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(1) Der Katastrophenschutz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Schäden, die durch Katastrophen hervorgerufen werden. Er umfaßt die Vorbereitung der Katastrophenabwehr und die Bekämpfung von Katastrophen.
(2) Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens hinausgehendes Ereignis, das Leben, Gesundheit, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt, daß zur Bekämpfung die zuständigen Behörden mit den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie den sonstigen zur Hilfeleistung Herangezogener unter zentraler Leitung zusammenwirken müssen.
(1) Zuständig für den Katastrophenschutz im Lande Bremen ist der Senator für Inneres, Kultur und Sport (Landeskatastrophenschutzbehörde). Die fachliche Zuständigkeit anderer Landesbehörden bleibt unberührt.
(2) Die Landeskatastrophenschutzbehörde koordiniert den Katastrophenschutz auf Landesebene. Sie führt die Aufsicht über die Gemeinden (Ortskatastrophenschutzbehörden).
(3) Zuständig für die Durchführung des Katastrophenschutzes in den Gemeinden (Ortskatastrophenschutzbehörden) sind
in der Stadtgemeinde Bremen - mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven - der Senator für Inneres, Kultur und Sport,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven - einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven - der Oberbürgermeister.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortskatastrophenschutzbehörden für die Durchführung des Gesetzes zuständig.
(1) Im Katastrophenschutz wirken außer den Katastrophenschutzbehörden mit:
für Gefahrenabwehr und Gefahrenbekämpfung fachlich zuständige und weitere in die Organisation des Katastrophenschutzes einbezogene Institutionen,
öffentliche und private Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen,
natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die von der Katastrophenschutzbehörde auf Grund einer Vereinbarung oder nach Maßgabe der §§ 12 und 13 zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz herangezogen werden.
(2) Mitwirkende Einheiten und Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachaufgaben ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.
(3) Öffentliche Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
(4) Private Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind solche, deren Träger privatrechtlich organisiert sind.
Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu bestimmt und dem örtlichen Katastrophenschutz zugeordnet sind oder wenn die örtliche Katastrophenschutzleitung ihre Hilfeleistung anfordert oder mit ihren Trägern vereinbart hat. Sie unterliegen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.
(1) Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die allgemeine Eignung eines Trägers wird durch die Landeskatastrophenschutzbehörde festgestellt, soweit sie nicht bereits vom Bund auf Grund des Zivilschutzgesetzes festgestellt worden ist. Die besondere Eignung der Einheiten und Einrichtungen wird durch die Ortskatastrophenschutzbehörde festgestellt. Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.
(2) Die mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen unterstehen im Katastrophenschutzfall und bei behördlich angeordneten Übungen der Ortskatastrophenschutzbehörde. Sie sind verpflichtet,
für ihre Einsatzbereitschaft zu sorgen,
an den von der Katastrophenschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb ihrer Stadtgemeinde und des Landes Bremen teilzunehmen und dabei die Weisungen der Katastrophenschutzbehörde zu befolgen.
(3) Die privaten Träger verpflichtet
für den Katastrophenschutz eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen,
in den Einheiten und Einrichtungen nur Helfer einzusetzen, die zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz geeignet sind,
die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,
der Katastrophenschutzbehörde alle Schäden, auch solche wegen Ersatzleistungen nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes zu ersetzen, die ihr durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von Helfern während ihrer Mitwirkung beim Katastrophenschutz entstehen.
(4) Eine Ersatzpflicht nach Absatz 3 Nr. 4 besteht nicht, soweit die privaten Einheiten oder Einrichtungen im Einzelfall auf besondere Weisung der Katastrophenschutzbehörde gehandelt haben.
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere
die Festlegung der Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausbildung des Katastrophenschutzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
die Bildung einer Katastrophenschutzleitung bei der Behörde und die Regelung des Vorsitzes,
die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen und die Koordinierung der Katastrophenschutzpläne der mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen,
die Beaufsichtigung der Einheiten und Einrichtungen,
die Durchführung von Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, soweit sie nicht durch die Träger der Einheiten und Einrichtungen erfolgt,
die Auswahl und Ausbildung des Leitungs- und Führungspersonals, soweit nichts anderes bestimmt ist,
Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes sowie Aufklärung der Bevölkerung.
(2) Die Katastrophenschutzbehörden stellen sicher, daß im Katastrophenfall bei Behörden oder Organisationen etwa erforderliche Personenauskunfts- und Schadensmeldestellen eingerichtet werden.
(1) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben externe Notfallpläne unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans für alle Betriebe zu erstellen, für die nach Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. Die Ortskatastrophenschutzbehörden können im Einvernehmen mit den für die Durchführung der Störfall-Verordnung zuständigen Behörden auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, daß sich die Erstellung externer Notfallpläne erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die externen Notfallpläne müssen erstellt werden, um
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die Folgen möglichst gering gehalten werden und Schäden für Menschen, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle durchzuführen,
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.
(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über:
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind von den Ortskatastrophenschutzbehörden im Gefährdungsbereich des Betriebes zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, daß Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(5) Die Ortskatastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betrieben und den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.
Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen für die Katastrophenabwehr. Die jeweilige Katastrophenschutzleitung leitet und koordiniert im Auftrag der Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenabwehr.
Im Katastrophenfall oder bei unmittelbar bevorstehender Gefahr einer Katastrophe ist jedermann verpflichtet, die angeordneten Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu befolgen, um es den Einsatzkräften zu ermöglichen, am Schadensort ungehindert tätig sein zu können oder um vom Einsatzort ausgehende Gefahren abzuwehren.
(1) Jedermann ist verpflichtet, bei der Katastrophenabwehr Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Einsatzkräfte nicht ausreichen und er von der Katastrophenschutzbehörde bzw. von der vor Ort befindlichen Einsatzleitung dazu aufgefordert wird.
(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.
(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde bei der Katastrophenabwehr mitwirken, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung eines Helfers. § 15 Abs. 2, §§ 16 bis 18 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann für Katastrophenbekämpfung notwendige Leistungen im Umfange des § 2 des Bundesleistungsgesetzes anfordern. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die im § 9 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes bezeichnete Personen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der überörtlichen Hilfe Leistungen in ihrem Bezirk in Anspruch nehmen muß.
(3) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.
(1) Für die Heranziehung zu Leistungen nach § 13 hat die anfordernde Katastrophenschutzbehörde den Betroffenen, der Vermögensnachteile erlitten hat, auf seinen Antrag in Geld zu entschädigen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen beschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Die Entschädigung wird durch Bescheid festgesetzt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart. Gegen einen im Festsetzungsverfahren erlassenen Widerspruchsbescheid kann binnen einer Frist von zwei Monaten nach dessen Zustellung Klage vor dem Landgericht erhoben werden. Im Übrigen findet § 58 Abs. 3 und 4 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Dritter, ohne nach § 13 in Anspruch genommen zu sein,
freiwillig Leistungen im Sinne dieser Vorschrift erbringt, die bei Katastrophen zur Unterstützung der Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde notwendig waren,
durch Maßnahmen zur Katastrophenabwehr, die er nicht zu vertreten hat, getötet oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.
(1) Helfer im Katastrophenschutz sind Frauen und Männer, die freiwillig und ehrenamtlich in den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie verpflichten sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Träger besteht.
(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfaßt insbesondere die Verpflichtung, an der Katastrophenbekämpfung sowie an Katastrophenschutzübungen und Ausbildungsveranstaltungen auch außerhalb der jeweiligen Stadtgemeinde oder des Landes Bremen teilzunehmen.
(3) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Die Schutzbestimmung des Satzes 1 gilt für Beamte und Richter entsprechend.
(1) Soweit durch dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. Die Rechtsverhältnisse richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. Fehlen solche Vorschriften oder sind die Rechtsverhältnisse durch Vorschriften des Trägers nicht abschließend geregelt, so hat der Träger insoweit die Vorschriften für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ortskatastrophenschutzbehörde kann von einem Träger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Entbindung eines Helfers von der Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz verlangen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Helfer wiederholt seine Pflichten verletzt, wenn eine seiner Verpflichtungen genügende Mitwirkung und Verfügbarkeit nicht mehr durch den Träger nachgewiesen werden kann oder wenn seine Eignung zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz nicht mehr gegeben ist.
(3) Berufung und Abberufung von Führungskräften in Funktionen von Zugführern und Bereitschaftsführern oder in gleichwertigen Funktionen durch die privaten Träger bedürfen der Bestätigung durch die Ortskatastrophenschutzbehörde. Aus wichtigem Grunde kann die Ortskatastrophenschutzbehörde die Abberufung einer Führungskraft verlangen. Näheres zum Verfahren kann die Ortskatastrophenschutzbehörde durch Erlaß regeln.
(1) Nehmen Helfer an behördlich angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen teil, so werden sie nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Träger entschädigt, jedoch im Höchstfall nach den Richtlinien der Gemeinden.
(2) Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden den Trägern der Einheiten und Einrichtungen auf Antrag von der Katastrophenschutzbehörde erstattet, die den Einsatz, die Übungen oder Ausbildungsveranstaltungen angeordnet oder genehmigt hat. Die Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung, Weitergewährung des Arbeitsentgelts und Entschädigung für entstandenen Verdienstausfall in § 17 Abs. 2 des Bremischen Brandschutzgesetzes finden für den Dienst im Katastrophenschutz entsprechende Anwendung.
(1) Die Haftung für Schäden, die ein Helfer in Ausübung seines Dienstes bei der Katastrophenbekämpfung oder bei Katastrophenschutzübungen bzw. Ausbildungsveranstaltungen einem Dritten zufügt und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat.
(2) Die Helfer haften für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes bei der Katastrophenbekämpfung oder bei Katastrophenschutzübungen oder Ausbildungsveranstaltungen am Eigentum der öffentlichen Hand verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Die Ersatzpflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit der Helfer auf Weisung gehandelt hat.
(4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Helfer und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften zur Haftungsregelung des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.
(5) Bei Körperschäden, die ein Helfer einem anderen Helfer zufügt, gilt die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden tragen jeweils diejenigen Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben entstehen.
(2) Die Stadtgemeinden gewähren Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Zuwendungen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne. Sie erstatten den Trägern auf Antrag die Kosten, die durch den behördlich angeordneten oder genehmigten Einsatz bei Katastrophen oder Katastrophenschutzübungen entstehen.
(3) Über die bei der Durchführung des Gesetzes im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven entstehenden Kosten wird zwischen den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven eine Vereinbarung abgeschlossen.
(4) Für die vom Bund zu tragenden oder ihm zu erstattenden Kosten gilt die Kostenregelung des Zivilschutzgesetzes.
(1) Katastropheneinsätze sind gebührenfrei. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schäden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.
(2) Für die überörtliche Katastrophenschutzhilfe gilt § 10.
(3) Werden Ausstattungsgegenstände, die im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen oder der Stadtgemeinden stehen, von den Trägern der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verwandt, so ist für Reparaturen, Ersatzbeschaffung, Verlust und Betrieb Kostenersatz zu fordern. Von dem Ersatz für Abnutzung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden sind von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Betreiber von Anlagen nach § 7a verpflichtet, dem Land und den Stadtgemeinden
die Kosten zu erstatten, die durch die Bekämpfung gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage sowie die vorläufige Beseitigung der dadurch verursachten Schäden entstanden sind,
die erforderlichen Mittel für
Beschaffung, Installation, Erprobung der Betriebsbereitschaft,
Unterhaltung und Ersatz von technischen Geräten sowie von Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, die in besonderer Weise vor den Auswirkungen gefahrbringender Freisetzungen aus ihrer Anlage schützen sollen,
bereitzustellen und
die Kosten von Übungen zu erstatten, die denkbare Unfälle in ihrer Anlage zum Gegenstand haben.
Die in Satz 1 genannten Mittel und Kosten werden durch Verwaltungsakt der Katastrophenschutzbehörde festgesetzt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
eine Auskunft nach § 8 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
Räumungs-, Sicherungs- und Absperrmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig befolgt,
seiner Verpflichtung zur persönlichen Hilfeleistung nach § 12 Abs. 1 oder zu sonstigen Leistungen nach § 14 Abs. 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die jeweilige Ortspolizeibehörde.
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.