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  • Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 25. Februar 2003

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG) vom 25. Februar 200306.03.2003
Eingangsformel06.03.2003
Inhaltsverzeichnis05.12.2020 bis 30.06.2024
Teil 1 - Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" und Berufsaufgaben10.03.2016
§ 1 - Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur"10.03.2016
§ 1a - Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs10.03.2016
§ 2 - Genehmigung13.03.2020
§ 2a - Genehmigungsverfahren13.03.2020
§ 3 - Ausbildungsbezeichnung10.03.2016
§ 3a - Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes06.02.2014 bis 30.06.2024
Teil 2 - Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin" oder „Beratender Ingenieur" und Berufsaufgaben10.03.2016
§ 4 - Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure10.03.2016
§ 5 - Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin" oder „Beratender Ingenieur"13.03.2020
§ 6 - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure13.03.2020
§ 6a - Europäischer Berufsausweis10.03.2016
§ 6b - Vorwarnmechanismus22.12.2018
§ 7 - Versagung der Eintragung13.03.2020
§ 8 - Löschung der Eintragung13.03.2020
§ 9 - Eintragungs- und Löschungsverfahren13.03.2020
§ 10 - Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure13.03.2020
Teil 3 - Ingenieurkammer06.03.2003
§ 11 - Rechtsstellung der Ingenieurkammer06.03.2003
§ 12 - Aufgaben der Ingenieurkammer13.03.2020 bis 30.06.2024
§ 13 - Bauvorlageberechtigte10.03.2016 bis 30.06.2024
§ 13a - Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner10.03.2016 bis 30.06.2024
§ 14 - Versorgungswerk01.01.2022
§ 15 - Kammermitgliedschaft10.03.2016 bis 30.06.2024
§ 16 - Organe der Ingenieurkammer10.03.2016
§ 17 - Kammerversammlung10.03.2016
§ 18 - Vorstand13.03.2020
§ 19 - Eintragungsausschuss10.03.2016
§ 20 - Satzungen05.12.2020
§ 21 - Schlichtungsausschuss10.03.2016
§ 22 - Finanzwesen10.03.2016
§ 23 - Datenverarbeitung13.03.2020 bis 30.06.2024
§ 24 - Staatsaufsicht13.03.2020
Teil 4 - Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit06.03.2003
§ 25 - Berufspflichten13.03.2020 bis 30.06.2024
§ 26 - Verletzung von Berufspflichten13.03.2020 bis 30.06.2024
§ 27 - Rügerecht des Vorstandes06.03.2003
§ 28 - Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren13.03.2020
§ 29 - Berufsgerichte10.03.2016
§ 29a - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren19.05.2012
Teil 5 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen06.03.2003
§ 30 - Ordnungswidrigkeiten13.03.2020
§ 31 - Übergangsvorschrift10.03.2016
§ 32 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten06.03.2003
Anlage - Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung06.04.2024 bis 30.06.2024

Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)

Veröffentlichungsdatum:05.03.2003 Inkrafttreten06.04.2024
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.04.2024 bis 30.06.2024Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, sowie §§ 13b-13e und Anlage 2 neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.05.2024 (Brem.GBl. S. 270, 364; ber. S. 380, 475)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 67
Gliederungsnummer:711-f-1

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juris-Abkürzung: BremIngG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 711-f-1
Amtliche Abkürzung:BremIngG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:711-f-1
Bremisches Ingenieurgesetz
(BremIngG)
Vom 25. Februar 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.04.2024 bis 30.06.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, sowie §§ 13b-13e und Anlage 2 neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.05.2024 (Brem.GBl. S. 270, 364; ber. S. 380, 475)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Teil 1:Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ und Berufsaufgaben
§ 1Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
§ 1aBerufsaufgaben der Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 2Genehmigung
§ 3Ausbildungsbezeichnung
§ 3aAnwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Teil 2:Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ und Berufsaufgaben
§ 4Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 5Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“
§ 6Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 6aEuropäischer Berufsausweis
§ 6bVorwarnmechanismus
§ 7Versagung der Eintragung
§ 8Löschung der Eintragung
§ 9Eintragungs- und Löschungsverfahren
§ 10Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
Teil 3:Ingenieurkammer
§ 11Rechtsstellung der Ingenieurkammer
§ 12Aufgaben der Ingenieurkammer
§ 13Bauvorlageberechtigte
§ 13aTragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
§ 14Versorgungswerk
§ 15Kammermitgliedschaft
§ 16Organe der Ingenieurkammer
§ 17Kammerversammlung
§ 18Vorstand
§ 19Eintragungsausschuss
§ 20Satzungen
§ 21Schlichtungsausschuss
§ 22Finanzwesen
§ 23Datenverarbeitung
§ 24Staatsaufsicht
Teil 4:Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit
§ 25Berufspflichten
§ 26Verletzung von Berufspflichten
§ 27Rügerecht des Vorstandes
§ 28Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren
§ 29Berufsgerichte
§ 29aRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 5:Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen
§ 30Ordnungswidrigkeiten
§ 31Übergangsvorschrift
§ 32In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage (zu § 20 Absatz 4 Satz 2)

Teil 1
Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ und Berufsaufgaben

§ 1
Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung darf führen,

1.

wer

a)

das mindestens dreijährige Studium, das mindestens 180 ECTS-Punkten entspricht, einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule, wobei dieser Studiengang überwiegend von ingenieurrelevanten Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss, oder

b)

das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder

c)

einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2.

wer von der zuständigen Behörde auf Antrag eine Genehmigung erhalten hat aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder ausländischen Schule oder

3.

wer bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), berechtigt war, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, oder

4.

wer dazu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.

(2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn

1.

der Zusammenschluss im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, seine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen dürfen und die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Ingenieurinnen und Ingenieuren gehört sowie im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten oder

2.

der Zusammenschluss im Lande Bremen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung hat, aber nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist zur Führung der Bezeichnung.

(3) Für eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern die Bezeichnung eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ enthält. Andernfalls darf die Bezeichnung abweichend von Absatz 2 Nummer 1 geführt werden, wenn mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und die betreffenden Personen Kapital- und Stimmanteile halten und außerdem die Mehrheit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen dürfen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist und den betreffenden Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile gehört.

(4) Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(5) Zusammenschlüsse nach den Absätzen 2 und 3 haben die dort genannten Voraussetzungen nachzuweisen; die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.

(6) Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung bleiben unberührt.

§ 1a
Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs

Berufsaufgabe der Ingenieurin und des Ingenieurs ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technisch-naturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigen-, Lehrtätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Ingenieurleistungen können selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden.

§ 2
Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die nachgewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten deutschen Ausbildungen gleichwertig ist.

(2) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu erteilen, die vorbehaltlich der Absätze 3 und 4

1.

über einen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder

2.

denselben Beruf ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedsstaates nichts anderes bestimmen.

Für die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder - nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden. Die antragstellende Person wird in ein besonderes Verzeichnis der Ingenieurkammer eingetragen. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(3) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgedeckt werden, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(4) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate ab Zugang der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(5) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a erbringen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 1 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 möglich ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.

(6) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenieurkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 erbringen, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen. Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Frist nach Satz 2 mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen der Absätze 1 und 2 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer prüft zuvor, ob die von der der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 1 auch ohne Eintragung geführt werden.

(7) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 5 und 6 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Mit der Anzeige sind von den auswärtigen Dienstleisterinnen oder Dienstleistern nach Absatz 6 vorzulegen

1.

eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

3.

für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat ausgeübt wurde.

Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden.

(7a) Die Ingenieurkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 1a zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden.

(7b) Meldungen nach Absatz 7 Satz 1 und Bescheinigungen nach Absatz 7a Satz 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 7a Satz 3 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Ingenieurkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Ingenieurkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Ingenieurkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

(9) Die bis zum Ablauf des 9. März 2016 erteilten Genehmigungen nach § 2 des in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Ingenieurgesetzes gelten als Genehmigung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2.

§ 2a
Genehmigungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(1a) Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die antragstellende Person nicht in der Lage, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, so wendet sich die Ingenieurkammer an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eine der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann sich die Ingenieurkammer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise einholen. War die antragstellende Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat tätig, kann die Ingenieurkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

(1b) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch abgewickelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 1b Satz 4 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Zuständige Behörde ist die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 11), deren Befugnisse durch den Eintragungsausschuss (§ 19) wahrgenommen werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.

§ 3
Ausbildungsbezeichnung

(1) Unabhängig von der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllen, berechtigt, ihre jeweilige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalform zu führen, wenn dazu der Name und der Ort der verleihenden Institution angegeben werden. Dies gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(2) Im Übrigen bleibt das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz unberührt.

§ 3a
Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden.

Teil 2
Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ und Berufsaufgaben

§ 4
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1a. Dazu gehören auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Eigenverantwortlich ist tätig, wer

1.

Berufsaufgaben nach Absatz 1 ausschließlich als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber ihres oder seines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung wahrnimmt oder

2.

als persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter oder als Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes in einem Zusammenschluss mit anderen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren eine Rechtsstellung innehat, kraft derer sie oder er Berufsaufgaben nach Absatz 1 unbeeinflusst durch Dritte wahrnehmen kann, wobei der Zusammenschluss die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 erfüllen muss oder

3.

als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Absatz 3 im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben übernimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes übertragen werden oder

4.

als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in wesentlichem Umfang Berufsaufgaben nach Absatz 1 selbstständig wahrnimmt.

(3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5
Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“
oder „Beratender Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 1 eingetragen oder wer nach § 10 Absatz 1 bis 3 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ zu führen.

(3) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren allein oder mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 2 bis 5 eingetragen ist oder nach § 10 Absatz 6 bis 7 berechtigt ist.

(4) Fremdsprachliche Übersetzungen der Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur verwenden, wer diese Bezeichnungen zu führen berechtigt ist.

(5) Das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz bleibt unberührt.

§ 6
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste
der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

1.

im Lande Bremen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat,

2.

nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen oder die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,

3.

eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens drei Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat,

4.

eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 tätig ist und

5.

eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 1 Million Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein.

Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 vorliegen, und außerdem nicht in Fällen des § 2 Absatz 1, sofern die in Drittstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweise die Voraussetzungen des Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bei Personen, die in einem Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die dort aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, wenn

1.

der im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,

2.

sein Gegenstand die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 4 Absatz 1 ist,

3.

der die in Nummer 2 genannten Aufgaben unabhängig nach § 4 Absatz 3 wahrnimmt,

4.

seine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen und außerdem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren gehört,

5.

die anderen an ihm beteiligten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die anderen zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen, unabhängig im Sinne des § 4 Absatz 3 tätig sind,

6.

der ihm zugrunde liegende Vertrag eine Vereinbarung enthält, wonach die Übertragung von Kapital und von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter bedarf, und

7.

eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 4 Absatz 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 9 Absatz 6) abgeschlossen ist und der entsprechende Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet ist. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1 000 000 Euro für Personenschäden und 1 000 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden,

8.

im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten.

9.

Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(3) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 5 Absatz 3, der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur” enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung

1.

die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und

2.

mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören. Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend.

(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure.

§ 6a
Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von Dateien im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI-Dateien) und dem Umgang mit diesen im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.

§ 6b
Vorwarnmechanismus

(1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 1, 2 oder 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

1.

dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,

2.

welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,

3.

dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und

4.

dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(4) Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder der Bundesrepublik Deutschland von den Meldungen nach Absatz 1 und 3.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.

§ 7
Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist Personen trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Eintragung ist insbesondere den Personen zu versagen,

1.

denen nach § 70 des Strafgesetzbuches, nach § 132a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung die Ausübung einer der in § 4 bezeichneten Tätigkeiten verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist oder

2.

die wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden sind und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 4 nicht geeignet sind oder

3.

wenn sie geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist.

(2) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann Personen versagt werden, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor ihrem Eintragungsantrag

1.

in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet wurde oder sie in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen sind oder

2.

sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, wenn einer der dort genannten Versagungsgründe bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person vorliegt.

§ 8
Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ist zu löschen, wenn

1.

die eingetragene Person es beantragt,

2.

eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 nicht mehr erfüllt ist,

3.

die eingetragene Person verstorben ist,

4.

ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

5.

Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 1 oder 3 eine Eintragung versagt werden müsste, oder

6.

ein eingetragener Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure aufgelöst wird.

(2) Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen.

(3) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 9 Absatz 2 Satz 9 oder § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.

§ 9
Eintragungs- und Löschungsverfahren

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen sowie das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure werden bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt.

(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragt, hat dem Antrag die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. § 2a Absatz 1a Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen.

(3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 19). Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Absatz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag der Betroffenen oder des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann die Betroffene oder der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen.

§ 10
Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 erbringen wollen (auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 5 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 5 möglich ist. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.

(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenieurkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 5 erbringen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation gemäß § 6 Absatz 1 festgestellt wurde. Die Ingenieurkammer hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und den Anforderungen des § 6 Absatz 1 und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, gibt die Ingenieurkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Ingenieurkammer prüft zuvor, ob die von der Dienstleisterin oder dem Dienstleister durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede nach Satz 5 ausgleichen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb eines Monats erfolgen können, der auf die nach den Sätzen 2 bis 4 getroffenen Entscheidung folgt. Erfüllt die Ingenieurkammer die in den Sätzen 1 bis 7 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Berufsbezeichnung nach § 5 auch ohne Eintragung geführt werden.

(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 und 2 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Mit der Anzeige sind von den auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern nach Absatz 2 vorzulegen

1.

eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

3.

für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat ausgeübt wurde und

4.

eine Information über die Einzelheiten des bestehenden Versicherungsschutzes der Dienstleisterin oder des Dienstleisters oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Die Anzeige nach Satz 1 kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden.

(3a) Die Ingenieurkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 4 zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden.

(3b) Meldungen nach Absatz 3 Satz 1 und Bescheinigungen nach Absatz 3a Satz 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Für den Fall einer Beschwerde einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers bei der Ingenieurkammer über eine erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Dienstleisterin oder eines Dienstleisters, die oder der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, holt die Ingenieurkammer die für das Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen bei der zuständigen Stelle des Niederlassungsstaates ein und unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines in Satz 1 genannten Staates übermittelt die Ingenieurkammer diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.

(5) Auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn dem § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden.

(6) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben (auswärtige Zusammenschlüsse), gilt Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllt sein müssen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 6 Absatz 4 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben.

(7) Auswärtige Zusammenschlüsse nach Absatz 6, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass

1.

sie, ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Lande des Sitzes des Zusammenschlusses rechtmäßig ausüben und

2.

sie die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllen.

Sofern die Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, kann die Ingenieurkammer den auswärtigen Zusammenschlüssen das Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden.

Teil 3
Ingenieurkammer

§ 11
Rechtsstellung der Ingenieurkammer

(1) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen.

(2) Sitz der Ingenieurkammer ist Bremen.

§ 12
Aufgaben der Ingenieurkammer

(1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere

1.

die Ingenieurtätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt zu fördern,

2.

die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren und zu fördern,

3.

die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 10 Absatz 3), die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13), das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 6 und 7), die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 4) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Absatz 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,

4.

die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,

5.

gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle eng mit den zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten oder in Anspruch zu nehmen, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu gewährleisten; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist dabei sicherzustellen,

6.

gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG als zuständige Stelle im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit die zuständigen Stellen anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedsstaaten über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten, zu unterrichten oder diese Informationen entgegenzunehmen,

7.

die Erfüllung der Berufspflichten nach § 25 zu überwachen und Verstöße zu ahnden,

8.

die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieurinnen und Ingenieure zu fördern,

9.

die Ingenieurinnen und Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

10.

die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung der weiblichen Berufsangehörigen zu fördern,

11.

durch Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten die Behörden und Gerichte in Fragen aus dem Aufgabenbereich der Ingenieurkammer zu beraten und in derselben Weise bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren mitzuwirken, sowie die Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach dem Bauordnungsrecht anzuerkennen,

12.

auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

13.

im Wettbewerbswesen mitzuwirken,

14.

das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 4 und 5 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 5 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(2) Die Ingenieurkammer kann über die nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Eintragung personenbezogener Daten in diese Listen und Verzeichnisse mit Einwilligung der betreffenden Person erfolgt.

(3) Die Ingenieurkammer kann für die Kammermitglieder und deren Familien Fürsorgeeinrichtungen schaffen; die Beschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 13
Bauvorlageberechtigte

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Bauvorlageberechtigten.

(2) In die Liste der Bauvorlageberechtigten sind auf Antrag Personen einzutragen, die

1.

im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,

2.

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweisen und

3.

mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den genannten Fachrichtungen auf dem Gebiet der Entwurfsplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben.

Eintragungen in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch in Bremen.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

1.

die in Satz 8 genannte Frist,

2.

die verfügbaren Rechtsbehelfe,

3.

die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

4.

im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 8 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 8 Satz 2 oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht sind; eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Satz 6 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 8 maßgebliche Frist entschieden worden ist.

(3) Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintragung sowie das Verfahren gelten die §§7 bis 9 entsprechend.

(4) Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigt,

1.

wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

2.

dafür dem Absatz 2 Nummer 2 und 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und Versagungsgründe nach § 7 nicht vorliegen.

(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte, die nicht in die Liste der Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind und erstmalig im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen erbringen, haben dies zuvor der Ingenieurkammer schriftlich anzuzeigen. Sie müssen

1.

Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind,

2.

einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 erfüllen mussten.

(6) Sofern auswärtige Bauvorlageberechtigte für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung eine partielle Bauvorlageberechtigung begehren, wird diese von der Ingenieurkammer gewährt, wenn

1.

die auswärtigen Bauvorlageberechtigten nachweisen können, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert sind, den Teil der Bauvorlageberechtigung auszuüben, für die sie im Lande Bremen den partiellen Zugang beantragen,

2.

die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit einer Bauvorlageberechtigten oder eines Bauvorlageberechtigten im Herkunftsmitgliedstaat und der Bauvorlageberechtigten oder dem Bauvorlageberechtigten im Lande Bremen so groß sind, dass die Anwendung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um die vollumfängliche Bauvorlageberechtigung im Lande Bremen zu erlangen und

3.

sich die partielle Bauvorlageberechtigung objektiv von der umfassenden Bauvorlageberechtigung im Lande Bremen trennen lässt; die Ingenieurkammer berücksichtigt dabei, ob die partielle Bauvorlageberechtigung im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(7) Personen, die die Aufnahme einer Tätigkeit nach Absatz 5 angezeigt haben und die Voraussetzungen nach Absatz 4 und 5 erfüllen, werden in das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten eingetragen. Sie haben die geltenden Berufspflichten zu beachten.

Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt sind. Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Staatsangehörige, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind in vollem Umfang bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt, dass sie die Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 bis 8 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 8 können auch über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG) abgewickelt werden.

§ 13a
Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner.

(2) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die

1.

im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,

2.

einen Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweisen oder die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen dürfen und

3.

eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung nachweisen.

Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch im Land Bremen.

(3) Für das Verfahren der Antragstellung, Eintragung, Versagung und Löschung gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 10, Absatz 3 entsprechend.

(4) Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer einzureichen ist.

§ 14
Versorgungswerk

(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung

1.

für die Kammermitglieder und deren Familien zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen im Bundesgebiet eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder sich einer Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet anschließen und

2.

die Kammermitglieder verpflichten, Mitglieder des Versorgungswerks zu werden.

(2) Kammermitglieder, deren Versorgung in anderer Weise gesetzlich geregelt ist, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien.

(3) In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere Versorgung nach näherer Maßgabe der Satzung nachgewiesen wird.

(4) Die Satzung muss eine selbstständige Verwaltung des Versorgungswerks durch eigene Organe vorsehen. Sie muss ferner Bestimmungen enthalten über

1.

versicherungspflichtige Mitglieder,

2.

Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

3.

Höhe der Beiträge,

4.

Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk,

5.

Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere während einer Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk,

6.

freiwillige Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer,

7.

Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(5) Die Satzung und die Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer und des Senators für Finanzen.

(6) Das Vermögen des Versorgungswerks ist vom Vermögen der Ingenieurkammer getrennt zu verwalten.

(7) Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks gegenüber den ihr aufgrund des Anschlusses angehörenden Mitgliedern richten sich nach den für das Versorgungswerk geltenden Vorschriften.

(8) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Auskunft über

1.

die derzeitige Anschrift,

2.

den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

3.

den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds dieser Versorgungseinrichtung, so übermittelt die Versorgungseinrichtung diese Daten an die Behörde, das Vollstreckungsorgan oder die öffentliche Stelle. Die Versorgungseinrichtung verweigert die Auskunft, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 15
Kammermitgliedschaft

(1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an

1.

alle nach § 6 Abs. 1 in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen,

2.

alle im Lande Bremen zugelassenen Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und Standsicherheit,

3.

alle im Lande Bremen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und

4.

alle nach § 13 Absatz 2 in die Liste der Bauvorlageberechtigten und alle nach § 13a Absatz 2 in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner Eingetragenen.

Als freiwillige Mitglieder sind auf Antrag Personen aufzunehmen, die die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach § 1 führen dürfen und im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben; die Aufnahme kann nach § 7 versagt werden.

(2) Mitglied der Ingenieurkammer ist die Person, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.

(3) Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in der Liste der Bauvorlageberechtigten gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht. Sie können jedoch auf Antrag freiwilliges Mitglied werden, wenn kein Versagungsgrund nach § 7 vorliegt. Freiwillige Mitglieder scheiden aus der Kammer aus, wenn sie dies beantragen oder die Voraussetzungen für ihre Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie nach § 28 Abs. 1 Nr. 7 ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

(4) Über die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Für das Eintragungsverfahren und die Löschung der Eintragung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.

§ 16
Organe der Ingenieurkammer

(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind

1.

die Kammerversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Eintragungsausschuss.

(2) Die Kammermitglieder bilden die Kammerversammlung. Die Aufgaben der Kammerversammlung und des Vorstandes sowie die Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes werden durch die Satzung der Ingenieurkammer geregelt, soweit dieses Gesetz nichts Näheres bestimmt. Die Kammerversammlung kann Ausschüsse einsetzen.

(3) Den Organen können nur Kammermitglieder angehören; sie sind ehrenamtlich tätig. Satz 1 gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und die Stellvertretern oder den Stellvertreter. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Eintragungsausschuss ist ausgeschlossen. Die Satzung regelt, ob und welche Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis gewährt wird.

§ 17
Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

1.

die Satzungen,

2.

die Wahlordnung,

3.

die Beitrags- und Gebührenordnungen,

4.

die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,

5.

den Haushaltsplan,

6.

die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern,

7.

die Haushalts- und Kassenordnung,

8.

die Schlichtungsordnung,

9.

die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen nach § 12 Abs. 2 und den Anschluss an Versorgungseinrichtungen nach § 14,

10.

den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

11.

die Aufnahme von Darlehen,

12.

die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Berufsgerichte sowie für Sachverständige,

13.

die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,

14.

die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

15.

die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abberufung ihrer Mitglieder,

16.

die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer,

17.

die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,

18.

die Geschäftsordnung der Kammerversammlung,

19.

die Wahl der von der Ingenieurkammer zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter für das Versorgungswerk.

(2) Die Kammerversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Kammerversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Kammermitglieder oder ein Drittel der Pflichtmitglieder der Kammer dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt. Bei der Einberufung sind die Beschlussgegenstände auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Kammermitglieder sowie zwei Dritteln der anwesenden Pflichtmitglieder. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kammermitglieder, Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 2 bis 9, 13, 14, 17 und 18 zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Pflichtmitglieder.

(4) Beschlüsse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 9 sowie Änderungsbeschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 18
Vorstand

(1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein freiwilliges Kammermitglied sein.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Kammerversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er sorgt für die Erfüllung der Kammeraufgaben und überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er äußert sich gegenüber der Aufsichtsbehörde über die von ihr vorgesehenen richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, dem Vorstand nach schriftlicher Aufforderung die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Betroffene oder der Betroffene in entsprechender Anwendung von § 55 der Strafprozessordnung ein Aussageverweigerungsrecht hat.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident, bei ihrer oder seiner Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden.

§ 19
Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Vertreterinnen oder Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Betroffenen oder des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen oder die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.

§ 20
Satzungen

(1) Die Ingenieurkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über

1.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Kammer,

2.

die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes,

3.

die Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,

4.

die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlussfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,

5.

das Verfahren bei Satzungsänderungen,

6.

die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen,

7.

die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und fachrichtungsbezogenen Untergliederungen der Kammer sowie die Zuziehung von Sachverständigen,

8.

die Form und die Art von Bekanntmachungen,

9.

die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4.

(2) Die Ingenieurkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.

(3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder berücksichtigen.

(4) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Vorschriften im Sinne des Satzes 1 sind anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

(5) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über eine Vorschrift ist auf der Internetseite der Ingenieurkammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch Satzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen können.

(6) Satzungen nach Absatz 1, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gleiches gilt für alle weiteren Vorschriften, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllen. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 hat diese auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Ingenieurkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 ergibt. Insbesondere hat die Ingenieurkammer die Gründe zu übermitteln aufgrund derer sie die Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(7) Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung öffentlich bekanntzumachen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch Satzung bestimmt.

(8) Die Ingenieurkammer hat nach dem Erlass oder der Änderung einer Vorschrift gemäß Absatz 4 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist; dies ist durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Aufsicht zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingetragen werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. Im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit ist das Binnenmarktinformationssystem zu nutzen.

§ 21
Schlichtungsausschuss

Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, die oder der zum Richteramt befähigt sein soll, und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen eine oder einer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Für alle Ausschussmitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich, soweit sie Kammermitglieder sind. Das Nähere regelt die von der Ingenieurkammer zu erlassende Schlichtungsordnung.

§ 22
Finanzwesen

(1) Die Kosten der Ingenieurkammer werden, soweit sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt werden können, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. Die Ingenieurkammer kann außerdem innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für Amtshandlungen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Gegenständen und besonderen Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erheben.

(2) Die Ingenieurkammer erlässt zur Erhebung der Beiträge eine Beitragsordnung und zur Erhebung der Verwaltungskosten eine Gebührenordnung. Für Pflichtmitglieder sind die Beiträge nach der Anzahl der Beschäftigten des Pflichtmitglieds zu staffeln, für angestellte und beamtete Pflichtmitglieder sowie für freiwillige Mitglieder wird ein fester Beitragssatz erhoben. Für Mitglieder, die aus ihrer Berufstätigkeit nur geringe oder keine Einkünfte haben, ist der Beitrag zu ermäßigen. Die Beitragshöhe ist jährlich zu beschließen.

(3) Die Ingenieurkammer erlässt eine Haushalts- und Kassenordnung, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung und -prüfung enthält. Sie erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung. Die Haushaltsführung muss sparsam und wirtschaftlich sein. Die Aufsichtsbehörde kann Prüferinnen oder einen Prüfer für die Jahresrechnung bestimmen. Die Prüferin oder der Prüfer ist in angemessenen Zeitabständen zu wechseln.

(4) Die Beiträge der Kammermitglieder sowie die Kosten der Ingenieurkammer werden nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vollstreckt.

§ 23
Datenverarbeitung

(1) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammermitglieder, über im Lande Bremen zugelassene Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieure sowie über Personen, die in das Verzeichnis nach § 10 Abs. 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13a eingetragen sind oder einen Eintragungsantrag nach § 6 oder §§ 13 und 13a gestellt, Dienstleistungen nach § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4 angezeigt oder die freiwillige Kammermitgliedschaft beantragt haben, insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

1.

Name, Vor- und Geburtsnamen,

2.

Geburtsdaten,

3.

Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,

4.

Fachrichtung (§§ 1 und 2), fachlicher Schwerpunkt der praktischen Tätigkeit, Tätigkeitsart (§ 4 Abs. 2) und Beschäftigungsart (beratend, angestellt, beamtet, gewerblich),

5.

Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,

6.

Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,

7.

Angaben zur Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, ein Verzeichnis entsprechend § 10 Absatz 3a, ein Mitgliederverzeichnis einer Ingenieurkammer, eine Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 2), ein Verzeichnis entsprechend § 13 Absatz 6 und 7, eine Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2) oder ein Verzeichnis entsprechend § 13a Absatz 4,

8.

Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren und Rügen nach § 27, Einschränkungen der Verarbeitung und Löschungen in den in Nummer 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG,

9.

Höhe des Einkommens aus der beruflichen Tätigkeit, Anzahl der Beschäftigten der Beratenden Ingenieurin oder des Beratenden Ingenieurs als Grundlage für die Bemessung seines Mitgliedsbeitrages; Beitrags- und Gebührenzahlungen,

10.

Ämter und Tätigkeiten für die Ingenieurkammer sowie in ihren Organen und in den Berufsgerichten,

11.

Rechtsstellung, Kapitalbeteiligung und Stimmrechte in einem Zusammenschluss im Sinne des § 1 Abs. 2 oder 3 oder des § 5 Abs. 3.

Akademische Grade und andere für die Ingenieurkammer nicht erforderliche Angaben können nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert und genutzt werden. Personenbezogene Daten nach Satz 2 Nr. 1 bis 8 und 11 darf die Ingenieurkammer entsprechend im Rahmen des Satzes 1 auch über solche Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes eines Zusammenschlusses verarbeiten, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a eingetragen sind und für sich weder einen Eintragungsantrag gestellt noch Dienstleistungen nach § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 5 oder § 13a Absatz 4 angezeigt haben, wenn der genannte Zusammenschluss insgesamt eine dieser Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus darf die Ingenieurkammer über sonstige Personen im Rahmen der Genehmigungstätigkeit nach §§ 1 und 2 sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 30 personenbezogene Daten nach Satz 2 verarbeiten.

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13a entsprechend § 9 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 6 Absatz 2 und § 10 Absatz 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.

(4) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Einsichtnahme in die in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnisse sowie auf Auskunft daraus. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht.

(5) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, in allen die Tätigkeit der Ingenieurinnen und Ingenieure betreffenden Angelegenheiten den dafür zuständigen Behörden, insbesondere den Ingenieurkammern und deren Aufsichtsbehörden, den Bau-, Wirtschafts- und Wissenschaftsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland sowie entsprechenden Stellen anderer Staaten Auskünfte zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Angaben zu den in Absatz 3 Satz 2 genannten Listen und Verzeichnissen, zu den Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen sowie zu Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren. Die Ingenieurkammer erteilt die nach den Richtlinien 2005/36/EG und 2006/123/EG notwendigen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Über Rügen nach § 27 dürfen keine Auskünfte erteilt werden. Auskünfte über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dürfen nach fünf Jahren ab deren Verhängung nicht mehr erteilt werden.

(6) Mit der Löschung einer Eintragung nach § 8, § 10 Absatz 5 oder 7, § 13 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 5, § 13a Absatz 3, § 13a Absatz 4 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 ist zugleich die Verarbeitung sämtlicher bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Rügen nach § 27 und Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren ist spätestens nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken. Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde, dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(7) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung ist die Verarbeitung der entsprechenden Daten nach Absatz 6 Satz 3 einzuschränken. Fünf Jahre nach einer Löschung im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, der betroffenen Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes, des Eintragungsausschusses sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in Absatz 1 genannten Personen geheim zu halten.

(9) Für die Tätigkeit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als Aufsichtsbehörde finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (BremGBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(10) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ingenieurkammer die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24
Staatsaufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde der Ingenieurkammer ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ihren Statuten und auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Ingenieurkammer jederzeit Auskunft über deren Angelegenheiten verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer beanstanden, wenn sie Gesetze, Verordnungen oder die Satzungen der Ingenieurkammer verletzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden; die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(5) Erfüllt die Ingenieurkammer ihr obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ingenieurkammer innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Maßnahmen trifft.

(6) Wenn und solange die ordnungsmäßige Geschäftsführung der Ingenieurkammer nicht gewährleistet ist und andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder sämtliche Aufgaben der Ingenieurkammer auf deren Kosten wahrnimmt.

(7) Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(8) Zu den Sitzungen der Kammerversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist jederzeit zu hören. Eine Kammerversammlung ist abzuhalten, wenn die Aufsichtsbehörde es fordert.

Teil 4
Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit

§ 25
Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder sind verpflichtet,

1.

bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit von Personen sowie die Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

2.

die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und die ihnen bei der Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

3.

sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

4.

als Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure zur Wahrung der unabhängigen Berufsausübung (§ 4 Abs. 3) weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen zu verfolgen, die unmittelbar oder mittelbar in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen,

5.

sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 für andere ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, mindestens aber in dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 5, und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen; ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz entsprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,

6.

im Rahmen des Wettbewerbs nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen,

7.

sich gegenüber Berufsangehörigen und Beschäftigten und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

8.

das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Verantwortung gefertigt wurden,

9.

in Ausübung ihres Berufes keine Vorteile von anderen, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

10.

sich nur an Wettbewerben zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen nach geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer Rechnung getragen wird.

(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 10, auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach § 13a haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2 zu beachten. Das Gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluss nach § 5 Absatz 3, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen. Bei auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern genügt statt eines Nachweises nach Absatz 2 Nummer 5, dass sie die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres oder seines bestehenden Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informieren.

§ 26
Verletzung von Berufspflichten

Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten nach § 25 schuldhaft verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a sowie die in die Liste nach § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 Eingetragenen und die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammermitglieder, die beamtet sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 27
Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann die Kammermitglieder und die in § 26 Satz 2 genannten Personen wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Pflichtverletzung gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 26 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.

(4) Die gerügte Person kann gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen und, wenn dieser den Einspruch zurückweist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Bescheides beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.

§ 28
Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren

(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf

1.

Verwarnung,

2.

Verweis,

3.

Geldbuße bis zu 25 000 Euro,

4.

Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss und in den Ausschüssen der Kammerversammlung,

5.

Aberkennung der mit der Kammermitgliedschaft verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren,

6.

Ruhen von Rechten, die aus der Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder aus der Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 resultieren, bis zur Dauer von 5 Jahren,

7.

Löschung in den Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder in dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a oder Ausschluss eines freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden, desgleichen Maßnahmen nach Nummern 3 und 7.

(3) Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Das Gericht hat in diesen Fällen eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure hat die Löschung zur Folge, dass sie im Lande Bremen nicht unter dieser Berufsbezeichnung tätig werden dürfen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. An die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 tritt für diese Personen die Aberkennung der Eignung, einen Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 5 Abs. 3 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt in diesem Fall entsprechend.

§ 29
Berufsgerichte

(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht für Ingenieure beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gebildet und für Entscheidungen im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ein Berufsgerichtshof für Ingenieure beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen.

(2) Die Mitglieder der Berufsgerichte sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Für die Besetzung der Berufsgerichte und die Bestellung ihrer Mitglieder sowie der Untersuchungsführerin oder des Untersuchungsführers, die Verhinderung der Mitglieder an der Amtsausübung und das Erlöschen ihres Amtes, für die Einleitung, Durchführung und Einstellung des Verfahrens vor den Gerichten, die Rechtsmittel, die Verfahrenskosten und ihre Vollstreckung sowie für die Amts- und Rechtshilfe gelten, soweit hierfür nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften des Bremischen Architektengesetzes zur Berufsgerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichte trägt die Ingenieurkammer. Die Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte setzt die Kammer fest.

§ 29a
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren*

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

Fußnoten

*

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem. GBl. S. 160) gilt folgende Übergangsvorschrift: „Artikel 5 Nummer 5 gilt auch für Verfahren, die am 19. Mai 2012 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 19. Mai 2012 Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die am 19. Mai 2012 schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach diesem Tag erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichts Verfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 19. November 2012 erhoben werden.“]

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

§ 30
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Absatz 9, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 oder des § 5 Absatz 2 und 3 hinweist, führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer.

§ 31
Übergangsvorschrift

Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit einem Studium begonnen haben, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigte, ist § 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 32
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Ingenieurgesetz vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 131 - 711-f-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 42 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), außer Kraft.

Bremen, den 25. Februar 2003

Der Senat

Anlage

(zu § 20 Absatz 4 Satz 2)

Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung

Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Satzungen im Sinne von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind diese anhand der folgenden Grundsätze und Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

I.

Grundsätze bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

1.

Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.

2.

Jede Vorschrift ist mit einer Erläuterung zu versehen, die so ausführlich ist, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermöglicht wird.

3.

Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass eine Vorschrift gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.

4.

Eine Vorschrift darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen.

5.

Vorschriften müssen durch Ziele des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) gerechtfertigt sein. Sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen.

II.

Kriterien bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung

1.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

a)

die Eigenart der mit den angestrebten Zielen des Allgemeininteresses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher, Berufsangehörige und Dritte;

b)

die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder allgemeiner Art, etwa Regelungen in Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen;

c)

die Eignung der Vorschrift zur Erreichung des angestrebten Ziels sowie die Frage, ob sie diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise gerecht wird und somit den Risiken entgegenwirkt, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

d)

die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;

e)

die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen werden kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, ist im Sinne dieses Buchstabens insbesondere zu prüfen, ob das Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten vorzubehalten.

2.

Darüber hinaus sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit die folgenden Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vorschrift relevant sind:

a)

der Zusammenhang zwischen dem Umfang der Tätigkeiten, die von einem Beruf erfasst sind oder die einem Beruf vorbehalten sind, und der erforderlichen Berufsqualifikation;

b)

der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betreffenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen, die die Aufgaben wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation sind, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;

c)

die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;

d)

die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht geteilt werden können;

e)

der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem reglementierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;

f)

die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder verstärken können.

3.

Wird die neue oder geänderte Vorschrift mit einer oder mehreren Anforderungen kombiniert, müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen sowohl positiv als auch negativ sein können, insbesondere in Bezug auf die nachfolgenden Anforderungen die Auswirkungen der neuen oder geänderten Vorschrift geprüft werden:

a)

Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnung oder jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

b)

Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;

c)

Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesregeln und Überwachung;

d)

Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation voraussetzen;

e)

quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder die eine Mindest- oder Höchstzahl der Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen;

f)

Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforderungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;

g)

geografische Beschränkungen, auch dann, wenn der Beruf in Teilen der Bundesrepublik Deutschland in einer Weise reglementiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen Teilen unterscheidet;

h)

Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln;

i)

Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;

j)

Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind; Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;

k)

festgelegte Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen;

l)

Anforderungen an die Werbung.

Die Prüfung muss insbesondere beinhalten, wie die neuen oder geänderten Vorschriften kombiniert mit anderen Anforderungen zum Erreichen desselben legitimen Zwecks beitragen und ob sie hierfür notwendig sind.

4.

Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:

a)

eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

b)

eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die gemäß Absatz 2 des genannten Artikels erforderlichen Dokumente oder eine sonstige gleichwertige Anforderung;

c)

die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Berufen oder im Zusammenhang mit deren Ausübung gefordert werden.

Die Verpflichtung nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden.

III.

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Anlage gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Geschützte Berufsbezeichnung bezeichnet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden.

2.

Vorbehaltene Tätigkeiten bedeutet eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.

3.

Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.

4.

Berufsqualifikationen sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.



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