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(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz und das Deutsche Richtergesetz gelten nicht für die Mitglieder des Staatsgerichtshofes.
(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den nach § 38 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Eid mit einer Verpflichtung auf die Landesverfassung wie folgt zu leisten:
„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um | auf Alter |
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Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihnen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung oder nach § 3b Absatz 1 Nummer 2 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist.
(4) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit, die oder der am 30. Juni 2012 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Der Mindestzeitraum einer Hinausschiebung beträgt sechs Monate. Für Anträge auf erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres
als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
(1) Einem Richter ist auf Antrag
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung
zu bewilligen, wenn er
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3b Abs. 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt.
(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag der Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
die Richterin oder der Richter im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.
Während der Beurlaubung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Tätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Dauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 darf insgesamt, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 3a, fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.
(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.
Während der Teilzeitbeschäftigung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Richterverhältnisses nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 3a, 3c oder 3f dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
(1) Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Schwerbehinderten Richtern im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von Nummer 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres zu bewilligen.
(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Richter die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Gerichtszweige, Gerichte oder Richtergruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes soll nur im Blockmodell bewilligt werden.
(3) § 3c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Gewährung von Altersteilzeit und die Gewährung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 3 Absatz 4 schließen einander aus.
Die §§ 62a und 62b des Bremischen Beamtengesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend Anwendung.
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Richter gelten bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht.
(2) Für Angelegenheiten der Richter werden die in § 95 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Mitglieder des Landesbeamtenausschusses von den Richterräten auf die Dauer von vier Jahren aus den auf Lebenszeit ernannten Richtern in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gewählt. Von diesen Mitgliedern muß mehr als die Hälfte dem Gerichtszweig angehören, in dessen Bereich die Entscheidung zu treffen ist.
(1) Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind darüber hinaus zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter. Die sich aus § 26 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten. Die Beurteilung ist mit einer Gesamtnote abzuschließen.
(3) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben.
(4) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde. Sie bestimmt insbesondere die Zeiträume für die Regelbeurteilung. Sie kann Ausnahmen von der Regelbeurteilung zulassen.
(5) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Richtern können die Aufgaben eines Vorsitzenden des Seeamts Bremerhaven übertragen werden.
(2) Richtern können ferner mit ihrem Einverständnis Aufgaben der öffentlichen Rechtsberatung nach dem Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen übertragen werden.
(1) Ehrenamtliche Richter haben vor dem Vorsitzenden des Gerichts, dem sie angehören, vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe.“ geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(2) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
„Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(4) Ist ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer Religionsgesellschaft, die ihren Mitgliedern die Ablegung eines Eides verbietet, so kann er statt der Worte „Ich schwöre“ die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgesellschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(5) Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende eines Gerichts sind, leisten den Eid vor der Stelle, die der für den Gerichtszweig zuständige Senator bestimmt.
(6) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit das Bundesrecht die Beeidigung oder eidliche Verpflichtung von ehrenamtlichen Richtern vorschreibt, die Form der Beeidigung aber nicht regelt.
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer von einem gemeinschaftlichen Wahlausschuß der Bürgerschaft, des Senats und des Richterkollegiums gewählt wird.
(2) Der Richter auf Probe ist spätestens dreieinhalb Jahre nach seiner Ernennung dem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen.
(3) Die auf Lebenszeit ernannten Richter der bremischen Gerichte bedürfen zur Übernahme eines bremischen Richteramts in einem anderen Gerichtszweig als dem, für den sie ernannt sind, keiner anderen Wahl durch den Richterwahlausschuß.
(1) Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode fünf Wahlmänner und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern. Bei der Wahl sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.
(2) Senatorische Mitglieder des Richterwahlausschusses sind der Senator für Justiz und Verfassung und zwei Senatoren, die vom Senat für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt werden. Der Senat bestimmt auch die Stellvertreter der senatorischen Mitglieder.
(3) Das Richterkollegium besteht aus den auf Lebenszeit ernannten Richtern der bremischen Gerichte. Es wählt aus seiner Mitte für die während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen je einen Wahlmann und dessen Stellvertreter, die nicht dem Gerichtszweig angehören dürfen, in dem die Richterwahl stattfinden soll. Die auf Lebenszeit ernannten Richter eines jeden Gerichtszweiges wählen für die in ihrem Gerichtszweig während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen aus ihrer Mitte die beiden übrigen richterlichen Wahlmänner und deren Stellvertreter. Über die Wahlen sind Niederschriften anzufertigen.
(4) Der Richterwahlausschuß führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuß gebildet worden ist.
(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten vor dem Präsidenten des Senats folgenden Eid:
„Ich schwöre, dass ich als Mitglied des Richterwahlausschusses die Gesetze wahren, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen und nur denjenigen zur Wahl gestellten Richterinnen und Richtern meine Stimme geben will, die ich für würdig und befähigt halte und von denen ich überzeugt bin, dass sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden, so wahr mir Gott helfe.”
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe” geleistet werden.
(3) Der Präsident des Senats kann mit der Vereidigung ein anderes Mitglied des Senats beauftragen.
Ist eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe gemäß § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags gemäß § 16 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl vorgeschlagen, so beruft der Senator für Justiz und Verfassung den Richterwahlausschuss ein. Er führt auch den Vorsitz.
(1) Der Richterwahlausschuß zieht zu seinen Sitzungen einen von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen benannten Rechtsanwalt sowie die nachfolgenden Personen, falls sie nicht schon als Wahlmänner gewählt worden sind, hinzu:
bei der Wahl eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen oder bei dessen Verhinderung den Präsidenten des Landgerichts, ferner den Generalstaatsanwalt oder bei dessen Verhinderung den Leitenden Oberstaatsanwalt,
bei der Wahl eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder bei dessen Verhinderung den Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
bei der Wahl eines Richters der Finanzgerichtsbarkeit den Präsidenten des Finanzgerichts,
bei der Wahl eines Richters der Arbeitsgerichtsbarkeit den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder bei dessen Verhinderung den Aufsichtführenden Richter des Arbeitsgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuß für die Ernennung von Vorsitzenden des Arbeitsgerichts (§ 18 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) je einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die vom Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag der Verbände berufen werden,
bei der Wahl eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit den Präsidenten des Landessozialgerichts oder bei dessen Verhinderung den Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuß für die Ernennung von Berufsrichtern der Sozialgerichte (§ 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) je einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie eine mit der Kriegsopferversorgung vertraute Person, die vom Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag der Verbände berufen werden.
(2) Die nach Absatz 1 hinzugezogenen Personen nehmen an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teil.
(1) In der Versammlung des Richterwahlausschusses werden die Wahlvorschläge besprochen. Kommt in der ersten Sitzung die Wahl nicht zustande, so sind zur Fortsetzung des Wahlverfahrens weitere Sitzungen anzuberaumen.
(2) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sowie bei Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Richterwahlausschuß ohne die Stimme des Betroffenen.
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und die nach § 12 zu den Beratungen hinzugezogenen Personen sind verpflichtet, über die Beratungen und die Abstimmung des Richterwahlausschusses Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Genehmigung der Rücksprache mit Dritten besonders beschlossen wird.
(1) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der senatorischen Mitglieder als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.
(2) Der Richterwahlausschuß entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine von den anwesenden Mitgliedern des Richterwahlausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Wird ein zur Wahl gestellter Richter nicht gewählt, so ist zu beschließen, ob der nichtgewählte Richter erneut zur Wahl gestellt werden kann oder seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt wird (§ 22 Absatz 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes). Der Beschluß ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Das Wahlergebnis ist dem Senat bekanntzugeben.
(2) Wenn der Gewählte die Wahl annimmt, vollzieht der Senat die Ernennung des Gewählten.
(3) Im Auftrage des Senats teilt der Vorsitzende des Richterwahlausschusses die Ernennung der Bürgerschaft und dem Richterkollegium mit.
(4) Lehnt der Richterwahlausschuß die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrages in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist der Richter nach Maßgabe der §§ 22 Absatz 2 Nr. 2 und 23 des Deutschen Richtergesetzes zu entlassen.
(1) Der so gewählte Richter wird nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in öffentlicher Sitzung vor dem Vorstand der Bürgerschaft, dem Senat und dem Richterkollegium durch den Präsidenten des Senats in sein Amt eingeführt und feierlich verpflichtet.
(2) Der Präsident des Senats kann hiermit ein anderes Mitglied des Senats beauftragen.
(1) Der Richterrat hat die Aufgabe, gleichberechtigt mitzubestimmen
in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter,
gemeinsam mit dem Personalrat in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).
(2) Der Gesamtrichterrat bestimmt in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter mit, die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.
(3) Für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte und des Gesamtrichterrats in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 64, 66 und 67 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend, § 59 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in Fällen der Nichteinigung im Bereich der oberen Landesgerichte nicht bedarf.
(1) Bei jedem Gericht mit mindestens fünf wahlberechtigten Richtern wird ein Richterrat gebildet. Mehrere Gerichte eines Gerichtszweiges bilden gemeinsam einen Richterrat, wenn die Mehrheit der Richter eines jeden dieser Gerichte sich hierfür ausspricht. An der Bildung eines gemeinsamen Richterrates können sich auch Gerichte beteiligen, die die Voraussetzungen von Satz 1 nicht erfüllen.
bei Gerichten mit mindestens 51 wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
bei Gerichten mit 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern,
im Übrigen aus einem Richter.
(3) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richtern, wobei die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit drei Mitglieder und die Richter der übrigen Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied entsenden.
(1) Die Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt. Die Richter einer Gerichtsbarkeit wählen die Mitglieder des Gesamtrichterrats in der ihr zustehenden Anzahl. Ein Richter kann zugleich Mitglied eines Richterrats und des Gesamtrichterrats sein.
(2) Die Wahl wird auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Ist nur ein Richter zu wählen, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, denen am Wahltag ein Richteramt bei dem Gericht, für das der Richterrat oder Mitglieder des Gesamtrichterrats gewählt werden, übertragen ist oder die am Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Nicht wahlberechtigt und wählbar sind Richter, die am Wahltage länger als sechs Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die Präsidenten, die aufsichtsführenden Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar.
(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der von dem Gericht, bei dem ihm ein Richteramt übertragen ist, an ein anderes Gericht abgeordnet ist, ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Er wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Gleichzeitig verliert er das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei dem Gericht, bei dem ihm ein Richteramt übertragen ist. Satz 3 gilt auch, wenn ein Richter an ein Gericht eines anderes Landes oder des Bundes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist. Ein Richter auf Probe verliert sein Wahlrecht bei einem Gericht mit dem Ende seiner Beschäftigungszeit bei diesem Gericht. Ein Richter scheidet aus einem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert. Ein Richter scheidet aus dem Gesamtrichterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zum Gesamtrichterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert.
(1) Zur Wahl des Richterrats und des Gesamtrichterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein. Jeder Richter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. § 21 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zu wählenden Mitglieder erreichen.
(2) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder bestellt der Richterrat oder bestellen die Richterräte der in den Gesamtrichterrat entsendenden Gerichtsbarkeiten bei Gerichten mit weniger als zehn Richterplanstellen einen wahlberechtigten Richter, bei den übrigen Gerichten drei wahlberechtigte Richter zum Wahlvorstand. Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Präsident oder der aufsichtsführende Richter eine Richterversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes unter Vorsitz des lebensältesten wahlberechtigten Richters ein. Das gilt entsprechend für die Wahl der in den Gesamtrichterrat zu entsendenden Mitglieder mit der Maßgabe, dass die Präsidenten der oberen Landesgerichte der jeweiligen Gerichtsbarkeit die Richterversammlungen einberufen. Dasselbe gilt, wenn vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder noch kein Wahlvorstand bestellt ist und drei wahlberechtigte Richter eine Bestellung beantragen.
(3) Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl entsprechend. Richter des Arbeitsgerichts, die einer auswärtigen Kammer angehören, können ihre Stimme schriftlich abgeben.
(4) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats oder des Gesamtrichterrats verhindert ist. Als Ersatzmitglieder treten ein
bei Verhältniswahl der Reihe nach die nicht gewählten Richter aus denjenigen Vorschlagslisten, auf denen die zu ersetzenden Richter benannt waren,
bei Mehrheitswahl die nicht gewählten Richter in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Der Richterrat und der Gesamtrichterrat sind jeweils neu zu wählen, wenn
die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist. Das gilt entsprechend für den Gesamtrichterrat.
(1) An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.
(2) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der aus mehreren Richtern bestehende Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung
ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat,
zwei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als drei, aber nicht mehr als neun Mitglieder hat,
drei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als neun Mitglieder hat.
Besteht der Richterrat aus einem Richter, so tritt dieser zur Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten zum Personalrat hinzu. Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen.
(3) Sind von einer Angelegenheit sowohl die Richter als auch die anderen Bediensteten mehrerer Gerichte betroffen und ist der Gesamtpersonalrat nach § 50 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes zuständig, so entsenden die beteiligten Richterräte zwei Mitglieder, die sie in einer gemeinsamen Sitzung wählen, zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung in den Gesamtpersonalrat. Für diese Wahl gilt § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist auf Seiten der Richterschaft der Gesamtrichterrat zuständig, so treten Gesamtrichterrat und Gesamtpersonalrat zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen.
(1) Der Präsidialrat ist vor jeder Ernennung eines Richters oder sonstigen Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter in einem Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes ein solches Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweiges übertragen werden soll.
(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll.
für die ordentliche Gerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzendem, je einem von den Präsidien des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und des Amtsgerichts Bremen gewählten Mitglied und drei von den Richtern der ordentlichen Gerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem, je einem von den Präsidien des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts gewählten Mitglied und zwei von den Richtern der Verwaltungsgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;
für die Finanzgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem und einem von den Richtern des Finanzgerichts gewählten Mitglied;
für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzendem und zwei von den Richtern der Gerichte für Arbeitssachen unmittelbar gewählten Mitgliedern;
für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzendem und zwei von den Richtern der Sozialgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern.
(1) Für die Wahl der von den Richtern unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Präsidialrats gelten § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand für die Wahl zum Präsidialrat von dem Präsidialrat bestellt wird. Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Deren Befugnis wird im Falle des § 22 Abs. 2 Satz 3 von dem Präsidenten des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges ausgeübt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind die Richter, die am Wahltage in dem Gerichtszweig, für den der Präsidialrat errichtet wird, beschäftigt sind. Die Präsidenten, die aufsichtsführenden Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Gehört ein Richter, der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet er aus ihm aus, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.
(3) Die Wahlen finden gleichzeitig mit den Wahlen zum Richterrat statt. Die Wahlvorstände für die Wahl zum Richterrat führen die Wahl zum Präsidialrat im Auftrag des Wahlvorstandes für die Wahl zum Präsidialrat durch.
(4) Die Präsidenten berufen zur Wahl der von den Präsidien zu wählenden Mitglieder des Präsidialrates die Mitglieder des Präsidiums ein. § 21 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Präsidium beschließt über das Wahlverfahren. Über den Verlauf und das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen.
(5) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle der Präsident des oberen Landesgerichts des betroffenen Gerichtszweiges tritt.
(1) Stellvertreter des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung oder des Ausschlusses (§ 29) ist der Vertreter des jeweils zum Vorsitzenden berufenen Präsidenten.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so gilt § 22a Abs. 1 entsprechend. Das gleiche gilt für den Fall der Verhinderung, des Ausschlusses (§ 29) oder des Ruhens der Mitgliedschaft (§ 37) für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens.
(3) Ist im Falle des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist im Falle des Satzes 1 für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied, in den Fällen des Satzes 2 ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Ist ein vorhandenes Ersatzmitglied nach § 29 ausgeschlossen und ein weiteres Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Ausschließung ein Ersatzmitglied zu wählen.
Der für den Gerichtszweig zuständige Senator beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zur persönlichen und fachlichen Eignung des Richters oder sonstigen Bewerbers, den er zur Ernennung (§ 24) vorschlagen will. Dem Antrag sind die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Richters oder sonstigen Bewerbers vorgelegt werden.
(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Faßt der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
(1) Der Präsidialrat gibt binnen vier Wochen, nachdem die Unterlagen über den Bewerber bei seinem Vorsitzenden eingegangen sind, eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen. Soweit die Bewerber um das zu besetzende Richteramt durch Stellenausschreibung ermittelt worden sind, kann der Präsidialrat die Bekanntgabe der Namen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der übrigen Bewerber verlangen.
(2) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so darf ein Richter erst ernannt werden, nachdem der Präsidialrat Stellung genommen hat oder die Frist des Absatzes 1 verstrichen ist.
Der für den Gerichtszweig zuständige Senator kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers Stellung nehmen und zu diesem Zweck an Sitzungen des Präsidialrates teilnehmen oder in diese einen Vertreter entsenden. An der weiteren Beratung und der Abstimmung im Präsidialrat kann der Senator oder sein Vertreter jedoch nicht teilnehmen.
(1) Die Mitgliedschaft in einer Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
(2) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 39 Abs. 8, § 56 Absatz 1 und § 57 Absätze 1 und 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.
Die Mitgliedschaft eines Richters in einer Richtervertretung ruht,
wenn gegen ihn ein Antrag nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen gestellt ist,
wenn und solange ihm ein Richterdienstgericht die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt hat.
(1) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.
(2) Die Kosten der Richtervertretungen fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(3) Die Frauenbeauftragte kann an den Sitzungen des Richterrates und des Präsidialrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen sowie über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) Sind bei der Wahl eines Mitglieds einer Richtervertretung wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach dem Wahltage bei dem Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnte.
Anfechtungsberechtigt sind
mindestens drei Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren,
der für den Gerichtszweig zuständige Senator.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Anfechtung für begründet erklärt, scheidet der Gewählte aus der Richtervertretung aus.
(3) Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalrat (§ 23) nach den Verfahrensvorschriften des § 70 Absatz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und in der Besetzung des § 71 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes.
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Vereinigungen der Richterinnen und Richter im Lande Bremen sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter zu beteiligen.
(2) Die Spitzenorganisationen nehmen bei Fragen der Rechtsstellung der Richterinnen und Richter an den Gesprächen nach § 93 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes teil.
(3) § 93 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes findet entsprechende Anwendung.
(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht für Richter (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof für Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird beim Landgericht Bremen, der Dienstgerichtshof bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand,
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),
bei Richtern auf Lebenszeit über die
Nichtigkeit einer Ernennung
(§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),
Rücknahme einer Ernennung
(§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),
Entlassung
(§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und über eine begrenzte Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes),
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes);
bei Anfechtung
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes,
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes.
einer Verfügung über Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 3a bis 3d.
Der Dienstgerichtshof entscheidet
über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Präsident eines Gerichts oder sein ständiger Vertreter kann nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestimmen.
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein gerichtliches Disziplinarverfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach Artikel 138 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen eingeleitet ist, kann während dieses Verfahrens sein Amt nicht ausüben.
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn der Richter
in einem Strafverfahren eine Freiheitsstrafe oder in einem Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße verhängt wird oder
aus dem richterlichen Hauptamt ausscheidet, das er bei seiner Bestellung bekleidet hat.
(1) Das Dienstgericht für Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und
einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,
einem nichtständigen Mitglied.
(2) Der Dienstgerichtshof für Richter entscheidet in der Besetzung mit
einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
zwei nichtständigen Mitgliedern.
(1) Die ständigen Mitglieder müssen der ordentlichen oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Mitglieder führen den Vorsitz in jährlichem Wechsel in der Reihenfolge, die das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, bestimmt; in den Verfahren, die beim Jahreswechsel anhängig sind, wechselt der Vorsitz nicht.
(2) Zum Mitglied aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit darf nur ein Richter bestimmt werden, den das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts vorgeschlagen hat.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ist auch der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, aus den Richtern dieses Gerichts einen zeitweiligen Vertreter.
(1) Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig angehören, dem der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
(2) Sie sind nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richter des Gerichtszweiges nicht ausreicht, auch Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden.
(3) Die Präsidien der in Absatz 2 genannten Gerichte sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte bzw. den aufsichtführenden Richtern unmittelbar nachgeordneter Gerichte Gelegenheit zur Benennung geeigneter Richter geben.
(4) Die Heranziehung des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an seine Stelle. Ist ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt ihn der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(5) Sind alle nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert oder enthält die Vorschlagsliste eines Gerichtszweiges keine ausreichende Zahl von nichtständigen Mitgliedern, so ist ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest.
In Disziplinarsachen gegen Richter (§ 41 Nr. 1) gelten die Vorschriften des Bremischen Disziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(1) Für die Verfahren nach § 41 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bremischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(1) Beantragt ein Richter auf Lebenszeit schriftlich, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, daß der unmittelbare Dienstvorgesetzte nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet, ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(2) Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen Antrag nach Absatz 1 oder stimmt er seiner Versetzung in den Ruhestand nicht schriftlich zu, so ist dem Richter oder seinem Vertreter bekanntzugeben, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
(3) Stimmt der Richter oder sein Vertreter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so ordnet die oberste Dienstbehörde die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Vertreter bekanntzugeben.
(4) Hält die oberste Dienstbehörde den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter in den Ruhestand zu versetzen, und zwar mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen zu verfahren.
(1) In dem Falle des § 41 Nr. 2 erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
(2) In dem Falle des § 41 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 41 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des § 41 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(5) In dem Falle des § 41 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Dienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Dienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Dienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Dienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
In Verfahren nach § 41 Nr. 3 Buchstaben a und c kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auch insoweit auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt und der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.
(1) Für das Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte gilt das Bremische Disziplinargesetz.
(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte, auch im Ruhestand, entscheiden die Richterdienstgerichte. Bei Anwendung der Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes tritt an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) An die Stelle der nichtständigen Beisitzer der Richterdienstgerichte und ihrer Vertreter treten auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte als ehrenamtliche Richter. Sie werden vom Senator für Justiz und Verfassung auf die Dauer von vier Jahren bestellt.
(3) Der Generalstaatsanwalt und der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie ihre ständigen Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
(4) Das für das Dienstgericht zuständige Präsidium regelt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzer herangezogen werden.
Ein Gerichtsassessor, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einer Behörde der Justizverwaltung verwendet wird, erhält die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Die Fristen nach § 12 Absatz 2 und § 22 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes rechnen von der Einstellung ab.
Solange das Landesarbeitsgericht mit weniger als drei Vorsitzenden besetzt ist, werden die Aufgaben, die dieses Gesetz dem Präsidium des Landesarbeitsgerichts zuweist, von dem Präsidenten im Benehmen mit seinem ständigen Vertreter wahrgenommen.
Verfahren, für die nach diesem Gesetz die Richterdienstgerichte zuständig sind, gehen in der Lage, in der sie sich bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, auf das Dienstgericht oder, wenn sie in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz anhängig sind, auf den Dienstgerichtshof über.
Läuft bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frist für eine Klage, ein Rechtsmittel oder eine sonstige Handlung, die dem Gericht gegenüber wahrzunehmen ist, so gilt diese Handlung, wenn sie gegenüber dem bisher zuständigen Gericht wahrgenommen wird, als gegenüber dem nach diesem Gesetz zuständigen Gericht vorgenommen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
Das Richterwahlgesetz vom 18. Dezember 1953 (Brem.GBl. S. 119) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Dezember 1957 (Brem.GBl. S. 157);
Abschnitt IX (§§ 108, 109) der Bremischen Dienststrafordnung vom 25. Oktober 1948 (Brem.GBl. S. 209) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1955 (Brem.GBl. S. 160);
die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. S. 917), soweit diese als Landesrecht gilt.
(Aufhebungsanweisungen)
Der Senat erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Er erläßt insbesondere Vorschriften über die Dauer, Einteilung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des § 5 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes sowie über die Errichtung von Prüfungsämtern, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und über das Prüfungsverfahren.
(1) Mit dem Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung erwirbt der Gerichtsreferendar die Befähigung zum Richteramt. Er ist befugt, die Bezeichnung „Assessor“ zu führen. Mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird, scheidet er aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem Beamtenverhältnis aus.
(2) Ein Gerichtsreferendar, der die Prüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat oder dem die Wiederholung nicht gestattet ist, scheidet mit Ablauf des Tages, an dem ihm dieses bekanntgegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem Beamtenverhältnis aus.
[Red. Anm.: vgl. hierzu § 21 der Bremischen Justizausbildungsordnung (BreJAO) vom 14. März 1967 (S. 27).]