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(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Gesundheit von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den vom Rauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren zu schützen und Vorsorge vor dem Entstehen solcher Gefahren zu treffen.
(2) Andere Vorschriften, die dem in Absatz 1 genannten Ziel dienen, bleiben unberührt.
(1) Das Rauchen ist verboten in vollständig oder weitgehend umschlossenen Räumen von
Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes, und der Stadtgemeinden, den der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinden unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie den Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land oder die Stadtgemeinden mit Mehrheit beteiligt sind;
Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von ihrer Trägerschaft;
Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes;
Studierendenheimen;
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft,
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft,
staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie staatlich anerkannten und anderen nichtstaatlichen Universitäten;
Sporthallen, Hallenbädern und sonstigen Einrichtungen, die der Ausübung von Sport dienen;
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung insbesondere politischer, wirtschaftlicher, künstlerischer, unterhaltender, sozialkultureller oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Nutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
Einrichtungen, in denen gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden (Gaststätten), Hotels sowie Diskotheken;
Einrichtungen in Häfen und auf Flughäfen, soweit sie von Passagieren genutzt werden;
Einkaufszentren und Einkaufspassagen;
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des Bremischen Spielhallengesetzes.
Das Rauchverbot nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Dienstwagen, deren Halter Einrichtungen nach Nummer 1 sind.
(2) Bei Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gilt das Rauchverbot auch auf dem dazugehörigen Außengelände.
(3) Das Rauchen ist verboten auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen.
(1) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten Nutzung überlassen sind.
(2) In Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen gilt das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 nicht in den zur alleinigen Nutzung überlassenen Hafträumen und in den vollständig umschlossenen Räumen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zulässt. Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in von der Leitung der Einrichtung ausgewiesenen Räumen der Staatsanwaltschaften und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet wird.
(3) In den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen können Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. Die Leitung des Krankenhauses hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. Soweit die Leitung des Krankenhauses für die in Satz 1 genannten Patientinnen oder Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie das Ziel dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.
(4) In Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes kann die Leitung Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher zulassen, denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist oder wenn dieses zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes erforderlich ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In Studierendenheimen kann die Leitung im Einzelfall Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher zulassen, denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Abweichend von § 2 Absatz 1 können in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Nummer 11 genannten Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Nebenräume baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch passives Rauchen verhindert wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. In Diskotheken dürfen diese Nebenräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sein. Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Nebenräume dürfen von Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr nicht betreten werden. Hierauf ist bei der Kennzeichnung dieser Nebenräume nach Satz 2 ausdrücklich hinzuweisen.
(7) Abweichend von § 2 Abs. 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätte das Rauchen in der Gaststätte zulassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Gaststätte verfügt über keinen abgetrennten Nebenraum,
der Gastraum überschreitet nicht die Fläche von 75 m²,
Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zugang zu verwehren,
in der Gaststätte werden keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht und
die Gaststätte wird im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.
Satz 1 gilt für Gaststätten in Einkaufszentren und Einkaufspassagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nur, wenn sie zur Verkehrsfläche abgeschlossen und nur durch eine Tür zu betreten sind, die geschlossen zu halten ist.
(8) Die Leitung einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 zulassen, wenn Räume der Einrichtung für besondere historisch oder traditionell gewachsene Veranstaltungen genutzt werden sollen.
(9) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht bei künstlerischen Darbietungen in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 und 9 sowie Satz 2,
der Betreiber oder die Betreiberin der Gaststätte, des Hotels oder der Diskothek im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 oder der Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11.
Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 vorliegt,
einer Hinweispflicht nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 nicht nachkommt,
zulässt, dass in Gaststätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 oder 7 vorliegen oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder
entgegen seinen Verpflichtungen nach § 5 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro,
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro
geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Rauchverbot in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Einrichtungen und dem dazu gehörenden Außengelände in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 349 - 2127-g-1) außer Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2007
Der Senat