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Bremisches Justizkostengesetz

Veröffentlichungsdatum:24.03.1958 Inkrafttreten01.01.2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 27.12.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.3.2024 (Brem.GBl. S. 98)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 257
Gliederungsnummer:36-a-1

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juris-Abkürzung: JKostG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 36-a-1
juris-Abkürzung:JKostG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:36-a-1
Bremisches Justizkostengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2020 bis 27.12.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.3.2024 (Brem.GBl. S. 98)

§ 1

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes, soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 7 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.

§ 2

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBI. 1 S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes in der jeweils geltenden bundesrechtlichen Fassung anzuwenden.

§ 4

In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 5

In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben

1.

die Auslagen nach Teil 2 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes mit Ausnahme von Nummer 2001,

2.

die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 des Hinterlegungsgesetzes an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,

3.

die Dokumentenpauschale für Ablichtungen oder Ausdrucke, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.


§ 6

(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.

(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.

(3) Im übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostengesetz folgendes:

1.

Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie die Person verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.

2.

Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.

3.

Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.

4.

Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.

5.

Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.

6.

Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt die Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 und die Vorbemerkung 3.1 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

7.

Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.

8.

§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.


§ 7

Soweit landesrechtliche Kostenvorschriften auf bundesrechtliche Kostenvorschriften verweisen, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8

Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:

1.

ausländische Staaten,

2.

Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.


§ 9

(1) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

(2) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat. Sie hat keinen Einfluß auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.

§ 10

Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 11

Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

§ 12

(1) Gerichtskosten, nach § 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergangene Ansprüche und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung in der jeweils geltenden Fassung können ganz oder zum Teil erlassen oder gestundet werden:

1.

wenn es zur Förderung öffentlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke angezeigt erscheint,

2.

wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,

3.

wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(2) Zuständig für die Entscheidung ist der Senator für Justiz und Verfassung. Für den Erlaß von Ansprüchen sowie die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge von mehr als 10.000 Euro bedarf es der Zustimmung des Senators für Finanzen. Soweit der Senator für Justiz und Verfassung allein entscheiden kann, kann er die Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)

Gebührenverzeichnis

Nr.

Gegenstand

Gebühren

1

Feststellungserklärung

 

 

nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2

 

 

§ 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches

35 bis 540 Euro

2

Schuldnerverzeichnis

 

2.1

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)

525 Euro

2.2

Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

0,50 Euro
je Eintragung,
mindestens 17 Euro

2.3

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz

4,50 Euro

Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.

2.4

Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)

525 Euro

2.5

Erteilung von Abdrucken (§§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.

0,50 Euro
je Eintragung,
mindestens 17 Euro

3.

Hinterlegungssachen

 

3.1

Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht

10 bis 340 Euro

3.2

Anzeige nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes

10 Euro

 

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 31002 und 31003 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.

 

3.3

Zurückweisung der Beschwerde

10 bis 340 Euro

3.4

Zurücknahme der Beschwerde

10 bis 85 Euro

4

Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

 

Verfahren über einen Antrag auf allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern

158 Euro

Anmerkungen:

a)

Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.

b)

Die Gebühr ermäßigt sich auf 105 Euro, wenn der Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen wird.

c)

Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.

d)

Wird die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer gleichzeitig für mehr als eine Fremdsprache oder Gebärdensprache beantragt, so erhöht sich für die zweite und jede weitere Fremd- oder Gebärdensprache die Gebühr um jeweils 105 Euro. Im Fall von Buchstabe b erhöht sich die Gebühr um jeweils 63 Euro.

5.

Notarangelegenheiten

 

5.1

Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§§ 6, 6b und 12 der Bundesnotarordnung)

550 Euro

5.2

Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar

385 Euro

5.3

Rücknahme der Bewerbung

250 Euro

5.4

Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung)

190 Euro

5.5

Entscheidung über die Notarvertreterbestellung (§ 39 Absatz 1 der Bundesnotarordnung)

5.5.1

für eine ständige Notarvertretung oder eine länger als drei Monate dauernde Notarvertretung

110 Euro

5.5.2

in den übrigen Fällen

55 Euro

5.6

Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung

5.6.1

bei weniger als 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums

330 Euro

5.6.2

bei 400 bis 2000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Jahresdurchschnitt des Prüfungszeitraums

660 Euro

5.6.3

in den übrigen Fällen

990 Euro

6.

Gebühren in Vorverfahren im Rahmen des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung, soweit Einwendungen gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, betroffen sind

6.1

Vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs

55 bis 330 Euro

6.2

Rücknahme des Widerspruchs

35 bis 220 Euro


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