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(Zu § 1 BJagdG)
(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein und als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen.
der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, soweit die Jagd in dem Bezirk nicht verpachtet oder ihre Ausübung nicht nach Artikel 8 Abs. 1 geregelt ist, oder derjenige, der nach Artikel 8 Abs. 1 als Revierinhaber für einen Eigenjagdbezirk benannt oder eingesetzt worden ist,
der Jagdpächter.
(Zu § 1 BJagdG)
(1) Der befugte Jäger (Artikel 1 Abs. 1) hat das Recht,
innerhalb des Jagdbezirks befriedete Bezirke, tunlichst nach vorheriger Benachrichtigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, zwecks Aneignung von Jagdbeute zu betreten; soweit ihm in einem befriedeten Bezirk eine Jagdausübung gestattet ist (Artikel 5 Abs. 2), darf er ihn auch zu diesem Zweck betreten;
in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg zu benutzen und in Jagdausrüstung zu betreten, wenn er seinen Jagdbezirk nicht auf einem dem allgemeinen Verkehr dienenden Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann. Die Benutzung ist dem Revierinhaber des Nachbarbezirks vorher anzuzeigen; dieser kann bei der Jagdbehörde beantragen, daß sie den Jägernotweg im einzelnen festlegt. Bei der Benutzung dürfen Schußwaffen nur ungeladen und in einem Überzug, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(2) Der befugte Jäger kann innerhalb des Jagdbezirks andere auffordern, Störungen des Wildes zu unterlassen,
wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten in Feld und Forst verstoßen und dadurch Wild erheblich beunruhigen,
wenn sie Wild in oder an seinen Bauen, Gehocken, Nestern oder Gelegen oder Birkwild oder Wild von anderen Arten der Rauhfußhühner an seinen Balzplätzen beunruhigen; die ordnungsgemäße Nutzung der Grundstücke bleibt unberührt.
(3) Der Revierinhaber hat das Recht, auf Grundstücken seines Jagdbezirks, die nicht intensiv genutzt werden, mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen (Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche Einrichtungen) anzulegen. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung der Einrichtungen verlangen, wenn sie die Nutzung der Grundstücke behindern. Die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis des Grundstückseigentümers; die Bestimmungen des Baurechts sowie Beschränkungen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bleiben unberührt. Der Revierinhaber kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen der Einrichtungen auffordern; er kann diese Befugnis auf angestellte Jäger und Jagdgäste übertragen.
(Zu § 1 BJagdG)
(1) Der Revierinhaber hat das Recht und die Pflicht, das Wild in seinem Jagdbezirk zu hegen; er kann vorbehaltlich § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes sowie vorbehaltlich Artikel 30Abs. 2 Wild in dem Bezirk aussetzen. Der Inhaber einer beschränkten Jagdbefugnis ist zur Hege nach Maßgabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses berechtigt und verpflichtet.
(2) Jagd und Hege sind so durchzuführen, daß
das biologische Gleichgewicht weder durch übermäßige Nachstellung noch durch übermäßige Hege des Wildes gestört wird und ein artenreicher, gesunder Wildbestand von angemessener Stärke erhalten bleibt,
Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei nach Möglichkeit vermieden werden.
(3) Der Jäger hat, den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechend, mit brauchbaren Jagdhunden zu jagen. Es muß jeweils mindestens ein brauchbarer Jagdhund
für die Jagd in einem Jagdbezirk ständig zur Verfügung stehen,
bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wassergeflügel mitgeführt werden,
bei jeder Nachsuche eingesetzt werden.
(Zu § 2 BJagdG)
(1) Keine Art der jagdbaren Tiere darf ausgerottet oder in ihrem Bestand gefährdet werden. Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Wildarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten (Biotope) sollen erhalten und nach Möglichkeit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, außer den in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Arten weitere Tierarten für jagdbar zu erklären und für diese Jagdzeiten festzusetzen.
(Zu § 5 BJagdG)
(1) Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können die Jagdbezirke abgerundet werden
durch Vertrag zwischen den Beteiligten;
von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.
Die Abrundung von Jagdbezirken (Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen) ist der Vereinbarung der Beteiligten zu überlassen. Die Jagdbehörde soll jedoch von Amts wegen Regelungen treffen, wenn die Beteiligten zu keiner Vereinbarung im Sinne der Nummer 1 gelangen und aus Gründen der Jagdpflege eine Abrundung zweckmäßig erscheint. Die vor Inkrafttreten des Gesetzes von Amts wegen verfügten Abrundungen bleiben wirksam, soweit ihre Voraussetzungen noch vorliegen.
(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nr. 1) bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die §§ 567 und 568 BGB sowie § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1-3 und § 14 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Jagdbehörde den Vertrag beanstanden kann, wenn die Abrundung nicht zur ordentlichen Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Ist ein Jagdbezirk, der abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung des Jagdpächters.
(3) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat der Eigentümer der Grundfläche gegen den Revierinhaber des Eigenjagdbezirks Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des ortsüblichen Jagdpachtzinses. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig.
(4) Werden von einem Jagdbezirk Grundflächen zur Abrundung abgetrennt, so verliert er seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn er nach der Abtrennung nicht mehr die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt.
(Zu § 5 BJagdG)
(1) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirks durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun, ähnliche Anlagen) unterbrochen und stellt das Bauwerk ein für das Wild in dem Bezirk im allgemeinen nicht zu überwindendes Hindernis dar, so hat die Jagdbehörde, soweit erforderlich, durch Maßnahmen nach § 5 des Bundesjagdgesetzes für eine zweckmäßigere Gestaltung des Jagdbezirks zu sorgen. Dieser verliert durch die Errichtung des Bauwerks seine Eigenschaft als Jagdbezirk auch dann nicht, wenn keiner der tatsächlich dabei entstehenden Teilbezirke die vorgeschriebene Mindestgröße besitzt.
(2) Gehört eine öffentliche Straße nicht zu einem Jagdbezirk, so haben die Revierinhaber der beiderseits angrenzenden Jagdbezirke das Recht, sich auf der Straße, jeweils bis zu deren Mitte, getötetes, krankes, verletztes und verendetes Wild anzueignen; die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. Auf Eisenbahnkörper und Wasserläufe, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(Zu §§ 6 und 20 Abs. 2 BJagdG)
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind;
Hofräume und Hausgärten, die an eine Behausung anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind;
Friedhöfe;
Schaugehege und Sondergehege.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder Amts wegen
vollständig abgeschlossene Grundflächen, die nicht aufgrund des Abs. 1 befriedet sind, sowie öffentliche Anlagen,
Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
Naturschutzgebiete
zu befriedeten Bezirken erklären. Sie kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.
(3) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schußwaffen ist eine Genehmigung erforderlich. Die Ausübung der Jagd mit Schußwaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist.
(4) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Landesnaturschutzbehörde durch Verordnung Gebiete, in denen Federwild seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Arten zu brüten oder sich während des Vogelzuges aufzuhalten pflegt, zu Wildschutzgebieten für Federwild zu erklären.
Sie kann für diese Gebiete
die Jagd auf bestimmte Arten von Federwild beschränken oder untersagen;
das Betreten und Befahren von Grundstücken einschließlich des Befahrens mit Wasserfahrzeugen und Luftkissenfahrzeugen sowie sportliche Betätigung beschränken oder untersagen;
bestimmen, daß die Revierinhaber natürliche Feinde des Federwildes zu bekämpfen und daß Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken die Bekämpfung zu dulden haben.
(Zu § 7 BJagdG)
(1) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine juristische Person oder eine Personenmehrheit oder besitzt er keinen Jahresjagdschein und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Für Eigenjagdbezirke mit einer Fläche bis zu 250 Hektar dürfen höchstens zwei Personen, für jede weiteren vollen 125 Hektar jeweils eine weitere Person benannt werden. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen.
(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Eisenbahnkörper bilden auch dann keinen Eigenjagdbezirk, wenn sie an sich die Größe eines solchen erreichen; so ist insbesondere die Bildung von Jagdbezirken, die ausschließlich aus einem Flußlauf oder Teilstrecken eines Flußlaufes bestehen, in der Regel unzulässig. Das gleiche gilt für andere Flächen, die nach ihrer Gestalt ebenfalls nicht ordnungsgemäß bejagt werden können.
(3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann mit Zustimmung der Jagdbehörde die Jagd ruhen lassen. Er kann schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirks verzichten; in diesem Fall wird der Bezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert. Der Eigentümer kann durch schriftlichen Antrag an die Jagdbehörde verlangen, daß diese die Selbständigkeit seines Jagdbezirks wiederherstellt. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, nur zum Ende der Pachtperiode gestellt werden.
(Zu § 8 BJagdG)
(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 Hektar. Bei der Berechnung der Größe der gemeinschaftlichen Jagdbezirke zählen auch die befriedeten Grundstücke mit.
(2) Sinkt die Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks unter 200 Hektar, so hat ihn die Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzugliedern. Mit der Angliederung hört der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Rechtsnachfolger der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk der aufgelöste Jagdbezirk angegliedert wird (aufnehmende Jagdgenossenschaften). Ist eine Angliederung an einen oder mehrere der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann die Jagdbehörde die Grundflächen des Jagdbezirks auch einem oder mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke angliedern.
(3) Verbleibt in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach Abzug der befriedeten Bezirke (Artikel 7) nur eine zusammenhängende Fläche unter 75 Hektar, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Aufteilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig. Das gleiche gilt für die getrennte Verpachtung von Wald- und Feldjagden.
(5) Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann von der Unteren Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist.
(Zu § 8 BJagdG)
(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Verfügung der Jagdbehörde in mehrere selbständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn
sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt
und
Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.
(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbständigten Jagdbezirke.
(Zu § 9 BJagdG)
(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der Jagdbehörde. Die Aufgaben des Gemeindevorstandes im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes werden in der Stadtgemeinde Bremen von den Amtsleitern der Ortsämter, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat wahrgenommen. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Ortsamtsbezirke, so bestimmt die Aufsichtsbehörde für die Ortsämter denjenigen Amtsleiter, der die Geschäfte wahrzunehmen hat.
(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die Landesjagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und bestimmen, daß die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben.
(3) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Versammlung der Jagdgenossen bedarf der Schriftform.
(Zu § 11 BJagdG)
(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die Personen zu benennen, die in dem gepachteten Jagdbezirk die Jagd ausüben sollen. Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Gehören die benannten Personen nicht zu den Erben, so müssen sie jagdpachtfähig (§ 11Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) sein. Im übrigen gelten die Vorschriften des Artikels 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Jagdjahres gegenüber denjenigen Erben, die in diesem Zeitpunkt keinen Jahresjagdschein beantragt haben und sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.
(Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)
Personen in seinem Dienst die Jagdausübung nach seinen Weisungen übertragen (angestellte Jäger),
anderen Jägern eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgäste).
Die Befugnisse der Jagdgenossenschaft nach § 10 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der angestellte Jäger und der Jagdgast dürfen sich im Zweifel die Trophäen des erlegten Wildes aneignen; im übrigen wird das Wildbret mit der Erlegung durch sie Eigentum des Revierinhabers.
(3) Haben sich in einem Jagdbezirk Möwen, Wildtauben oder Wildkaninchen übermäßig vermehrt, verursachen sie erhebliche Schäden oder ist eine stärkere Bejagung der Füchse zur Bekämpfung der Tollwut erforderlich, so kann die Jagdbehörde verfügen, daß der Revierinhaber andere Jäger an der Jagd auf die betreffende Wildart beteiligt und dazu ausreichende Jagderlaubnisse erteilt. Dabei sind bevorzugt Jäger zu berücksichtigen, die keine der in Artikel 19 Abs. 5 aufgeführten Jagdbefugnisse besitzen (Jäger ohne Revier). Die Jagdbehörde kann weitere Einzelheiten regeln.
(4) Das Sammeln von Möweneiern darf der Revierinhaber nur Personen gestatten, die Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bieten. Die Jagdbehörde kann ihm hierfür Auflagen erteilen. Die Sammler haben eine schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers mit sich zu führen.
(Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)
entgeltlich oder unentgeltlich,
für die Erlegung einer unbestimmten oder einer bestimmten Zahl von Tieren,
ständig oder nicht ständig
erteilt werden. Eine Jagderlaubnis ist ständig, wenn sie in mindestens einem Jagdjahr für die volle Jagdzeit der in dem Jagdbezirk vorkommenden Wildarten oder länger gelten soll; der Jagdpächter darf eine ständige Jagderlaubnis im Zweifel nur mit Zustimmung des Verpächters erteilen.
(2) Übt ein Jagdgast die Jagd aus, ohne daß der Revierinhaber oder ein von diesem mit der Begleitung des Jagdgastes beauftragter angestellter Jäger im Jagdbezirk anwesend und ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist, so hat er eine schriftliche Jagderlaubnis des Revierinhabers (Jagderlaubnisschein) mit sich zu führen.
(3) Der Revierinhaber hat der Jagdbehörde entgeltliche Jagderlaubnisse und ständige Jagderlaubnisse anzuzeigen.
(Zu § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG)
(1) Die Jagderlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
mit dem Tod des Berechtigten,
wenn die Jagdbefugnis des Revierinhabers endet; haben mehrere Revierinhaber gemeinsam eine Jagderlaubnis erteilt, so erlischt diese, wenn die Jagdbefugnis eines der Revierinhaber endet.
(2) Ist eine entgeltliche Jagderlaubnis ständig auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine ungeltliche Jagderlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist, kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Ist eine Jagderlaubnis ständig auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz 1 kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Verpflichtungen zur Ausstellung von Jagderlaubnissen auf eine längere Zeit als drei Jahre, die ein Jagdpächter dem Verpächter gegenüber eingegangen ist, bleiben wirksam.
(Zu § 12 BJagdG)
(1) Der Abschluß sowie jede Änderung des Jagdpachtvertrages ist der Jagdbehörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen.
(2) Ein Jagdpachtvertrag oder eine Jagderlaubnis ist zu beanstanden, wenn in einem Jagdbezirk unter 500 Hektar außer einem ständigen Jagdaufseher insgesamt mehr als vier Personen ständig die Jagd ausüben sollen. In größeren Jagdbezirken können für jede weitere(n) volle(n) 125 Hektar eine weitere Person ständig die Jagd ausüben. Eine Jagderlaubnis ist auch dann zu beanstanden, wenn die sonst mit den allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) nicht vereinbar ist. Für die Beanstandung von Jagderlaubnissen gilt § 12 Abs. 2 bis 4 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.
(3) § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend, wenn das Recht aus einem Jagdpachtvertrag vom Jagdpächter auf einen Dritten übertragen wird oder wenn der Jagdpächter einen weiteren Mitpächter oder Unterpächter in den Jagdpachtvertrag aufnehmen will.
(Zu § 13 BJagdG)
Ist die Gültigkeit eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag im Falle des § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keinen Jahresjagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
(Zu §§ 15 und 16 BJagdG)
(1) Für die Erteilung, Versagung, Ungültigkeitserklärung und Einziehung von Jagdscheinen ist die Jagdbehörde zuständig. Ausländerjagdscheine für Ausländer, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, stellt die Jagdbehörde des Bezirks aus, in dem er die Jagd ausüben will. Für Angehörige der Stationierungsstreitkräfte ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Gebiet ihr Standort liegt.
(2) Der Jahresjagdschein wird für höchstens 3 Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt; er kann jeweils entsprechend verlängert werden. Wird der Jahresjagdschein mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jagdjahren erteilt, so ist die Erteilung von dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für diesen Zeitraum abhängig zu machen. Dabei muß gewährleistet sein, daß jede Veränderung des Versicherungsverhältnisses der Jagdbehörde unverzüglich angezeigt wird. Der Jagdscheininhaber ist verpflichtet, jede Änderung der ihm für die Jagdausübung zustehenden Fläche (§ 11 [3] BJagdG) unverzüglich der für seinen Wohnsitz zuständigen Jagdbehörde zu melden. Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren nach der Bremischen Verwaltungsgebührenordnung mit ihrem Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Jagdabgabe bis zur Höhe der Jagdscheingebühren zu erheben und diese für die Anschaffung und Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen, die Jagdausbildung und -pflege sowie sonstige für das Jagdwesen notwendige Maßnahmen zu verwenden.
(4) Die Jägerprüfung wird durch einen Prüfungsausschuß abgenommen. Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Prüfungsordnung zu regeln sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen. Die Durchführung von Falknerprüfungen kann der Landesjägerschaft übertragen werden.
(5) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei anzugeben, ob er
als Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks,
als alleiniger Jagdpächter oder Unterpächter,
als Mitpächter,
aufgrund einer anzeigepflichtigen Jagderlaubnis (Art. 16 Abs. 3)
in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfallenden Flächen, eine Befugnis besteht. Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen.
(Zu § 19 BJagdG)
die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen oder elektrischem Strom auszuüben; die Landesjagdbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln gestatten, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, insbesondere für Forschungszwecke oder zur Behandlung von Krankheiten des Wildes;
bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot zu verwenden; Feuchtgebiete sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, sind ausgenommen niederschlagsbedingte, nur kurzzeitig bestehende Kleinst-Wasseransammlungen;
bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse und bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;
Schalenwild zu erlegen, sofern es weniger als 100 Meter von einer beschickten Fütterung entfernt ist, die für das betreffende Wild angelegt wurde; die Regelung für Notzeiten (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes) bleibt unberührt, soweit sie über das vorstehende Verbot hinausgeht.
(2) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden die Verbote des Absatzes 1 sowie die Verbote des § 19 Abs. 1 Bundesjagdgesetz mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder einzuschränken. Sie kann im Einzelfall gestatten, daß Behörden bei Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen und Krankheiten oder zur Abwehr anderer Gefahren oder Schäden infolge übermäßiger Vermehrung der Wildtauben oder Möwen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 15 des Bundesjagdgesetzes abweichen.
(3) Die Jagdbehörde kann Körperbehinderten für eine bestimmte Frist erlauben, in einem Jagdbezirk von Kraftfahrzeugen aus auf Wild zu schießen, wenn sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung nicht imstande sind, von ihrer Befugnis ohne Kraftfahrzeug Gebrauch zu machen.
(Zu § 20 BJagdG)
(1) Schaugehege, in denen Wild zur Schau, und Sondergehege, in denen Wild zur Zucht, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten wird, sind befriedete Bezirke. Tiere in Schaugehegen und Sondergehegen mit einer Größe unter 5 Hektar unterliegen nicht dem Jagdrecht.
(2) Die Anlage eines Schau- oder Sondergeheges mit einer Größe über 1 Hektar (Tiergarten, Wildpark) bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Gehege
den Anforderungen des Tierschutzes oder der Tierseuchenhygiene entspricht;
außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angelegt werden soll und die Jagdausübung nur unerheblich beeinträchtigt;
den allgemeinen Zutritt zur freien Landschaft nicht unangemessen behindert;
dem Naturschutz und anderen öffentlichen Belangen nicht entgegensteht.
(3) Jagdbare Tiere, die in Gehegen als Fleischtiere oder Pelztiere gehalten werden (Wildfarmen, Pelztierfarmen), unterliegen nicht dem Jagdrecht.
(Zu § 21 BJagdG)
(1) Der Revierinhaber hat für jedes Jagdjahr, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Verpächter, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand einen Abschußplan aufzustellen und bis zum 28. Februar eines jeden Jahres der Jagdbehörde nach vorgeschriebenem Muster vorzulegen. Dies gilt auch für Abschußpläne, die innerhalb von Hegegemeinschaften aufgestellt werden. Der Abschußplan ist zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht, beim Schalenwild auch nach Altersstufen und Stärkeklassen zu gliedern.
(2) Die Jagdbehörde bestätigt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat den Abschußplan oder setzt ihn, sofern der Revierinhaber bis zum vorgeschriebenen Termin keinen ordnungsmäßigen Abschußplan vorgelegt hat, fest. Der Revierinhaber bei verpachteten Jagdbezirken auch der Verpächter erhält eine Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschußplanes; eine Ausfertigung verbleibt der Jagdbehörde.
(3) Ist ein Einvernehmen zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat über die Festsetzung des Abschußplanes gemäß Absatz 2 oder über Bestätigung des Abschußplanes gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nicht zu erzielen, so entscheidet über die Festsetzung oder Bestätigung die Landesjagdbehörde.
(4) Der Revierinhaber hat der Jagdbehörde jedes abgeschossene Stück Schalenwild unverzüglich zu melden. Die Jagdbehörde kann verlangen, daß Kopfschmuck und Unterkiefer des erlegten Schalenwildes auf einer Trophäenschau vorgelegt werden. Wird der Abschußplan durch den Revierinhaber nicht erfüllt, so kann ihn die Jagdbehörde zur Erfüllung des Abschußplanes mit Mitteln des Verwaltungszwanges anhalten. Sie kann für Jagdbezirke, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen Kulturen auf großen Flächen, insbesondere Aufforstungsflächen nach Naturkatastrophen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, verfügen, da das erlegte Schalenwild jeweils einem Beauftragten der Jagdbehörde körperlich vorzuzeigen oder daß ein bestimmter Teil eines jeden Stückes der Jagdbehörde einzureichen ist.
(5) Über den erfolgten Abschuß des Wildes, des Raubzeugs sowie der wildernden Hunde und Katzen und über das Fallwild hat der Revierinhaber eine Abschußliste zu führen, die der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen ist. Die jährliche Jagdstrecke ist der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.
(6) Die Jagdbehörde kann bestimmen, daß für den Abschußplan und die Abschußliste bestimmte Muster zu verwenden sind.
(Zu § 21 Abs. 3, § 22 BJagdG)
(1) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur die Jagdzeiten für Tiere, die nach dem Landesrecht jagdbar sind, zu bestimmen; § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden,
aus Gründen der Wildhege die Jagdzeiten für Tiere, die nach dem Bundesjagdgesetz jagdbar sind, abzukürzen oder aufzuheben,
den Abschuß von Wildarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit zu verbieten,
zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Wildhege oder Landeskultur bei Störungen des biologischen Gleichgewichts oder zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden Schonzeiten aufzuheben,
die Jagd auf Tiere ohne Jagdzeit oder unbeschränkt auch während ihrer Setzzeit die Jagd auf Schwarzwild, Wildkaninchen oder Füchse sowie während ihrer Brutzeit auf Ringeltauben, Türkentauben, Silber- und Lachmöwen zuzulassen, um eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder sonstige schwere Schäden zu verhindern,
das Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber- und Lachmöwen aus besonderen Gründen einzuschränken,
zur Verhütung von Vogelschäden im Luftverkehr geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Vergrämung des Federwilds oder die dauernde Abhaltung des Federwilds im Bereich von Flughäfen zur Folge haben.
(2) Die Landesjagdbehörde kann im Einzelfall gestatten:
zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen; das gilt auch für Tiere ohne Jagdzeit,
Wild in der Schonzeit lebend zu fangen,
zu wissenschaftlichen Zwecken oder für Zwecke der Aufzucht Gelege des Federwildes auszunehmen,
Nestlinge oder Ästlinge der Habichte für Zwecke der Beizjagd auszuhorsten,
Federwild zu wissenschaftlichen Zwecken mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.
(Zu § 22 a Abs. 1 BJagdG)
(1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Ort, an dem es angeschossen wurde, und nach Möglichkeit die Stelle, an der es über die Grenze wechselte, kenntlich zu machen und den Jagdnachbarn unverzüglich zu benachrichtigen. Er soll an der Nachsuche persönlich teilnehmen, es sei denn, daß er beim Schuß von einer weiteren geeigneten Person begleitet wurde und diese sich an seiner Stelle an der Nachsuche beteiligt.
(2) Schießt ein Jagdgast Schalenwild krank und wechselt dieses in einen Nachbarbezirk, so ist der Revierinhaber neben dem Schützen zur unverzüglichen Benachrichtigung des Jagdnachbarn verpflichtet.
(3) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen über die Grenze und verendet es dort in Sichtweite, so darf es der Schütze fortschaffen. Er hat seine Schußwaffen abzulegen, ehe er die Grenze überschreitet, und das erlegte Wild dem Jagdnachbarn unverzüglich abzuliefern.
(Zu § 22 a Abs. 2 BJagdG)
(1) Krankgeschossenes Schalenwild darf in einem fremden Jagdbezirk nur verfolgt werden, wenn mit dem Jagdnachbarn schriftlich Wildfolge vereinbart ist.
(2) Ist Wildfolge vereinbart, so gilt im Zweifel folgendes:
Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu töten, es aufzubrechen und zu versorgen, nicht jedoch fortzuschaffen. Er darf Schußwaffen dabei nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, um das kranke Tier zu töten. Der Schütze hat unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen; Art. 25 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Trophäen sollen dem Erleger ausgehändigt werden.
Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und verendet es dort nicht in Sichtweite, so gilt Art. 25 Abs. 1 und 2. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze auf die Trophäe keinen Anspruch mehr. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit abgebrochen, am nächsten Morgen aber wieder aufgenommen wird.
Kommt krankgeschossenes Schalenwild im Nachbarbezirk zur Strecke, so sind Stücke mit Trophäen sowie alle Stücke, deren Wildbret nicht zu menschlichem Genuß taugt, dem Abschußplan des Jagdbezirks, in dem sie krankgeschossen, alle anderen Stücke dem Abschußplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem sie zur Strecke gebracht worden sind.
(3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, einem Jadgnachbarn auf dessen Verlangen Wildfolge für krankgeschossenes Schalenwild einzuräumen.
(Zu § 23 BJagdG)
Der Jagdschutz umfaßt die Befugnis:
Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen;
Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten, es sei denn, daß sich der Hund innerhalb der Einwirkung seines Herrn und die Katze weniger als 200 m vom nächsten Haus entfernt befindet oder daß es sich um einen Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- oder sonstigen Diensthund handelt, der als solcher kenntlich ist.
(Zu § 25 BJagdG)
(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes sind die Ortspolizeibehörden.
(2) In Jagdbezirken über 1000 ha kann die Jagdbehörde von dem Revierinhaber verlangen, daß er einen Jagdaufseher einstellt, wenn anderenfalls der Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz sein würde und die Einstellung eines Jagdaufsehers dem Revierinhaber wirtschaftlich zugemutet werden kann.
(3) Wer Jagdschutz ausübt, ist verpflichtet, sich betroffenen Personen gegenüber auf deren Verlangen über seine Person auszuweisen.
(4) Der Revierinhaber kann Jagdgästen gestatten, Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten. Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. Der Jagdgast muß sie bei der Jagd mit sich führen.
(5) Hat ein Revierinhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirks und ist für den Bezirk kein bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Revierinhaber der Jagdbehörde eine am Ort erreichbare Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muß, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes in Abwesenheit des Revierinhabers durchzuführen.
(Zu § 25 BJagdG)
(1) Die Jagdaufseher werden durch den Revierinhaber beauftragt und durch die Jagdbehörde bestellt. Sie müssen
einen gültigen Jagdschein besitzen;
nach ihrer Person die Gewähr dafür bieten, daß sie ihre polizeilichen Befugnisse nicht mißbrauchen;
das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr sowie das Strafrecht und das Strafprozeßrecht soweit beherrschen, wie es für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
Bei Personen, die weder Berufsjäger noch forstlich ausgebildet sind, muß sich die Jagdbehörde vor der Bestätigung von den ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten des Jagdaufsehers überzeugen. In der Regel ist zu verlangen, daß der Bewerber mit Erfolg an einem Jagdaufseherlehrgang teilgenommen hat. Das Nähere regelt die Landesjagdbehörde durch Dienstanweisung.
(2) Der Jagdaufseher ist verpflichtet, sich auf Verlangen zu legitimieren und ein Dienstabzeichen bei Ausübung seiner Obliegenheiten sichtbar zu tragen. Das Dienstabzeichen wird dem Jagdaufseher auf Antrag von der Jagdbehörde ausgehändigt. Es bleibt Eigentum der Behörde; der Jagdaufseher hat es bei Beendigung seiner Tätigkeit zurückzugeben.
(Zu § 28 BJagdG)
(1) Als gebietsfremd gelten Tierarten, die bei Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes in Bremen und dem Bremer Umland frei lebend nicht heimisch waren. Die Genehmigung, Tiere einer solchen Art in der freien Wildbahn auszusetzen, darf nur erteilt werden, wenn die Art die heimische Tierwelt wesentlich bereichert und Schäden für die öffentliche Sicherheit, die Landespflege, die heimische Tierwelt, die Land- oder Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind. Die Genehmigung erteilt die Landesjagdbehörde.
(2) Wild heimischer Arten mit Ausnahme von Rebhühnern und Fasanen darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesjagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Jagdpflege notwendig ist und Schäden für die Land- und Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind.
(Zu § 28 Abs. 5 BJagdG)
(1) In der freien Wildbahn darf in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres nur gefüttert werden,
wenn Wild Not leidet,
um ausgesetztes Wild einzugewöhnen,
um Schwarzwild, Füchse oder Waschbären gelegentlich anzukirren.
(2) In Notzeiten hat der Revierinhaber für eine ausreichende Fütterung des Wildes in seinem Jagdbezirk zu sorgen. Unterläßt er die Fütterung trotz Aufforderung, so kann die Jagdbehörde
Fütterungen auf seine Kosten durchführen lassen,
den Abschuß von Schalenwild für den Jagdbezirk herabsetzen,
den Abschuß von Niederwild in dem Jagdbezirk für bestimmte Zeit sperren.
(3) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten, daß in einem Jagdbezirk Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden auch in der Verbotszeit (Absatz 1) durchgeführt werden.
(Zu § 29 Abs. 4 und § 32 BJagdG)
Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
im Rahmen des § 29 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes die Wildschadensersatzpflicht auf andere Wildarten auszudehnen;
Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadenersatz in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaues notwendig erscheint;
zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind (§ 32 Abs. 2 letzter Satz des Bundesjagdgesetzes).
(Zu § 35 BJagdG)
(1) Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg nur geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren gem. § 35 des Bundesjagdgesetzes (Vorverfahren) vor der nach § 34 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständigen Behörde stattgefunden hat.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 ist in den Ortsamtsbereichen das Ortsamt, im übrigen die Jagdbehörde.
(3) Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die zuständige Behörde unverzüglich einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Beteiligte sind die Geschädigten und die zum Schadensersatz Verpflichteten einschließlich der Jagdpächter, sofern diese einen Schaden ganz oder teilweise zu erstatten haben. Die Beteiligten sind mit dem Hinweis zu laden, daß im Falle des Nichterscheinens die Ermittlung des Schadens dennoch vorgenommen werden kann. Der Schätzer soll zu dem Termin geladen werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt.
(4) Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgesetzt werden soll. Diesem Antrag muß stattgegeben werden.
(5) Wildschadenschätzer und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von 4 Jahren auf gemeinsamen Vorschlag der Landwirtschaftskammer Bremen und der Landesjägerschaft von der Jagdbehörde bestellt. Die Schätzer und Stellvertreter sind verpflichtet, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
(6) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist eine Niederschrift darüber aufzunehmen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen und wie die Kosten des Verfahrens zu erstatten sind. Die zuständige Behörde kann über den geltend gemachten Anspruch vollstreckbare Verpflichtungserklärungen aufnehmen. Sie hat die Urschrift der Verpflichtungserklärung auf der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts niederzulegen. Aus der Verpflichtungserklärung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erteilt. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das zuständige Amtsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts.
(7) In diesem oder in dem folgenden Termin ist der entstandene Schaden von dem Schätzer festzustellen. Aufgrund dieser Schätzung setzt die zuständige Stelle den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Der Vorbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
(8) Als Kosten des Verfahrens kommen nur die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren des Schätzers, Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. Die den Beteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.
(9) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung findet statt
aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist;
aus dem Vorbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(10) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, zu dessen Bezirk die zuständige Stelle gehört. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozeßordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.
(Zu § 35 BJagdG)
(1) Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung bei dem Amtsgericht Klage erheben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Vorverfahren befaßte zuständige Stelle ihren Sitz hat.
(2) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung oder Abänderung des Vorbescheides finden die Vorschriften der §§ 717 und 719 der Zivilprozeßordnung Anwendung.
(Zu § 36 Abs. 2 BJagdG)
Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Verordnungen des Bundes nach § 36 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, durch Verordnung
die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs, Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret,
die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher,
die Aufnahme, die Pflege und die Aufzucht sowie den Verbleib verletzten und kranken Wildes
zu regeln; § 36 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist anzuwenden.
(Zu § 24 BJagdG)
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 24 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde.
(2) Erkennbar seuchenverdächtiges Wild, das erlegt wurde, um ihm Qualen zu ersparen oder um die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern, ist vom Revierinhaber der Jagdbehörde innerhalb von 24 Stunden zu melden und auf Verlangen zur Untersuchung vorzulegen. Erlegtes Wild, für das ein Abschußplan vorgesehen ist, ist auf den Abschuß im laufenden oder nächsten Jagdjahr anzurechnen.
(3) Erlegtes und verendetes seuchenverdächtigtes Wild ist, sofern es nicht zu Untersuchungszwecken benötigt wird, unschädlich zu beseitigen. Bis zur Untersuchung oder unschädlichen Beseitigung sind die Tierkörper so aufzubewahren, daß eine Berührung durch Tiere oder Menschen und eine anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
(1) Die Aufgaben der Jagdverwaltung im Sinne des Bundesjagdgesetzes und im Sinne dieses Gesetzes werden den Jagdbehörden übertragen.
(2) Oberste Jagdbehörde (Landesjagdbehörde) ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und Europa. Untere Jagdbehörde (Jagdbehörden) sind in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(1) Der Stadtjägermeister ist der sachverständige ehrenamtliche Berater der Jagdbehörde. Als sachverständiger Berater der Jagdbehörde in jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Fragen hat er im Sinne eines gerechten Ausgleichs der Interessen zu wirken.
(2) Zum Stadtjägermeister und zu seinem Stellvertreter soll eine aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrung jagdlich bewährte Persönlichkeit bestellt werden, die Jagdscheininhaber und jagdpachtfähig im Sinne des § 11 (5) des Bundesjagdgesetzes ist.
(3) Der Stadtjägermeister wird von der Organisation der Jäger in den Stadtgemeinden vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch die Jagdbehörde. Die Amtszeit der Stadtjägermeister beträgt vier Jahre. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.
(4) Die Jagdbehörde kann dem Stadtjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrage übertragen. Der Stadtjägermeister erhält eine Entschädigung für den mit seiner Dienstleistung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Aufwandsentschädigung wird von der Jagdbehörde festgesetzt.
(Zu § 37 Abs. 1 BJagdG)
(1) Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus sieben Mitgliedern gebildet und setzt sich wie folgt zusammen:
3 Jäger | hiervon der Stadtjägermeister sowie zwei weitere Jäger, die jagdpachtfähig im Sinne des § 11 (5) des Bundesjagdgesetzes sein müssen und von der Jägerschaft der Stadtgemeinde vorzuschlagen sind, |
1 Vertreter | der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag der Gemeinde, |
2 Vertreter | der Landwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer, |
1 Vertreter | der Naturschutzbehörde. |
(2) Der Jagdbeirat hat die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten und dem Interessenausgleich der am Jagdwesen Beteiligten zu dienen. Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Ein Vertreter der Jagdbehörde kann an den Sitzungen des Jagdbeirates teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Die Tätigkeit im Jagdbeirat ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, sofern eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Jagdbehörde festgesetzt wird.
(Zu § 37 Abs. 2 BJagdG)
(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, daß ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von der Landesjagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.
(2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 entzogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, daß ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder entzogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der Landesjagdbehörde.
(3) Die Landesjagdbehörde soll vor der Anordnung von Maßnahmen mit grundsätzlicher Bedeutung die Landesjägerschaft anhören. Die Landesjagdbehörde kann der Landesjägerschaft nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens übertragen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften in den nachstehend aufgeführten Artikeln dieses Gesetzes verstößt:
oder wer einer Verordnung aufgrund des Artikels 7 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3, des Artikels 24 Abs. 1, des Artikels 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. Das gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
das Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz (Bremisches Jagdgesetz) vom 14. Juli 1953 (SaBremR 792-a-1);
die Anordnung betreffend Ausübung der Pooljagd vom 7. Dezember 1953 (SaBremR 792-a-3);
die Anordnung über die Aufstellung des Abschußplanes und der Abschußliste gemäß § 22 des Bremischen Jagdgesetzes vom 25. Juni 1954 (SaBremR 792-a-4).
(1) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Artikel 43 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.
(2) Verweisungen in Vorschriften, die in Kraft bleiben, auf Vorschriften, die durch das Bundesjagdgesetz oder dieses Gesetz außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Bundesjagdgesetz oder dieses Gesetzes.