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(1) Dieses Gesetz regelt die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, die zur Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das von einem für den öffentlichen Dienst geltenden Manteltarifvertrag erfaßt wird, soweit
sie aufgrund dieser Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichten,
sie bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres eine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit (§ 5) von fünf Jahren erreichen können.
(2) Dieses Gesetz regelt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, die in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, das von einem für den öffentlichen Dienst geltenden Manteltarifvertrag erfaßt wird und für das sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichten, soweit diese Arbeitnehmer bereits ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten nach § 5 erworben haben.
Das gilt auch, wenn zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen eine Unterbrechung liegt.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen Arbeitnehmer, die aufgrund einer früheren Beschäftigung eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, aus der Knappschaftsrentenversicherung, von der Bundesbahnversicherungsanstalt, von der Rentenversicherungsanstalt der Seekasse oder aus der Altershilfe für Landwirte erhalten.
(1) Ruhegeld wird nur gewährt, wenn
eine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach § 5 Abs. 1 und 2 von mindestens fünf Jahren erreicht ist und
der Versorgungsfall eintritt.
(2) Der Versorgungsfall tritt ein, wenn ein bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) beschäftigter Arbeitnehmer
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist oder
aus sonstigen Gründen ein Altersruhegeld im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
Bei Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres aufgrund von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften über besondere Altersgrenzen für bestimmte Berufsgruppen endet, tritt an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres das für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgebliche Lebensjahr.
(3) Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist der rechtsbeständige Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers bindend.
(4) Ruhegeld wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt oder dadurch verursacht hat, daß er eine vorsätzliche Straftat begangen hat.
(5) Einem Arbeitnehmer, der vor Ablauf einer ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit von fünf Jahren berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden ist, kann das Ruhegeld in Höhe des Mindestsatzes nach § 6 Abs. 1 gewährt werden, wenn die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ursächlich auf eine Krankheit oder Beschädigung zurückzuführen ist, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seiner Beschäftigung zugezogen hat.
(6) Kann ein Arbeitnehmer nach dem Gutachten eines Amtsarztes seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und besteht keine zumutbare Möglichkeit, ihn entsprechend seinen Qualifikationen zu beschäftigen, so bleibt, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, der Anspruch auf ein späteres Ruhegeld gewahrt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund
einer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung
oder
eines vom Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers veranlaßten Auflösungsvertrages endet und der Arbeitnehmer das 57. Lebensjahr vollendet hat.
(7) Das Ruhegeld wird auf der Grundlage des ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit berechnet.
(1) Ruhegeldfähiges Arbeitsentgelt ist bei Arbeitern der Monatsregellohn, der dem Arbeiter im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zustand, mit Ausnahme des Lohnes, der für Zeiten über die allgemeine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus gewährt wurde. Bei Auszubildenden ist das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt die Ausbildungsvergütung.
(2) Ruhegeldfähiges Arbeitsentgelt sind bei Angestellten
die Grundvergütung, die dem Angestellten im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zustand,
der Ortszuschlag bis zur Stufe 2,
Zulagen, sofern diese durch Tarifvertrag und unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie den entsprechenden vergleichbaren Beamten gewährt werden und ruhegehaltfähige Stellenzulagen im Sinne des Besoldungsrechts sind.
(3) Bemessungsgrundlage für das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt sind die im Arbeitsvertrag festgelegten Merkmale sowie Nebenabreden, die Bestandteil des Arbeitsvertrages sind.
(4) Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte ruhegeldfähige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 5) weniger als die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit betragen, so bemißt sich das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt nach dem Durchschnitt, der sich aus dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten zu der allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres und innerhalb der letzten drei Beschäftigungsjahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nach dem Gutachten eines Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt, so bleibt der Zeitraum, in dem die Arbeitszeit hiernach herabgesetzt war, bei der Durchschnittsberechnung nach Satz 1 unberücksichtigt, wenn das für den Arbeitnehmer günstiger ist.
(5) Tritt der Versorgungsfall wegen Berufsunfähigkeit vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ein, so wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt, das bei der Bemessung des Ruhegeldes zu berücksichtigen ist, um zwanzig vom Hundert gekürzt.
(6) Bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Arbeitsentgelte wird das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt von demselben Zeitpunkt an entsprechend erhöht oder vermindert. Das Ruhegeld wird, ausgehend von den nach Satz 1 angepaßten Bezügen, unter Beibehaltung der bisherigen Bemessungsgrundlagen (§ 3 Abs. 7) und nach Maßgabe der §§ 7 und 7a neu berechnet.
(7) In den Fällen des § 3 Abs. 6 tritt an die Stelle des Zeitpunktes des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen (Land oder Stadtgemeinde).
Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.
(1) Ruhegeldfähig ist die Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), das von einem für den öffentlichen Dienst geltenden Manteltarifvertrag erfaßt wird, seit dem 1. Januar 1984 zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für Zeiten
vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
für die keine Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet worden sind,
eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses von weniger als zwölf Monaten, es sei denn, der Arbeitnehmer stand bereits früher in einem Beschäftigungsverhältnis, das als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit gilt; wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten auf über zwölf Monate befristet verlängert oder auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, so läuft die ruhegeldfähige Beschäftigungszeit von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an,
für die der Arbeitnehmer aufgrund einer früheren Beschäftigung eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, aus der Knappschaftsrentenversicherung, von der Bundesbahnversicherungsanstalt, von der Rentenversicherungsanstalt der Seekasse oder aus der Altershilfe für Landwirte erhalten hat.
(2) Ruhegeldfähige Zeiten sind ferner Beitragszeiten in der Bremischen Ruhelohnkasse, soweit die geleisteten Beiträge nicht erstattet worden sind.
(3) Als ruhegeldfähig gelten abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer infolge Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig und in denen deshalb die Zahlung des Arbeitsentgelts eingestellt worden war, höchstens jedoch bis zur Dauer von 26 Wochen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine vorsätzlich begangene Straftat verursacht hat.
(1) Das Ruhegeld beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen Beschäftigungszeit siebenundzwanzigeinhalb vom Hundert (Mindestsatz) und steigt mit jedem weiteren Jahr der Beschäftigungszeit um einhalb vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts.
(2) Hat der Arbeitnehmer beim Eintritt des Versorgungsfalles das fünfzigste Lebensjahr vollendet und ist die zu berücksichtigende Beschäftigungszeit kürzer als die Zeit von der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, so beträgt das Ruhegeld für jedes Jahr der Beschäftigungszeit eineinhalb vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts.
(1) Das Ruhegeld darf zusammen mit
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Bescheides eines deutschen Rententrägers gewährt werden und
Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes oder einer ihr gleichstehenden Institution (§ 9 Abs. 5) fünfundsiebzig vom Hundert des Arbeitsentgelts nicht übersteigen, das nach § 4 zugrunde gelegt wird.
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrages nach Satz 1 bleiben Kinderzuschüsse oder entsprechende Leistungen wegen eines Kindes, Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung oder für Zeiten über das 65. Lebensjahr, Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichs beruhen, außer Ansatz.
Mindestens werden zwanzig vom Hundert des nach § 6 zustehenden Ruhegeldes gezahlt (Mindestruhegeld).
(2) Hat der Arbeitnehmer es vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen, einen Anspruch auf Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 geltend zu machen, so wird das Ruhegeld nach Absatz 1 bemessen, wie wenn diese Versorgungsbezüge gezahlt würden. Ruhen die nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnenden Bezüge ganz oder teilweise oder vermindern sie sich aus Gründen, die der Zusatzversorgungsberechtigte zu vertreten hat oder deswegen, weil sie mit anderen, nach diesem Gesetz nicht anzurechnenden Bezügen zusammentreffen, wird von den ungekürzten Bezügen ausgegangen.
(3) Bei allgemeinen Rentenanpassungen sind die Renten von demselben Zeitpunkt an um den entsprechenden Anpassungsfaktor anzupassen und das Ruhegeld danach zu bemessen.
(1) Die Gesamtversorgung (§ 7 Abs. 1) ist auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Vomhundertsatz des nach Absatz 4 zu errechnenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Mindestens wird ein Ruhegeld nach § 7 Abs. 1 Satz 3 gezahlt.
(2) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1 beträgt für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit 2,294 vom Hundert, insgesamt jedoch höchstens 91,75 vom Hundert (Nettovomhundertsatz). Er ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden. Der Nettoversorgungssatz beträgt mindestens 45 vom Hundert.
(3) Als gesamtversorgungsfähige Beschäftigungszeit nach Absatz 2 gelten
die ruhegeldfähige Beschäftigungszeit (§ 5),
die Zeiten, die der Festsetzung der auf die Zusatzversorgungsbezüge nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 angerechneten Versorgungsbezüge zugrunde liegen; dabei sind die Monate einer Zurechnungszeit, die auf die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr entfallen, mit dem 1,3333fachen, die übrigen Monate einer Zurechnungszeit bis zum Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, mit dem Dreifachen zu berücksichtigen - abzüglich der Zeiten nach Buchstabe a - zur Hälfte.
Die Zeiten werden zusammengezählt. Ein verbleibender Rest von weniger als dreißig Tagen wird auf einen vollen Monat aufgerundet.
Ein Rest der gesamtversorgungsfähigen Beschäftigungszeit von sieben und mehr Monaten wird als volles Jahr berücksichtigt.
(4) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 wird dadurch errechnet, indem das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt (§ 4) zunächst allgemein um 4 vom Hundert erhöht wird. Sollte der monatliche
Durchschnitt der Teile des Entgelts, die für die letzten 10 Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versorgungsfalles gezahlt wurden und nicht dem ruhegeldfähigen Arbeitsentgelt (§ 4) zuzuordnen sind, größer sein als der Erhöhungsbetrag nach Satz 1, so wird der Betrag nach Satz 1 um den Differenzbetrag erhöht. Der Betrag nach Satz 2 ist auf 35 vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts begrenzt. Von dem so ermittelten Betrag werden
bei einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Zusatzversorgungsberechtigten sowie bei einem Zusatzversorgungsberechtigten, der Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hat, der Betrag der als Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Steuerklasse III/O zu zahlen wäre,
bei allen übrigen Zusatzversorgungsberechtigten der Betrag, der als Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach Steuerklasse I/O zu zahlen wäre, sowie
die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu zahlen wären,
abgezogen. Lohnsteuer im Sinne des Satzes 3 Buchstabe a und b ist ein Zwölftes der Jahreslohnsteuer, die sich nach der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle für das Zwölffache des Arbeitsentgelts nach den Sätzen 1 und 2 ergibt.
Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 3 Buchstabe c sind die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Zusatzversorgungsberechtigte in der Krankenversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Arbeitsförderungsgesetz versicherungspflichtig und mit dem Arbeitsentgelt nach den Sätzen 1 und 2 beitragspflichtig wäre. Für den Krankenversicherungsbeitrag wird der durchschnittliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zugrunde gelegt, der für den Monat Juli des dem Jahr der Zahlung der Zusatzversorgung (§ 8) vorangegangenen Kalenderjahres vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung festgelegt worden ist. Im übrigen werden die am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres jeweils geltenden Beitragssätze zugrunde gelegt.
(1) Das Ruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Zahlung (§ 3) erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Wird der Antrag auf Zahlung des Ruhegeldes später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt, in dem die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind, so wird das Ruhegeld vom ersten des Antragsmonats an gezahlt.
(3) Wird das Beschäftigungsverhältnis über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, in dem die Voraussetzungen für die Zahlung des Ruhegeldes erfüllt sind, so wird das Ruhegeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Zahlung des Arbeitsentgelts aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses endet.
(4) Stirbt ein Ruhegeldberechtigter nach Eintritt des Versorgungsfalles, so geht der Anspruch auf das Ruhegeld, das bis zu seinem Tode zu zahlen ist, auf die Hinterbliebenen über.
(5) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhegeldberechtigte stirbt.
(6) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt ferner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die zum Eintritt des Versorgungsfalles geführt hat, endet.
(1) Begründet ein Ruhegeldberechtigter erneut ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, so dürfen das Ruhegeld, die Versorgungsbezüge nach § 7 Abs. 1 und das Einkommen aus diesem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als das der Berechnung des Ruhegeldes zugrunde liegende ruhegeldfähige Arbeitsentgelt betragen. Das Ruhegeld ruht in Höhe des diese Grenze überschreitenden Betrages.
(2) Bei dem Ruhegeldberechtigten, bei dem der Versorgungsfall nach § 3 Abs. 2 Satz 2 eingetreten ist, ruht das Ruhegeld, soweit es zusammen mit Arbeitseinkünften jeder Art das der Berechnung des Ruhegeldes zugrunde liegende ruhegeldfähige Arbeitsentgelt übersteigt.
(3) Die Zahlung von Ruhegeld ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versagt wird oder ruht.
(4) Bezieht eine Ruhegeldberechtigte Altersruhegeld nach § 39 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, so ruht für den Zeitraum der Gewährung dieses Altersruhegeldes, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, das nach §§ 6 und 7 Abs. 1 errechnete Ruhegeld insoweit, als es zwanzig vom Hundert des nach § 6 zustehenden Ruhegeldes übersteigt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ruhegeldberechtigte am Tage vor dem Eintritt des Versorgungsfalles im Sinne des Satzes 1 Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erhalten hat.
(5) Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen der Freien Hansestadt Bremen. Der Beschäftigung im öffentlichen Dienst steht die Beschäftigung bei einer juristischen Person des privaten Rechts gleich, deren Grundkapital oder Stammkapital sich überwiegend in der Hand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts der Freien Hansestadt Bremen befindet.
(1) Die Witwe eines Arbeitnehmers, bei dem eine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach § 5 Abs. 1 und 2 von mindestens fünf Jahren vorliegt, oder eines Ruhegeldberechtigten erhält Witwengeld, wenn der Arbeitnehmer oder Ruhegeldberechtigte deren Lebensunterhalt mindestens für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tode überwiegend bestritten hat. Maßgebend sind hierfür folgende Einkünfte:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieben
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte.
(2) Der Witwe eines Arbeitnehmers, der vor Ablauf einer ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit von fünf Jahren verstirbt, kann Witwengeld auf der Basis eines Mindestsatzes nach § 6 Abs. 1 gezahlt werden, wenn der Tod ursächlich auf eine Krankheit oder Beschädigung zurückzuführen ist, die der Arbeitnehmer sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seiner Beschäftigung zugezogen hat.
(3) Witwengeld wird nicht gezahlt, wenn
die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen worden ist und der Ruhegeldberechtigte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte oder
nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe das Witwengeld zu verschaffen.
(4) Der früheren Ehefrau eines Arbeitnehmers oder Ruhegeldberechtigten, deren Ehefrau mit dem Arbeitnehmer oder Ruhegeldberechtigten aufgrund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechts geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wird unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Witwengeld gezahlt, wenn ihr der Arbeitnehmer oder Ruhegeldempfänger zur Zeit seines Todes nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten hatte oder mindestens für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tode geleistet hat. Das Witwengeld darf jedoch zusammen mit anzurechnenden Versorgungsbezügen (§ 7) den Betrag, den der Verstorbene zur Zeit seines Todes aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung monatlich als Unterhalt zu leisten hatte, nicht übersteigen; ist eine solche Entscheidung nicht ergangen oder liegt eine Unterhaltsvereinbarung nicht vor, wird von dem Durchschnitt des Betrages, den der Verstorbene im Jahre vor seinem Tode als Unterhalt geleistet hat, ausgegangen.
(5) Ansprüche nach den Absätzen 1,2 und 4 dürfen zusammen den Betrag des Witwengeldes (§ 12) nicht übersteigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn der Versorgungsfall am Todestag eingetreten wäre. Dabei wird von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen, die sich
bei der Witwe eines Zusatzversorgungsempfängers für den Verstorbenen ergeben hätte, wenn für ihn im Zeitpunkt seines Todes Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu berechnen gewesen wäre oder
bei der Witwe eines zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmers für den Verstorbenen ergeben hätte, wenn für ihn im Zeitpunkt seines Todes der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre.
(1) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwengeld,
wenn der Antrag spätestens ein Jahr nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt wird, vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist,
wenn der Antrag später gestellt wird, vom Ersten des Antragsmonats an
wieder auf, jedoch bei einer nach den §§ 19 und 20 gezahlten Abfindung frühestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung. Im Falle des § 11 Abs. 4 Satz 2 kann das Witwengeld erst vom Ersten des Monats verlangt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch wird auf das sich nach § 12 ergebende Witwengeld angerechnet.
(1) Die Kinder eines verstorbenen Arbeitnehmers, bei dem eine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach § 5 Abs. 1 und 2 von mindestens fünf Jahren vorliegt, oder eines Ruhegeldberechtigten erhalten Waisengeld. § 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Den Kindern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
Stiefkinder, wenn der Arbeitnehmer oder Ruhegeldberechtigte sie dauernd in seinem Hausstand aufgenommen hat,
Pflegekinder und Enkel, wenn der Arbeitnehmer oder Ruhegeldberechtigte sie dauernd in seinem Hausstand aufgenommen hat und keine andere zum Unterhalt gesetzlich verpflichtete Person imstande ist, hierfür monatlich mindestens den vierfachen Betrag des Waisengeldes aufzubringen oder sonstige Unterhaltsleistungen den vierfachen Betrag des Waisengeldes nicht erreichen.
(3) Das Waisengeld wird gezahlt, bis die Waise das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag, jedoch nur, wenn sie in der Schul- oder Berufsausbildung steht oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. S. 640) in der jeweils geltenden Fassung leistet. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird das Waisengeld auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Kind sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbildungsverhältnis Ausbildungsbezüge von wenigstens 1000 DM monatlich zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld von wenigstens 730 DM monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Für eine Waise, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird Waisengeld nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange dieser Zustand dauert, längstens jedoch bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres. Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(5) Für verheiratete, geschiedene oder verwitwete Waisen gilt § 2 Abs. 2a des Bundeskindergeldgesetzes sinngemäß.
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn der Versorgungsfall am Todestag eingetreten wäre.
(2) § 12 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Witwengeld und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde liegenden Ruhegeldes nicht überschreiten. Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Beträge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Witwengeldes oder eines Waisengeldes, so erhöhen sich die Bezüge nach Absatz 1 jeweils insoweit, als sie noch nicht den vollen Betrag nach den §§ 12 oder 15 erreichen.
(1) Witwen- und Waisengeld werden vom Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer oder der Ruhegeldberechtigte gestorben ist, gezahlt. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Falle des § 11 Abs. 4 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 kann das Witwen- und Waisengeld erst vom Ersten des Monats verlangt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Der Anspruch auf Witwen- und Waisengeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt oder in dem die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 bis 5 wegfallen. Der Anspruch auf Witwengeld erlischt außerdem mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsberechtigte sich verheiratet. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die §§ 11, 12, 16 und 17 gelten entsprechend für Witwer einer Arbeitnehmerin oder Ruhegeldberechtigten. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer.
(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend für den früheren Ehemann einer Arbeitnehmerin oder Ruhegeldberechtigten.
Berechtigte von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung, denen für den Monat Dezember ein Ruhegeld, Witwengeld, Waisengeld oder Witwergeld zusteht, erhalten nach den Verhältnissen dieses Monats für das laufende Jahr eine besondere Zuwendung unter Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen. Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag ist der für den Monat Dezember zustehende Betrag der Zusatzversorgung.
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes ist Aufgabe der Senatskommission für das Personalwesen.
(2) Neu eingestellte Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) fallen, erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung. Ist ein Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines Gesetzes oder Tarifvertrages anderweitig zum Zwecke einer zusätzlichen Versorgung versichert, so kann er dieses Versicherungsverhältnis auf Antrag fortsetzen, sofern er daraus bereits einen Anspruch auf Zusatzversorgung erworben hat; Ansprüche nach diesem Gesetz stehen ihm in diesem Fall nicht zu.
Ruhegeld, Witwengeld, Waisengeld und Witwergeld werden monatlich im voraus auf ein vom Empfangsberechtigten bei einem inländischen Geldinstitut einzurichtendes Konto überwiesen. Der Monatsbetrag jedes laufenden Bezuges wird auf den nächsten durch zehn teilbaren Pfennigbetrag nach oben aufgerundet. Die jährliche Sonderzuwendung wird mit den laufenden Zusatzversorgungsleistungen des Monats Dezember überwiesen. Ansprüche auf Verzugszinsen bestehen nicht.
Die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(1) Der Ruhegeldempfänger sowie die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihre Ansprüche aus diesem Gesetz nach Grund oder Höhe berührt, der Senatskommission für das Personalwesen unverzüglich mitzuteilen; insbesondere sind mitzuteilen:
Die Gewährung oder der Wegfall von Versorgungsleistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,
der Wegfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
die Verheiratung des Hinterbliebenen,
das Ende der Schul- oder Berufsausbildung der Waise oder der Wegfall des körperlichen oder geistigen Gebrechens, wenn die Waise das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
die Rückkehr, der Tod oder die Todeserklärung eines Verschollenen oder Nachricht darüber, daß er noch am Leben ist,
die Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets einschließlich des Landes Berlin,
der Wegfall der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 bis 5,
jede Neufestsetzung einer Versorgungsleistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nrn 1 und 2 mit Ausnahme der Änderungen von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nach den Rentenanpassungsgesetzen,
die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Bezug von Arbeitsentgelt oder laufenden Dienstbezügen aus einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 9,
die Zuerkennung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich,
der Wegfall der Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse III/O nach § 7a Abs. 4 Buchstabe a,
die Gewährung von Leistungen nach § 13 Abs. 2.
(2) Der Ruhegeldempfänger und die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, der Senatskommission für das Personalwesen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3) Die Senatskommission für das Personalwesen kann Leistungen zurückbehalten, solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachgekommen wird.
Wird ein Arbeitnehmer körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht und nicht auf einen Versicherungsträger der Sozialversicherung übergeht, insoweit auf die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) über, als diese infolge der Körperverletzung oder der Tötung Leistungen nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.