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(1) Alle bis zum 31. März 1963 im Bremischen Gesetzblatt verkündeten Rechtsvorschriften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die nicht in die Sammlung aufgenommen worden sind, treten spätestens am 30. Juni 1964 außer Kraft.
(2) Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, und Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt werden.
(3) Ist eine Rechtsvorschrift in einer Neufassung aufgenommen worden, die auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden ist, so gelten die der Neufassung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.
Ausgenommen von der Aufhebung (§ 2 Absatz 1) sind:
Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (Brem.GBl. S. 251),
Staatsverträge und Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Vorschriften,
Haushaltsgesetze,
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
Vorschriften, durch die reichsrechtliche Vorschriften, die als bremisches Landesrecht fortgelten, abgeändert worden sind.
Soweit die Geschäftsverteilung des Senats nach dem 31. März 1963 geändert worden ist oder in Zukunft geändert werden wird, gehen die in Gesetzen und Verordnungen dem bisher zuständigen Senator zugewiesenen Zuständigkeiten auf den nach der Änderung der Geschäftsverteilung zuständigen Senator über. Der Senat hat die Änderung, den Zeitpunkt des Überganges der Zuständigkeiten und die von der Änderung betroffenen Rechtsvorschriften im Gesetzblatt bekanntzumachen.
Der Senator für Finanzen stellt das geltende Bremische Recht in konsolidierter Fassung auf der Internetseite www.transparenzportal.bremen.de zum Aufruf bereit.
Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1964 in Kraft.
Bremen, den 12. Mai 1964
Der Senat
Der Präsident des Senats
Der Senator für Inneres
Der Senator für Justiz und Verfassung
Der Senator für das Bildungswesen
Der Senator für Arbeit
Der Senator für Wohlfahrt und Jugend
Der Senator für das Gesundheitswesen
Der Senator für das Bauwesen
Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel
Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr
Der Senator für die Finanzen