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Übersicht | |
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Erstes Kapitel |
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Allgemeine Vorschriften | |
Zweites Kapitel |
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Der Personalrat |
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Erster Abschnitt: |
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Wahl und Zusammensetzung |
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Zweiter Abschnitt: |
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Amtszeit | |
Dritter Abschnitt: |
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Geschäftsführung |
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Drittes Kapitel |
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Personalversammlung | |
Viertes Kapitel |
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Gesamtpersonalrat | |
Fünftes Kapitel |
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Mitbestimmung des Personalrates |
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Erster Abschnitt: |
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Allgemeines | |
Zweiter Abschnitt: |
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Form und Durchführung der Mitbestimmung | |
Dritter Abschnitt: |
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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten | |
Vierter Abschnitt: |
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Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten | |
Fünfter Abschnitt: |
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Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten | |
Sechster Abschnitt: |
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Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten | |
Sechstes Kapitel |
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Strafvorschriften | |
Siebentes Kapitel |
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Gerichtliche Entscheidungen | |
Achtes Kapitel |
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Ergänzende Vorschriften | |
Neuntes Kapitel |
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Schlußvorschriften |
In den Verwaltungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und den sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen sowie den Gerichten des Landes Bremen werden Personalvertretungen gebildet.
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Bedienstete, die sich in einer beruflichen Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses befinden.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
die einzelnen Behörden und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte und
die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Hat eine der in b) genannten Einrichtungen keine eigene Personalhoheit oder ist diese eingeschränkt, so gilt diese Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig als Dienststelle des Trägers der Personalhoheit. Der Personalrat der Einrichtung ist insoweit gleichzeitig Personalrat dieser Dienststelle.
(2) Auf Antrag des Gesamtpersonalrats können Bestandteile einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, mehrere Dienststellen oder Gruppen von Bediensteten von der obersten Dienstbehörde bzw. dem obersten Organ der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Dienststellen zu Dienststellen im Sinne von Absatz 1 erklärt werden. Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der zuständige Personalrat, soweit kein Gesamtpersonalrat besteht. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.
(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
(2) Als Bediensteter im Sinne von Absatz 1 gilt auch derjenige, der in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht.
(3) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Satz 2 gilt nicht bei Abordnung zu einem Lehrgang.
(4) Die Wahlberechtigung wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Bedienstete bei einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn beschäftigt wird.
(5) Die in der Berufsausbildung befindlichen Bediensteten sind unbeschadet des § 22 a nur bei ihrer Beschäftigungsbehörde wahlberechtigt. Während der Zeit einer ausschließlich theoretischen Ausbildung sind die Auszubildenden in den Ausbildungsdienststellen wahlberechtigt, denen sie vor Beginn der theoretischen Ausbildung zugewiesen waren.
Rechtspraktikanten nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sind während ihrer Ausbildung nur zum Ausbildungspersonalrat und zum Gesamtpersonalrat wahlberechtigt.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar sind unbeschadet des § 22 a die in § 9 Abs. 5 genannten Personen.
(4) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter, die Mitglieder des für die Leitung der Dienststelle zuständigen Organs sowie Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
(1) Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, so brauchen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht erfüllt zu sein.
(2) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 entfallen, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Bedienstete jeder Gruppe vorhanden wären, als nach §§ 12 und 13 zu wählen sind.
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Bediensteten werden von dem den Geschäftsbereich führenden Senator in Übereinstimmung mit dem Gesamtpersonalrat einer anderen Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | wahlberechtigten Bediensteten aus einer Person, |
21 bis 50 | Bediensteten aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 | Bediensteten aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 | Bediensteten aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 | Bediensteten aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1000 | Bediensteten aus elf Mitgliedern, |
1001 bis 1500 | Bediensteten aus dreizehn Mitgliedern, |
1501 bis 2000 | Bediensteten aus fünfzehn Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 2001 Bediensteten und mehr für jeweils 1000 Bedienstete um zwei Mitglieder bis zur Höchstzahl von fünfundzwanzig Mitgliedern.
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter,
bei 51 bis 200 | Gruppenangehörigen zwei Vertreter, |
bei 201 bis 600 | Gruppenangehörigen drei Vertreter, |
bei 601 bis 1000 | Gruppenangehörigen vier Vertreter |
und bei 1001 und mehr Gruppenangehörigen fünf Vertreter.
(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Bedienstete angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Bediensteten der Dienststelle umfaßt.
(5) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Falle gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat.
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, dass eine Gruppe nach § 13 Abs. 4 Satz 1 keine Vertretung erhält oder die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.
(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige.
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Bediensteten unterzeichnet sein. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Jeder Bedienstete kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichtet.
(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.
(3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Vertreter bestellt werden.
Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Findet eine Personalversammlung (§ 16 Abs. 2, § 17) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 18 gelten entsprechend.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden.
(2) Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Wahlvorstand oder der Bewerbung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit als Folge der Ausübung des Wahlrechts oder der Aufstellung zur Wahl, der Teilnahme an den in den §§ 16 bis 19 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts oder sonstiger Vergütung zur Folge.
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte.
(1) Die unter 18 Jahre alten Bediensteten und die Auszubildenden der in § 7 genannten Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wählen drei, die der in § 7 genannten Dienststellen der Stadtgemeinde Bremerhaven zwei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu ihrem Gesamtpersonalrat.
(2) Bedienstete unter 18 Jahren und Auszubildende, die ständig in einer der in § 7 genannten Dienststellen beschäftigt sind, wählen in Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche und Auszubildende ständig beschäftigt sind, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung für diese Dienststelle. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis zwanzig Wahlberechtigten aus einem und darüber hinaus aus zwei Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Absatz 1 und 2 sind zusätzliche Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder des Personalrats. Sie nehmen an jeder Sitzung der Personalvertretung teil. In Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden haben sie volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme.
(4) Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können Bedienstete bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und Auszubildende gewählt werden. Die Mitgliedschaft endet bei Mitgliedern, die keine Auszubildenden sind, mit der Wahlperiode, in die die Vollendung des 27. Lebensjahres fällt. Bei Mitgliedern, die Auszubildende sind, endet sie mit der Wahlperiode, in der das 27. Lebensjahr vollendet und die Ausbildung beendet ist.
(5) Der Wahlvorstand und sein Vorsitzender werden bestimmt
in den Fällen des Absatzes 1 vom jeweiligen Gesamtpersonalrat und
in den Fällen des Absatzes 2 vom jeweiligen Personalrat.
(6) Die Bestimmungen des § 15 Absatz 1, 3, 5 und 6 und der §§ 20 bis 21 finden entsprechende Anwendung.
(1) Bedienstete, die sich in der Berufsausbildung (§ 4 Satz 2, § 5 Satz 2) befinden, sind unbeschadet ihrer sonstigen Wahl- oder Wählbarkeitsrechte wahlberechtigt und wählbar zu einem Ausbildungspersonalrat.
(2) Ausbildungspersonalräte werden gebildet bei den in § 7 genannten Dienststellen, die für die Durchführung der Berufsausbildung zuständig sind, soweit die Zahl der in der Berufsausbildung Befindlichen mindestens fünf Personen beträgt.
(3) Für die Zahl der in die Ausbildungspersonalräte zu wählenden Mitglieder findet § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Die Amtszeit des Ausbildungspersonalrates beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit; bei Mitgliedern, die sich in einem längstens achtzehn Monate andauernden Ausbildungsgang befinden, endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die sonstigen Vorschriften über die Amtszeit und die Vorschriften über die Geschäftsführung finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 7 und 8 entsprechende Anwendung.
(4) Für die Wahl gelten § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie die §§ 20 und 21 entsprechend. Den Wahlvorstand und seinen Vorsitzer bestimmt der zuständige Gesamtpersonalrat. Er kann dieses Recht auf den örtlichen Personalrat übertragen. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der jeweils zuständige Personalrat.
(5) Die Vorschriften über die Personalversammlung finden sinngemäße Anwendung. Der Vorstand des Gesamtpersonalrats oder des örtlich zuständigen Personalrats kann an den Versammlungen teilnehmen, sofern es der Ausbildungspersonalrat wünscht.
(6) Der Ausbildungspersonalrat hat in allen Fragen, die die Durchführung der Berufsausbildung des zu ihm wahlberechtigten Personenkreises betreffen, gegenüber der zur Entscheidung befugten Stelle mitzubestimmen. Das gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen, bei der Beratung von Streitfällen ist der Ausbildungspersonalrat zu beteiligen. Der Ausbildungspersonalrat nimmt, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben ist, die Rechte aus § 54 Abs. 4 wahr.
(7) Der Ausbildungspersonalrat kann im Einzelfall beschließen, daß seine Befugnisse auf die zuständige Personalvertretung übergehen. Für den Fall der Funktionsunfähigkeit eines Ausbildungspersonalrats und im Falle der Nichtbildung gehen die Rechte im Sinne von Absatz 6 auf die zuständige Personalvertretung über.
(8) Gesamtregelungen über die Durchführung der Berufsausbildung unterliegen der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats bzw. des zuständigen Personalrats. Dieser hat bei seinen Beratungen den zuständigen Ausbildungspersonalrat zu beteiligen.
(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Errichtung von Vertretungen der Bediensteten, die an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen teilnehmen.
(2) Diese Vertretungen haben in allen Fragen, die die Durchführung der Maßnahme betreffen, gegenüber der Stelle mitzubestimmen, die die Maßnahme durchführt. Dies gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen. Bei der Beratung von Streitfällen ist die Vertretung zu beteiligen.
(1) Die Amtszeit des Personalrats beträgt 4 Jahre. Sie beginnt jeweils am 16. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
(2) Die Wahl der Personalräte soll in der letzten Woche des Monats März des Wahljahres stattfinden.
(3) Hat eine Personalratswahl außerhalb der in Absatz 2 genannten Zeitspanne stattgefunden, so ist der Personalrat in der auf die Wahl folgenden nächsten regelmäßigen Zeitspanne neu zu wählen.
Hat die Amtszeit des Personalrats zum Beginn der in Absatz 2 genannten Zeitspanne noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in der übernächsten regelmäßigen Zeitspanne neu zu wählen.
(1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn
mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder der jeweiligen Gruppe um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) bis c) führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist.
(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen.
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, setzt der vorsitzende Richter der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Ablauf der Wahlzeit,
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Dienstverhältnisses,
Ausscheiden aus der Dienststelle,
Verlust der Wählbarkeit,
gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,
Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht während der Fremdbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats verhindert ist.
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Bediensteten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Bedienstete mit der nächsthöheren Stimmzahl als Ersatzmitglied ein.
(3) Im Falle des § 24 Abs. 1 Buchstabe d) treten Ersatzmitglieder nicht ein.
Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 22) gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Buchstabe a) sinngemäß.
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichtet. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied den Vorsitz übernimmt. Ist der Vorsitzende nicht schon nach Absatz 1 in den Vorstand gewählt, so besteht der Vorstand aus einer Person mehr als Gruppen im Personalrat vertreten sind. Der Personalrat bestimmt die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.
(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach dem § 30 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.
(1) Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich, sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
(2) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Frauenbeauftragte können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen.
(3) Auf Beschluß des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(4) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 23 des Bremischen Richtergesetzes).
(5) Auf Antrag des Richterrats oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesen Fällen sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2) Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann der Personalrat nicht gegen den Willen dieser Gruppe beschließen. In diesem Falle bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertreter den Personalrat in seiner Beschlußfassung.
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe einen Beschluß des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Bediensteten, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.
(1) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Leiter der Dienststelle oder ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Ihre Tätigkeit darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Zum Ausgleich für Personalratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Personalratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Dienstbezüge. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(3) Das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge von Mitgliedern des Personalrats dürfen einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge vergleichbarer Bediensteter mit üblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen.
(4) Soweit nicht zwingende dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Personalrates einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 3 genannten Bediensteten gleichwertig sind.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind. Der Personalrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat der Dienststelle die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltung rechtzeitig bekanntzugeben. Hält die Dienststelle die dienstlichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.
(6) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 5 und des Abschnitts III der Verordnung über den Urlaub für Beamte und Richter vom 18. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 135 - 2040-a-7) hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt vier Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Bedienstete, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf fünf Wochen. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(7) Der Personalrat hat das Recht, Mitglieder freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Bediensteten |
1 Mitglied |
601 bis 1000 Bediensteten |
2 Mitglieder |
1001 bis 2000 Bediensteten |
3 Mitglieder |
bis 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 1000 Bedienstete | 1 weiteres Mitglied |
über 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 2000 Bedienstete | 1 weiteres Mitglied. |
Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Personalratsmitglieder unverzüglich bekanntzugeben.
(8) Darüber hinaus kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle, wenn und soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, weitere Personalratsmitglieder ganz oder teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen. Soweit es sich um Dienststellen unter 300 Bediensteten handelt, können neben Freistellungen ebenfalls Teilfreistellungen beschlossen werden. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.
(9) Freigestellte Personalräte haben einen Anspruch darauf, daß ihnen nach Ablauf der Freistellung mindestens ihre alte Dienststellung wieder übertragen wird. Die Freistellung darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen.
(1) Der Personalrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats erforderlich sind, berechtigen nicht zur Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Bediensteten.
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Teilnahme im Sinne von § 39 Abs. 5 und 6 entstehen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Dienstreisen von Angehörigen der Personalräte werden Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten gezahlt.
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Bediensteten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Der Vorsitzende kann sich durch ein vom Personalrat zu bestimmendes anderes Mitglied vertreten lassen. Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Bediensteten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3) Darüber hinaus kann der Personalrat jederzeit Teilversammlungen durchführen, wenn von der Tagesordnung nur ein bestimmter Personenkreis betroffen wird.
(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Bediensteten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Findet die Versammlung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt oder dauert sie über das Ende der Arbeitszeit hinaus, ist als Ausgleich in entsprechendem Umfang Dienst- oder Arbeitsbefreiung oder Vergütung zu gewähren. Entstandene Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden erstattet.
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören oder die beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer oder wirtschaftspolitischer Art sind.
(1) An den Personalversammlungen kann ein Beauftragter der unter den Bediensteten der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beratend teilnehmen.
(2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.
(1) Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, Das gleiche gilt für die Stadtgemeinde Bremerhaven.
(2) Der Gesamtpersonalrat besteht
für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aus 25 Mitgliedern,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven aus 15 Mitgliedern.
(3) Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 5, §§ 14 bis 17 und 19 bis 21 gelten entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Gesamtwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle wird die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 2 und §§ 17 und 19 ausgeübt
für den für das Land und die Stadtgemeinde Bremen zu errichtenden Gesamtpersonalrat durch den leitenden Beamten des Senators für Finanzen,
für den für die Stadtgemeinde Bremerhaven zu errichtenden Gesamtpersonalrat durch den Oberbürgermeister.
(4) Werden die Personalräte bei den einzelnen Dienststellen und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen im Auftrage des Wahlvorstandes für den Gesamtpersonalrat durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Gesamtpersonalrates.
(5) In dem Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter.
(6) In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn von der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird. Die Mitgliederzahl richtet sich nach § 12 Abs. 3. Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 14 bis 16 und §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe, daß der Dienststellenleiter den Wahlvorstand bestellt. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß zwei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen sind.
(1) Der Gesamtpersonalrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und je einem Mitglied der beiden Gruppen, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichten, besteht. Die vier Vorstandsmitglieder werden vom Gesamtpersonalrat mit einfacher Mehrheit gewählt.
(2) Für die Amtszeit und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 23 bis 28, 31 bis 34 und 37 bis 42 entsprechend.
(1) Der Gesamtpersonalrat hat im Rahmen der Bestimmungen des fünften Kapitels zu beraten und zu beschließen, wenn von einer Angelegenheit mehrere Dienststellen betroffen sind oder eine Dienststelle ohne Personalrat ist.
Werden mehrere Dienststellen eines senatorischen Bereichs betroffen, so gilt dies nur, wenn ein Personalrat zu der beantragten Maßnahme seine Zustimmung versagt oder in einer Dienststelle kein Personalrat besteht.
Gleiches gilt für Abordnungen und Versetzungen, auch wenn sie über einen senatorischen Bereich hinausgehen.
Das Antragsrecht des Gesamtpersonalrats nach § 58 Abs. 4 für alle Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 wird durch die Sätze 2 und 3 nicht berührt.
Die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats ist nicht gegeben, wenn bei Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die Spitzenverbände gemäß § 93 des Bremischen Beamtengesetzes zu beteiligen sind.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Belange der Bediensteten der Verwaltungen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven gleichzeitig berührt, so beraten und beschließen der Gesamtpersonalrat des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven gemeinsam. Die Geschäftsführung obliegt in diesen Angelegenheiten dem Vorstand, die Leitung der gemeinsamen Sitzung dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
Der Gesamtpersonalrat hat vierteljährlich eine Versammlung einzuberufen, zu der die Personalräte je einen Vertreter entsenden. In dieser Versammlung erstattet der Gesamtpersonalrat einen Tätigkeitsbericht. § 46 gilt entsprechend.
(1) Der Personalrat hat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 mitzubestimmen. Er hat diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften als berufenen Vertretungen der Interessen der Bediensteten zu erfüllen.
(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten.
(1) Die Dienststelle hat den Bediensteten über dessen Aufgaben und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und seine Einordnung in den Arbeitsablauf der Dienststelle zu unterrichten. Sie hat den Bediensteten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Bedienstete rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen seine Person betreffenden sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten und zu allen seine Person betreffenden Maßnahmen der Dienststelle eine Erörterung zu verlangen. Die Erörterung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung von Dienststelle und Personalrat. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, daß alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen.
(4) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen. Bedienstete, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, können in der Dienststelle als Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen der Aufgaben ihrer Gewerkschaft tätig werden. Gleiches gilt für die parteipolitische Betätigung im Rahmen der im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze und Bestimmungen.
(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
darüber zu wachen, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Abhilfe hinzuwirken,
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern.
(2) Werden gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist dem Personalrat davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen.
(3) Dem Personalrat sind auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen; hierzu gehören alle Bewerbungsunterlagen. Bei der Vorstellung von Bewerbern ist ein Vertreter des Personalrats hinzuzuziehen. Der Personalrat kann Bewerber anhören. Personalakten dürfen ihm nur mit Zustimmung des Bediensteten vorgelegt werden.
(4) Zu Prüfungen von Bediensteten im Bereich einer Dienststelle kann der für diesen Bereich zuständige Personalrat ein Mitglied entsenden, das bei der abschließenden Entscheidung beratend mitwirkt. Soweit es sich um Prüfungen handelt, die über den allgemeinen Rahmen der Dienststelle hinausgehen, ist die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben.
(1) Die Mitglieder des Personalrates dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die Mitglieder des Personalrates, die im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrates haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat oder aus der Dienststelle über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Personalrates. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn der Personalrat diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft; das gleiche gilt für die Anrufung des Gesamtpersonalrates.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Schweigepflicht besteht auch für die in den §§ 32 und 33 genannten Personen.
(1) Über eine beabsichtigte Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat und beantragt schriftlich seine Zustimmung; der Personalrat kann mündliche Erörterung der Angelegenheit mit der Dienststelle verlangen. Der Beschluß des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert; es sei denn, daß er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 auf eine notwendig werdende Fristverlängerung um eine Woche hinweist. Im Falle der Einigung hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme durchzuführen.
(2) Will eine sonst zur Entscheidung befugte Stelle eine nach den Absätzen 1 oder 4 erfolgte Einigung aufheben, beantragt sie unverzüglich die Zustimmung des Personalrats zur Aufhebung der Einigung.
Absatz 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle die zur Entscheidung befugte Stelle tritt.
(3) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Diese sind den Betroffenen gegenüber als solche zu bezeichnen. Schäden dürfen dadurch nicht entstehen bzw. sind auszugleichen. Der Personalrat ist von der vorläufigen Regelung unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen.
Der Antrag gilt als gebilligt, wenn die Dienststelle nicht innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Gründe dem Antrag schriftlich widerspricht. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
(5) In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die Kraft Gesetz oder Satzung zur Entscheidung befugten Stellen die bei ihnen anstehenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Personalvertretung fallen, auf Verlangen mit dieser zu erörtern.
(1) Kommt es in einer Angelegenheit, die der Mitbestimmung unterliegt, zwischen dem Personalrat und dem Leiter der Dienststelle oder der sonst zur Entscheidung befugten Stelle im Sinne von § 58 Abs. 2 zu keiner Einigung und wird von einem der Beteiligten Nichteinigung festgestellt, so kann zur Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Schlichtungsstelle schriftlich unter Darlegung von Gründen angerufen werden.
(2) Die Schlichtungsstellen werden jeweils für den Einzelfall bei dem für die Dienststelle zuständigen Senator gebildet.
(3) Die Schlichtungsstellen sind paritätisch besetzt. Sie bestehen aus dem zuständigen Senator und zwei weiteren von ihm zu benennenden Beisitzern sowie drei Beisitzern, die der Personalrat benennt.
(4) Den Vorsitz führt der zuständige Senator. Er bestimmt Ort und Stunde der Sitzung; sie findet innerhalb eines Monats nach Anrufung der Schlichtungsstelle statt.
(5) In personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten gilt die Einigung als Empfehlung für den Senat. In allen anderen Fällen ist die Einigung bindend. Die Dienststelle hat die beschlossene Maßnahme durchzuführen.
(6) Stellt während der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle einer der Beteiligten Nichteinigung fest, so kann von den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Einberufung der Einigungsstelle (§ 60) verlangt werden. Das Verlangen muß schriftlich unter Angaben von Gründen erklärt werden.
(7) Der Anrufung der Schlichtungsstelle bedarf es nicht in den Fällen der Nichteinigung innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven, der Senatskanzlei, des Senators für Finanzen, dem Rechenzentrum der bremischen Verwaltung, den senatorischen Dienststellen, dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft. Entsprechendes gilt für die in § 7 Abs. 1 Buchstabe b genannten Dienststellen sowie in den Fällen des § 50. In diesen Fällen ist die sofortige Anrufung der Einigungsstelle zulässig. Absatz 1 gilt sinngemäß.
(1) Bei jedem der in § 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) wird für den jeweiligen Einzelfall eine Einigungsstelle gebildet.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von den in § 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) und den Gesamtpersonalräten bzw. den Personalräten der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benannt werden sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Im Bereich der Stadtverwaltung Bremerhaven müssen die vom Dienstherrn benannten Beisitzer Mitglieder des Magistrats sein. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident der Bremischen Bürgerschaft.
(3) Der Vorsitzende veranlaßt die Benennung der Beisitzer. Die Gesamtpersonalräte sollen einen der von ihnen zu benennenden Beisitzer aus dem Personalrat der betroffenen Dienststelle benennen. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Stunde der Sitzung. Sie findet innerhalb von einem Monat nach Bestellung des Vorsitzenden statt.
(1) Die Verhandlungen vor den Einigungsstellen sind nicht öffentlich.
(2) Die Beteiligten können ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle vortragen. Dabei kann der Vertreter der Personalvertretung einen Beauftragten der Gewerkschaften beratend hinzuziehen. Die Beteiligten sind unter Angabe des Beratungspunktes zu der Verhandlung der Einigungsstelle schriftlich einzuladen. Nach Darlegung ihrer Auffassung nehmen sie und der Vertreter der Gewerkschaften an den Beratungen nicht mehr teil.
(3) Die Einigungsstellen entscheiden durch Beschluß mit Stimmenmehrheit.
(4) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden den Beteiligten und der obersten Dienstbehörde schriftlich mit Gründen mitgeteilt. Sie sind bindend. In personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten bleibt das Recht des Vorstands der Bürgerschaft, des Senats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven oder des obersten Organs einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eine endgültige Entscheidung zu treffen, unberührt. Auf Antrag eines am Verfahren nach Satz 3 beteiligten Personalrats haben die in Satz 3 genannten Stellen binnen zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses der Einigungsstelle endgültig zu entscheiden.
(5) Für die Mitglieder der Einigungsstellen gilt § 57 entsprechend.
(6) Die Kosten für die Einigungsstellen hat die Verwaltung zu tragen.
(1) Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Dienstvereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist von der Dienststelle an geeigneter Stelle auszulegen.
(3) Die Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Bediensteten durch Dienstvereinbarungen Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Personalrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung vereinbart wurden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(5) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) In sozialen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht oder die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates nicht gegeben ist, insbesondere auf
Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
Zuteilung von Wohnungen, soweit die Dienststelle über sie verfügt,
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
Aufstellung von allgemeinen Vorschriften, durch welche der Betrieb der Dienststelle geregelt werden soll, soweit hierdurch die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten berührt werden,
Festsetzung der Arbeitszeit, insbesondere bei Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, sowie Festsetzung von Überstunden, soweit sie nicht zur Beseitigung von Notständen dringend erforderlich sind,
Zeit und Ort der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
Aufstellung des Urlaubsplanes,
Fragen der Fortbildung der Bediensteten,
Durchführung der Berufsausbildung der Bediensteten, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausbildungspersonalrats gemäß § 22 a Abs. 6 gegeben ist,
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
Aufstellung von Sozialplänen.
(2) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.
(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den in Absatz 1 genannten Stellen vorgenommen werden.
(1) In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf
Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten,
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf,
Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung einer höherzubewertenden Tätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Kündigung von Arbeitnehmern,
Versetzung und Abordnung,
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.
(2) In den Ausnahmefällen des § 66 Abs. 1 Buchstabe d sowie bei Beamten nach §§ 37 und 106 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
(3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.
(1) In organisatorischen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrats, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen, Behörden oder Betrieben oder wesentlicher Teile von ihnen,
Einführung neuer Arbeitsmethoden,
Erstellung und Änderung von Organisationsplänen,
Bestellung oder Abberufung des Leiters der Dienststelle, seines ständigen Vertreters oder der Mitglieder des für die Leitung zuständigen Organs, soweit dafür nicht eine besondere rechtliche Regelung Anwendung findet.
(2) Dabei sollen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigt werden. Der Personalrat ist schon im Planungsstadium zu beteiligen.
(3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt.
(1) Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Stellenplan-Entwürfen der Dienststelle werden diese vom Leiter der Dienststelle dem Personalrat zur Stellungnahme zugeleitet. Gleiches gilt für Haushaltspositionen, die Bereiche berühren, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Der Personalrat kann mündliche Erörterung verlangen.
(2) Ergibt sich keine Übereinstimmung, so hat der Leiter der Dienststelle den Vorentwurf zum Haushaltsplan zusammen mit der abweichenden Stellungnahme des Personalrats weiterzugeben.
(3) Bei der Beratung in der Deputation haben zwei Mitglieder des Personalrats das Recht, die Ansicht des Personalrats mündlich vorzutragen.
(4) Soweit die Dienststelle zu Personalprogrammen Stellungnahmen abzugeben hat, ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Personalrat kann Erörterung mit der Dienststelle verlangen.
(5) Auf die Stadtgemeinde Bremerhaven und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Absätze 1 bis 4 sinngemäße Anwendung.
Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.
(1) In den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, für die ein Verwaltungsrat oder ein entsprechendes Organ besteht, müssen dem Verwaltungsrat oder dem entsprechenden Organ sowie deren Ausschüssen auch Vertreter der Bediensteten angehören. Die Zahl der hiernach hinzutretenden Vertreter der Bediensteten beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgesehen ist. Beträgt die Zahl der Vertreter der Bediensteten eins oder zwei, so müssen diese selbst Bedienstete der Einrichtung sein. Beträgt die Zahl der Vertreter mehr als zwei, so müssen von je drei Vertretern die ersten beiden selbst Bedienstete der Einrichtung sein; der dritte Vertreter darf vorbehaltlich des Absatzes 4 Nr. 2 nicht Bediensteter der Einrichtung sein.
(2) Der Verwaltungsrat oder das entsprechende Organ sowie deren Ausschüsse können Beschlüsse, die die personellen und sozialen Angelegenheiten der Bediensteten berühren, nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Bediensteten fassen; die Berufung von Vorstandsmitgliedern wird hiervon nicht berührt. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von personellen und sozialen Angelegenheiten der Bediensteten sowie die Entscheidungsbefugnis in diesen Angelegenheiten ist einem Vorstandsmitglied vom Verwaltungsrat oder dem entsprechenden Organ zu übertragen. Die Übertragung kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Vertreter der Bediensteten geschehen.
(3) Die Vertreter der Bediensteten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder, soweit nachstehend nichts besonderes bestimmt ist.
(4) Die nach § 9 wahlberechtigten Bediensteten der Einrichtung wählen je gesondert
die Vertreter, die Bedienstete der Einrichtung sein müssen,
die Vertreter, die vorbehaltlich des Absatzes 5 Nr. 2 nicht Bedienstete der Einrichtung sein dürfen,
für die Amtszeit, die in den sondergesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung für die sonstigen Mitglieder des Gremiums bestimmt ist.
als Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1
alle Bediensteten, die am Wahltage nach den §§ 10 und 11 zum Personalrat wählbar sind,
als Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2,
wenn mindestens eine Gewerkschaft von ihrem Wahlvorschlagsrecht (Absatz 7 Satz 2) Gebrauch macht,
alle Personen, die nicht Bedienstete der Einrichtung sind und das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
wenn das Wahlvorschlagsrecht den wahlberechtigten Bediensteten zusteht (Absatz 7 Satz 3),
alle Personen, die das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen.
(6) Der Wahlvorstand für die Wahl der Vertreter der Bediensteten besteht aus drei wahlberechtigten Bediensteten, und zwar aus einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit, die in den sondergesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung für die Mitglieder des Gremiums bestimmt ist, bestellt die Einrichtung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehört, den Wahlvorstand. Dieser hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens sechs Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt die Einrichtung auf Antrag der in Satz 3 Genannten einen neuen Wahlvorstand.
(7) Für die Wahl der Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 gelten § 15 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für die Wahl der Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 kann jede Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehört, Wahlvorschläge machen. Macht keine Gewerkschaft von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch oder steht keiner Gewerkschaft das Vorschlagsrecht zu, geht das Vorschlagsrecht für die Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 auf die Bediensteten über. § 15 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(8) Machen die Bediensteten von ihrem Recht, in dem Gremium vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Gremiums. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gremiums wird hierdurch nicht berührt. Scheidet ein Vertreter aus, ohne daß ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
für die Wahl der Vertreter § 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 6, die §§ 20 und 21,
für das Erlöschen der Mitgliedschaft in dem Gremium bei Vertretern im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1, § 26 mit Ausnahme des Buchstaben f,
für das Ruhen der Mitgliedschaft in dem Gremium bei Vertretern, die Bedienstete der Einrichtung sind, § 27,
für den Eintritt von Ersatzmitgliedern § 28, dessen Absatz 1 Satz 2 jedoch nur dann, wenn eine Stellvertretung nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung nicht ausgeschlossen ist,
für den Schutz der Vertreter § 56 Abs. 1, soweit sie Bedienstete der Einrichtung sind, auch Absatz 2.
Die Mitgliedschaft eines Vertreters im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 erlischt im Gremium, wenn er in ein Dienstverhältnis zur Einrichtung tritt.
(10) Ist eine Wahl der Vertreter der Bediensteten mit Erfolg angefochten, so nehmen die Mitglieder des Personalrats, höchstens jedoch soviel Mitglieder, wie Vertreter der Bediensteten gewählt waren, deren Befugnisse bis zur Neuwahl, längstens bis zur Dauer von drei Monaten, wahr.
Sind im Personalrat Gruppen vertreten, so sind diese Gruppen entsprechend ihrer Stärke nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen. Der Personalrat ermittelt die Mitglieder nach der Reihenfolge, in der sie in den Personalrat gewählt sind. § 28 gilt entsprechend.
(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen,
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind beim Verwaltungsgericht eine Fachkammer und beim Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden.
(2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern. Sie werden durch den Senat berufen, und zwar je zur Hälfte auf Vorschlag
der unter den Bediensteten vertretenen Gewerkschaften und
der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte. Für die Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Gerichte übt das Vorschlagsrecht der Senator für Finanzen unter Beteiligung der senatorischen Dienststellen aus.
Für die Berufung und Stellung der Beisitzer und ihrer Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berufenen Beisitzern. Die nach Absatz 2 Buchstabe a) berufenen Beisitzer dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören.
Zur Regelung der in den §§ 9 bis 20, 22, 48 und 68 bezeichneten Wahlen erläßt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
die Vorschlagsliste und die Frist für ihre Einreichung,
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
die Stimmabgabe,
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
die Aufbewahrung der Wahlakten.
Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.
Freigestellte Personalratsmitglieder in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 299 oder 501 bis 600 Bediensteten, deren Freistellung auf einem Beschluss des Personalrates nach § 39 Abs. 7 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung beruht, bleiben bis zum Ablauf der Amtszeit des Personalrats freigestellt.
(1) Die Amtszeit der am 2. November 2007 bestehenden oder nach Absatz 2 neu gewählten Personalräte bleibt unberührt. Für ihre Geschäftsführung gilt das Bremische Personalvertretungsgesetz in der ab 3. November 2007 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
Die Rechtsstellung der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Vorstand bleibt unberührt. Sie vertreten gemeinsam die neue Gruppe der Arbeitnehmer im Vorstand.
In Angelegenheiten, die lediglich die Gruppe der Arbeitnehmer betreffen, beschließen in den Fällen des § 35 Abs. 2 die Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat gemeinsam.
Für Anträge auf Aussetzung eines Beschlusses nach § 36 Abs. 1 Satz 1 wegen der Erachtung einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Gruppe der Arbeitnehmer ist die Mehrheit der Vertreter der bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter im Personalrat erforderlich.
(2) Für die Durchführung von Wahlen, für die der Wahlvorstand vor dem 3. November 2007 bestellt wurde, ist das Bremische Personalvertretungsgesetz in der bis 2. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Jugendvertretungen bleibt unberührt. Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Jugendvertreter nehmen ihr Amt bis zur Neuwahl von Jugend- und Auszubildendenvertretern war, dabei ist § 22 in der bis zum Ablauf des 22. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der am 23. Dezember 2014 bestehenden Ausbildungspersonalräte bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Bremische Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 11. November 1969 (Brem.GBl. S. 143), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 3. Juli 1973 (Brem.GBl. S. 173), tritt gleichzeitig außer Kraft.
(3) Das erste Wahljahr im Sinne des § 23 Abs. 2 ist das Jahr 1976.
Bremen, den 5. März 1974
Der Senat