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(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufseinrichtungen auf Bahnhöfen und Flughäfen, Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften und Hofläden sowie sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden.
(2) Feilhalten im Sinne dieses Gesetzes ist das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden können.
(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Bild- und Tonträger aller Art, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
(4) Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs im Sinne dieses Gesetzes sind Lebensmittel, Drogerie- und Bekleidungsartikel.
(5) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlich anerkannten Feiertage.
(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
an Sonn- und Feiertagen,
am 24. Dezember und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14 Uhr.
(2) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
(1) Apotheken dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember während des ganzen Tages für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.
(2) Ist durch die Apothekerkammer Bremen eine Dienstbereitschaft eingerichtet, gilt Absatz 1 nur für die zur Dienstbereitschaft bestimmten Apotheken. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
(1) Tankstellen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember während des ganzen Tages geöffnet sein.
(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Betriebsstoffen und Reisebedarf, sowie von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, gestattet.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsflächen auf das für die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erforderliche Maß beschränken.
(1) Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember bis 17 Uhr geöffnet sein.
(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
(1) Verkaufsstellen auf dem Flughafen Bremen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen während des ganzen Tages sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember bis 17 Uhr geöffnet sein.
(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist nur die Abgabe von Reisebedarf, von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie von Geschenkartikeln gestattet.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Größe der Verkaufsflächen auf das für die Bedürfnisse des Reiseverkehrs erforderliche Maß begrenzen.
(4) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.
(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 im Zeitraum von 8 bis 16 Uhr, jedoch am 24. Dezember und am 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen, bis längstens 14 Uhr, geöffnet sein:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Blumen und Pflanzen oder Weihnachtsbäume feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden, jedoch am 1. November, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden zur Abgabe von Schnittblumen, Topfpflanzen, pflanzlichen Gebinden oder Weihnachtsbäumen,
Verkaufsstellen, in denen zum überwiegenden Teil Zeitungen und Zeitschriften feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften,
Hofläden, die landwirtschaftliche Erzeugnisse feilhalten, für die Dauer von drei Stunden zur Abgabe von diesen Waren.
(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag und am 2. Weihnachtstag.
(3) Verkaufsstellen im Gebäude oder auf dem Gelände von Museen, Theatern und Kinos, Musik- und Sportveranstaltungen oder anderen kulturellen Veranstaltungen, sowie von Dienstleistungsbetrieben dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 in den für die Versorgung der Besucher erforderlichen Zeiten für die Abgabe von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr sowie von Zubehörwaren, die einen Bezug zu der Veranstaltung oder der Einrichtung haben, geöffnet sein.
(4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, ist an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
(1) In den Gebieten Schnoorviertel und Böttcherstraße in der Stadtgemeinde Bremen sowie dem Gebiet um den Fischereihafen I und dem Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden Lebensmittel zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen, Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, verkauft werden.
(2) Die Begrenzung der in Absatz 1 genannten Gebiete legt der Senat durch Rechtsverordnung fest.
(3) Die infrage kommenden Sonn- und Feiertage sowie die Öffnungszeiten werden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom Senat und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmt.
(4) Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen.
(1) In dem Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen an 20 der 40 in der Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 bestimmten Sonn- und Feiertage zusätzlich Waren, die für die touristische Nutzung von Bedeutung sind, verkauft werden.
(2) Die nach Absatz 1 infrage kommenden Sonn- und Feiertage, die Öffnungszeiten sowie die zum Verkauf zugelassenen Waren werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen. Für die 20 nach Absatz 1 bestimmten Sonn- und Feiertage gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 dürfen nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Absatz 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 20 nicht übersteigt.
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom Senat und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung freigegeben. Die Verbände des Einzelhandels können Veranstaltungen nach Satz 1 vorschlagen.
(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bereiche und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, soll nicht vor 11 Uhr beginnen und muss spätestens um 18 Uhr enden.
(3) Der Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Volkstrauertag, Totensonntag, die vier Adventssonntage und die anderen Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 1. Mai und der 3. Oktober und, wenn diese auf einen Montag fallen, die direkt vorher liegenden Sonntage dürfen nicht freigegeben werden.
(4) Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe gemäß Absatz 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.
(1) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 dürfen auf behördlich festgesetzten Großmärkten keine Waren für den Verkauf an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher feilgehalten werden. Dies gilt nicht während der auf der Grundlage der §§ 9 und 10 zugelassenen Öffnungszeiten. Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes für die nach anderen Rechtsvorschriften festgesetzten Messen, Märkte und Ausstellungen keine Anwendung.
(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 1 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksfeste, die nach anderen Rechtsvorschriften von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sowie während der auf der Grundlage der §§ 9 und 10 zugelassenen Öffnungszeiten.
(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat in der Stadtgemeinde Bremerhaven können abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufsstellen dürfen nur während der zugelassenen Öffnungszeiten an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen darf 8 Stunden einschließlich der zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten erforderlichen Zeit nicht überschreiten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, haben Anspruch auf folgende Ausgleichszeiten:
wenn die Beschäftigung bis zu drei Stunden dauert, muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben;
wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, muss an einem Werktag derselben Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr, wenn die Beschäftigung länger als sechs Stunden dauert, ein ganzer Werktag derselben Woche beschäftigungsfrei bleiben; außerdem muss mindestens jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei bleiben.
Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonnabend- oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden. Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben werden.
(4) Der Arbeitgeber hat Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer auf deren Verlangen auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder
im Haushalt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung der Nachtarbeitnehmerin oder des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber der Nachtarbeitnehmerin oder dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(5) Die §§ 2 bis 8 des Arbeitszeitgesetzes finden Anwendung.
(6) Inhaberinnen oder Inhaber einer Verkaufsstelle sind verpflichtet,
einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,
ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die zum Ausgleich für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gewährte Freistellung zu führen. Das Verzeichnis ist zwei Jahre aufzubewahren.
(7) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 genehmigen. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtverordnungen übt die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen aus.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten anordnen.
(3) Inhaberinnen oder Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende, die Waren innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen gewerblich feilhalten, sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen.
(4) Die Beauftragten der Aufsichtbehörden sind berechtigt, die Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten zu betreten und zu besichtigen. Inhaberinnen oder Inhaber von Verkaufsstellen haben das Betreten und Besichtigen der Verkaufsstelle zu gestatten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 11 Abs. 2
den Bestimmungen der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs 1 und 2, § 8, § 10 Absatz 4 und § 13 Abs. 1 bis 6 zuwider handelt,
einer Anordnung nach § 4 Abs. 3 zuwider handelt,
einer Anordnung nach § 14 Abs. 2 zuwider handelt,
Angaben nach § 14 Abs. 3 nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht
oder
entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet,
entgegen § 9 Absatz 1 oder § 9a Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 9a Absatz 2 andere als die zum Verkauf zugelassenen Waren feilhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes finden das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), und die Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881), geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186), keine Anwendung.
§ 26 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 11. März 1975 (Brem.GBl. S. 151 - 45-c-68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2004 (Brem.GBl. S. 137), wird aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft.
die Verordnung über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen für den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 27. Dezember 1957 (Brem.GBl. S. 174 - 7102-a-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Januar 1997 (Brem.GBl. S. 118), und
die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz über den Ladenschluss vom 6. April 2004 (Brem.GBl. S. 186 - 8050-a-1) außer Kraft.
die Verordnung über den Ladenschluss auf dem Flughafen Bremen vom 19. Juli 1994 (Brem.GBl. S. 211, S. 246 - 8050-a-3),
die Verordnung über den Ladenschluss im Schnoorviertel und in der Böttcherstraße vom 17. März 1987 (Brem.GBl. S. 145 - 8050-a-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2003 (Brem.GBl. S. 113), und
die Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven vom 19. Juli 1994 (Brem.GBl. S. 211), geändert durch Verordnung vom 4. März 2003 (Brem.GBl. S. 81), außer Kraft.
(4) § 9a tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.
Bremen, den 22. März 2007
Der Senat