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Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung auch auf die Vorhaben der Anlagen 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das überwiegend der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben zu Grunde liegt. Bestehen Zweifel, welche Behörde federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zu beteiligen.
(1) Die zuständige Behörde nutzt für die Zugänglichmachung nach folgenden Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet und
der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens sowie der Bekanntmachung des Bescheides nach § 27
das hierfür vorgesehene zentrale Internetportal der Länder nach § 20 unter der Adresse „www.uvp-verbund.de“.
(2) Die nach anderen Vorschriften erforderliche Beteiligung oder Unterrichtung der Öffentlichkeit bleibt unberührt.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, auch zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Union in die Anlage 2 aufzunehmen,
Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union aus der Anlage 2 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(zu § 4 Nummer 1 und 2)
Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben
Legende: | |
X | = Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A | = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls |
S | = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls |
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach obigen Kriterien für folgende Vorhaben durchzuführen:
Nr. |
Vorhaben | Festlegungen zur UVP | |
1. | Errichtung und Betrieb von obertägigen Gewinnungsstätten für Bodenschätze, die nicht dem Bergrecht unterliegen, einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen, die |
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| a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
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| b) 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | S |
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2. | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen |
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| a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
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| b) bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | A |
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3. | Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung |
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| a) ab einer Größe von 2 ha | A |
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| b) bei einer Größe von 1 bis weniger als 2 ha | S |
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4. | Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nr. 7 Buchstabe b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (dabei handelt es sich um eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975) | X |
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5. | Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße oder der verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweisen würde | X |
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6. | Bau einer sonstigen Straße der Kategorie A und B gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder einer Privatstraße, jeweils ab einer durch gehenden Länge von 500 m | A |
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7. | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A |
(zu § 4 Nummer 3 und 4)
Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme"
Legende: |
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Nr. | = | Nummer des Plans oder Programms |
Plan oder Programm | = | Art des Plans oder Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 3 Abs. 2 |
Nr. | Plan oder Programm |
1. | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 UVPG |
1.1 | Landschaftsprogramm nach § 4 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege |
2. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG |
2.1 | Nahverkehrspläne nach § 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen |
2.2 | Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes |