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Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege |
§ 2 | Allgemeine Pflicht |
§ 2a | Biotopverbund |
§ 2b | Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
§ 3a | Vertragliche Vereinbarungen |
Abschnitt 2 Landschaftsplanung und Umweltbeobachtung | |
§ 4 | Aufgaben der Landschaftsplanung, allgemeine Vorschriften |
§ 5 | Inhalte der Landschaftsplanung |
§ 6 | Aufstellung des Landschaftsprogramms |
§ 7 | Aufstellung der Landschaftspläne |
§ 8 | Zusammenwirken der Länder bei der Planung |
§ 9 | Übergangsvorschrift |
§ 10 | Umweltbeobachtung |
Abschnitt 3 Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen | |
§ 11 | Eingriffe in Natur und Landschaft |
§ 12 | Verfahren im allgemeinen |
§ 13 | Verfahren bei Eingriffen auf Grund von Fachplänen |
§ 14 | Verfahren bei Eingriffen durch Behörden |
§ 15 | Verfahren der Beteiligung von Behörden des Bundes |
§ 16 | Duldungspflicht |
§ 17 | Pflegepflicht |
Abschnitt 4 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft | |
§ 18 | Allgemeine Vorschriften |
§ 19 | Naturschutzgebiete |
§ 19a | Biosphärenreservate |
§ 19b | Naturparke |
§ 19c | Nationalparke |
§ 20 | Landschaftsschutzgebiete |
§ 21 | Naturdenkmale |
§ 22 | Geschützte Landschaftsbestandteile |
§ 22a | Schutz bestimmter Biotope |
§ 22b | Schutz von Gewässern und Uferzonen |
§ 23 | Verfahren |
§ 24 | Naturschutzbuch |
§ 25 | Einstweilige Sicherstellung |
§ 26 | Kennzeichnung und Bezeichnungen |
Abschnitt 4a Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000" | |
§ 26a | Allgemeine Vorschriften |
§ 26b | Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete |
§ 26c | Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Plänen und Projekten, Ausnahmen |
§ 26d | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
Abschnitt 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten | |
§ 27 | Aufgaben des Artenschutzes |
§ 28 | Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz |
§ 29 | Artenschutzprogramm |
§ 30 | Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen |
§ 31 | Kennzeichnung; Schutz von Bezeichnungen |
§ 32 | Tiergehege |
§ 32a | Haltung von Wildtieren in Zoos, Bezeichnungen |
§ 33 | Ausnahmen |
Abschnitt 6 Erholung in Natur und Landschaft | |
§ 34 | Betreten von Wald und Flur |
§ 34a | Öffentliche Grünanlagen |
§ 35 | Bereitstellung von Grundstücken |
Abschnitt 7 Vorkaufsrecht, Enteignung, Eigentumsbindung, Entschädigung | |
§ 36 | Vorkaufsrecht |
§ 37 | Enteignung |
§ 38 | Eigentumsbindung, Entschädigung |
Abschnitt 8 Organisation | |
§ 39 | Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen, Umweltbildung |
§ 40 | Naturschutzbehörden |
§ 41 | Beiräte |
§ 42 | Naturschutzwacht |
§ 43 | Mitwirkung von Vereinen |
§ 44 | Rechtsbehelfe von Vereinen |
§ 45 | Mitteilungs- und Zustellungsverfahren |
§ 46 | (weggefallen) |
§ 47 | Untersuchungen |
§ 48 | Ausnahmen, Befreiungen |
§ 48a | Datenverarbeitung |
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße, Einziehung | |
§ 49 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 50 | Geldbuße |
§ 51 | Einziehung |
§ 52 | Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde |
Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 53 | (weggefallen) |
§ 54 | Aufhebung von Rechtsvorschriften |
§ 55 | Überleitungsvorschriften |
§ 56 | (weggefallen) |
§ 57 | (weggefallen) |
§ 58 | (In-Kraft-Treten) |
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume,
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie
der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
(2) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen und historisch gewachsenen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zwecke der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.
(3) Die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu unterstützen. Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.
Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Insbesondere
sind Eingriffe in Natur und Landschaft auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken,
dürfen Natur und Landschaft nicht verunreinigt oder verunstaltet werden,
sind die Lebensgrundlagen für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und
darf der Naturgenuss anderer in der freien Natur nicht beeinträchtigt werden.
(1) Es wird ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Bremen stimmt sich hierzu mit den anderen Ländern ab.
(2) Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
festgesetzte Nationalparke,
im Rahmen des § 22a gesetzlich geschützte Biotope,
Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete oder Teile dieser Gebiete sowie
weitere Flächen und Elemente, einschließlich Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile und Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
Die durch den Biotopverbund im Sinne des Absatzes 2 zu sichernden Tier- und Pflanzenarten, die artbezogenen Kriterien zur Bestimmung der für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Flächen und Elemente sowie die Räume, in denen der Biotopverbund errichtet werden soll, werden durch die oberste Naturschutzbehörde ermittelt.
(4) Die für den Biotopverbund geeigneten und erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind in der Landschaftsplanung darzustellen oder festzusetzen und, soweit nicht bereits erfolgt, durch
geeignete planungsrechtliche Festlegungen,
Ausweisung geeigneter Gebiete und Objekte im Sinne des § 18 Abs. 1,
langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder
andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gemäß den Absätzen 4 bis 6 für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 38 dieses Gesetzes.
(3) Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Mindestanteile an linearen und punktförmigen Elementen werden von der obersten Naturschutzbehörde ermittelt und sind durch
geeignete planungsrechtliche Festlegungen,
langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz),
Förderprogramme oder
andere geeignete Maßnahmen
rechtlich zu sichern.
(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden.
Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen. § 22a bleibt unberührt.
Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftsstrukturelemente sind in ihrem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen; schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden.
In Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen.
Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
(5) Die Bewirtschaftung des Waldes hat insbesondere dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen sowie stehendem und liegendem Totholz zu dienen. Sie hat nachhaltig und ohne Kahlschläge zu erfolgen.
(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.
Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften soll die oberste Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen der zuständigen Naturschutzbehörde erreicht werden kann.
(1) Grundlage für die Entwicklung, den Schutz und die Pflege von Natur und Landschaft ist die Landschaftsplanung.
(2) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Landes- und Gemeindeebene darzustellen und zu begründen.
(3) Die Landschaftsplanung dient der Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf die Natur im Planungsraum auswirken können. Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in diesen Planungen und Verwaltungsverfahren sowie bei Umweltprüfungen nach § 1 des Bremischen-Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und bei der Beurteilung der Verträglichkeit im Sinne des § 26c Abs. 1 zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Die Schutzziele nach dem Abschnitt 4a bleiben unberührt.
(4) Die Landschaftsplanung besteht für das Land Bremen und für die Stadtgemeinde Bremen aus dem Landschaftsprogramm und für die Stadtgemeinde Bremerhaven aus den Landschaftsplänen.
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für das gesamte Land Bremen im Landschaftsprogramm dargestellt. Die örtlichen Darstellungen erfolgen für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremen im Landschaftsprogramm und für das gesamte Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Bestandteil des Landschaftsprogramms nach den Sätzen 1 und 2 können auch Teilprogramme sein.
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Landesraumordnungsplanung aufgenommen und in der Bauleitplanung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs berücksichtigt.
(3) Im Landschaftsprogramm und in den Landschaftsplänen ist in Text und Karte mit Begründung im einzelnen darzustellen:
der vorhandene und der zu erwartende Zustand der Natur und Landschaft,
die konkretisierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
Bereiche, in denen erhebliche Veränderungen der Landschaft zu erwarten sind,
die Erfordernisse und Maßnahmen
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Abschnitts 4 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zum Aufbau eines Biotopverbunds nach § 2a besonders geeignet sind,
zum Aufbau und Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft
zur Erhaltung und Entwicklung der Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
(4) Soweit dieses aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist, sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen insbesondere für Bereiche darzustellen,
die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,
die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,
in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind,
die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),
die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind und
die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind.
(5) Das Landschaftsprogramm oder die Landschaftspläne stellen, soweit es erforderlich ist, die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen dar, insbesondere
die Anlage oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,
Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,
die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,
die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Uferbereichen einschließlich der Anpflanzungen,
Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad- und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten,
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildwachsender Pflanzen und wild lebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,
die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen.
(6) Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen des Landschaftsprogramms und der Landschaftspläne für die Bauleitplanung ist Rücksicht zu nehmen. Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sollen in das Landschaftsprogramm oder in Landschaftsplänen nachrichtlich übernommen werden, soweit dies zu deren Verständnis notwendig oder zweckmäßig ist.
(6a) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms nach § 6 Abs. 1 und 3 sowie von Landschaftsplänen nach § 7 Abs. 1 und 3 ist eine strategische Umweltprüfung nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(7) Das Landschaftsprogramm oder die Landschaftspläne müssen geändert oder fortgeschrieben werden, wenn sich die ihnen zugrundeliegenden Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich verändert haben. Das Landschaftsprogramm soll spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten Aufstellung überprüft und, soweit nach Satz 1 erforderlich, geändert oder fortgeschrieben werden. Von der Darstellung örtlicher Erfordernisse oder Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(8) Die Darstellungen nach Absatz 1 können auch als Darstellungen oder Festsetzungen in Bauleitpläne aufgenommen werden.
(1) Der Entwurf des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach § 5 Abs. 1 wird von der obersten Naturschutzbehörde aufgestellt. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.
(2) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach Absatz 1 Satz 1 mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach Anhörung der Gemeinde, deren Gebiet von der beabsichtigten Landschaftsplanung betroffen ist, der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlussfassung vor. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.
(3) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Änderungen des Landschaftsprogramms oder eines Teilprogramms nach § 5 Abs. 1 entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausarbeitung eines Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms und eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden Unterlagen sowie über die Darstellung des Programminhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen. Hierbei sind die für Bauleitpläne geltenden Planzeichen zu berücksichtigen.
(1) Den Entwurf des Landschaftsplanes stellt die untere Naturschutzbehörde Bremerhaven auf. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.
(2) Der Entwurf des Landschaftsplanes wird mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese beschließt den Landschaftsplan als Satzung. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann der Landschaftsplan eingesehen werden kann.
(3) Die Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gelten für Änderungen eines Landschaftsplans entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.
(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms oder eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Lande Niedersachsen und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert werden.
(2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen mit den zuständigen Behörden des Landes Niedersachsen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, eines Teilprogramms oder eines Landschaftsplans nach § 5 Abs. 1 die Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden Gebiete im Benehmen miteinander festgelegt werden.
Das von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) am 11. September 1991 beschlossene Landschaftsprogramm 1991 gilt in der am 10. Mai 2005 von der Bremischen Bürgerschaft (Land) geänderten Fassung (Brem.ABl. S. 380) solange fort, bis und soweit es nach dem Verfahren des § 6 durch ein neues Landschaftsprogramm oder Teilprogramme nach § 5 Abs. 1 ersetzt wird. Die Zeitpunkte des Außer-Kraft-Tretens des Landschaftsprogramms oder der Teilprogramme werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. Die von der Stadtgemeinde Bremen beschlossenen Landschaftspläne Nr. 1 Lesumufer, beschlossen von der Bremischen Bürgerschaft (Stadt) am 23. Februar 1984, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 15. März 1984 (Brem.ABl. S. 121), Nr. 3 Niederung Huchting-Grolland, beschlossen von der Bremischen Bürgerschaft (Stadt) am 20. September 1984, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 23. Oktober 1984 (Brem.ABl. S. 351), Nr. 4 Schönebecker Aue, beschlossen von der Bremischen Bürgerschaft (Stadt) am 19. Februar 1996, bekannt gemacht im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 14. März 1996 (Brem.ABl. S.129) gelten als Bestandteil des Landschaftsprogramms fort, bis das Landschaftsprogramm durch ein neues Landschaftsprogramm oder Teilprogramm nach § 5 Abs. 1 ersetzt wird.
Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts kontinuierlich zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Dazu gehört insbesondere:
die Ermittlung der Veränderung des im Landschaftsprogramm dokumentierten Zustands von Naturhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie der Landschaft einschließlich der Ursachen für die Veränderung sowie
das Ziehen von Schlussfolgerungen aus den Ergebnissen der Umweltbeobachtung und die Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Umweltsituation.
Die Informationen anderer Programme der Umweltbeobachtung sollen aufgenommen werden. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt. Zuständig für die Umweltbeobachtung ist die oberste Naturschutzbehörde.
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild einschließlich seines Erholungswertes erheblich beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht:
der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
selbstständige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen und Ausfüllungen,
Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaftsnutzung,
Erstaufforstungen und Rodungen von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart,
die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, Straßen und Wegen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs),
die Anlage oder wesentliche Änderung von Lager-, Ausstellungs- oder Campingplätzen sowie das Aufstellen von Wohnwagen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs),
die Anlage oder wesentliche Änderung von Anlagen, die einem Planfeststellungsverfahren unterliegen, auch wenn nach den Rechtsvorschriften im Einzelfall von der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens abgesehen werden kann,
die Errichtung oder Änderung von Masten sowie Unterstützungen von Freileitungen,
die Errichtung von Einfriedungen oder Einzäunungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs), soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen,
die Beseitigung von Hecken im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs),
die Entwässerung von Mooren, Sümpfen, Tümpeln, Brüchen, Auen oder anderen Feuchtgebieten,
der Ausbau sowie das Verrohren, das Ableiten oder das Aufstauen von oberirdischen Gewässern,
Veränderungen der Ufervegetation oder der Schilfrohrbestände an oberirdischen Gewässern,
die Errichtung oberirdischer Anlagen in und an oberirdischen Gewässern und
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2b genannten Anforderungen sowie den Vorschriften des Rechts der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundesbodenschutzgesetzes entsprechende gute fachliche Praxis bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen. Nicht als Eingriff gilt auch die Wiederaufnahme einer land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit diese innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen wieder aufgenommen wird.
(3) Der Verursacher eines nach § 12 Abs. 1 beantragten oder angezeigten Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild einschließlich seines Erholungswertes landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Haupteinheit in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild einschließlich seines Erholungswertes landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Hierbei soll möglichst ein enger räumlicher Bezug zum Eingriffsort hergestellt werden. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Darstellungen und Festsetzungen der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.
(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind insbesondere dann ganz oder teilweise nicht in angemessener Frist möglich, wenn der Verursacher des Eingriffs die zu ihrer Durchführung erforderliche Verfügbarkeit von geeigneten Flächen nicht innerhalb eines Zeitraums sicherstellen kann, der in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Der Verursacher hat gegenüber der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde glaubhaft zu machen, dass die Verfügbarkeit von geeigneten Flächen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden konnte. Wenn als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört werden, die für dort wild lebende Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz nicht ausgleichbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist.
(5) Als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen können von der zuständigen Behörde auch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anerkannt werden, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn des Eingriffs durch den Verursacher oder einen Dritten durchgeführt worden sind, wenn die untere Naturschutzbehörde den Maßnahmen vor ihrer Durchführung zugestimmt hat; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
eine von der unteren Naturschutzbehörde bestätigte Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt,
die Maßnahmen den Darstellungen oder Festsetzungen der Landschaftsplanung entsprechen,
bei Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten dieser der Zuordnung der Maßnahmen zu einem späteren Eingriff zugestimmt hat und
die dauerhafte Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, gesichert ist. Das Erfordernis einer Zustimmung nach Satz 1 entfällt, wenn der Verursacher ein staatlicher Vorhabenträger ist und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch einen Zulassungsbescheid oder Planfeststellungsbeschluss langfristig gesichert sind.
(6) Bei nach Absatz 4 zulässigen, ganz oder teilweise nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensierbaren Eingriffen hat der Verursacher Ersatzzahlungen zu leisten. Die Ersatzzahlung ist mit der Zulassung des Eingriffs festzusetzen. Ihre Höhe bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten, die beim Ausgleich oder Ersatz der verbleibenden erheblichen Beeinträchtigungen voraussichtlich entstanden wären. Mit dem Eingriff darf erst begonnen werden, wenn die Ersatzzahlung geleistet wurde. Dies gilt nicht, wenn der vorzeitige Beginn nach anderen Rechtsvorschriften zugelassen worden ist. Die Ersatzzahlung steht der unteren Naturschutzbehörde zu.
(7) Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen ist zweckgebunden für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden und darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die untere Naturschutzbehörde kann die Einnahmen aus Ersatzzahlungen nach ihren Vorgaben mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde auf Dritte übertragen.
(8) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung
Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei bestimmten Eingriffen oder Eingriffsarten festlegen und
Näheres über die Höhe, das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Ersatzzahlung regeln.
(9) Haftbar für die Ausführung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Verursacher und Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner.
(10) Die oberste Naturschutzbehörde führt ein Kataster, in dem die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen erfasst werden; dieses ist laufend fortzuschreiben. Die zur Führung des Katasters erforderlichen Unterlagen stellen die nach § 12 zuständigen Behörden zur Verfügung. Die oberste Naturschutzbehörde ist befugt, Behörden und Einrichtungen des Landes sowie kommunalen Gebietskörperschaften Auszüge aus dem Kataster zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(1) Die Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 setzen voraus, dass für den Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften und solchen des Naturschutzrechts eine behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist oder dass der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird.
(2) Die Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 ergehen im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde. Die Verpflichtung oder Untersagung kann auch als Nebenbestimmung ausgesprochen werden.
(2a) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach anderen Rechtsvorschriften dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (UVP-pflichtiges Vorhaben), so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen und Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 bis 6 getroffen werden, den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. UVP-pflichtige Vorhaben, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben ist, bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist vom Verursacher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er muss alle für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 zu sichern. Die Sicherheit kann auch in einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bestehen.
(4) Erfüllt der Verursacher trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 bis 6 nicht oder leistet er trotz einer Mahnung die Sicherheit nach Absatz 3 nicht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Verpflichtungen oder der Sicherheitsleistung untersagen.
(5) Nimmt der Verursacher den Eingriff trotz einer Untersagung nach § 11 Abs. 4 oder ohne die erforderliche Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor, so kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist, kann er zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder zu einer Ersatzzahlung verpflichtet werden.
(6) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz im Bauleitplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
(1) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden soll, müssen Anträge auf Zulassung und Anzeigen nach § 12 Abs. 1 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Entscheidungen der zuständigen Behörde erforderlichen Angaben für die naturschutzfachliche Bewertung enthalten, insbesondere über
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Vorhabens,
Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens sowie über dessen Auswirkungen auf Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes,
die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf,
die vom Verursacher vorgesehenen Maßnahmen zur rechtlichen Sicherung der Flächen für Maßnahmen nach Nummer 3.
Der Träger des Vorhabens unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde frühzeitig. Diese berät ihn bei der Erstellung der Antragsunterlagen.
(2) Der Träger des Vorhabens kann bei der zuständigen Naturschutzbehörde die Erstellung einer gutachtlichen Stellungnahme beantragen. Die gutachtliche Stellungnahme soll die bei der Durchführung des Planes notwendigen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach § 1 dieses Gesetzes darstellen und ist Grundlage für die Erstellung der Planunterlagen gemäß Absatz 1.
(3) Der Träger des Vorhabens stellt die zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karte in dem Fachplan oder, soweit es erforderlich ist, in einem landschaftspflegerischen Begleitplan dar. Soweit es sich nicht um ein Verfahren durch Behörden des Bundes im Sinne des § 15 handelt, erfolgt dies im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans und nimmt als solcher am Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren teil.
Bei Eingriffen durch Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 12 Abs. 1 vorausgeht, bestimmen diese im Einvernehmen mit der ihnen gleichgeordneten Naturschutzbehörde die zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 bis 6 und führen diese in eigener Zuständigkeit durch.
Soll bei Eingriffen, denen Entscheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der Naturschutzbehörde abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Naturschutzbehörde, soweit nicht in Rechtsvorschriften des Bundes eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundflächen, die in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturpark oder Landschaftsschutzgebiet liegen oder auf denen sich Naturdenkmale oder besonders geschützte Biotope befinden, sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund dieses Gesetzes sowie im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften zu dulden, soweit sie die Durchführung in einer hierfür festgesetzten angemessenen Frist nicht selbst übernehmen.
(2) Für Eigentümer und Nutzungsberechtigte sonstiger Grundflächen gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ohne die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt oder gefährdet und durch die Maßnahmen die Nutzung der Grundflächen nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(3) Die erforderlichen Maßnahmen werden von der unteren Naturschutzbehörde bestimmt. Sie gibt rechtzeitig Art und Umfang der zu duldenden Maßnahmen bekannt und ordnet an, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden.
(4) Wohnungen und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten werden.
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß unter Berücksichtigung des Zwecks, dem das Grundstück seiner Bestimmung nach dient, instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstücks verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nachhaltig beeinträchtigt werden und die Pflege des Grundstücks angemessen und zumutbar ist.
(2) Ist im Falle von Absatz 1 Ersatzvornahme angeordnet worden und stellen die Kosten der Ersatzvornahme für den zur Pflege Verpflichteten eine besondere Härte dar, so kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag des Pflegepflichtigen von der Heranziehung zu den Kosten ganz oder teilweise absehen.
(1) Teile von Natur und Landschaft können vom Senat durch Rechtsverordnung zum
Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat, Naturpark, Landschaftsschutzgebiet oder
Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.
(2) Die Rechtsverordnung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten. Dies gilt auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete ganz oder teilweise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(1) Biosphärenreservate sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten dienen und
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftweisen dienen.
(2) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen.
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
großräumig sind,
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
(1) Zum Nationalpark können Teile von Natur und Landschaft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung erklärt werden.
(2) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die
großräumig und von besonderer Eigenart sind,
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem von Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
(3) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.
(4) Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Der Nationalpark kann in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(5) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind unter Berücksichtigung der Großräumigkeit und Besiedlung nach Maßgabe näherer Bestimmungen nach Absatz 4 verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung des Landschaftsbildes
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.
(2) Der Schutz kann sich im Hinblick auf Absatz 1 Nrn. 2 und 3 auch darauf erstrecken, die Landschaft vor Verunstaltungen zu bewahren und den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen von ihr fernzuhalten.
(3) Alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, sind unter besonderer Beachtung des § 2b Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.
(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder landestypischen Kennzeichnung
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
(2) Als Naturdenkmale kommen auch Flächen bis zu fünf Hektar, insbesondere erdgeschichtliche Aufschlüsse, Quellen, Gewässer, Dünenbildung, Heideflächen, Brüche, Moore, Sümpfe und Tümpel in Betracht.
(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturdenkmale ganz oder teilweise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
(4) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.
(5) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von ihnen ausgehen, unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Unterschutzstellung entbindet Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht von der Verkehrssicherungspflicht und den üblichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen.
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
(2) Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken, Röhrichten oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.
(1) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen folgender Biotope führen können, sind verboten:
Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
offene Binnendünen, Zwergstrauchheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen,
Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich.
(2) Zu Handlungen im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere die Änderung oder Intensivierung von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen von Flächen sowie der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Biotop nachteilig zu beeinflussen. Zulässig bleiben Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung dienen.
(3) Die Eintragung der gesetzlich geschützten Biotope in das Verzeichnis nach § 24 Abs. 1 wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbote des Absatzes 1 bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Eintragung öffentlich bekannt gegeben werden.
Alle Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung oder Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten hinzuwirken, damit deren großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllt werden kann.
(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18 ist den Behörden, deren Belange berührt werden können, der Entwurf der Rechtsverordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. Vor Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutze von Naturdenkmalen (§ 21) sind auch die betroffenen Grundeigentümer zu hören.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.
(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden,
wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen,
wenn eine Rechtsverordnung nach § 18 oder eine nach § 55 Abs. 1 weitergeltende Schutzverordnung aufgehoben oder geändert oder neu erlassen wird und Schutzgegenstand, Gebote und Verbote nicht erweitert werden,
wenn eine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 2 erlassen wird.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Betroffenen bekanntzugeben.
(5) Die auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit für jedermann erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind. Eine grobe Gebiets- oder Grenzbeschreibung genügt, wenn sich die Grenzen der Geschützten Flächen aus einer Karte, die Teil der Rechtsverordnung ist, zweifelsfrei ergeben. Im Falle des Satzes 2 wird die Rechtsverordnung mit Karte verkündet; außerdem erhält die Verkündung einen Hinweis, wo eine Ausfertigung der Karte zusätzlich bei der Gemeinde auf dem Gebiet der Rechtsverordnung eingesehen werden kann. Im Übrigen wird auf § 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Vorschriften vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 197 - 114-a-2) verwiesen.
(1) Die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete, Naturdenkmale und gesetzlich geschützten Biotope und die besonderen Schutzgebiete des Abschnitts 4a sind von der obersten Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis (Naturschutzbuch) einzutragen, sofern sie nicht nach § 22 Abs. 2 geschützt sind.
(2) Die Eintragung im Naturschutzbuch begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit.
(3) Das Naturschutzbuch kann von jedermann kostenlos eingesehen werden.
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen für eine Dauer bis zu zwei Jahren die nach diesem Abschnitt zulässigen Veränderungsverbote auszusprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Eingriffe in Natur und Landschaft der durch eine Rechtsverordnung nach § 18 beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem Jahr verlängert werden.
(1) Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen an geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Art der Kennzeichen zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen. Die Kennzeichen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
(2) Die Bezeichnung "Naturschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "gesetzlich geschützter Biotop" sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
(1) Der Senat beschließt auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde nach den in den Richtlinien genannten Maßstäben und im Verfahren nach § 33 des Bundesnaturschutzgesetzes, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Benennung gegenüber der Kommission mit.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde erklärt durch Rechtsverordnung
die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete unverzüglich und im Übrigen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42),
die Europäischen Vogelschutzgebiete, die der Kommission benannt und die nach § 10 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu Schutzgebieten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1, es sei denn, die Gebiete unterliegen bereits einem insoweit ausreichenden Schutzstatus.
(3) Die Erklärung zu Schutzgebieten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 kann im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften oder durch vertragliche Vereinbarungen im Sinne des § 3a ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(4) Der Schutzzweck hat die jeweils für die Gebiete geltenden Erhaltungsziele näher zu berücksichtigen und festzulegen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten geschützt werden. Ferner ist mit der Festlegung der notwendigen Gebote und Verbote sowie von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erheblichen Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, entgegenzuwirken. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(5) Ist ein Gebiet nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemacht, sind
in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1
alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig, sofern sich diese Verbote nicht bereits aus diesem Gesetz oder aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben. In einem Konzertierungsgebiet im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.
(1) Projekte im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 26b Abs. 3 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Die Verträglichkeit der Projekte wird von der obersten Naturschutzbehörde auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, aus denen die für die Beurteilung der Verträglichkeit erforderlichen Einzelheiten hervorgehen müssen (Verträglichkeitsstudie), geprüft.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, darf die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde das Projekt nur dann zulassen, wenn es
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(3) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde zuvor über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(4) Soll ein Projekt nach Absatz 2 oder Absatz 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die nach anderen Rechtsvorschriften zuständige Zulassungs- oder Planungsbehörde unterrichtet die Kommission über die oberste Naturschutzbehörde und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechende Anwendung, soweit dafür nicht die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Rechtsvorschriften gelten.
Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 18 und geschützte Biotope im Sinne des § 22a ist § 26c dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regeln für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach § 26c Abs. 3 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26c Abs. 4 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben jedoch unberührt.
Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst insbesondere
den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen,
den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen.
Er kann auch die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes umfassen.
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufgaben nach § 27 trifft die oberste Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen
zur Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten, einschließlich der Arten von gemeinschaftlichem Interesse, der europäischen Vogelarten sowie der besonders geschützten oder sonst in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungszielen und zu deren Verwirklichung.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung weitere Vorschriften zur Verwirklichung des Arten- und Biotopschutzes, insbesondere über den Schutz von Biotopen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, erlassen.
Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung der Bestände von wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt dienen, können von der obersten Naturschutzbehörde
die im Landesgebiet vorkommenden frei lebenden höheren Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sowie deren Veränderungen erfasst werden und,
Richtlinien, Vorschläge und Hinweise zur Förderung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten erarbeitet werden.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
wild lebende Pflanzen, Teile von ihnen sowie wild lebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen gewerbsmäßig zu sammeln, zu töten, zu bearbeiten oder zu verarbeiten,
die Bodenvegetation abzubrennen oder Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird
in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände abzuschneiden, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören,
in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume zu fällen.
(2) Die Verbote des Absatz 1 Nummern 5 bis 7 gelten nicht für Maßnahmen einer guten land- und forstwirtschaftlichen Praxis sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Diese Verbote gelten auch nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde in der freien Natur anzusiedeln oder auszusetzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen:
der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
das Einsetzen von Tieren
nicht gebietsfremder Arten,
gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
(4) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes zwingend erforderlich ist, können die unteren Naturschutzbehörden anordnen, dass in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte oder ausgesetzte Tiere und Pflanzen, die eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union darstellen, beseitigt werden. Die oberste Naturschutzbehörde kann das Nähere, insbesondere zum Verfahren und den betroffenen Arten, durch Verordnung regeln.
(5) Es ist verboten, in der freien Natur Pflanzenschutzmittel zu verwenden. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies wichtige öffentliche Belange erfordern und diesen nicht die Grundsätze der guten fachlichen Praxis entgegenstehen. Auf landwirtschaftlich, gartenbaulich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen dürfen diese Mittel nur in dem Umfang verwendet werden, wie dies nicht den überwiegenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht.
(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.
(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken zu erlassen, soweit es zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten erforderlich ist und der Bundesminister für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes keinen Gebrauch macht.
(3) Die Bezeichnungen "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark", "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 32a und kein Schau- oder Sondergehege nach Artikel 22 Absatz 2 des Bremischen Landesjagdgesetzes sind. Nicht als Tiergehege im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten:
Gehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 qm nicht überschreiten und in denen keine Tiere der besonders geschützten Arten nach § 10 Abs. 2 Nrn. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden,
Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
Gehege für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn andere fachrechtliche Vorschriften, beispielsweise des Baurechts, des Tierschutzrechts oder des Artenschutzrechts nicht entgegenstehen, insbesondere wenn
die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
ein Register über den Tierbestand des Geheges in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
das Entweichen von Tieren unterbunden wird,
dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird.
(3) Nebenbestimmungen zur Genehmigung können insbesondere zum Inhalt haben
die Führung eines Gehegebuches, das über Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muss,
regelmäßige tierärztliche Betreuung,
die Duldung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch den Amtstierarzt,
Einrichtung von Quarantänegattern,
Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes,
Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft,
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
(4) Bedarf ein Gehege der Genehmigung nach dem Landesjagdgesetz, so entscheidet die für die Genehmigung zuständige Jagdbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung nach diesem Gesetz im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
(5) Der Inhaber des Tiergeheges und die ganz oder zum Teil mit der Leitung beschäftigten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den beauftragten Personen zum Zwecke der Überwachung das Betreten der Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume zu gestatten und ihnen das Gehegebuch zur Prüfung vorzulegen.
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Zoos im Sinne des Satzes 1 sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:
Zirkusse,
Tierhandlungen,
Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes und
Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn
die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe, Gestaltung und inneren Einrichtungen verhaltensgerecht ausgestaltet sind,
die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
das Entweichen von Tieren unterbunden wird,
dem Eindringen von Schadorganismen vorgebeugt wird,
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
die Zoos sich zumindest an einem der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligen
an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Artenerhaltung oder
an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wenn die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos sich gemäß dem zeitgemäßen Stand der Wissenschaft nachträglich ändern, kann die oberste Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
(3) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der obersten Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die von der obersten Naturschutzbehörde beauftragten Personen sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos einzusehen und zu prüfen. Die auskunftspflichtige Person hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Stellt die oberste Naturschutzbehörde fest, dass der Zoo entgegen der Genehmigung im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) geführt wird, so kann die oberste Naturschutzbehörde zur Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb Anordnungen erlassen oder den Zoo oder einen Teil des Zoos für die Öffentlichkeit schließen. Kommt der Zoo den nachträglichen Anordnungen nicht innerhalb der festgelegten Frist nach, so ordnet die oberste Naturschutzbehörde die Schließung des Zoos oder einen Teil des Zoos innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach Erlass der Anordnungen an. Die oberste Naturschutzbehörde stellt im Fall der Schließung sicher, dass die betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG anderweitig untergebracht oder, sofern dieses nicht möglich ist, im Einvernehmen mit der für den Vollzug des Tierschutzes zuständigen Behörde auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Die oberste Naturschutzbehörde widerruft die Genehmigung ganz oder teilweise.
(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes sowie des Fünften Abschnittes des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn dies
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- und sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
zum Schutz der heimischen Pflanzen- und Tierwelt oder
zu Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecken
erforderlich ist. Ausnahmen von § 30 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zugelassen werden.
(1) Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden. Die Bestimmungen des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 - 45-b-1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen in Wald und Flur ist gestattet auf Straßen und Wegen und auf besonders dafür gekennzeichneten Grundflächen oder soweit Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies besonders erlaubt haben. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Umständen Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen müssen. Auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nicht gestattet. In Biosphärenreservaten, Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen nur auf den dafür gekennzeichneten Straßen und Wegen gestattet.
(3) Die Rechte nach Absatz 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange des Naturschutzes, der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insbesondere ist es verboten, in Wald und Flur in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Angezündetes Feuer ist zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden. Die zuständigen Behörden können in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung
den Zutritt verbieten oder beschränken
Verbote nach Satz 2 über den genannten Zeitraum hinaus ausdehnen oder
den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen anders oder weitergehend regeln.
(4) Die Ausübung der Rechte erfolgt auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht begründet.
(5) Das Benutzungsrecht gilt nicht für Privatwege in Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder gewerblichen oder öffentlichen Betrieben dienenden Flächen.
(6) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Benutzungsrecht durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verwehren,
wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder
wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.
(7) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln zu dulden.
(8) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.
(9) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den Absätzen 1 bis 5 sowie 7 und 8 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Die nach Absatz 6 zuständigen Behörden sind die Ortspolizeibehörden.
(1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen. Öffentliche Grünanlagen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet. Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanlagen sollen der Größe und Bedeutung der jeweiligen Anlage angemessene Pflegewerke oder Pflegerichtlinien aufgestellt werden. Die öffentlichen Grünanlagen sind in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen.
(2) Die Nutzung öffentlicher Grünanlagen im Sinne des Absatzes 1 ist mit Ausnahme der in den Sätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Handlungen oder Nutzungen, die zur Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer führen können oder die Besucher der Grünanlagen gefährden oder bei ihrer Erholungssuche stören können, sind unzulässig. Zu Handlungen und Nutzungen im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere:
die Benutzung von Lautsprechern oder anderer Beschallung,
Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinder- und Ballspielplätzen sowie auf Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
zu Übernachten,
mit Kraftfahrzeugen die Anlagen zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.
(3) Die für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht.
(4) Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Genehmigung. Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung entscheidet die betroffene, für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dieses erfordern. Ist die Errichtung baulicher Anlagen, die nach der Bremischen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig sind, Gegenstand der Sondernutzung, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sondernutzung mit den öffentlichen Interessen und der Zweckbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbar ist. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz und § 30 dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(5) Die Gemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.
(6) Die Einnahmen auf Grund finanzieller Ausgleiche nach Absatz 5 sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden.
Das Land und die Gemeinden stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere
Ufergrundstücke,
Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen und
Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen und Stränden ermöglichen lässt,
in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, dabei in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden
(1) Den Gemeinden steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu,
die in Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten liegen oder in solchen, in denen sich nach § 22a besonders geschützte Biotope befinden,
auf denen sich Naturdenkmale befinden,
auf denen sich oberirdische Gewässer befinden, die an oberirdische Gewässer grenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden oder
die von einem Verfahren nach § 23 oder § 25 erfasst sind; das Vorkaufsrecht entsteht im Falle des § 23 mit der amtlichen Bekanntmachung nach Absatz 2, im Falle des § 25 mit der Verkündung der Rechtsverordnung oder Bekanntgabe der Einzelanordnung.
Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche, wenn die Teilung nach dem Bundesbaugesetz zulässig ist. Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese zu behalten.
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen und zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge für die Allgemeinheit dies rechtfertigen. Die vorgesehene Verwendung des Grundstücks ist bei der Ausübung des Vorkaufsrecht anzugeben.
(3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück gelegen ist, den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer aus. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Begünstigten und dem Verpflichteten zustande.
(4) Die Vorkaufsrechte gehen unbeschadet der nach Bundesrecht begründeten Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellt worden sind.
(5) Die Vorkaufsrechte können von den Gemeinden zugunsten von anerkannten Verbänden nach § 43 auf Antrag ausgeübt werden.
(6) Die Vorkaufsrechte sind nicht übertragbar. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509 Abs. 1, §§ 512, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,
um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.
(2) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 37 die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig und unzumutbar einschränken und soweit die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Einschränkung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten
die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird oder
eine nicht ausgeübte, aber beabsichtigte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und die die Eigentümerin bzw. der Eigentümer sonst unbeschränkt ausüben kann.
Für die Bemessung der Entschädigung sind die für die Enteignung geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.
(2) An Stelle einer Entschädigung nach Absatz 1 kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch das Land zum Verkehrswert verlangen, soweit es ihr oder ihm infolge der Maßnahme nach Absatz 1 wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Weise zu nutzen.
(3) Über die Entscheidung nach Absatz 1 oder über die Übernahme des Eigentums nach Absatz 2 entscheidet der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den Naturschutzbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen.
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Naturschutzbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.
(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.
(4) Behörden und öffentliche Stellen, insbesondere Erziehungs- und Bildungsträger, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf allen Ebenen
über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und über Grundlagen der Ökologie und der ökologischen Zusammenhänge zu informieren,
das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft zu wecken und
zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern anzuregen, der sich am Leitbild der Nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 21 sowie der Biodiversitätskonvention orientiert.
(5) Zur Unterstützung der Behörden und öffentlichen Stellen und deren Aufgabenstellung nach Absatz 1 kann eine Koordinierungsstelle für naturkundliche Informationen und Umweltbildung eingerichtet werden. Ihre Ziele sind
die Förderung von Ansätzen, die der Vermittlung der Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Informations- und Bildungsarbeit dienen,
die Entwicklung von Angeboten für schulische und außerschulische Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
die Förderung von Ansätzen für schulische und außerschulische Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie
die Förderung von Ansätzen zu Naturerlebnisräumen, Naturlehrpfaden, Naturkindergärten und ähnlichen Einrichtungen für die Öffentlichkeit.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
oberste Naturschutzbehörde der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
untere Naturschutzbehörde für die Stadtgemeinde Bremen der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(2) Die unteren Naturschutzbehörden nehmen ihre Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann einzelne ihr nach diesem Gesetz zustehende Befugnisse auf die unteren Naturschutzbehörden übertragen oder bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden durch andere örtliche Behörden wahrgenommen werden.
(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden wird ein unabhängiger Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege mit höchstens elf Mitgliedern gebildet. Für Angelegenheiten der obersten Naturschutzbehörde wird der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremen um zwei Mitglieder des Beirates bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven ergänzt.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat besteht, auf Widerruf bestellt. Für jedes Mitglied soll ein Vertreter bestellt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Dem Beirat sollen sachverständige Personen aus den für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen naturwissenschaftlichen Fachbereichen, Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Naturschutz und Landschaftspflege befasst sind, sowie für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossene Personen aus den Bereichen, deren Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt werden, angehören.
(3) Der Beirat soll insbesondere
die Naturschutzbehörde allgemein und bei bedeutsamen Entscheidungen beraten und ihr Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
bei der Landschaftsplanung mitwirken,
das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.
(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Beirates obliegen der Naturschutzbehörde. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Für jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Tagesordnung wird im Einvernehmen mit dem Sprecher aufgestellt.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Der Sprecher ist befugt, die Naturschutzbehörde namens des Beirates in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, sowie in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Er vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit.
Zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die untere Naturschutzbehörde für die Naturschutzwacht Mitarbeiter bestellen. Die Mitarbeiter der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. Hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Bei ihrer Tätigkeit haben sie den Ausweis über ihre Bestellung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Einem nach Absatz 2 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der Naturschutzbehörden,
bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsplänen,
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 26b Absatz 2 und
in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden oder sonstigen Behörden im Auftrag zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
Der für den Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Senator kann durch Verordnung festlegen, dass
die Mitwirkung anerkannter Vereine auch in anderen Verfahren erfolgt, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen Vorschriften beruht sowie
in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet eines Landes umfasst,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist,
den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(3) Die Anerkennung wird von der obersten Naturschutzbehörde für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des Landes.
(4) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht.
(5) Die Anerkennungen für die auf der Grundlage des § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) anerkannten Verbände gelten fort, soweit die Vorschriften des Absatz 4 keine Anwendung finden.
(1) Ein nach § 43 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 26b Abs. 2, sowie
Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein
geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
er dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
zur Mitwirkung nach § 43 Abs. 1 Nr. 5 und 6 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 43 Abs. 1 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.
(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(1) In den Fällen des § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde den nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereinen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.
(2) In Verfahren, in denen Naturschutzvereine nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes beteiligt worden sind, teilt die Behörde den Vereinen die Entscheidung in den Fällen des § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 dieses Gesetzes mit. Entscheidungen nach § 58Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 43 Abs. 1 Nr. 6 dieses Gesetzes stellt sie den beteiligten Vereinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.
(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörde sind berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustellen.
(2) Eigentümer oder sonst Berechtigte sind vor dem Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Vermessung, Bodenuntersuchung oder ähnlicher Arbeiten sowie vor dem Betreten von befriedeten Grundstücken, die zum privaten Wohnbereich gehören, zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahmen wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann von der obersten Naturschutzbehörde und von den unteren Naturschutzbehörden, sofern diese in den Rechtsverordnungen hierzu ermächtigt worden sind, auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9) nicht entgegenstehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen und nach § 55 Abs. 1 weitergeltenden Rechtsverordnungen.
(3) Nicht mehr schutzwürdige Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile können von Amts wegen aus dem Schutz ausgenommen werden. Dasselbe gilt für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen.
(4) Auf Antrag kann von den Verboten des § 22a Abs. 1 und 2 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope und des Gewässers oder Gewässerufers ausgeglichen werden können oder
während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des § 22a entstanden ist. § 26c ist zu beachten.
Über die Zulassung einer Ausnahme nach Satz 1 entscheidet die untere Naturschutzbehörde nach Beteiligung der obersten Naturschutzbehörde, wenn nicht wegen der beabsichtigten Zulassung eines Vorhabens auch eine Entscheidung nach Absatz 1 durch die oberste Naturschutzbehörde zu treffen ist; in diesen Fällen entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.
(5) Bedarf ein Vorhaben neben einer Befreiung nach Absatz 1 auch einer Befreiung nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes, so entscheidet dieselbe Naturschutzbehörde auch über die Befreiung nach Absatz 1.
(6) Soweit die zuständige Naturschutzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 eine Befreiung vom Biotopschutz im Sinne des § 22a Abs. 1 und 2 erteilt, ordnet sie Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung an.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden gelten die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Abweichendes ergibt.
(2) Die Naturschutzbehörden dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten jeweils erheben und speichern, insbesondere die nachstehenden:
Name (Familienname, Vorname) und Anschrift derjenigen, die bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms nach § 6 Abs. 1 oder in Verfahren nach § 23 Abs. 2 Bedenken und Anregungen vorgebracht haben;
Name, Anschrift und Geburtsdatum von Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich nach § 22a besonders geschützte Biotope befinden oder die im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes, einer landschaftsplanerischen Festsetzung in einem Bebauungsplan oder einer Rechtsverordnung nach § 18 liegen, und zwar von der Einleitung des Aufstellungsverfahrens an, zur Berücksichtigung der Belange der Betroffenen bei der Aufstellung des Landschaftsplanes oder eines Bebauungsplanes mit landschaftsplanerischen Festsetzungen oder der Rechtsverordnung, zur Ermittlung von Entschädigungsansprüchen oder zur Beteiligung an der Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1;
Name, Firmenname, sowie Anschrift der Verursacher von beantragten oder angezeigten Eingriffen im Rahmen eines Verfahrens nach § 12;
Name und Anschrift des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 11 angeordnet ist;
Name, Anschrift und Bankverbindung der Mitglieder der unabhängigen Beiräte nach § 41 und ihrer Vertreter sowie der Mitarbeiter der Naturschutzwacht zum Zwecke der Aufgaben nach §§ 41 und 42;
Name und Anschrift von Personen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Verursacher von Eingriffen Bestandserhebungen (Kartierungen) durchführen.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Daten dürfen auch ohne Kenntnis der Betroffenen nur dann durch Auskunft aus dem Grundbuch, dem Liegenschaftskataster oder dem Altlastenkataster erhoben werden, soweit es für die in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(4) An die Behörden, deren Belange berührt werden, können übermittelt werden
die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Angaben, soweit dies zur Abgabe eigener Stellungnahmen der empfangenen Stelle in den Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms, des Landschaftsplanes oder zum Erlass einer Rechtsverordnung erforderlich ist;
die in Absatz 2 Nrn. 3 und 4 genannten Angaben, soweit dies zur rechtmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben der empfangenen Stelle im Zusammenhang mit dem eingreifenden Vorhaben erforderlich ist;
die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben mit Ausnahme der Bankverbindung, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 4 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
ohne eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2a) einen UVP-pflichtigen Eingriff vornimmt,
entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 4 einen Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,
einer vollziehbaren Verpflichtung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,
eine vollziehbare Auflage, unter der eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
entgegen § 22a Abs. 1 und 2 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotopes führen können, wenn dieser in das Naturschutzbuch eingetragen und dem Betroffenen nach § 22a Abs. 3 bekannt gegeben worden war,
eine Anordnung nach § 48 Abs. 6 nicht befolgt,
entgegen § 26 Abs. 2 Bezeichnungen oder Kennzeichnungen benutzt,
entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 3 Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört,
entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende Pflanzen, Teile von ihnen oder wild lebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen gewerbsmäßig sammelt, tötet, be- oder verarbeitet,
entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 5 die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen abbrennt,
entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 6 in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände abschneidet, rodet oder auf andere Weise zerstört,
entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 7 in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume fällt,
entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 Tiere oder Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne Genehmigung in der freien Natur ansiedelt oder aussetzt,
gegen die Verbotsvorschriften für besonders geschützte Arten nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt,
entgegen § 32 Abs. 1 ein Tiergehege ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Widerrufsverfügung errichtet, erweitert oder betreibt,
entgegen § 32a Abs. 1 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert und betreibt oder einer Anordnung nach § 32a Abs. 4 zuwiderhandelt,
einer Verordnung über die Kennzeichnungspflicht von Pferden nach § 34 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
über die Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 hinaus auf dafür nicht zulässigen Wegen Straßen und Flächen reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Satz 5 Nr. 2 und 3, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, in Wald und Flur ein Feuer anzündet oder raucht,
entgegen § 34 Abs. 3 Satz 3 ein in Wald und Flur angezündetes Feuer nicht überwacht,
entgegen § 34 Abs. 3 Satz 4 in Wald und Flur einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft,
dem Verbot einer Vorschrift nach § 34 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 und 3 zuwider handelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 34 Abs. 6 das Benutzungsrecht ohne Genehmigung einschränkt oder verwehrt,
ohne Sondernutzungsgenehmigung nach § 34a Abs. 4 öffentliche Grünanlagen im Sinne des § 34a Abs. 1 über den Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 2 hinaus nutzt.
(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Rechtskräftig eingezogene Gegenstände sind der unteren Naturschutzbehörde auf ihren Antrag zu gemeinnützigen Zwecken zu überlassen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Wer den Rechtsverordnungen, die nach § 18 Abs. 1 erlassen worden sind, oder den Verboten nach § 22a Abs. 1, oder den einstweiligen Sicherstellungen nach § 25 zuwiderhandelt, hat unbeschadet der Festsetzung einer Geldbuße auf Anordnung der unteren Naturschutzbehörde angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen zu leisten. § 11 Abs. 3 und 6 finden entsprechend Anwendung.
(2) Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.
(3) Eine Anordnung nach den Absätzen 1 oder 2, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten wendet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.
(1) Die folgenden Vorschriften treten außer Kraft:
das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (SaBremR - ReichsR 790-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 126 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351);
die Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (SaBremR - ReichsR 790-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 127 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351);
das Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen im Interesse der Volksgesundheit vom 29. Juli 1922 (GS S. 213) (Anlage B Nr. 20 des Zweiten Gesetzes zur Einführung Bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965, Brem.GBl. S. 107 - 101-a-2).
(2) Die Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (SaBremR - ReichsR 790-a-4), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), tritt erst mit dem In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 29 Abs. 1 außer Kraft, soweit sie den Vorschriften des Fünften Abschnittes nicht widerspricht. Widersprechende Vorschriften treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die Vogelberingungsverordnung vom 17. März 1937 (SaBremR - ReichsR 790-a-5), zuletzt geändert durch Artikel 129 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), tritt erst mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 2 außer Kraft. Die Zuständigkeitsregelung nach § 31 Abs. 1 tritt erst mit Erlaß einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Kraft.
(1) Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen im Sinne des Vierten Abschnittes dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach § 54 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. §§ 51 und 52 sind auch bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 anzuwenden.
(3) Eingriffe in Natur und Landschaft, für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
bereits ein förmliches Verfahren stattgefunden hat,
ein Planfeststellungsverfahren oder ein sonstiges förmliches Verfahren eingeleitet ist oder
eine Entscheidung von Behörden des Bundes bereits auf Grund von § 20 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen worden ist, werden nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt. Das Gleiche gilt, wenn die zuständige Behörde bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Aufträge vergeben hat.