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  • Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) vom 24. Februar 2009

Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG)

Veröffentlichungsdatum:06.03.2009 Inkrafttreten01.09.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 556)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 48
Gliederungsnummer:2042-c-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Reisekostengesetz (BremRKG) vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. July 2021 (Brem.GBl. S. 556)"

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juris-Abkürzung: BremRKG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-c-1
Amtliche Abkürzung:BremRKG
Ausfertigungsdatum:24.02.2009
Gültig ab:01.07.2009
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 48
Gliederungs-Nr:2042-c-1
Bremisches Reisekostengesetz
(BremRKG)
Vom 24. Februar 2009*
Zum 02.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.07.2021 (Brem.GBl. S. 556)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Reisekostenrechts vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 48)

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter der Freien Hansestadt Bremen, einschließlich der in den Dienst eines dieser Dienstherren abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter. Abweichend von Satz 1 ist eine Erstattung nach anderen Rechtsnormen für Beamtinnen und Beamte bei Großforschungseinrichtungen des Bundes zulässig, wenn in deren Satzung darauf verwiesen wird. Das Gleiche gilt, soweit die Reisekostenvergütung aus Drittmitteln finanziert wird, die Regelungen des Drittmittelgebers auf andere Rechtsnormen verweisen und dies für die Berechtigten nicht ungünstiger ist. Die Reisekostenvergütung von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern in Vollstreckungsangelegenheiten regelt sich abweichend von Satz 1 nach den vom Senator für Justiz und Verfassung erlassenen Vorschriften.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst:

1.

Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

2.

Wegstreckenentschädigung (§ 5),

3.

Tagegeld (§ 6),

4.

Übernachtungsgeld (§ 7),

5.

Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

6.

Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie

7.

Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).


§ 2
Dienstreise; Dienstgang

(1) Dienstreisende sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

(2) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. Sie müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Zuweisung.

(3) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(4) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst-, Wohn- oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen formlos angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt Dienstreisender oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Bei einem Dienstgang am Dienstort werden Fahrtauslagen nach den §§ 4 und 5 bis zu dem Betrag erstattet, der bei Antritt und Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte zu erstatten wäre.

§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Stelle kann die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden. Nicht angeforderte Belege sind von Dienstreisenden noch zwei Jahre nach Festsetzung der Reisekostenvergütung aufzubewahren.

(2) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Leistungen von dritter Seite sind zu beantragen.

(3) Bei Dienstreisen oder Dienstgängen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

(4) Dienstreisende können auf Reisekostenvergütung ganz oder teilweise verzichten.

§ 4
Fahrt- und Flugkostenerstattung

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Wurde ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse nur erstattet, wenn die alternative Reisezeit mit der Bahn vom Dienstort zum Geschäftsort auf der üblich befahrenen Strecke mehr als sieben Stunden betragen hätte, es sei denn, die oder der Dienstvorgesetzte hat im Einzelfall aufgrund dringender dienstlicher Gründe die Nutzung des Flugzeugs als Reisemittel vor Beginn der Dienstreise schriftlich angeordnet oder genehmigt. Bei Dienstreisen vom Dienstort an den Wohnort bleiben die Fahrtkosten unberücksichtigt, die auch ohne die Dienstreise entstanden wären.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Schwerbehinderten Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 können bei Bahnfahrten die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Das Gleiche gilt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Benutzung der nächsthöheren Klasse im Einzelfall aus dienstlichen Gründen zugelassen hat.

(4) Wurde aus erheblichem dienstlichen Interesse ein Mietwagen oder aus triftigem Grund ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Liegt bei der Benutzung eines Mietwagens kein erhebliches dienstliches Interesse vor, ist die Kostenerstattung auf die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 begrenzt.

§ 5
Wegstreckenentschädigung

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 15 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 120 Euro je Dienstreise oder je Dienstgang. Bei Dienstreisen zwischen Dienstort und Wohnort bleibt die Strecke unberücksichtigt, die auch ohne die Dienstreise zurückgelegt worden wäre.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise oder des Dienstgangs in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden. Dabei kann von der Einschränkung des § 2 Absatz 4 Satz 3 ganz oder teilweise abgesehen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Für Strecken, die bei Dienstreisen oder Dienstgängen mit dem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.

eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit hätten nutzen können und diese ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen haben oder

2.

von anderen Dienstreisenden in einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden.


§ 6
Tagegeld

(1) Als Ersatz für Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Dienstreise erhalten Dienstreisende ein Tagegeld; das Tagegeld beträgt:

1.

28 Euro für jeden Kalendertag, an dem Dienstreisende 24 Stunden von ihrer Wohnung oder Dienststätte abwesend sind,

2.

jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb ihrer Wohnung übernachten,

3.

14 Euro für den Kalendertag, an dem Dienstreisende ohne Übernachtung außerhalb ihrer Wohnung mehr als 8 Stunden abwesend sind; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem Dienstreisende den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend sind.

Führen Dienstreisende an einem Kalendertag mehrere Dienstreisen durch, so sind für die Berechnung des Tagegeldes die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Für Dienstgänge wird kein Tagegeld gewährt.

(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem am jeweiligen Kalendertag zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen.

§ 7
Übernachtungsgeld

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Die Anerkennung der Notwendigkeit soll mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise erfolgen.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt:

1.

für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,

2.

bei Dienstreisen zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,

3.

bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und

4.

in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder Nebenkosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.


§ 8
Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt; in besonderen Fällen kann die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Stelle auf eine Ermäßigung verzichten. Entstandene notwendige Übernachtungskosten werden erstattet; ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nicht gewährt. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils einen Kalendermonat des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrtauslagen in Höhe von 75 Prozent des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages erstattet. Für volle Kalendertage einer Abwesenheit vom Geschäftsort anlässlich einer Heimfahrt, für die eine Reisebeihilfe nach Satz 3 gewährt wird, entfällt der Anspruch auf Tagegeld.

§ 9
Aufwands- und Pauschvergütung

(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringerer Aufwand für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entsteht, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle anstelle von Tagegeld, Übernachtungsgeld und Auslagenerstattung nach § 8 Satz 1 und 2 eine entsprechende Aufwandsvergütung. Diese kann auch nach Stundensätzen bemessen werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen oder Dienstgänge anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner ihrer Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Reisekostenvergütungen zu bemessen ist.

§ 10
Erstattung sonstiger Kosten

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von Dienstreisenden nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.

§ 11
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

(1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Zuweisung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen sind bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.

(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zu erstatten wäre.

(3) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung an einen anderen Ort als den Dienst-, Ausbildungs- oder Wohnort, die nur teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 bis zu 75 % der bei einer Dienstreise zustehenden Reisekostenvergütung gewährt werden. Bei Aus- oder Fortbildungsreisen mit täglicher Rückkehr an den Wohnort wird abweichend von § 6 Abs. 1 kein Tagegeld gewährt. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 12
Erkrankung während einer Dienstreise

Erkranken Dienstreisende und werden sie in ein Krankenhaus aufgenommen, werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort erstattet.

§ 13
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

(1) Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, wird die Reisekostenvergütung so bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung nach Satz 1 darf die sich nach dem tatsächlichen Reiseverlauf ergebende nicht übersteigen. Wird eine Dienstreise mit Urlaub, Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich im Umfang von insgesamt mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts entstehenden Kosten als Fahrtauslagen entsprechend den §§ 4 und 5 erstattet; Tage- und Übernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts sowie für die zusätzliche Reisezeit gewährt.

(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt, dass die Dienstreise an einem vorübergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Absatz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt oder endet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Außerdem werden die Fahrtauslagen für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils der Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise erstattet.

(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 14
Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen im oder ins Ausland sowie vom Ausland ins Inland. Als Auslandsdienstreisen gelten auch Reisen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung an einen anderen ausländischen Ort als den Ausbildungs- oder Wohnort, die mindestens teilweise im dienstlichen Interesse liegen; § 11 Absatz 3 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen der besonderen Verhältnisse abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen bezüglich der Fahrt- und Flugkosten, des Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeldes, der Reisebeihilfen, der Nebenkosten sowie der Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen zu erlassen.

§ 15
Trennungsgeld

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die der Senat erlässt. Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

(2) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- und Wohnort ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zugewiesen werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld in Höhe von 75 Prozent des Trennungsgeldes nach der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung.

§ 16
Verwaltungsvorschriften

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt die Senatorin oder der Senator für Finanzen.

§ 17
Übergangsregelung

Für eine Dienstreise, die vor dem 1. September 2021 angetreten worden ist, gilt das Bremische Reisekostengesetz in der am 31. August 2021 geltenden Fassung. Die Regelungen zur Flugkostenerstattung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 finden erstmals Anwendung auf Dienstreisen, die nach dem 31. August 2021 genehmigt werden.


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