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Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und
die Ergebnisse
der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließlich der Wechselwirkungen, zusammengefasst.
nach Maßgabe der Anlage 1
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
der Bau einer sonstigen Anlage,
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
die Änderung einschließlich der Erweiterung
der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
der Lage oder Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren.
(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Bei einer Vorprüfung des Einzelfalles sind die Kriterien der Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden, bei einer standortbezogenen Vorprüfung nur die in Nummer 2 dieser Anlage genannten Kriterien.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen
in den Bereichen, die
die nicht unter die Nummer 1 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von anderen als den in Anlage 1 genannten Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien der Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme) oder
die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen oder
von Plänen und Programmen nach Nummer 1 und 3, die nur geringfügig geändert werden oder die eine Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, die jedoch auf Grund einer Vorprüfung im Einzelfall an Hand der Kriterien derAnlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.
die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für die inAnlage 3 zu diesem Gesetz genannten Pläne und Programme und
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 und 3 dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht, und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.
(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.
(3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig.
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die vor dem 31. Mai 2002 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem 31. Mai 2002 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn
der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt oder
in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 8. Dezember 2006 erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(4) Das Gesetz findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben
Legende: | |
X | = Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A | = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls |
S | = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls |
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach obigen Kriterien für folgende Vorhaben durchzuführen:
Nr. |
Vorhaben | Festlegungen zur UVP | |
1. | Errichtung und Betrieb von obertägigen Gewinnungsstätten für Bodenschätze, die nicht dem Bergrecht unterliegen, einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen, die |
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| a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
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| b) 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | S |
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2. | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich der Betriebsanlagen und -einrichtungen |
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| a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | X |
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| b) bis zu 10 ha Gesamtfläche beanspruchen | A |
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3. | Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung |
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| a) ab einer Größe von 2 ha | A |
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| b) bei einer Größe von 1 bis weniger als 2 ha | S |
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4. | Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nr. 7 Buchstabe b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (dabei handelt es sich um eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975) | X |
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5. | Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße oder Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße oder der verlegte oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweisen würde | X |
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6. | Bau einer sonstigen Straße der Kategorie A und B gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes oder einer Privatstraße, jeweils ab einer durch gehenden Länge von 500 m | A |
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7. | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A |
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8. | Errichtung und Betrieb von Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen | A |
(zu § 4 Satz 2)
Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme"
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:
Legende: |
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Nr. | = | Nummer des Plans oder Programms |
Plan oder Programm | = | Art des Plans oder Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 3 Abs. 2 |
Nr. | Plan oder Programm |
1. | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 4 i.V.m. § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG |
1.1 | Landschaftsprogramm nach § 4 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege |
1.2 | Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes |
2. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 4 i.V.m. § 14b Abs. 1 Nr. 2 UVPG |
2.1 | Nahverkehrspläne nach § 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen |
2.2 | Bewirtschaftungspläne nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes |
2.3 | Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes |