zu 10 vom Hundert der Gesamtzahl der Studienplätze können den Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten werden, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens die besten Leistungen erbringen;
im Übrigen
überwiegend nach der Zahl der Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester),
nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs. Wer nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurde oder den Quoten nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unterfällt, nimmt am Auswahlgespräch nicht teil; wer der Quote nach Artikel 12 Abs. 1 Nr. 6 unterfällt, nimmt am Auswahlgespräch teil, wenn diese Quote nicht gebildet wird.
Bei der Vergabe von Studienplätzen wird nur berücksichtigt, wer am Feststellungsverfahren teilgenommen hat.
(2) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegenstand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechtigung sind; es soll insbesondere Gelegenheit gegeben werden, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für den Studienerfolg von Bedeutung sein können und an die Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können insbesondere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderungen, der Bewertung und der Art der Durchführung einheitlich zu gestalten. Die Organisation einschließlich der Durchführung des Tests an den Testorten oder sonstiger mit Feststellungsverfahren verbundener Prüfungen obliegt staatlichen Einrichtungen, die durch Landesrecht bestimmt werden. Das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens hat Gültigkeit für alle Studiengänge, in denen ein besonderes Auswahlverfahren durchgeführt wird. Bezieht sich ein Feststellungsverfahren auf einen bestimmten Studiengang, hat das Ergebnis dieses Feststellungsverfahrens Gültigkeit nur für diesen Studiengang; das Ergebnis eines anderen Feststellungsverfahrens hat für diesen Studiengang keine Gültigkeit. Eine mehrfache Teilnahme am Feststellungsverfahren soll nicht vorgesehen werden. Es kann vorgesehen werden, dass am Feststellungsverfahren auch Schülerinnen und Schüler der letzten Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung sowie entsprechende Schülerinnen und Schüler von Einrichtungen des zweiten Bildungsweges teilnehmen.
(3) Während eines Studiums an einer deutschen Hochschule können Bewerbungssemester nicht erworben werden. Ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluss und eine Berufstätigkeit nach dem Erwerb der Qualifikation können in ihrer Art und Dauer besonders bewertet werden. Dies gilt auch bei der Erfüllung einer Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen Dienstpflicht oder entsprechenden Dienstleistung oder einer sonstigen entsprechenden Tätigkeit durch den Personenkreis des Artikel 11 Abs. 2 Satz 1. Den Zeiten einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen solche Zeiten gleich, in denen wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht selbst zu vertretenden Gründen, ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule nicht erlangt oder eine Berufstätigkeit nicht aufgenommen werden konnte. Die Berücksichtigung der besonderen Bewertung eines berufsqualifizierenden Abschlusses, einer Berufstätigkeit, eines abgeleisteten Dienstes nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und einer Tätigkeit nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 besteht in einer Erhöhung der Zahl der Bewerbungssemester. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in dem beantragten Studiengang zugelassen worden sind, werden Bewerbungssemester erst nach der der Zulassung folgenden Bewerbung gezählt und Erhöhungen der Bewerbungssemester nach Satz 5, die bis zum Zeitpunkt der Zulassung vorzunehmen waren, nicht mehr berücksichtigt.
(4) Die Auswahlgespräche nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden von den Hochschulen durchgeführt. Die Auswahl erfolgt nach dem Maß der im Auswahlgespräch festgestellten Motivation und Eignung für das Studium des beantragten Studienganges und für den angestrebten Beruf. Die Teilnehmerzahl des Auswahlgesprächs kann begrenzt werden. In diesem Fall bestimmt die Zentralstelle durch das Los, wer am Auswahlgespräch teilnimmt. Die Teilnahme an einem Auswahlgespräch ist je Studiengang nur einmal möglich.
(5) Kann für einen Studiengang ein Feststellungsverfahren nicht durchgeführt werden oder ist dessen Ergebnis ganz oder teilweise nicht verwertbar, wird diesen Bewerberinnen und Bewerbern für die betreffenden Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Grades der Qualifikation ein Testwert durch das Los zugeordnet.
(6) Für die Entscheidung in den Fällen von Ranggleichheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Vorrang der Bewerberin oder des Bewerbers mit dem besseren Ergebnis des Feststellungsverfahrens vorgesehen werden. Besteht nach Anwendung der Absätze 1 bis 5 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 11 Abs. 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(7) Wer nachweist, aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Feststellungsverfahren gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag abweichend von der Regelung des Absatzes 1 Satz 2 bei der Vergabe von Studienplätzen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b berücksichtigt. Wer nachweist, bereits zur Teilnahme am Auswahlgespräch geladen, aber aus in seiner Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Auswahlgespräch gehindert gewesen zu sein, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren abweichend von der Regelung des Absatzes 4 Satz 4 vorab für die Teilnahme am Auswahlgespräch bestimmt.
(8) Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Feststellungsverfahren können mit deren Einverständnis die für die laufende Auswertung des Feststellungsverfahrens erforderlichen Angaben über ihren Bildungsgang und ihre persönlichen und sozialen Verhältnisse erhoben werden. Die Angaben sind zu anonymisieren und dürfen nur zum Zwecke der laufenden Auswertung des Feststellungsverfahrens verwertet werden.
(1) Die Zentralstelle ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach Artikel 16 berechtigt, Versicherungen an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Die Zentralstelle ermittelt auf Grund der Bewerbungsunterlagen nach den jeweiligen Zulassungsbestimmungen, an welcher Hochschule eine Zulassung erfolgen kann und erlässt den Zulassungsbescheid.
(3) Für einen Studiengang wird zunächst berücksichtigt, wer diesen Studiengang an erster Stelle (Hauptantrag) genannt hat. Danach wird in der gewählten Reihenfolge der Studiengänge berücksichtigt, wer den Studiengang an zweiter oder einer weiteren Stelle (Hilfsanträge) genannt hat. Sind mehrere Studiengänge und mehrere Hochschulen genannt, geht der Studiengangwunsch dem Studienortwunsch vor.
(4) Soweit an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs besteht, wird die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt.
(5) Die Hochschule ist verpflichtet, die Zugelassenen einzuschreiben, wenn die übrigen Einschreibvoraussetzungen vorliegen.
(6) Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Zentralstelle über die Zulassungsanträge findet nicht statt.
(7) Beruht die Zulassung durch die Zentralstelle auf falschen Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers, nimmt die Zentralstelle sie zurück; ist die Zulassung sonst fehlerhaft, kann die Zentralstelle sie zurücknehmen. Nach Ablauf eines Jahres ist die Rücknahme der Zulassung ausgeschlossen.
(8) Wer in den Fällen des Artikels 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b von einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in der jeweiligen Quote beschränkten Ablehnungsbescheid. Ein Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Hochschulen findet nicht statt.
(1) Die Länder bestimmen durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere:
die Verteilungs- und Auswahlkriterien (Artikel 10 bis 14),
die Quoten nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5, Artikel 12 Abs. 1, Artikels 13 Abs. 1 und Artikels 14 Abs. 1,
den Ablauf des Verteilungsverfahrens nach Artikel 10,
die Festlegungen nach Artikel 8 Abs. 2,
den Ablauf des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die Fälle, in denen Bewerbungen an die Zentralstelle zu richten sind, einschließlich der Fristen,
den Ablauf des Vergabeverfahrens sowie die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen versäumt haben,
die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 12 Abs. 4 Satz 3,
die Vergabe der Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 4,
die Auswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen nach Artikels 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und die Grundzüge der Durchführung dieses Verfahrens,
den Ablauf des Feststellungsverfahrens einschließlich der Voraussetzungen für die Teilnahme und für den Ausschluss vom Verfahren,
die für die laufende Auswertung des Feststellungsverfahrens nach Artikels 14 Abs. 8 erforderlichen Erhebungen, insbesondere die von den am Feststellungsverfahren Teilnehmenden zu erhebenden Angaben sowie das Verfahren der Auswertung dieser Angaben,
das Verhältnis des Grades der Qualifikation zu dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens im besonderen Auswahlverfahren,
die Auswahl für die Teilnahme am Auswahlgespräch und Grundzüge der Durchführung des Auswahlgesprächs,
die Einbeziehung und die Aufhebung der Einbeziehung von Studiengängen,
die Normwerte sowie die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen nach Artikel 7,
die Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 4.
(2) Die Rechtsverordnungen der Länder nach Absatz 1 müssen übereinstimmen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
(1) Der Haushaltsvorentwurf bedarf der Zustimmung der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
(2) Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der Zentralstelle nach den Beschlüssen der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und der Finanzministerien der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. Die Länder verpflichten sich, dem Sitzland den rechnungsmäßigen Zuschussbetrag anteilig zu erstatten. Der Betrag wird auf die einzelnen Länder zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl umgelegt. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Haushaltsjahres.
(3) Die in die Haushaltsrechnung der Zentralstelle nicht eingehenden besonderen Kosten des Sitzlandes werden von den übrigen Ländern nach Abzug des auf das Sitzland entfallenden Anteils dem Sitzland abgegolten. Hierfür gelten die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechend.
(4) Die Anteilsbeträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplans fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
(5) Für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Sitzland geltenden Vorschriften maßgebend. Das Sitzland teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den vertragschließenden Ländern mit.
Für die Entwicklung eines Tests im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Artikel 14 sowie für die erforderlichen Begleituntersuchungen tragen die Länder anteilig die Kosten; Artikel 17 Abs. 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Über die Bereitstellung der Mittel wird jährlich von den für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und den Finanzministerien der Länder jeweils mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen.
Staatlich anerkannte Hochschulen können auf Antrag des Landes mit Zustimmung des Trägers in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen werden. Die Entscheidung trifft der Verwaltungsausschuss. Öffentliche nichtstaatliche Fachhochschulen gelten als staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Staatsvertrages.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei einer Bewerbung gegenüber der Zentralstelle vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über die für die Vergabe der Studienplätze maßgeblichen Daten macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark beziehungsweise fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle.
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes hinterlegt ist. Er findet erstmals auf das seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001, und auf ein vor diesem Vergabeverfahren im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 14 durchzuführendes Feststellungsverfahren Anwendung. Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
(2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärungen gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach seinem Inkrafttreten.
(3) Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Zentralstelle aufzulösen. Die Bediensteten, die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, nach Maßgabe des Artikels 17 Abs. 2 zu erstatten.
(5) Über die Verwendung des der Zentralstelle dienenden Vermögens beschließen die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien und die Finanzministerien der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Bonn, den 24. Juni 1999
Für das Land Baden-Württemberg:
gez. Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
gez. i. V. E. Huber
Für das Land Berlin:
gez. Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg:
gez. Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen:
gez. Henning Scherf
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
gez. Ortwin Runde
Für das Land Hessen:
gez. R. Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
gez. H. Ringstorff
Für das Land Niedersachsen:
gez. Gerhard Glogowski
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
gez. Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz:
gez. Kurt Beck
Für das Saarland:
gez. Reinhard Klimmt
Für den Freistaat Sachsen:
gez. Günter Meyer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
gez. Reinhard Höppner
Für das Land Schleswig-Holstein:
gez. Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
gez. Bernhard Vogel