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(1) Dieses Gesetz regelt die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, die zur Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das von einem für den öffentlichen Dienst geltenden Manteltarifvertrag erfaßt wird, soweit
sie aufgrund dieser Beschäftigung Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichten,
sie bis zur Vollendung der in § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Regelaltersrente) festgesetzten Altersgrenze eine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit (§ 5) von fünf Jahren erreichen können.
Darüber hinaus gelten, wenn entsprechende tarifvertragliche oder vertragliche Regelungen mit anderen Arbeitgebern vereinbart worden sind, die Bestimmungen des Bremischen Ruhelohngesetzes auch für deren Arbeitnehmer.
(2) Dieses Gesetz regelt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 auch die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, die in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, das von einem für den öffentlichen Dienst geltenden Manteltarifvertrag erfaßt wird und für das sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichten, soweit diese Arbeitnehmer bereits ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten nach § 5 erworben haben.
Das gilt auch, wenn zwischen beiden Beschäftigungsverhältnissen eine Unterbrechung liegt.
(3) Nicht unter dieses Gesetz fallen Arbeitnehmer, die aufgrund einer früheren Beschäftigung eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, aus der Knappschaftsrentenversicherung, von der Bundesbahnversicherungsanstalt, von der Rentenversicherungsanstalt der Seekasse oder aus der Altershilfe für Landwirte erhalten.
(4) Durch die Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Bezeichnungen Deutsche Rentenversicherer Regionalträger, Deutsche Rentenversicherer Bund und Sonderträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn-See entsprechend.
(5) Sofern nach den Bestimmungen des Bremischen Ruhelohngesetzes die Begriffe Arbeiter, Arbeitnehmer, Ruhegeldempfänger und Versorgungsempfänger verwendet werden, sind zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache ebenso Arbeiterinnen, Arbeitnehmerinnen, Ruhegeldempfängerinnen und Versorgungsempfängerinnen gemeint.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. März 2007 begründet worden ist.
(1) Ruhegeld wird nur gewährt, wenn beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (§ 1)
eine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach § 5 von mindestens fünf Jahren erreicht ist und
der Versorgungsfall eintritt.
(2) Der Versorgungsfall tritt ein, wenn ein bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) oder bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 beschäftigter Arbeitnehmer
eine Altersrente als Vollrente im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder
vermindert erwerbsfähig geworden ist.
(3) Für die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit ist der rechtsbeständige Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers bindend.
(4) Ruhegeld wird nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer die verminderte Erwerbsfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt oder dadurch verursacht hat, daß er eine vorsätzliche Straftat begangen hat.
(5) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Ablauf einer ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit von fünf Jahren vermindert erwerbsfähig geworden ist, wird das Ruhegeld in Höhe von 4,25 vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts (§ 4) gewährt, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit ursächlich auf eine Krankheit oder Beschädigung zurückzuführen ist, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung seiner Beschäftigung zugezogen hat.
(6) Kann ein Arbeitnehmer nach dem Gutachten eines Amtsarztes seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben und besteht keine zumutbare Möglichkeit, ihn entsprechend seinen Qualifikationen zu beschäftigen, so bleibt, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, der Anspruch auf ein späteres Ruhegeld gewahrt wenn das Beschäftigungsverhältnis deshalb beendet wird. Der Anspruch bleibt ferner gewahrt,, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund
einer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung
oder
eines vom Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen des Arbeitnehmers veranlaßten Auflösungsvertrages endet und der Arbeitnehmer das 57. Lebensjahr vollendet hat.
(1) Ruhegeldfähiges Arbeitsentgelt ist das Monatsentgelt, das dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zustand, mit Ausnahme des Entgelts, das für Zeiten über die allgemeine regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus gewährt wurde. Bei Auszubildenden ist das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt die Ausbildungsvergütung.
(2) Ruhegeldfähiges Arbeitsentgelt sind Arbeitnehmer deren Beschäftigungsverhältnis vom Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) erfasst wird
die Grundvergütung, die dem Angestellten im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zustand,
der Ortszuschlag bis zur Stufe 2,
Zulagen, sofern diese durch Tarifvertrag und unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie den entsprechenden vergleichbaren Beamten gewährt werden und ruhegehaltfähige Stellenzulagen im Sinne des Besoldungsrechts sind.
(3) Bemessungsgrundlage für das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt sind die im Arbeitsvertrag festgelegten Merkmale sowie Nebenabreden, die Bestandteil des Arbeitsvertrages sind.
(4) Hat die arbeitsvertraglich vereinbarte ruhegeldfähige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 5) weniger als die allgemeine regelmäßige Arbeitszeit betragen, so bemißt sich das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt nach dem Durchschnitt, der sich aus dem Verhältnis der arbeitsvertraglich vereinbarten zu der allgemeinen regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. Dabei sind Zeiten der Altersteilzeitarbeit mit dem Beschäftigungsquotienten 0,9 zu berücksichtigen. Wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach Vollendung des siebenundfünfzigsten Lebensjahres und innerhalb der letzten drei Beschäftigungsjahre vor Eintritt des Versorgungsfalles nach dem Gutachten eines Amtsarztes aus gesundheitlichen Gründen herabgesetzt, so bleibt der Zeitraum, in dem die Arbeitszeit hiernach herabgesetzt war, bei der Durchschnittsberechnung nach Satz 1 unberücksichtigt, wenn das für den Arbeitnehmer günstiger ist.
(5) Ist ein Arbeitnehmer, der nach Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sein Beschäftigungsverhältnis auf Antrag fortsetzt, daraufhin in eine Entgelt- oder Vergütungsgruppe mit niedrigeren Bezügen herabgestuft worden und hat er die frühere Entgelt- oder Vergütungsgruppe nicht mehr erreicht, so erhöht sich das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt wie folgt: Der Differenzbetrag zwischen dem ruhegeldfähigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das im Falle des Verbleibens in der höheren Entgelt- oder Vergütungsgruppe ruhegeldfähig gewesen wäre, wird mit der Zahl der bis zur Herabstufung erreichten vollen Beschäftigungsjahre vervielfacht und dann durch die Gesamtzahl der vollen ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre geteilt.
(6) In den Fällen des § 3 Abs. 6 tritt an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen (Land oder Stadtgemeinde) oder zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.
(1) Ruhegeldfähig ist die seit dem 1. Januar 1984 zurückgelegte Beschäftigungszeit in einem Beschäftigungsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde), das von einem für den öffentlichen Dienst geltenden Manteltarifvertrag erfasst wird. Dies gilt nicht für Zeiten
vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres,
für die keine Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten entrichtet worden sind,
einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV,
für die der Arbeitnehmer aufgrund einer früheren Beschäftigung eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, aus der Knappschaftsrentenversicherung, von der Bundesbahnversicherungsanstalt, von der Rentenversicherungsanstalt der Seekasse oder aus der Altershilfe für Landwirte erhalten hat.
(2) Ruhegeldfähige Zeiten sind ferner Beitragszeiten in der Bremischen Ruhelohnkasse, soweit die geleisteten Beiträge nicht erstattet worden sind.
(3) Ruhegeldfähig ist ferner die Beschäftigungszeit bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, soweit Beiträge nach § 31 Abs. 2 geleistet worden sind oder eine abweichende Regelung nach § 31 Abs. 6 vereinbart wurde.
(4) Ruhegeldfähig ist ferner die Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
(5) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wird die Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalles bis zu Vollendung des sechzigsten Lebensjahres der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Dabei wird ein Rest von weniger als dreißig Tagen auf einen vollen Monat aufgerundet. Ein Rest von sieben und mehr Monaten wird als volles Jahr berücksichtigt.
(1) Der monatliche Betrag des Ruhegeldes beträgt für jedes volle Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit (§ 5) 0,425 vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes (§ 4).
(2) Hat der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis (§ 1) nach Vollendung des 44. Lebensjahres begründet, beträgt der monatliche Betrag des Ruhegeldes für jedes volle Jahr der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit (§ 5) 0,375 vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes (§ 4).
(3) Das Ruhegeld mindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, den der Versorgungsfall vor dem Monat eintritt, ab dem die gesetzliche Rente abschlagsfrei bezogen werden könnte, jedoch höchstens um insgesamt 10,8 vom Hundert.
(4) Das Ruhegeld wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres um 1 vom Hundert erhöht.
Ist bei einem Ruhegeldberechtigten der Versorgungsfall nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 eingetreten, wird für die Dauer einer teilweisen Erwerbsminderung die Hälfte des Ruhegeldes nach § 6 gezahlt.
Besteht für einen Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz ein Anspruch auf Ruhegeld und auf Hinterbliebenenversorgung, so ruht der niedrigere Versorgungsanspruch insoweit, als ein Betrag von zwanzig vom Hundert des niedrigeren Versorgungsanspruchs zu belassen ist. Sind beide Ansprüche gleich hoch, ist die Hinterbliebenenversorgung entsprechend Satz 1 zu kürzen.
(1) Das Ruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für die Zahlung (§ 3) erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Wird der Antrag auf Zahlung des Ruhegeldes später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt gestellt, in dem die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt sind, so wird das Ruhegeld vom ersten des Antragsmonats an gezahlt.
(3) Wird das Beschäftigungsverhältnis (§ 1) bei Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Antrag fortgesetzt, so wird das Ruhegeld ab dem Ersten des Monats gezahlt, der auf den folgt, ab dem die Zahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Ausscheidens aus diesem Beschäftigungsverhältnis endet.
(4) Stirbt ein Ruhegeldberechtigter nach Eintritt des Versorgungsfalles, so geht der Anspruch auf das Ruhegeld, das bis zu seinem Tode zu zahlen ist, auf die Hinterbliebenen über.
(5) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhegeldberechtigte stirbt.
(6) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt ferner mit Ablauf des Monats, in dem eine Erwerbsminderung, die zum Eintritt des Versorgungsfalles geführt hat, endet.
(7) Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung eines deutschen Gerichts rechtskräftig geworden ist, durch die der Versorgungsempfänger
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist.
(1) Das Ruhegeld wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - endet. Das Ruhegeld ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird. Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versorgungsfalles (§ 3) wegen Hinzuverdienstes als Teilrente gezahlt, wird das Ruhegeld nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(2) Ist der Versorgungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Teil gezahlt, wird auch das Ruhegeld nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
(3) Die Zahlung von Ruhegeld ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.
(4) Die Zahlung des Ruhegeldes ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn des Ruhegeldes gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.
(5) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.
Sind zum Ausgleich von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz durch gerichtliche Entscheidungen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden (Versorgungsausgleich), werden nach Rechtskraft dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der Ausgleichsverpflichteten und ihrer Hinterbliebenen unter entsprechender Anwendung der §§ 57 und 58 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekürzt.
(1) Die Witwe eines Arbeitnehmers, bei dem zum Zeitpunkt des Todes eine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren vorliegt, oder eines Ruhegeldberechtigten erhält Witwengeld, wenn und solange ein Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. Verstirbt der Arbeitnehmer vor Ablauf einer ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit von fünf Jahren, gelten die Bestimmungen nach § 3 Abs. 5 entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Witwengeld besteht längstens für vierundzwanzig Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats, wenn
die Witwe zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Witwe
ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erzieht, das das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
erwerbsgemindert ist.
(3) Witwengeld wird nicht gezahlt, wenn
die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen worden ist und der Ruhegeldberechtigte zur Zeit der Eheschließung das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte oder
nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe das Witwengeld zu verschaffen.
(4) Der früheren Ehefrau eines Arbeitnehmers oder Ruhegeldberechtigten, deren Ehe mit dem Arbeitnehmer oder Ruhegeldberechtigten auf Grund des vor dem 1. Juli 1977 geltenden Rechts geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wird Witwengeld gezahlt, wenn ihr der Arbeitnehmer oder Ruhegeldberechtigte zur Zeit seines Todes nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen Unterhalt zu leisten hatte oder mindestens für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tode geleistet hat. Das Witwengeld darf den Betrag, den der Verstorbene zur Zeit seines Todes aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Vereinbarung monatlich als Unterhalt zu leisten hatte, nicht übersteigen. Ist eine solche Entscheidung nicht ergangen oder liegt eine Unterhaltsvereinbarung nicht vor, wird von dem Durchschnitt des Betrages, den der Verstorbene im Jahre vor seinem Tode als Unterhalt geleistet hat, ausgegangen. Aus der geschiedenen Ehe erworbene Einkünfte sind anzurechnen.
(5) Treffen Ansprüche einer früheren Ehefrau nach Absatz 4 mit den Ansprüchen einer Witwe nach den Absätzen 1 und 2 zusammen, dürfen sie den Betrag des Witwengeldes (§ 12) nicht übersteigen. Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(1) Das Witwengeld beträgt fünfundfünfzig vom Hundert des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn der Versorgungsfall am Todestag eingetreten wäre.
(2) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
(3) Das Witwengeld wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres um ein vom Hundert erhöht.
(1) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwengeld,
wenn der Antrag spätestens ein Jahr nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt wird, vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist,
wenn der Antrag später gestellt wird, vom Ersten des Antragsmonats an
wieder auf, jedoch bei einer nach den §§ 19 und 20 gezahlten Abfindung frühestens mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Monat der Wiederverheiratung.
(2) Ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch wird auf das sich nach § 12 ergebende Witwengeld angerechnet.
Die Kinder eines verstorbenen Arbeitnehmers, bei dem eine ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach § 5 von mindestens fünf Jahren vorliegt, oder eines Ruhegeldempfängers erhalten Waisengeld, wenn und solange ein Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. § 11 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zehn vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn der Versorgungsfall am Todestag eingetreten wäre.
(2) Das Waisengeld wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres um ein vom Hundert erhöht.
(1) Witwengeld und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde liegenden Ruhegeldes nicht überschreiten. Ergibt sich ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Beträge im gleichen Verhältnis gekürzt.
(2) Entfallen die Voraussetzungen für die Zahlung des Witwengeldes oder eines Waisengeldes, so erhöhen sich die Bezüge nach Absatz 1 jeweils insoweit, als sie noch nicht den vollen Betrag nach den §§ 12 oder 15 erreichen.
(1) Witwen- und Waisengeld werden vom Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer oder der Ruhegeldberechtigte gestorben ist, gezahlt. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Im Falle des § 16 Abs. 2 kann das erhöhte Witwen- und Waisengeld erst vom Ersten des Monats verlangt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Der Anspruch auf Witwen- und Waisengeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt oder in dem die Voraussetzungen der §§ 11 und 14 wegfallen. Der Anspruch auf Witwengeld erlischt außerdem mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsberechtigte sich verheiratet. § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Die §§ 11 bis 13, 16, 17, 19 bis 21 und 24 gelten entsprechend für Witwer einer Arbeitnehmerin oder Ruhegeldberechtigten. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. Die §§ 11 bis 13, 16, 17, 19 bis 21 und 24 gelten ebenfalls entsprechend für die hinterbliebene Lebenspartnerin einer Arbeitnehmerin oder Ruhegeldberechtigten und für den hinterbliebenen Lebenspartner eines Arbeitnehmers oder eines Ruhegeldberechtigten. An die Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes tritt das Hinterbliebenengeld, an die Stelle der Witwe die hinterbliebene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner.
(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend für den früheren Ehemann einer Arbeitnehmerin oder Ruhegeldberechtigten.
(1) Als Abfindung wird das Doppelte des Jahresbetrages des zuletzt bezogenen Witwengeldes gezahlt.
(2) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche nach diesem Gesetz erloschen. § 13 bleibt hiervon unberührt.
Berechtigte von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung, denen für den Monat Dezember ein Ruhegeld, Witwengeld oder Waisengeld zusteht, erhalten nach den Verhältnissen dieses Monats für das laufende Jahr eine besondere Zuwendung nach Maßgabe der für die Bremischen Beamtenversorgungsempfänger jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Ruhegeld, Witwengeld und Waisengeld werden monatlich im voraus auf ein vom Empfangsberechtigten bei einem inländischen Geldinstitut einzurichtendes Konto überwiesen. Die jährliche Sonderzuwendung wird mit den laufenden Zusatzversorgungsleistungen des Monats Dezember überwiesen. Ansprüche auf Verzugszinsen bestehen nicht.
Die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(1) Der Ruhegeldempfänger sowie die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung, die ihre Ansprüche aus diesem Gesetz nach Grund oder Höhe berührt, der zuständigen Versorgungsstelle unverzüglich mitzuteilen; insbesondere sind mitzuteilen:
Die Gewährung, Umwandlung oder Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Bezug von Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Übergangsgeld.
die Begründung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts außerhalb Deutschlands,
die Verheiratung des Hinterbliebenen,
der Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlung des Waisengeldes.
(2) Der Ruhegeldempfänger und die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen sind ferner verpflichtet, der zuständigen Versorgungsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.
(3) Die zuständige Versorgungsstelle kann Leistungen zurückbehalten, solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachgekommen wird.
(4) Ruhegeldempfänger und anspruchsberechtigte Hinterbliebene, die ihre Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 verletzen, können sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Wird ein Arbeitnehmer körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht und nicht auf einen Versicherungsträger der Sozialversicherung übergeht, insoweit auf die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) über, als diese infolge der Körperverletzung oder der Tötung Leistungen nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer, die in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 stehen, leisten vom gleichen Zeitpunkt den Eigenanteil an der Finanzierung ihrer Zusatzversorgung, der auch von den in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherten Beschäftigten Bremens selbst zu tragen ist. Grundlage für die Berechnung des Eigenbeitrags ist das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt (§ 4).
(1) Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalles weder Anspruch auf Ruhegeld (§ 3) noch auf eine Zusatzrente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, hat er Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge.
(2) Die Beiträge werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalles (§ 3 Abs. 2) gestellt werden. Zeiten, für die Beiträge erstattet wurden, gelten nicht als ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten.
(1) Für Arbeitnehmer, die bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber einen Umlagebeitrag zu leisten. Grundlage der Beitragshöhe ist das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt (§ 4). Der Beitragssatz enthält die Umlage für die Versorgungsleistungen und die Produktkosten. Der Beitragssatz beträgt 14,29 v. H.
(2) Die Beiträge sind vierteljährlich nachträglich, und zwar bis zum 15. Tage vor dem Quartalsende zu entrichten. Sie gelten nur als geleistet, wenn sie dem Beitragskonto gutgeschrieben sind.
(3) Von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge länger als drei Wochen in Verzug sind, kann ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beiträge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten sind Zinsen in Höhe von sechs vom Hundert für das Jahr auf die rückständigen Beiträge ab Verzugsbeginn zu zahlen.
(4) Können die rückständigen Beiträge und Kosten nicht beigetrieben werden, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf Leistungen, die den tatsächlich geleisteten Beiträgen entsprechen.
(5) Die Beitreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen, Zinsen, Gebühren und Kosten erfolgt nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege.
(6) An Stelle des zu leistenden Umlagebeitrages nach Absatz 1 kann mit dem anderen Arbeitgeber eine abweichende Regelung zur Beteiligung an der Versorgungslast vereinbart werden.
(1) Für die am 1. März 2007 vorhandenen Versorgungsempfänger wird die Höhe der laufenden Versorgungsbezüge zum Ende des Kalendermonats festgestellt, der vor dem 1. März 2007 liegt. Die laufenden Versorgungsbezüge werden als Besitzstand weitergezahlt und jeweils zum 1. Januar eines Jahres um ein vom Hundert erhöht. Dabei nehmen alle vorhandenen Ausgleichsbeträge weiterhin nicht an der jährlichen Erhöhung teil und die abzubauenden Ausgleichsbeträge werden wie bisher abgebaut.
(2) Laufende Versorgungsbezüge
einer Ruhegeldberechtigten, die bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet hat, zum Teil ruhen, werden spätestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres
mit einer Kürzung des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes um zwanzig vom Hundert für die Dauer der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden ab Bezug einer Altersrente
die aus sonstigen Gründen voll oder teilweise ruhen, nicht gezahlt werden oder vermindert sind, werden bei Änderung oder Wegfall des Ruhens-, Nichtzahlungs- oder Minderungsgrundes nach den vor dem 1. März 2007 geltenden Bestimmungen des Bremischen Ruhelohngesetzes neu berechnet und nach Absatz 1 erhöht.
(1) Vorhandene Arbeitnehmer im Sinne von § 1, die am 1. März 2007 (Stichtag) das 55. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bei Eintritt des Versorgungsfalles:
Eine Grundversorgung für die bis zum Stichtag geleistete ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach den vor dem 1. März 2007 geltenden Bestimmungen des Bremischen Ruhelohngesetzes. Für die zum Stichtag bestehende und bei der Gesamtversorgung anzurechnende Rentenanwartschaft ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers maßgebend.
Eine Folgeversorgung für die ab dem Stichtag geleistete ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und 2. Abweichend von § 6 Abs. 1 und 2 werden 0,213 vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgeltes gewährt, wenn der Arbeitnehmer sonst keine Folgeversorgung erreicht, weil ein volles Beschäftigungsjahr nicht erreicht ist.
Die Grund- und Folgeversorgung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles (§ 3 Abs. 2) berechnet. Das aus der Grund- und Folgeversorgung ermittelte Ruhegeld wird festgeschrieben und nach § 32 Abs. 1 erhöht.
(2) Für vorhandene Arbeitnehmer im Sinne von § 1, die am 1. März 2007 (Stichtag) das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird die Höhe der Grundversorgung am Stichtag nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) in der am 1. März 2007 geltenden Fassung ermittelt.