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Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 Zulassung von Rundfunkprogrammen | |
§ 3 | Zulassung |
§ 4 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 5 | Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt |
§ 6 | Inhalt der Zulassung |
§ 7 | Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht |
§ 8 | Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse |
§ 9 | Vereinfachtes Zulassungsverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung |
§ 10 | Rücknahme |
§ 11 | Widerruf |
Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter | |
§ 12 | Programmauftrag |
§ 13 | Vielfalt |
§ 14 | Programmgrundsätze |
§ 15 | Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele |
§ 16 | Verantwortlichkeit |
§ 17 | Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht |
§ 18 | Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht |
§ 19 | Gegendarstellungsrecht |
§ 20 | Verlautbarungsrecht |
§ 21 | Besondere Finanzierungsarten |
Abschnitt 4 Weiterverbreitung | |
§ 22 | Zulässigkeit der Weiterverbreitung |
§ 23 | Weiterverbreitungsgrundsätze |
§ 24 | Weitere Voraussetzungen |
Abschnitt 5 Übertragungskapazitäten | |
Unterabschnitt 1 Terrestrik und Satelliten | |
Kapitel 1 Zuordnung | |
§ 25 | Zuordnung von Übertragungskapazitäten |
§ 26 | Zuordnungsverfahren |
§ 27 | Rücknahme und Widerruf |
§ 28 | Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern |
Kapitel 2 Zuweisung | |
§ 29 | Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt |
§ 30 | Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten |
§ 31 | Auswahlkriterien |
§ 32 | Inhalt der Zuweisung |
§ 33 | Rücknahme der Zuweisung |
§ 34 | Widerruf der Zuweisung |
Unterabschnitt 2 Kabelnetze | |
§ 35 | Anwendungsbereich |
§ 36 | Digitalisierung der Kabelnetze |
§ 37 | Rangfolge |
§ 38 | Mitwirkungspflichten |
§ 39 | Untersagung |
Abschnitt 6 Bürgermedien | |
§ 40 | Aufgabe und Nutzung |
§ 41 | Offener Kanal |
§ 42 | Ereignisrundfunk |
§ 43 | Medienpädagogische Ziele |
§ 44 | Verbreitung |
§ 45 | Satzungsermächtigung |
Abschnitt 7 Landesmedienanstalt | |
§ 46 | Aufgaben, Rechtsform und Organe |
§ 47 | Medienkompetenz |
§ 48 | Modellversuche |
§ 49 | Aufsicht über private Veranstalter |
§ 50 | Zusammensetzung des Medienrates |
§ 51 | Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen |
§ 52 | Wahl und Amtszeit des Medienrates |
§ 53 | Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung |
§ 54 | Aufgaben der Direktorin oder des Direktors |
§ 55 | Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors |
§ 56 | Finanzierung und Haushaltswesen |
§ 57 | Rechtsaufsicht |
Abschnitt 8 Datenschutz | |
§ 58 | Geltung von Datenschutzvorschriften |
§ 59 | Datenschutzkontrolle |
Abschnitt 9 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 60 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 61 | Ausführungsbestimmung zu § 104 des Medienstaatsvertrages |
§ 62 | Datenschutzaufsicht bei Telemedien |
§ 63 | Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten |
§ 64 | Übergangsvorschrift |
§ 65 | Überprüfungsklausel |
§ 66 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,
die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
die Bürgermedien,
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und
Modellversuche
im Land Bremen.
(2) Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
(3) Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.
(1) Die Begriffsbestimmungen des Medienstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
(2) Programmkategorien im Sinne dieses Gesetzes sind Vollprogramm, Spartenprogramm sowie Hauptprogramm und Fensterprogramm.
(3) Die Finanzierungsart ist die Angabe, ob der Empfang eines Programms ohne besonderes Entgelt oder nur gegen besonderes Entgelt möglich ist.
(4) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.
(5) Veranstalter ist, wer nach dem Recht seines Herkunftslandes ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf.
(6) Angebote sind Rundfunkprogramme oder Telemedien.
(7) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen.
(8) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien.
(9) Multiplex ist ein Datencontainer, in dem Rundfunkprogramme oder Telemedien gebündelt sind und der über digitale Verbreitungswege übertragen werden kann.
(10) Landesmedienanstalt ist die „Bremische Landesmedienanstalt (brema)“, die nach § 46 errichtet ist.
(1) Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung.
(2) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 entsprechend.
(3) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, bedürfen keiner Zulassung. Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Landesmedienanstalt zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. § 9 Absatz 5 und § 49 gelten entsprechend.
(1) Die Zulassung kann nur erteilt werden an
eine natürliche Person,
eine juristische Person des Privatrechts oder
eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende
unbeschränkt geschäftsfähig sind und dass für sie keine Betreuung angeordnet ist,
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,
die Gewähr dafür bieten, dass sie als Veranstalter die rechtlichen Vorschriften beachten und
erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, das Programm entsprechend ihrem Antrag zu veranstalten und zu verbreiten.
Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Nicht zugelassen werden dürfen
Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung,
Personen, die in leitender Funktion in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen,
Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen,
politische Parteien und Wählervereinigungen,
Unternehmen und Vereinigungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind (§ 17 des Aktiengesetzes) und
Personenvereinigungen und juristische Personen, deren Mitglieder, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretungen nach den Nummern 1 bis 3 nicht zugelassen werden dürfen.
(4) Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nach § 59 Absatz 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages setzt voraus, dass die Veranstalter von Fensterprogrammen und Hauptprogrammen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen. Die Zulassung wird abweichend von Satz 1 erteilt, wenn der Hauptprogrammveranstalter durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleistet. Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind insbesondere
die Vereinbarung eines Redaktionsstatuts mit den redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das auch ein Verfahren zur Mitwirkung und zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen enthält,
die Errichtung eines Programmbeirats gemäß § 66 des Medienstaatsvertrages oder
vertragliche Vereinbarungen mit den Programmverantwortlichen, die das erforderliche Maß an persönlicher und redaktioneller Unabhängigkeit für eine unbeeinflusste Berichterstattung gewährleisten.
(1) Ein Veranstalter darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils nur maximal ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Land Bremen veranstalten. Dabei sind auch Programme einzubeziehen, die dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen sind.
(2) Antragstellende für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, die bei Tageszeitungen in der Stadt Bremen oder der Stadt Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung haben, können nicht zugelassen werden. Sie dürfen sich an einem Veranstalter mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. Wenn bestimmte Sendeanteile der an einem Veranstalter Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen.
(3) Programme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt.
(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt für mindestens zwei und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt.
(2) Die Zulassung enthält die Programmkategorie, die Finanzierungsart, die Programmdauer, das Programmschema und die Beteiligungsverhältnisse.
(3) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer ist zulässig, wenn sie von der Landesmedienanstalt genehmigt wird. Bei einer unwesentlichen Änderung ist die Genehmigung zu erteilen.
(4) Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 62 des Medienstaatsvertrages sind bei der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Absatz 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte.
(1) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Zulassung nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten. Die Antragstellenden haben der Landesmedienanstalt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und -grundsätze von Bedeutung sind und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Frist nicht nach, gilt ihr Antrag als zurückgenommen.
(3) Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.
Der Landesmedienanstalt stehen für die Zulassung von Rundfunkprogrammen mit lokalem oder regionalem Schwerpunkt die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse nach § 56 des Medienstaatsvertrages zu.
die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 übertragen und dort weiterverbreitet werden,
die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden,
die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
die der unkommentierten Live-Übertragung in voller Länge von Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und ihrer Gremien, der Stadtbürgerschaft und ihrer Gremien, der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und ihrer Gremien sowie der Beiräte und deren Gremien dienen,
führt die Landesmedienanstalt in den Fällen der Nummern 1 bis 3 ein vereinfachtes Zulassungsverfahren oder in den Fällen der Nummer 4 ein Unbedenklichkeitsverfahren durch.
(2) Zulassungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 4 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Absatz 1 Nummer 4 kann nur von dem Bürgerschaftsvorstand für die Bremische Bürgerschaft (Landtag) und ihre Gremien sowie die Stadtbürgerschaft und ihre Gremien, von der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven für sich und ihre Gremien sowie von den Beiräten jeweils für sich und seine Gremien beantragt werden.
(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesmedienanstalt zu stellen. Darin sind anzugeben
Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und
Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.
(4) § 4 Absatz 3 sowie die §§ 5, 6 und 8 finden keine Anwendung. § 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 16, 18, 19 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.
(5) Sendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.
(6) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 5 findet § 49 entsprechende Anwendung.
(7) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 für die Dauer der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 für höchstens drei Jahre erteilt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung für Live-Übertragungen gemäß Absatz 1 Nummer 4 soll ohne zeitliche Befristung erteilt werden.
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 60 des Medienstaatsvertrages nicht gegeben war oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt wurde und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen wird,
der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.
(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
(1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 60 des Medienstaatsvertrages entfällt oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht mehr eingehalten wird und innerhalb eines von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt,
eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die von der Landesmedienanstalt nicht nach § 6 Absatz 5 dieses Gesetzes als unbedenklich bestätigt worden ist.
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen, wiederholt schwerwiegend verstoßen hat. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Landesmedienanstalt gegenüber dem Veranstalter bereits zweimal eine Beanstandung nach § 49 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes ausgesprochen hat.
(3) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.
Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen.
(1) Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in Informationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.
(2) Die Programme sollen die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten berücksichtigen. Die Integration von Flüchtlingen und von Menschen mit Migrationshintergrund soll nachhaltig unterstützt werden.
(3) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in privaten Programmen in angemessenem Umfang und in Regelmäßigkeit vertreten sein.
(1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Die Programme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie die Toleranz gegenüber Meinung und Glauben anderer zu stärken. Die Programme sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein.
(3) Die Programme haben die besonderen Belange des Jugendmedienschutzes zu berücksichtigen.
(4) Veranstalter haben bei ihren Angeboten die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten.
(5) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(6) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.
(7) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters müssen als solche gekennzeichnet werden.
(8) § 15 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(9) Die privaten Veranstalter von Rundfunk und Anbieter von Telemedien haben der Landesmedienanstalt auf Anfrage über die Umsetzung von § 13 Absatz 2 und 3 und § 14 Absatz 4 zu berichten.
(1) Für Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspiele gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Land Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:
§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Medienstaatsvertrages findet keine Anwendung.
§ 9 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages findet außer auf Nachrichten keine Anwendung.
§ 70 Absatz 1 Medienstaatsvertrages findet keine Anwendung.
Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
Jeder Veranstalter muss der Landesmedienanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllt.
(1) Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesmedienanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.
(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Hilft sie oder er der Beschwerde innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Landesmedienanstalt anrufen. 3In der Beschwerdeentscheidung ist die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer vom Veranstalter auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die Landesmedienanstalt hat der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.
(3) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 2 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor ihrer oder seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 2. Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2) zu, sofern Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht durch § 58 Absatz 2 ausgeschlossen ist. Auf solche Fragen, deren Beantwortung den Auskunftserteilenden selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann die Auskunft verweigert werden.
(1) Die Sendungen sind vom Veranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 enden zwei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die Beanstandungen durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt sind.
(3) Die Landesmedienanstalt kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen. Auf Verlangen sind ihr Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film kostenfrei zu übersenden.
(4) Wer schriftlich oder elektronisch glaubhaft macht, durch eine Sendung in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
(5) Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Landesmedienanstalt unentgeltlich auf verschlüsselte Programme zugreifen oder verschlüsselte Programme abrufen kann. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen Abruf oder Zugriff durch die Landesmedienanstalt sperren.
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.
(2) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der Person, Gruppe oder Stelle oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Person, Gruppe oder Stelle oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, dem Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Programmbereich zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Sie muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.
(4) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange bereitzuhalten, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.
(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des Anspruches ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände und der Gerichte sowie für Sendungen nach § 20 Absatz 1. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.
(1) Der Veranstalter hat auf Verlangen der Bundesregierung oder des Senats der Freien Hansestadt Bremen unentgeltlich Gesetze und Verordnungen sowie andere amtliche Verlautbarungen durch Hörfunk, Fernsehen und Telemedien zu verbreiten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben zu begegnen oder wenn das Gesetz, die Verordnung oder die Verlautbarung nicht auf ordnungsgemäßem Wege verkündet werden kann. Die Bundesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen haben das Recht, den Zeitpunkt der Verbreitung zu bestimmen.
(2) Für Inhalt und Gestaltung einer Sendung oder eines Angebots nach Absatz 1 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit gewährt worden ist.
(1) Sollen Rundfunkprogramme, für die ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung oder Sponsoring enthalten, so ist dies in den Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein Einzelentgelt erhoben wird, muss vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.
(2) Wird ein Rundfunkprogramm auch durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass die Spenderin oder der Spender keinen Einfluss auf das Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem Kalenderjahr zehntausend Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden der Landesmedienanstalt mitzuteilen. Spenden politischer Parteien und Wählervereinigungen sind unzulässig. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung nicht im Land Bremen veranstalteter Rundfunkprogramme in einer Kabelanlage oder über terrestrische Frequenzen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Abschnitts 5 zulässig, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungslandes sowie den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen.
(1) Die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenwürde und zum Jugendschutz sowie zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
(2) Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.
(3) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die nach dem Recht des Ursprungslandes vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen.
(4) Die §§ 16, 17 Absatz 1 Satz 2 und § 20 gelten entsprechend.
(1) Die Verbreitung ist erst zulässig, wenn die Landesmedienanstalt schriftlich bestätigt hat, dass die Voraussetzungen dieses Abschnittes erfüllt sind. §§ 6, 7, 8, 10 und 11 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die Verbreitung von bundesweit empfangbaren Angeboten ist zulässig, die in rechtlich zulässiger Weise in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. November 2018 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1 und ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, der nicht Mitglied in der Europäischen Union ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden. Die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann nur in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 2010/13/EU in der Fassung der Richtlinie 2018/1808/EU, die Verbreitung der in Satz 1 genannten Angebote aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen ausgesetzt werden.
(3) In den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Verbreitung der betreffenden Sendung durch die Landesmedienanstalt untersagt werden.
(1) Freie terrestrische Übertragungskapazitäten und Satellitenkanäle, die dem Land Bremen zustehen, werden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts oder der Landesmedienanstalt zugeordnet. Die Zuordnung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen. Bei der Zuordnung von Teilkapazitäten gilt § 32 Absatz 3 entsprechend. Freie terrestrische Übertragungskapazitäten sind auch solche, die in einem Rundfunkkanal auf Grund technischen Fortschritts, insbesondere bei der Datenkompression, zusätzlich zur Verfügung stehen.
(2) Bei Zuordnungsentscheidungen sollen die gesetzlich für das Land Bremen bestimmten Programme vorrangig berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die zu erwartende Steigerung der inhaltlichen Auswahlmöglichkeiten im Gesamtangebot des Hörfunks und des Fernsehens maßgebend.
(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten kann tageszeitlich begrenzt vorgenommen werden.
(4) Zuordnungsentscheidungen gelten für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren.
(5) Die am 1. April 2005 bestehenden Nutzungen von analogen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten durch Radio Bremen bleiben unberührt, solange die Anstalt auf einer weiteren Nutzung besteht.
(6) Soweit Übertragungskapazitäten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugeordnet werden, ist in der Zuordnungsentscheidung anzugeben, für welche Angebote die jeweiligen Übertragungskapazitäten bestimmt sind. Unbeschadet der Regelungen in § 4 Absatz 6 des Radio-Bremen-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 3 des Medienstaatsvertrages dürfen die Rundfunkanstalten auf digitalen Übertragungskapazitäten andere als in der Zuordnungsentscheidung angegebene öffentlich-rechtliche Angebote übertragen, sofern sie die Grundsätze des Absatzes 2 sowie die Belange der Rundfunkteilnehmer beachten. Eine Änderung ist der Senatskanzlei einen Monat im Voraus anzuzeigen.
(1) Die Senatskanzlei informiert die potentiellen Antragstellenden schriftlich über freiwerdende, bereits koordinierte Übertragungskapazitäten und gibt eine Ausschlussfrist für die Stellung eines Antrages auf Zuordnung der Übertragungskapazitäten an. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Landesmedienanstalt. Der Bedarf an weiteren, noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierten Übertragungskapazitäten ist von den Beteiligten nach Satz 2 bei der Senatskanzlei zu beantragen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Anträge nach Satz 3 haben darüber hinaus Angaben zum konkreten Bedarf für die zu koordinierende Übertragungskapazität zu enthalten und haben insbesondere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versorgungsqualität und den Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung darzulegen. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben in den Anträgen auch anzugeben, für welche Programme oder sonstige Angebote sie die Übertragungskapazitäten nutzen werden.
(2) Die Angaben zum konkreten Bedarf für die Übertragungskapazität nach Absatz 1 Satz 3 teilt die Senatskanzlei der Bundesnetzagentur im Rahmen der Bedarfsanmeldung im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes mit. Soweit der Versorgungsbedarf nach Angabe der Bundesnetzagentur erfüllbar ist, gibt die Senatskanzlei den übrigen potentiellen Antragsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung eines eigenen Antrages auf Zuordnung unter Bekanntgabe der bis dahin von der Bundesnetzagentur mitgeteilten Bedingungen der Erfüllbarkeit des Versorgungsbedarfes. Zugleich bestimmt die Senatskanzlei eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung. Bei der Bemessung der Frist ist insbesondere § 30 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.
(3) Liegt nur ein Antrag vor, ordnet die Senatskanzlei die Übertragungskapazitäten entsprechend zu. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt sie auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellenden hin. Wird eine Verständigung erzielt, so ordnet sie die Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu. Noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierte Übertragungskapazitäten werden dabei unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur zugeordnet.
(4) Kommt es zu keiner Verständigung nach Absatz 3, wird ein Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle durchgeführt. Die Mitglieder der Schiedsstelle sollen ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Sie werden je zur Hälfte von der Landesmedienanstalt sowie von allen betroffenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten benannt. Jede Rundfunkanstalt kann maximal zwei Personen benennen. Die nach Satz 3 benannten Personen wählen mit Dreiviertelmehrheit ein zusätzliches Mitglied als gemeinsame Vorsitzende oder gemeinsamen Vorsitzenden. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatskanzlei nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Schiedsstelle teil.
(5) Die Senatskanzlei beruft die Sitzungen der Schiedsstelle in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden ein. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schiedsstelle zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Die Schiedsstelle trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage der Regelungen des § 25. Darüber hinaus soll sie insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen:
die Sicherung der flächendeckenden Grundversorgung mit Rundfunkprogrammen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter,
die Sicherung eines gleichwertigen und vielfältigen Programmangebotes privater Veranstalter,
die Vermeidung von Doppelversorgungen,
die programmliche Berücksichtigung landesweiter oder lokaler Belange,
die Schließung von Versorgungslücken,
die Berücksichtigung programmlicher Interessen von Minderheiten,
die Teilnahme des Rundfunks an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer Hinsicht und
die Förderung des publizistischen Wettbewerbs.
Bei der Entscheidung hat die Sicherstellung der Grundversorgung Vorrang. Die Schiedsstelle entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und begründet ihre Entscheidung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. Die Senatskanzlei ordnet die Übertragungskapazitäten entsprechend der Entscheidung der Schiedsstelle und unter Berücksichtigung des Absatzes 3 Satz 4 zu, es sei denn, die Senatskanzlei widerspricht der Entscheidung aus Rechtsgründen. In diesem Fall entscheidet die Schiedsstelle unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedenken erneut.
(7) Der Zuordnungsempfänger hat der Senatskanzlei den gewählten Sendernetzbetreiber für das zu veranstaltende Programm mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Programmveranstalter den Sendernetzbetrieb selbst durchführen will. Die Senatskanzlei passt ihre Zuordnungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an.
(1) Die Rücknahme einer Zuordnungsentscheidung richtet sich nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
(2) Die Zuordnung ist zu widerrufen, wenn die Übertragungskapazität telekommunikationsrechtlich nicht mehr zur Versorgung des Landes Bremen zur Verfügung steht. Sie kann widerrufen werden, wenn die Übertragungskapazität nicht oder nicht mehr genutzt wird. Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuordnung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.
(1) Der Senat kann zum Zweck der Verbesserung der Nutzung von Übertragungskapazitäten mit anderen Ländern neue Zuordnungen für Übertragungskapazitäten vereinbaren. In der Vereinbarung sind zu bestimmen:
die Übertragungskapazität sowie gegebenenfalls ihr bisheriger und künftiger Standort und
das anzuwendende Landesrecht für die neu zugeordnete Übertragungskapazität.
(2) Für die Zuordnung einer Übertragungskapazität aus dem Land Bremen an ein anderes Land ist in der Vereinbarung auch die weitere Nutzung für den Fall zu regeln, dass nach Ablauf der Vereinbarung die Übertragungskapazität nicht an das Land Bremen rückgeführt werden kann und ersatzweise eine gleichwertige Frequenz von dem anderen Land nicht zur Verfügung gestellt worden ist oder wird.
(3) Bei einer Zuordnung nach Absatz 2 bedarf es für den Abschluss der Vereinbarung der Anhörung der Landesmedienanstalt sowie der Rundfunkanstalten, die gesetzlich für das Land Bremen bestimmte Programme veranstalten.
(1) Die Landesmedienanstalt weist die ihr zugeordneten freien Übertragungskapazitäten auf Antrag privaten Anbietern zu. Eine Zuweisung ist zulässig,
zur Verbreitung der nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme,
zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltet werden,
zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltet werden oder
zur Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, die entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen rechtmäßig veranstaltet werden.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 müssen die Voraussetzungen der §§ 22 und 23 erfüllt sein.
(2) Die Zuweisung kann für vollständige Rundfunkkanäle, Programmäquivalente oder sonstige Teilkapazitäten erfolgen.
(3) Die Zuweisung darf nicht an Veranstalter bundesweiter Programme erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht im Land Bremen entstünde. § 60 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
(4) Eine Abschrift des Zuweisungsbescheides ist der Rechtsaufsicht zuzuleiten.
(1) Die Landesmedienanstalt macht bekannt, dass Übertragungskapazitäten für private Anbieter zur Verfügung stehen. In der Bekanntmachung wird eine einmonatige Ausschlussfrist für die Antragstellung gesetzt. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
(2) Der Zuweisungsantrag muss enthalten
die Angabe, welche Übertragungskapazität beantragt wird,
die Angabe des Zeitrahmens der beabsichtigten Nutzung,
den Nachweis, dass die Antragstellenden wirtschaftlich in der Lage sind, die terrestrische Verbreitung ihres Angebots zu finanzieren,
für Rundfunkprogramme
Angaben über die vorgesehene Programmkategorie und die Finanzierungsart,
ein Programmschema, das erkennen lässt, wie die Antragstellenden den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht werden,
in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 eine beglaubigte Kopie der Zulassung,
für Telemedien eine Beschreibung ihres Konzepts.
Der Antrag auf Zuweisung einer noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierten Übertragungskapazität muss darüber hinaus enthalten
die Angabe über das Versorgungsgebiet,
die Angabe der Übertragungstechnik und
die Angabe der Versorgungsqualität.
(3) In den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 haben die Antragstellenden glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Die Antragstellenden haben darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist. Sie haben die Namen der für die Programmgestaltung verantwortlichen Personen zu nennen. Die Antragstellenden haben glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage sind, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monaten seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt haben die Antragstellenden diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln.
(4) Stellt eine juristische Person des Privatrechts den Antrag, so hat sie ihre Eigentumsverhältnisse und ihre Rechtsbeziehungen zu mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) offen zu legen.
(5) Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Anforderungen und Grundsätze dieses Unterabschnitts von Bedeutung sind, und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Landesmedienanstalt berücksichtigt bei der Zuweisung, dass das Gesamtangebot der im Fernsehen oder im Hörfunk verbreiteten öffentlich-rechtlichen und privaten Angebote die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt. Kein Angebot darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft oder einer Weltanschauung dienen.
(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, so trifft die Landesmedienanstalt eine Vorrangentscheidung. Bei der Entscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen.
(3) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:
die inhaltliche Vielfalt des Angebots, insbesondere den Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung,
den Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere zur Angebots- und Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt und zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes Bremen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch,
den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen der Antragstellenden und
den Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information.
Rundfunk und vergleichbare Telemedien haben in der Regel Vorrang vor sonstigen Angeboten.
(4) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Landesmedienanstalt insbesondere folgende Kriterien:
die Erfahrungen der Antragstellenden im Medienbereich und deren Beitrag zur publizistischen Vielfalt,
die Einrichtung eines Programmbeirats und seinen Einfluss auf die Programmgestaltung,
den Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Medienfreiheit Einfluss auf die Gestaltung des Angebots einräumen (Redaktionsstatut),
den Anteil der ausgestrahlten Beiträge, die von unabhängigen Produzentinnen oder Produzenten unter Berücksichtigung von Interessentinnen oder Interessenten aus dem Land Bremen zugeliefert werden und
die Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Land Bremen zu fördern, um den kulturellen Bezug des Programms zur Region zu gewährleisten.
(5) Die Landesmedienanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken sowie eine Übertragungskapazität zeitpartagiert unterschiedlichen Antragstellenden zuweisen.
(6) Im Interesse einer pluralistischen Medienordnung, insbesondere zur Gewährleistung der Angebots- und Spartenvielfalt sowie einer ausreichenden lokalen und regionalen Berichterstattung, kann die Landesmedienanstalt Übertragungskapazitäten für zielgruppenorientierte oder für regionale und lokale Angebote ausschreiben.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Zuweisung einer Übertragungskapazität haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Landesmedienanstalt gibt in der Zuweisung an, welche Übertragungskapazitäten für welche Angebote genutzt werden dürfen. Bei Rundfunkprogrammen sind Programmkategorie, Finanzierungsart, Programmdauer und Programmschema zu nennen. Die Zuweisung noch nicht von der Bundesnetzagentur koordinierter Übertragungskapazitäten erfolgt unter dem Vorbehalt der abschließenden Koordinierung und Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. Nach erfolgter Koordinierung durch die Bundesnetzagentur passt die Landesmedienanstalt ihre Zuweisungsentscheidung, soweit dies erforderlich ist, dem Vorbehalt entsprechend an.
(2) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.
(3) Werden in einem Kanal Angebote mehrerer Anbieter verbreitet, so verständigen sich diese über die Zuweisung von Datenraten bei der Zusammenstellung des Datenstromes (Multiplexing). Wird keine Einigung erzielt, trifft die Landesmedienanstalt eine Entscheidung. Das Nähere regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.
(4) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer bedarf der Genehmigung der Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalt genehmigt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt mindestens in gleichem Maße gewährleistet ist. Die Landesmedienanstalt kann die Genehmigung versagen, wenn sie bei Vorliegen eines entsprechenden Programmschemas zum Zeitpunkt über die Entscheidung die Zuweisung einem oder einer anderen Antragstellenden erteilt hätte. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das Konzept von Telemedien wesentlich verändert wird oder wenn ein Anbieter einzelne Angebote innerhalb eines digitalen Bouquets austauschen möchte.
(1) Die Zuweisung ist zurückzunehmen, wenn
eine der in § 29 genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben war und auch nicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist erfüllt wird,
die Zuweisung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt wurde.
(2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen.
(3) Die Rücknahme ist der Rechtsaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
(1) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn
nachträglich eine der in § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfällt,
die Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Anbieter zu vertreten sind, innerhalb des dafür von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums nicht oder nicht in dem festgesetzten Umfang begonnen oder fortgesetzt wird,
bei Rundfunkprogrammen eine erforderliche Zulassung nicht mehr besteht,
der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht oder
die durch die Zuweisung verliehene Übertragungskapazität nicht mehr zur Verfügung steht.
(2) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn
das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,
der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt oder
die in § 29 Absatz 3 genannten Voraussetzungen entfallen sind und die vorherrschende Meinungsmacht nicht durch vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne des § 64 des Medienstaatsvertrages abgewandt werden kann.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 weist die Landesmedienanstalt den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes den Widerruf der Zuweisung an. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn eine Untersagung nach § 49 Absatz 5 nicht in Betracht kommt oder als nicht ausreichend erscheint.
(4) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zuweisung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen.
(5) § 33 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesmedienanstalt den Betrieb anzuzeigen.
(2) Für die Belegung von Medienplattformen gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages. Erfüllt der Anbieter einer Medienplattform nicht die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 bis 4 des Medienstaatsvertrages, trifft die Landesmedienanstalt die Auswahlentscheidung gemäß § 81 Absatz 5 Satz 3 des Medienstaatsvertrages nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und des § 37. Für die Belegung analog genutzter Kapazitäten einer Kabelanlage gelten die nachfolgenden Bestimmungen. § 39 findet auch auf Medienplattformen Anwendung.
(3) Auf die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung.
(1) Der Senat und die Landesmedienanstalt wirken darauf hin, dass die Verbreitung von Angeboten in Kabelnetzen in digitaler Technik erfolgt.
(2) Die Betreiber der Kabelnetze und die Wohnungswirtschaft verständigen sich mit der Landesmedienanstalt auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen Verbreitung in den Kabelnetzen. Sie setzen sich diesbezüglich mit Veranstaltern sowie Anbietern von Telemedien, die analoge Übertragungskapazitäten im Kabelnetz nutzen, ins Benehmen. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 sind insbesondere die Belange der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Sozialverträglichkeit des Umstiegs zu berücksichtigen.
(3) Die analoge Verbreitung von Angeboten in den Kabelnetzen ist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beenden.
(1) Reicht die Übertragungskapazität der Kabelanlage nicht aus, um die Angebote aller Interessentinnen und Interessenten zu verbreiten, so gelten zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.
(2) Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, darin die folgenden Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten:
für das Land Bremen gesetzlich bestimmte Rundfunkprogramme,
Rundfunkprogramme, deren terrestrischer Empfang am 1. Dezember 2003 im Land Bremen ohne besonderen Antennenaufwand allgemein möglich war,
sonstige im Land Bremen veranstaltete Rundfunkprogramme, mit Ausnahme der Programme nach § 3 Absatz 3 und § 9 sowie entgeltpflichtiger Programme.
Fensterprogramme müssen in dem jeweiligen Bereich, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, weiterverbreitet werden. § 44 bleibt unberührt. Der Betreiber einer Kabelanlage hat die zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 und nach § 44 erforderlichen technischen Vorkehrungen zu schaffen. Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Programme, die ganz oder überwiegend inhaltsgleich sind und in mehrfacher Verbreitungsart vorhanden sind, in der Kabelanlage nicht in ihrer Gesamtheit übertragen werden müssen.
(3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft
im Umfang von einem Drittel der noch verfügbaren Übertragungskapazität der Betreiber der Kabelanlage,
im Übrigen die Landesmedienanstalt; die Landesmedienanstalt wirkt durch ihre Belegungsentscheidung darauf hin, dass die Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten Rundfunkprogramme die Vielfalt der bestehenden Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringt sowie die Angebots- und Anbietervielfalt gewährleistet ist; dabei sind insbesondere Vollprogramme, andere Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Spartenprogramme Information und Bildung, fremdsprachige Programme, Spartenprogramme Musik und Sport zu berücksichtigen und die Teilnehmerinteressen zu beachten; die Landesmedienanstalt kann konkrete Angebote benennen, die in die Kabelanlage einzuspeisen sind; alternativ oder kumulativ kann sie allgemein über die Anzahl der aus den verschiedenen Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme bestimmen; sie kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen; Mediendienste sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Landesmedienanstalt und der Betreiber der Kabelanlage setzen sich hinsichtlich der Belegung ins Benehmen.
(4) Die Landesmedienanstalt erlässt für die Programme und Angebote nach Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 eine Kabelbelegungssatzung, die bekannt zu machen ist. Die Satzung gilt für höchstens zwei Jahre. Sie ist für die Betreiber von Kabelanlagen bindend.
(5) Die Landesmedienanstalt macht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung bekannt, dass der Erlass einer neuen Kabelbelegungssatzung geplant ist. Innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat können Anbieter gegenüber der Landesmedienanstalt Interesse an der Verbreitung ihrer Angebote im Kabelnetz bekunden. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(6) Während der Geltungsdauer einer Kabelbelegungssatzung ist die Landesmedienanstalt befugt, Änderungen bei der Belegung einzelner Programmplätze vorzunehmen. Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung. Die Änderungen sind bekannt zu machen.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Landesmedienanstalt über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Betreiber der Kabelanlage hat der Landesmedienanstalt die geplante Belegung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Änderung der Belegung mindestens zwei Monate vor der Verbreitung anzuzeigen. Er hat glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird.
(2) Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat der Veranstalter eines Rundfunkprogramms, das in einer Kabelanlage im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet wird oder künftig verbreitet werden soll,
darzulegen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung gewährleistet ist,
glaubhaft zu machen, dass urheberrechtliche Hindernisse der Weiterverbreitung des Programms nicht entgegenstehen und zu erklären, dass die Landesmedienanstalt von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird,
glaubhaft zu machen, dass er in der Lage ist, der Landesmedienanstalt auf Anforderung Aufzeichnungen der weiterverbreiteten Sendungen bis zu zwei Monate seit dem Tag ihrer Verbreitung zugänglich zu machen. Auf Anforderung der Landesmedienanstalt hat er diese Aufzeichnungen auf eigene Kosten zu übermitteln.
(3) Der Veranstalter und der Betreiber der Kabelanlage sind verpflichtet, der Landesmedienanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Die Landesmedienanstalt kann die Weiterverbreitung eines herangeführten Rundfunkprogramms zeitweise oder dauerhaft untersagen, wenn
der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,
die Bestätigung der Landesmedienanstalt nach § 24 nicht vorliegt,
der Veranstalter gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze des § 23 verstößt, insbesondere die Vielfalt erheblich beeinträchtigt,
das Rundfunkprogramm entgegen § 22 inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird oder
entgegen § 38 Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.
(2) Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Absatz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 2010/13/EU veranstaltet wird. Die Weiterverbreitung kann nur unter den in den europäischen rundfunkrechtlichen Regelungen genannten Voraussetzungen ausgesetzt werden.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5 weist die Landesmedienanstalt die jeweils Verpflichtete oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und gibt ihr oder ihm Gelegenheit zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist. Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 weist die Landesmedienanstalt die oder den jeweils Verpflichteten schriftlich auf den festgestellten Untersagungsgrund hin und droht für den Fall eines fortgesetzten oder wiederholten Verstoßes die Untersagung an. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesmedienanstalt die Weiterverbreitung
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 5 endgültig untersagen,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen; hat die Landesmedienanstalt vor der Entscheidung bereits zweimal eine Untersagung für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen, untersagt sie die Weiterverbreitung endgültig.
(4) Der Bescheid über Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist dem Betreiber der Kabelanlage und dem Veranstalter zuzustellen.
(5) Veranstalter sowie Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden.
(1) Die Bürgermedien haben die Aufgabe
den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zur Produktion und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zu gewähren (Offener Kanal),
einen programmlichen Beitrag zum lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen zu leisten (Ereignisrundfunk),
die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und
zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in der Regionalsprache Niederdeutsch zu ermutigen und sie zu erleichtern.
(2) Trägerin der Bürgermedien ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.
(3) Werbung, Sponsoring, Teleshopping sowie Gewinnspiele durch die oder in den Bürgermedien sind unzulässig.
(1) Der Offene Kanal gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Beiträge für Hörfunk, Fernsehen und Telemedien zu produzieren und zu verbreiten.
(2) Auf die Beiträge des Offenen Kanals findet § 14 Absatz 1 bis 3 und 6 entsprechende Anwendung. Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für ihre Beiträge selbst verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihre Beiträge Rechte Dritter, insbesondere urheberrechtlicher Art, nicht verletzen. Am Anfang und am Ende jedes Beitrages ist die oder der Verantwortliche zu nennen. Die Person oder Gruppe muss sich schriftlich verpflichten, die Landesmedienanstalt von Schadensersatz- und sonstigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Die Landesmedienanstalt stellt sicher, dass alle Beiträge der Bürgermedien aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. § 18 gilt entsprechend. Die Landesmedienanstalt gewährleistet ferner die Verbreitung der Gegendarstellung. § 19 gilt entsprechend. Für die Kosten der Gegendarstellung haften Nutzungsberechtigte und Verantwortliche gesamtschuldnerisch. § 58 Absatz 1 und 2 sowie § 59 Absatz 1, 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(5) Die Beiträge des Offenen Kanals sind von Personen oder Gruppen zu erbringen, die selbst nicht Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes sind und ihre Wohnung oder ihren Sitz im Land Bremen haben; weiteren Personen kann die Nutzung auf Antrag gestattet werden.
(6) Der Offene Kanal soll mit Einrichtungen im Land Bremen insbesondere aus den Bereichen Kultur, Jugend, Frauen, Bildung, Schule, Hochschulen, Sport, Film und Journalismus kooperieren. Ziele dieser Kooperationen sind, dass der Offene Kanal einen Beitrag zum Medien- und Kulturangebot im Land Bremen leistet sowie dass den Nutzerinnen und Nutzern ein Zugang zu weiteren Inhalten und zum Erwerb technischer und filmkünstlerischer/-ästhetischer Fertigkeiten bei der Produktion von Medienangeboten eröffnet wird.
(1) Örtliche Veranstaltungen, die nicht Gegenstand eines Beitrags nach § 41 Absatz 1 sind, können von der Landesmedienanstalt in eigener redaktioneller Verantwortung übertragen werden.
(2) Die Übertragung von Sitzungen der Bürgerschaft (Landtag), der Stadtbürgerschaft, der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und der Beiräte in Fernsehen, Hörfunk und Telemedien ist in der Regel aus allgemeinem gesellschaftlichen Interesse zulässig, sofern diese in vollem Umfang, zeitgleich und unkommentiert erfolgt.
(3) Die Auswahl der Veranstaltungen hat die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte im Land Bremen widerzuspiegeln.
(4) Die kostenfreie Übernahme von Programmteilen anderer Veranstalter von Bürgermedien ist zulässig. Die Landesmedienanstalt kann mit Veranstaltern Vereinbarungen über die kostenfreie Lieferung von Programmteilen treffen. Die Beiträge sind zu kennzeichnen. Die Eigenständigkeit der Bürgermedien ist dabei zu wahren.
(5) § 41 Absatz 2 Satz 2 und § 58 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
Die Bürgermedien fördern die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger insbesondere durch
die Beratung der Nutzungsberechtigten bei der Erstellung von Beiträgen,
die Durchführung von oder Beteiligung an medienpädagogischen Projekten,
Hilfestellung bei der Produktion von Medien in der Regionalsprache Niederdeutsch und
das Angebot von Ausbildungsplätzen im Bereich der Medientechnik.
§ 47 bleibt unberührt.
(1) Soweit die Beiträge linear verbreitet werden, erfolgt dies in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs; die Landesmedienanstalt kann Wünsche zu besonderen Sendezeiten berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die Landesmedienanstalt bestimmen, dass Beiträge verschiedener Personen, die in einem besonderen Zusammenhang stehen, nacheinander verbreitet werden. Ein Teil der Sendezeit kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit einem festen Sendeschema veranstaltet werden.
(2) Auf Verlangen der Landesmedienanstalt hat jeder Betreiber einer Kabelanlage die Programme der Bürgermedien in ihrer oder seiner Kabelanlage zu verbreiten. Anbieter einer Medienplattform haben die Programme nach Maßgabe des § 81 Absatz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages zu verbreiten, wenn die Landesmedienanstalt dies verlangt. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist von Betreibern von Kabelanlagen und Medienplattformen mit einer Kapazität von mehr als 15 Kanälen und mehr als 5 000 angeschlossenen Haushalten unentgeltlich zu erfüllen. Die technischen Kapazitäten müssen im Verhältnis zu anderen Kapazitäten gleichwertig sein.
(3) Beiträge sollen zum zeitautonomen und langfristigen Abruf im Internet bereitgestellt werden. Ziel ist es, die digitale Verbreitung von Beiträgen der Bürgermedien schrittweise zu verbessern. Die Landesmedienanstalt schafft im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Voraussetzungen für die digitale Herstellung, die Verbreitung und die Auffindbarkeit der Beiträge.
(4) Die Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1 und 3 sollen bis zum 31. Dezember 2020 umgesetzt werden.
(1) Die Landesmedienanstalt bestimmt durch Satzung die Regelungen zur Veranstaltung der Bürgermedien, insbesondere zu § 41 Absatz 5 und 6 sowie zu § 42, sowie die Regelungen zu Verstößen von Nutzungsberechtigten gegen die Pflichten aus diesem Gesetz oder der Satzung.
(2) Die Landesmedienanstalt berichtet dem Senat alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2019, über die Erfüllung der Verpflichtungen Bremens aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch, soweit diese Verpflichtungen den Geltungsbereich oder Regelungen dieses Gesetzes betreffen. Der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag).
(3) Die Landesmedienanstalt erstattet dem Senat alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2019, einen Bericht über die Fortentwicklung der Bürgermedien. Der Senat leitet den Bericht an die Bürgerschaft (Landtag) weiter.
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nimmt, soweit nicht anders bestimmt, die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bremische Landesmedienanstalt (brema)” wahr. Sie nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetze und Staatsverträge zugewiesen werden.
(2) Die Landesmedienanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung.
(3) Organe der Landesmedienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der Landesmedienanstalt sind die durch den Medienstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dort geregelten Aufgabenstellung.
(4) Die Landesmedienanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere alle Satzungen sowie Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Landesmedienanstalt sind, in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.
(1) Die Landesmedienanstalt unterbreitet Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Bremerinnen und Bremer.
(2) Der Landesmedienanstalt obliegt die Koordinierung von landesweiten Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz. Zu diesem Zwecke soll sie unter anderem in eigener Verantwortung
Veranstaltungen und Initiativen zur Förderung von Medienkompetenz durchführen, hierbei sind besonders Formen von Gewalt im Netz zu berücksichtigen,
entsprechende Veranstaltungen und Initiativen anderer Einrichtungen unterstützen,
Kooperationsprojekte mit anderen Einrichtungen durchführen,
Beiträge zur Förderung von Medienkompetenz über die Bürgermedien zugänglich machen, insbesondere im Bereich von Schule, Ausbildung und Fortbildung, und
innovative Bildungsprojekte für junge Menschen durchführen.
(3) Die Landesmedienanstalt soll angemessene Teile der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Nachwuchsförderung im Bereich der Medien- und Filmproduktion verwenden. Die Förderung ist auf Medien- und Filmproduktionen, die überwiegend im Land Bremen produziert werden, zu beschränken.
(4) Die Landesmedienanstalt fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten Medienkompetenz auch durch Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in Medienberufen.
(1) Um neue Übertragungstechniken, Programmformen sowie Telemedien zu erproben, kann die Landesmedienanstalt befristete Modellversuche zulassen oder durchführen.
(2) Für Modellversuche gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Die Regelungen für einen konkreten Modellversuch bestimmt die Landesmedienanstalt jeweils durch eine Satzung, die der Rechtsaufsicht anzuzeigen ist. Soweit der Versuchszweck dies erfordert, kann die Satzung Abweichungen von den nach Absatz 2 geltenden Vorgaben vorsehen. Soweit erforderlich, kann die Satzung Regelungen für die Übertragungskapazitäten treffen, die für Modellversuche genutzt werden sollen.
(4) Die Landesmedienanstalt kann wissenschaftliche Begleituntersuchungen in Auftrag geben.
(5) Die Landesmedienanstalt kann im Rahmen ihrer verfügbaren Haushaltsmittel Projekte für neue Übertragungstechniken fördern.
(1) Die Landesmedienanstalt überwacht die Einhaltung der für die privaten Veranstalter nach diesem Gesetz, nach dem Medienstaatsvertrag und nach den allgemeinen Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
(2) Soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann die Landesmedienanstalt von den Veranstaltern Auskunft und die Vorlage von Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen. Die zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Landesmedienanstalt weist die Veranstalter schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hin, die gegen Verpflichtungen verstoßen, die ihnen nach diesem Gesetz, den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder -entscheidungen, nach dem Medienstaatsvertrag oder nach allgemeinen Rechtsvorschriften obliegen und fordert die Veranstalter auf, einen solchen Verstoß nicht fortzusetzen und künftig zu unterlassen. Handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß, so beanstandet die Landesmedienanstalt dies und weist zugleich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hin.
(4) Die Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 3 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden.
(5) Hat die Landesmedienanstalt bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit einer Anweisung nach Absatz 3 für einen bestimmten Zeitraum die Verbreitung des Programms des Veranstalters untersagen. Die Untersagung kann sich auf einzelne Teile des Programms beziehen. Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.
(6) Die Landesmedienanstalt untersagt die Veranstaltung von Rundfunk, wenn die erforderliche Zulassung nicht erteilt wurde oder bei anzeigepflichtigen Programmen nach § 3 Absatz 2 die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind.
(7) Die Landesmedienanstalt kann Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen.
(1) In den Medienrat entsenden
ein Mitglied der Deutsche Gewerkschafts- und Region Bremen-Elbe-Weser,
ein Mitglied der Unternehmensverbände im Land Bremen e.V.,
ein Mitglied die Arbeitnehmerkammer Bremen,
ein Mitglied die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven,
ein Mitglied die Handwerkskammer Bremen,
ein Mitglied die Bremische Evangelische Kirche,
ein Mitglied die Katholische Kirche,
ein Mitglied die Jüdische Gemeinde im Land Bremen,
ein Mitglied der Bremer Jugendring,
ein Mitglied der Landessportbund Bremen e.V.,
ein Mitglied die Frauenorganisationen im Land Bremen, gewählt durch den Landesfrauenrat Bremen – Bremer Frauenausschuss e.V.,
ein Mitglied der Verbraucherzentrale Bremen e.V.,
ein Mitglied BUND Landesverband Bremen e.V.,
ein Mitglied der Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Bremen,
ein Mitglied der Bremerhavener Volkshilfe e.V.,
ein Mitglied der „bremen digitalmedia e.V.”,
ein Mitglied der „Stadtkultur Bremen e.V.”,
ein Mitglied die Deutsche Journalistinnen und Journalisten-Union (dju) Landesfachgruppe Niedersachsen/Bremen,
ein Mitglied der Deutsche Journalisten-Verband Bremen e.V. (DJV),
ein Mitglied die Landesseniorenvertretung im Land Bremen,
ein Mitglied die Studierendenschaft, entsandt durch die Landes-Asten-Konferenz Bremen,
ein Mitglied der Bremer Rat für Integration,
ein Mitglied die Blinden und Hörgeschädigten im Land Bremen, das von dem „Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe behinderter Menschen e.V.” benannt wird,
ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Musliminnen und Muslime,
ein Mitglied die im Land Bremen lebenden Alevitinnen und Aleviten,
ein Mitglied der Bundesraat för Nedderdüütsch,
ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremen, gewählt vom Senat der Freien Hansestadt Bremen,
ein Mitglied die Stadtgemeinde Bremerhaven, gewählt vom Magistrat der Stadt Bremerhaven,
je ein Mitglied die politischen Parteien und Wählervereinigungen, die zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 52 Absatz 6 Satz 4 die Wahl eines neuen Medienrates jeweils frühestens möglich ist, in Fraktionsstärke gemäß § 36 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) vertreten sind, wobei insgesamt nicht mehr als elf Mitglieder entsandt werden dürfen und deren Reihenfolge sich nach der Anzahl der Sitze in der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) richtet und
ein Mitglied des Landesteilhaberats.
(2) Aus der Anzahl der Mitglieder ergibt sich die Gesamtzahl der Stimmen des Medienrates.
(3) Solange und soweit Mitglieder in den Medienrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend.
(4) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von höchstens zwei Amtsperioden überprüft werden.
(1) Mitglied des Medienrates darf nicht werden, wer wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Medienrats zu beeinträchtigen (Interessenkollision). Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied unmittelbar oder mittelbar Rechtsgeschäfte für sich oder eine ihm nahestehende dritte Person mit der Landesmedienanstalt oder ihren Einrichtungen abschließt.
(2) Dem Medienrat dürfen nicht angehören:
Angehörige der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates,
Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung und Bedienstete einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, politische Beamtinnen und Beamte sowie kommunale Wahlbeamte,
Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes, wobei die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht nach § 14 des Parteiengesetzes einer Mitgliedschaft im Medienrat nicht entgegen steht,
Mitglieder einer Deputation, der Stadtbürgerschaft der Stadt Bremen, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven,
Organe oder Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt, oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einer Landesmedienanstalt oder einem Unternehmen, an welchem eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist oder welches zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verbundenen ist (§ 15 des Aktiengesetzes), stehen,
Personen, die Rundfunkprogramme oder gewerblich vergleichbare Telemedien anbieten oder eine Kabelanlage betreiben,
Personen, die an entsprechend Nummer 6 tätigen Unternehmen sowie dazu verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) beteiligt sind,
Personen, die als Arbeitnehmer, in einem Dienstverhältnis oder in freier Mitarbeit für entsprechend nach Nummer 6 tätige Personen oder Unternehmen sowie dazu verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) tätig sind,
Geschäftsunfähige, beschränkt Geschäftsfähige, Personen, für die eine Betreuung angeordnet ist, oder
Personen, die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren haben oder das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben.
Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nicht für Mitglieder, die nach § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 in den Medienrat entsandt werden.
(3) Mitglied des Medienrates kann nur sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder des Medienrates sollen ihre Hauptwohnung im Land Bremen haben.
(4) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus den dort genannten Funktionen als Mitglied in den Medienrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Personenkreis gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Für den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten Personenkreis beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 2 mit dem Ablauf der auf das Ausscheiden der Person folgenden Amtsperiode.
(5) Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienrates einer der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe ein, hat das betreffende Mitglied dies dem Medienrat unverzüglich anzuzeigen und scheidet aus dem Medienrat aus. Das Vorliegen dieser Gründe gibt das vorsitzführende Mitglied des Medienrates bekannt.
(6) Ein Mitglied scheidet auch dann aus dem Medienrat aus, wenn der Medienrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, dass eine Interessenkollision nach Absatz 1 eingetreten ist. Bis zur Entscheidung nach Satz 1 behält das Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Medienrat beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder, dass das betroffene Mitglied bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Medienrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 1 und 2 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.
(7) Der Medienrat schließt ein Mitglied, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, von der Arbeit des Medienrates oder der Ausschüsse des Medienrates im Einzelfall aus, soweit jugendgefährdende oder entwicklungsgefährdende Inhalte im Medienrat oder seinen Ausschüssen behandelt werden.
(1) Die in § 50 Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 26 bis 29 aufgeführten Mitglieder werden durch die dort genannten Organisationen gewählt. Dabei soll nach demokratischen Grundsätzen im Rahmen der jeweils geltenden Statuten verfahren werden.
(2) Das nach § 50 Absatz 1 Nummer 24 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine „SCHURA - Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V.”, „DITIB Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e.V.” und des Bremer Mitgliedsvereins des Dachverbandes „VIKZ - Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.” bestimmt. Eine entsprechende Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn neben SCHURA und DITIB die Mehrheit der Mitgliedsvereine des VIKZ der Bestimmung zustimmt.
(3) Das nach § 50 Absatz 1 Nummer 25 gewählte Mitglied wird durch übereinstimmende Erklärung der Vorstände nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Vereine „Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e.V.“, „Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e.V.“ und „Alevitischer Kulturverein Bremerhaven und Umgebung e.V.“ bestimmt.
(4) Frauen und Männer sollen bei der Wahl der Mitglieder jeweils zu fünfzig Prozent berücksichtigt werden. Wurde ein Mann als Mitglied entsandt, ist für die folgende Amtsperiode eine Frau als Mitglied zu entsenden und umgekehrt, soweit keine Wiederberufung erfolgt. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 entfallen bei einer Entsendung nach § 50 Absatz 1 Nummer 11.
(5) Die nach § 50 Absatz 1 gewählten Mitglieder sollen als Vertreter gesellschaftlich relevanter Gruppen nach Alter, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Tätigkeit und Herkunft die Gesellschaft im Land Bremen in ihrer demografischen Gestalt widerspiegeln. Mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremerhaven haben und mindestens fünf Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Bremen haben.
(6) Die Amtsperiode des Medienrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter. Die Wahl der neuen Mitglieder wird frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsperiode durchgeführt. Die Namen der gewählten Mitglieder und das jeweilige Auswahlgremium sind dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates mitzuteilen. Eine Person darf dem Medienrat, unabhängig von Unterbrechungen der Mitgliedschaftszeiten, maximal zwölf Jahre als Mitglied angehören.
(7) Scheidet ein Mitglied aus dem Medienrat vorzeitig aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolgemitglied nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften zu wählen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Die nach § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 gewählten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Dies gilt auch für die übrigen Mitglieder, wenn sie aus der entsendungsberechtigten Stelle oder Organisation ausgeschieden sind.
(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. Die Mitglieder des Medienrates vertreten die Interessen der Allgemeinheit. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Medienrates nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist der Medienrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und über deren Rücknahme oder Widerruf, über eine Untersagung nach § 39 sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
(3) Der Medienrat wählt für die Amtsperiode aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Medienrates sind zulässig.
(4) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Medienrat nach außen.
(5) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Ausschüsse bilden. Der Anteil der Mitglieder gemäß § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 soll in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für die Gesamtheit der Vorsitzenden des Medienrates und seiner Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(6) Die Sitzungen des Medienrates werden nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich, von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen. 3Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.
(7) Der Medienrat tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Medienrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Gleiches gilt für Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist. Die Sitzungen der nach Absatz 5 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(8) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Beratungen des Medienrates, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile, mit beratender Stimme teil, soweit nicht über sie oder ihn selbst verhandelt wird, und ist auf ihren oder seinen Wunsch anzuhören. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile.
(9) Die Zusammensetzung und die Tagesordnung der Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 5 Satz 2, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Medienrates nebst Anwesenheitslisten, die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sowie Kurzbiografien der Mitglieder des Medienrates sind durch die Landesmedienanstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen; § 46 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des Medienrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Medienrat.
(10) Die Mitglieder des Medienrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Medienrates verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern und auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von „Radio Bremen”. Die Mitglieder des Medienrates erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Reisekostenerstattung wird entsprechend dem Bundesreisekostengesetz geregelt. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln. § 46 Absatz 4 gilt entsprechend.
(11) Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. 2Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Landesmedienanstalt kennenlernen.
(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Landesmedienanstalt. Sie oder er sorgt für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und den sonstigen Organen der Landesmedienanstalt.
(2) Sie oder er hat insbesondere die Aufgaben,
Beschlüsse des Medienrates vorzubereiten und zu vollziehen,
die laufenden Geschäfte zu führen,
die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
Veranstalter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz und der Medienstaatsvertrag regeln, zu beraten und
mit anderen Landesmedienanstalten unter Beteiligung des Medienrates zusammenzuarbeiten, insbesondere beim Erlass gemeinsamer Regelungen auf Grund des Medienstaatsvertrages.
(3) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich. § 55 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Direktorin oder der Direktor regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzführenden Mitglied des Medienrates ihre oder seine Vertretung.
(1) Die Direktorin oder der Direktor darf nicht dem Medienrat angehören und muss ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Land Bremen haben. Sie oder er wird vom Medienrat auf fünf Jahre gewählt, zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Der Medienrat hat sich bei der Auswahl eines geeigneten Auswahlverfahrens zu bedienen. Die Neuberufung oder Wiederwahl einer Direktorin oder eines Direktors bedarf einer vorherigen öffentlichen Ausschreibung. Für die zu treffende Auswahl gelten § 51 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass in Abweichung von § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ein Dienstverhältnis im Sinne des Absatzes 3 zulässig ist. Tritt für die Direktorin oder den Direktor einer der in § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Ausschlussgründe ein, endet das Amt, es sei denn, der Anlass folgt aus der Tätigkeit als Direktorin oder Direktor der Landesmedienanstalt oder liegt im Interesse der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesmedienanstalt und das Interesse ist seitens des Medienrates festgestellt worden.
(2) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor vor Ablauf der Amtszeit vom Medienrat abberufen werden. Sie oder er ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Das vorsitzführende Mitglied des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor und vertritt die Landesmedienanstalt gegenüber dieser oder diesem gerichtlich und außergerichtlich.
(1) Die Landesmedienanstalt deckt den Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil am Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages, aus Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten, die sie verhängt, sowie durch Gebühren und Auslagen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung, die von der Rechtsaufsicht zu genehmigen ist.
(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesmedienanstalt bestimmt sich nach dem vom Medienrat jährlich zu beschließenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan kann die Bildung von Rücklagen vorsehen, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für im Voraus vom Medienrat festgelegte Maßnahmen notwendig ist, die nicht aus den Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Notwendigkeit, Ansammlungshöhe und -zeitraum einer jeden Rücklage ist für jedes Haushaltsjahr gesondert festzustellen. Die Rücklagen sollen in ihrer Gesamtheit drei Zehntel des jährlichen Haushaltsvolumens nicht überschreiten. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Landeshaushaltsrechts, insbesondere gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen wird.
(3) Die Landesmedienanstalt erstellt eine mehrjährige Finanzplanung, in der alle Rücklagen ausgewiesen werden.
(4) Die Direktorin oder der Direktor stellt die Jahresrechnung und einen jährlichen Geschäftsbericht auf, der in Kurzfassung gemeinsam mit einer Zusammenfassung über die geprüfte Jahresrechnung in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen ist. Darin enthalten sind sämtliche Bezüge, Vergütungen und geldwerte Leistungen, die der Direktorin oder dem Direktor im jeweiligen Geschäftsjahr gewährt wurden. Der Geschäftsbericht und die geprüfte Jahresrechnung sind der Rechtsaufsicht vorzulegen. Die Rechnungsprüfung gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung erfolgt durch eine sachverständige Prüferin oder einen sachverständigen Prüfer.
(5) Die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung der Landesmedienanstalt richtet sich nach § 105 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft nach § 111 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(6) Die Landesmedienanstalt gibt sich eine Finanzordnung. Diese ist in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf den Internetseiten der Landesmedienanstalt zu veröffentlichen.
(7) Radio Bremen verwendet die Finanzmittel nach § 112 Absatz 1 und 3 des Medienstaatsvertrages, die in einem Kalenderjahr nicht für die Landesmedienanstalt benötigt werden, für die Förderung von innovativen und unabhängigen Film- und Medienprojekten, die im Land Bremen produziert werden. Die Verwendung des Überschusses ist von Radio Bremen in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf seiner Internetseite bekannt zu machen.
(1) Die Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt obliegt dem Senat der Freien Hansestadt Bremen. Ihm sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Rechtsaufsicht ist berechtigt, die Landesmedienanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.
(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsicht die Landesmedienanstalt an, auf deren Kosten innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden.
(2) § 12 und § 23 des Medienstaatsvertrages finden auf Veranstalter Anwendung.
(3) Kabelnetze und ihre Zusatzeinrichtungen sind so auszugestalten und zu betreiben, dass ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 für personenbezogene Daten gewährleistet ist.
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Sie oder er teilt Beanstandungen der Landesmedienanstalt mit, damit diese die nach den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Maßnahmen treffen kann. Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit stehen die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 zu, sofern Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht durch § 58 Absatz 2 ausgeschlossen ist. Auf solche Fragen, deren Beantwortung den Auskunftserteilenden selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde, kann die Auskunft verweigert werden.
(2) Veranstalter und Betreiber von Kabelanlagen sind verpflichtet, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Für die Bestellung und die Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten finden Artikel 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
(3) Die Landesmedienanstalt kann bei Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen das Betreiben der Kabelanlage oder die jeweiligen Angebote untersagen, in der Regel jedoch erst nach vorheriger Beanstandung. Die Untersagung ist unzulässig, wenn sie außer Verhältnis zur Bedeutung des Betriebs der Kabelanlage oder der Angebote für den Betreiber der Kabelanlage, den Veranstalter des Rundfunkprogramms oder den für den Beitrag oder die Sendung Verantwortlichen sowie die Allgemeinheit steht. Die Landesmedienanstalt darf das Betreiben der Kabelanlage oder die Angebote nur untersagen, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Die Untersagung ist auf bestimmte Arten oder Teile von Angeboten zu beschränken, wenn die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen dadurch erreicht werden kann.
(4) Soweit eine Untersagung ausgesprochen wird, kann die Landesmedienanstalt auch anordnen, dass in diesem Umfang Angebote zu sperren sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne die nach § 3 Absatz 1 erforderliche Zulassung der Landesmedienanstalt oder die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Anzeige Rundfunk veranstaltet,
entgegen § 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,
gegen die in § 9 Absatz 5 aufgestellten Grundsätze verstößt,
eine Änderung entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 oder § 7 Absatz 3 nicht unverzüglich mitteilt,
gegen die in §§ 14 und 23 aufgestellten Grundsätze verstößt,
entgegen § 16 Satz 1 keine oder keinen für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortliche oder Verantwortlichen benennt oder entgegen § 16 Satz 2 bei der Benennung mehrerer Verantwortlicher die jeweilige Verantwortlichkeit nicht angibt,
ihrer oder seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht entgegen § 18 Absatz 1, der hierauf bezogenen Einsichts- und Übersendungspflicht nach § 18 Absatz 3 oder Absatz 4 oder den Verpflichtungen des § 18 Absatz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
Gegendarstellungen entgegen § 19 nicht unverzüglich in der vorgeschriebenen Form und Dauer verbreitet,
entgegen § 20 Absatz 1 amtliche Verlautbarungen nicht verbreitet,
ihrer oder seiner Offenlegungspflicht nach § 21 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,
ein Rundfunkprogramm ohne die nach § 24 erforderliche Bestätigung der Landesmedienanstalt weiterverbreitet,
entgegen § 30 Absatz 4 falsche Angaben über seine Beteiligungsverhältnisse macht,
ohne die nach § 32 Absatz 4 erforderliche Genehmigung der Landesmedienanstalt das Programmschema oder das digitale Bouquet ändert,
entgegen § 35 Absatz 1 den Betrieb einer Kabelanlage nicht anzeigt,
die in § 37 Absatz 2 genannten Rundfunkprogramme nicht weiterverbreitet oder gegen Vorschriften der Kabelbelegungssatzung nach § 37 Absatz 4 verstößt,
entgegen § 38 Absatz 1 die geplante Belegung einer Kabelanlage nicht rechtzeitig anzeigt,
im Offenen Kanal oder im Ereignisrundfunk einen Tatbestand des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt,
entgegen § 49 Absatz 3 einen Rechtsverstoß trotz Anweisung der Landesmedienanstalt fortsetzt oder nicht unterlässt,
entgegen § 49 Absatz 4 Beanstandungen in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm nicht verbreitet,
als Veranstalter landesweiten Rundfunks einen Tatbestand des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 23 des Medienstaatsvertrages erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt.
(4) Für die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 gilt § 115 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
(1) Gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Landesmedienanstalt im Sinne von § 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 104 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages ist die Direktorin oder der Direktor. Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne von § 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Medienstaatsvertrages ist die Person, die nach § 54 Absatz 4 hierzu bestimmt wird.
(2) Das plural besetzte Beschlussgremium im Sinne von § 104 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages ist der Medienrat.
Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 50 des Medienstaatsvertrages ist die Landesmedienanstalt,
§ 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Telemediengesetzes ist die Landesmedienanstalt,
§ 28 Absatz 1 Nummer 10 und 13 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und nach § 28 Absatz 1 Nummer 11 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes die Landesmedienanstalt,
§ 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist die Ortspolizeibehörde.
(1) Dieses Gesetz findet auch auf Entscheidungen über die Zulassungen privater Veranstalter sowie über die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten Anwendung, die vor dem 1. April 2005 getroffen wurden. § 10 Absatz 2 des Bremischen Landesmediengesetzes vom 22. Juni 1993 (Brem.GBl. S. 197, 203 - 225-h-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, findet auf Veranstalter, die vor dem 1. April 2005 zugelassen wurden, weiterhin Anwendung.
(2) Für die am 25. Mai 2018 laufende Amtsperiode des Medienrates sind die Vorschriften des Abschnittes 7 des Bremischen Landesmediengesetzes in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung bis zum Ende der Amtsperiode weiter anzuwenden.
(3) Auf die sich am 25. Mai 2018 im Amt befindliche Direktorin ist § 55 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einschränkung der maximal zweimaligen Wiederwahl für sie nicht gilt.
Die §§ 35 bis 39 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2008 entsprechend Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie - (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist, überprüft.