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Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeine Regelungen | |
§ 1 | Gesetzeszweck und Geltungsbereich |
§ 2 | Zulässigkeit der Datenverarbeitung im schulischen Bereich |
§ 3 | Einsichts- und Auskunftsrecht |
Teil 2 Datenverarbeitung in der Schule | |
§ 4 | Datenverarbeitung in der Schule und Nutzung außerschulischer Datenverarbeitungsgeräte |
§ 5 | Datenübermittlung an andere öffentliche Schulen, an Ersatzschulen und anerkannte Ergänzungsschulen |
§ 6 | Datenübermittlung an die Senatorin für Kinder und Bildung |
§ 7 | Datenübermittlung an die Beratungsdienste, an den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter und an die Bremer Unfallkasse |
§ 8 | Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen |
§ 9 | Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen |
§ 10 | Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen |
Teil 3 Datenverarbeitung bei der Senatorin für Kinder und Bildung und beim Magistrat Bremerhaven | |
§ 11 | Allgemeines |
§ 12 | Schülerverzeichnis |
§ 13 | Untersuchungen und wissenschaftliche Forschung |
§ 13a | Untersuchungen im Rahmen einer Berufsausbildung |
§ 14 | Schulinterne Untersuchungen |
§ 14a | Datenübermittlung an den örtlichen Träger der Jugendhilfe |
§ 14b | (weggefallen) |
Teil 4 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und bei den Beratungsdiensten | |
§ 15 | Allgemeines |
§ 16 | Umfang der Datenverarbeitung |
§ 17 | Datenübermittlung |
§ 18 | Information der betroffenen Personen |
Teil 5 Schlussbestimmungen | |
§ 19 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Dieses Gesetz ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über Einzuschulende, Schülerinnen und Schüler und Schulbewerberinnen und -bewerber sowie deren Erziehungsberechtigte durch öffentliche Schulen im Sinne des § 1 des Bremischen Schulgesetzes, durch die zuständigen Schulbehörden, die Beratungsdienste nach § 14 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und durch den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Ersatzschulen und anerkannten Ergänzungsschulen (Privatschulen). Soweit die Bestimmungen die zulässige Datenverarbeitung bei der zuständigen Schulbehörde regeln, gelten sie für die Träger der Privatschulen, soweit sie die Übermittlung an die zuständige Schulbehörde regeln, beziehen sie sich auf die Senatorin für Kinder und Bildung und den Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(1) Die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Institutionen dürfen personenbezogene Daten über den dort genannten Personenkreis verarbeiten, soweit es zur Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages, zum Übergang vom Elementarbereich in den schulischen Bereich, zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Betreuung von Schulkindern, zur besonderen Förderung, zur Durchführung sonstiger schulischer Aktivitäten oder zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich ist. Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur solche verarbeitet werden, die sich auf Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Verkehrssprache oder Gesundheit der betroffenen Personen beziehen.
(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt durch Rechtsverordnung die Daten, die nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und die Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen, näher.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dürfen andere als die in der Verordnung nach Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten von der Schule nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden und auch nur dann, wenn dies einem der in Absatz 1 genannten Zwecke dient.
(4) Die schriftliche Wiedergabe von schülerbezogenen Gesprächen oder deren Ergebnisse in Akten und die Sammlung des zugehörigen Schriftverkehrs ist zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden gespeicherten Daten und Unterlagen, wenn diese in nicht-automatisierten Akten und Dateisystemen gespeichert sind; hinsichtlich der in automatisierten Dateisystemen gespeicherten Daten besteht ein Auskunftsrecht. Für Schülerinnen und Schüler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Das Recht auf Einsichtnahme und Auskunft kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit der Schutz der betroffenen Person oder dritter Personen dies erforderlich macht. Die Einschränkung ist zu begründen. Bei Prüfungsverfahren besteht das Recht auf Einsichtnahme und Auskunft erst nach dem Abschluss des Verfahrens.
(1) Die an einer Schule beschäftigten Lehrkräfte, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte dürfen die in der Verordnung nach § 2 Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Dies umfasst auch die Verarbeitung in elektronischen Lernsystemen. Die in der Schule verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Abweichend davon ist in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Erstellung und Übermittlung einer Klassenliste an die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klasse zulässig, soweit diese Liste Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthält.
(2) Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte, die sich schriftlich zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet und sich mit der Überwachung durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten und den Landesbeauftragten für den Datenschutz einverstanden erklärt haben, dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Datenverarbeitungsgeräte zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern verwenden. Sie haben sicherzustellen, dass diese Daten vor dem Zugriff Dritter geschützt sind und spätestens nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres gelöscht werden. Andere Schulbedienstete dürfen personenbezogene Daten weder auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten speichern noch diese Daten auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten oder durch unbefugte Dritte verarbeiten lassen.
(3) Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte dürfen persönliche Notizen führen und die den täglichen Schulbetrieb begleitenden Vermerke im Klassenbuch oder in ähnlichen Unterlagen anfertigen, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Verarbeitung in elektronischer Form.
(4) Der Einsatz internetbasierter sozialer Medien, die die Herstellung und den Austausch von Inhalten ermöglichen (Social Media), ist zulässig, soweit diese dem Schulleben dienen, diese Social Media den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die Schulleitung in deren Einsatz eingewilligt hat.
(1) Beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche oder private Schule können Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Einschulungsdatum sowie die Lernentwicklungsdaten, die während des Besuchs der bisherigen Schule erhoben wurden, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich ist.
(2) Besteht im Einzelfall ein begründetes Interesse an weiteren von der abgebenden Schule verarbeiteten Daten können sie der aufnehmenden Schule übermittelt werden. Gegen diese Weitergabe können die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die betroffene Person selbst Widerspruch einlegen, sofern sie nicht generell für eine bestimmte Gruppe von Daten von der Senatorin für Kinder und Bildung angeordnet ist. Die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die betroffene Person selbst sind über die von der Schule im Einzelfall beabsichtigte Weitergabe und ihr Widerspruchsrecht zu informieren.
(3) Eine aufnehmende Schule kann innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers im Einzelfall der bisherigen Schule Daten über die Lernentwicklung und Verhaltensentwicklung übermitteln, wenn dies der Überprüfung der pädagogischen Arbeit dieser Schule dient.
(4) Arbeiten mehrere Schulen bei der Unterrichtung, Erziehung oder Betreuung einer Schülerin oder eines Schülers zusammen, können diese Schulen die hierfür erforderlichen, bei ihnen verarbeiteten Daten untereinander übermitteln.
An die Senatorin für Kinder und Bildung und an den Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen als Schulbehörden nach deren Vorgaben oder, wenn die Schule es im Einzelfall für erforderlich hält, die jeweils notwendigen in der Schule verarbeiteten Daten übermittelt werden.
(1) An die Beratungsdienste gemäß § 14 Bremisches Schulverwaltungsgesetz und an den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen die in der Schule gespeicherten Daten, soweit es erforderlich ist, übermittelt werden, wenn eine entsprechende Beratung oder Untersuchung im Interesse der Schülerin oder des Schülers angestrebt wird.
(2) An den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen für die Untersuchung der Einzuschulenden und der Schulanfängerinnen oder -anfänger der Name, die Geburtsdaten, die Adressdaten und das Geschlecht übermittelt werden. Zur Feststellung der Ursachen der Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers dürfen auch Daten über die entsprechenden Schulversäumnisse übermittelt werden, wenn Zweifel daran bestehen, dass sie oder er den Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt hat.
(3) An die Bremer Unfallkasse dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressdaten und die Daten über die Dauer des Schulbesuchs übermittelt werden.
(1) Bei der Entscheidung über eine Datenübermittlung an eine andere öffentliche Stelle sind der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule sowie das Vertrauensverhältnis zwischen den Schülerinnen und den Schülern und der Schule zu berücksichtigen. Die Datenübermittlung erfolgt durch die Schulleiterin oder durch den Schulleiter. Die Schweigepflicht der Berater gemäß § 14 Absatz 3 Bremisches Schulverwaltungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Übermittelte Leistungs- und Verhaltensdaten, Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen sowie deren Ergebnisse und Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und Behinderungen dürfen von anderen öffentlichen Stellen nicht in automatisierten Dateien verarbeitet werden.
An die Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler dürfen die Namen, Kontaktdaten und Funktionsbestimmungen aller Schülersprecherinnen und -sprecher, an die Gesamtvertretungen der Eltern die Namen, Kontaktdaten und Funktionsbestimmungen aller Elternsprecherinnen und -sprecher übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Gesamtvertretung erforderlich ist.
(1) An nicht-öffentliche Stellen, die gemeinsam mit Schulen Ausbildung betreiben, können neben den Namen, Adressdaten und Geburtsdaten von Schülerinnen und Schülern auch die Daten über den Schulbesuch übermittelt werden, sofern es zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe erforderlich ist.
(2) An die Träger der freien Jugendhilfe können neben den Daten nach Absatz 1 auch Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Schülerinnen und Schülern und deren Gesundheitsdaten übermittelt werden, wenn dies im Rahmen der gemeinsamen Bemühungen um die Erfüllung der Schulpflicht erforderlich ist.
(3) An sonstige nicht-öffentliche Stellen, auf die von der Senatorin für Kinder und Bildung oder vom Magistrat der Stadt Bremerhaven schulbehördliche Aufgaben übertragen worden sind, dürfen personenbezogene Daten von Einzuschulenden, Schülerinnen und Schülern und Schulbewerberinnen und -bewerbern sowie von deren Erziehungsberechtigten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Schulchroniken ist ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Personen zulässig, sofern schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.
(5) Ehemalige Schülerinnen und Schüler können personenbezogene Daten aus nichtautomatisierten Dateien der Schulen und deren Funktionsnachfolgerinnen nutzen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Ein berechtigtes Interesse besteht insbesondere
an Daten ihrer ehemaligen Klasse aus Anlass und zur Ausgestaltung von Klassentreffen,
an Daten über Namen, Adressdaten, Geburtsdaten, Schulbesuchsdauer und besondere schulische Leistungen oder Ehrungen aus Anlass der Organisation von Treffen, die einen größeren Kreis als die ehemalige Klasse umfasst.
Schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen gelten stets als überwiegend, wenn die Schule auf Bitten der Schülerin oder des Schülers oder deren Erziehungsberechtigten einen Sperrvermerk bei bestimmten oder allen personenbezogenen Daten angebracht hat. Entsprechenden Bitten ist nachzukommen.
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie die von ihnen beauftragten Dritten dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Schulbehörde von Einzuschulenden, Schülerinnen und Schülern und Schulbewerberinnen und -bewerbern und deren Erziehungsberechtigten personenbezogene Daten gemäß der Verordnung nach § 2 Absatz 2 verarbeiten, wenn dies erforderlich ist. Für die Übermittlung der Daten gelten die §§ 7 bis 10 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Daten von ehemaligen Schülerinnen und Schülern, wenn dies zur Nachvollziehung ihrer Schullaufbahnen im Rahmen von Untersuchungen über den Arbeitserfolg von Schulen erforderlich ist.
(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen als Schulbehörde bestimmen, dass bei pseudonymisierten Daten der Personenbezug wieder hergestellt wird, soweit dies für die sachangemessene Erfüllung der Aufgaben der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden, unterweisenden oder betreuenden Lehrkräfte oder Betreuungskräfte oder zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörden oder der Schule erforderlich ist.
(1) Zur Überwachung der Schulpflicht und zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung schulorganisatorischer Maßnahmen sowie für schulstatistische und berufsvorbereitende Zwecke können bei der Senatorin für Kinder und Bildung und beim Magistrat der Stadt Bremerhaven nachstehende Daten im jeweils erforderlichen Umfang in automatisierten Dateisystemen verarbeitet werden:
bei allgemeinbildenden Schulen Name, Geburtsdatum, Adressdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Verkehrssprache, Jahr des Zuzugs nach Deutschland und Einschulungsdatum der Schülerin oder des Schülers und die von ihr oder ihm besuchte Klasse sowie die Information, ob eine berufliche oder schulische Anschlussperspektive nach Beendigung des zehnten Jahrgangs besteht, und von den Erziehungsberechtigten Name und Adressdatum;
bei beruflichen Schulen darüber hinaus die Daten des Ausbildungsberufes, des betrieblichen Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes der Schülerin oder des Schülers sowie die Information, ob nach Beendigung eines Abschlussjahrgangs eines ausbildungs- und berufsvorbereitenden Bildungsgangs im berufsbildenden Schulsystem eine berufliche Anschlussperspektive besteht.
(2) Die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten an die Schulen ist, soweit es die jeweiligen Aufgaben erfordern, jederzeit zulässig.
(1) Die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat der Stadt Bremerhaven können zur Wahrnehmung der ihnen als Schulbehörde obliegenden Aufgaben Untersuchungen durchführen oder sie durch Dritte durchführen lassen; eine Untersuchung muss jeweils in sich abgeschlossen sein.
(2) Personenbezogene Daten dürfen mit Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden, wenn diese für den Untersuchungszweck erforderlich sind. Der Einwilligung der betroffenen Personen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Untersuchung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Das öffentliche Interesse an der Durchführung der Untersuchung überwiegt die schutzwürdigen Belange in der Regel erheblich bei Untersuchungen, soweit diese für Maßnahmen zum Bildungsmonitoring geeignet und erforderlich sind.
(3) Wenn der Zweck der entsprechenden Untersuchung durch Verarbeitung pseudonymisierter Daten erreicht werden kann, ist es unter nachfolgenden Bedingungen zulässig, die in der Verordnung nach § 2 Abs. 2 aufgeführten Daten ohne Einwilligung zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Verwendung einer zweiten Datenbank, die nur pseudonymisierte Daten enthält.
Das Pseudonym ist so zu gestalten, dass ein Bezug zu Datensätzen der zweiten Datenbank herstellbar, die Identifikation einer Schülerin oder eines Schülers durch Unbefugte aber ausgeschlossen ist.
Die Ergebnisse der pseudonymisierten Untersuchungen dürfen keine Einzelmerkmale enthalten, die einen Rückschluss auf die Identität einzelner Schülerinnen und Schüler zulassen.
(4) Eine Verarbeitung der nach Absatz 2 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten zu einem anderen als zu dem jeweiligen Zweck der Untersuchung ist unzulässig.
(5) Vor der Durchführung von Untersuchungen sind der behördliche Datenschutzbeauftragte der zuständigen Schulbehörde, der Elternbeirat und der Schülerbeirat, bei Einbeziehung mehrerer Schulen die zuständigen Gesamtvertretungen zu unterrichten.
(6) Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch die Senatorin für Kinder und Bildung; Absatz 5 gilt entsprechend.
(1) Studierende, Referendarinnen und Referendare und Auszubildende können im Rahmen ihrer Berufsausbildung Untersuchungen an einer Schule oder an mehreren Schulen durchführen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter dies genehmigt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben vorliegt:
das Thema und die Zielsetzung der Untersuchung,
die Art und den Umfang der Untersuchung,
die Untersuchungsmethode,
die Gruppe der einbezogenen Schülerinnen und Schüler,
die für die Untersuchung verantwortliche Ausbildungsperson des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie
die Trennung und Löschung der personenbezogenen Daten.
(2) § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass er ordnungsgemäß geprüft und beschieden werden kann.
(1) Schulen können im Rahmen ihres Auftrags zur schulinternen Evaluation Untersuchungen zur Überprüfung der Durchführung und des Erfolges ihrer pädagogischen Arbeit vornehmen. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Schule muss vor der Untersuchung
den Kreis der einbezogenen Schülerinnen und Schüler,
die Art des Untersuchungsverfahrens,
den Zweck, die Art und den Umfang der Untersuchung,
die einzelnen Untersuchungs- und Hilfsmerkmale bei einer Befragung,
die Trennung und Löschung der Daten sowie
die für die Untersuchung verantwortliche Lehrkraft
schriftlich festlegen.
(3) Vor der Durchführung einer Untersuchung sind der behördliche Datenschutzbeauftragte, der Elternbeirat und der Schülerbeirat zu unterrichten.
(4) Die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit die Schülerinnen und Schüler, sind rechtzeitig vor der Durchführung der Untersuchung hierüber zu informieren.
(5) Die Schule kann die Durchführung und Auswertung der Untersuchung an Dritte vergeben, soweit sichergestellt ist, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 28, erfolgt und das Statistikgeheimnis nach § 8 des Landesstatistikgesetzes eingehalten wird. Für die Auftragsvergabe gilt § 5 des Landesstatistikgesetzes entsprechend.
(1) Vom Schulärztlichen Dienst dürfen für die auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung durchgeführten Untersuchungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit sie für den Untersuchungszweck erforderlich sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht des ärztlichen Dienstes, besondere Erkenntnisse und die Information der Erziehungsberechtigten hierüber zu seinen Unterlagen zu nehmen. Die Daten dürfen nur so ausgewertet werden, dass ein Personenbezug nicht erkennbar wird.
(2) Von den Beratungsdiensten nach § 14 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur in nicht-automatisierten Dateien und Akten verarbeitet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben Schülerinnen oder Schüler untersuchen und die Verarbeitung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(1) Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung der Schulanfängerinnen oder -anfänger durch den Schulärztlichen Dienst dürfen als ärztliche Unterlagen diejenigen Anamnese- und Befunddaten, die für den Untersuchungszweck erforderlich sind, verarbeitet werden.
(2) Dies gilt entsprechend für weitere auf Grund des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verpflichtende Schülerreihenuntersuchungen und gezielte Einzeluntersuchungen sowie für die Untersuchung anlässlich eines Antrages auf Überweisung an ein Förderzentrum oder anlässlich des Verfahrens zur Feststellung eines besonderen Förderungsbedarfs von Schülerinnen oder Schülern in der Regelschule.
Der Schulärztliche Dienst darf der Schule nur das für die Schule maßgebende Ergebnis von Pflichtuntersuchungen mitteilen. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur übermittelt werden, wenn die betroffene Person trotz eingehender Beratung durch den Schulärztlichen Dienst die Einwilligung versagt hat und die Übermittlung nach Entscheidung des Schulärztlichen Dienstes im Interesse der betroffenen Person zwingend notwendig ist.
Der Schulärztliche Dienst und die Beratungsdienste nach § 14 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes haben die Kinder und Jugendlichen in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Erziehungsberechtigten und Volljährigen über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung vorher zu informieren. Besondere Erkenntnisse haben der Schulärztliche Dienst und unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 3 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auch die Beratungsdienste nach § 14 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 247 - 206-e-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393), tritt außer Kraft.
Bremen, den 27. Februar 2007
Der Senat