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Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulassen, wenn dadurch die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
Im Falle einer Satzungsänderung hat eine Stiftung, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt ist, der Stiftungsbehörde auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
(1) Die Stiftungsbehörde übt die Aufsicht darüber aus, dass die Stiftung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird. Kirchliche Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörde jedoch nur nach Maßgabe des § 12 und Familienstiftungen nur nach Maßgabe des § 13.
(2) Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Sie prüft die Stiftung im Rahmen eines Stichprobenverfahrens oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
(2) Sie kann insbesondere Akten, Sitzungsniederschriften und sonstige Unterlagen anfordern, einsehen sowie mündlichen und schriftlichen Bericht anfordern. Die Stiftungsorgane sind zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Stiftungsbehörde an den Sitzungen der Stiftungsorgane teilnehmen sowie die Verwaltung der Stiftung auf deren Kosten prüfen lassen.
(3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde
die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und deren Änderungen sowie die jeweilige Anschrift der Stiftung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und
auf deren Verlangen einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht einzureichen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 enthalten die Namen, Vornamen und Wohnanschriften der jeweiligen Organmitglieder sowie die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Organs, wenn die Satzung dies vorsieht.
(4) Wird die Stiftung durch eine Behörde, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine vereidigte Buchprüferin, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft oder vergleichbare Stellen geprüft und erstreckt sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel, kann die Stiftungsbehörde von einer eigenen Prüfung absehen.
(1) Die Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die das Recht verletzen oder gegen die Satzung verstoßen, beanstanden. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden. Die Stiftungsbehörde kann verlangen, dass bereits getroffene Maßnahmen rückgängig gemacht oder inhaltlich geändert werden. Beanstandete Beschlüsse sind aufzuheben.
(2) Trifft ein Stiftungsorgan eine durch Gesetz oder Stiftungssatzung gebotene Maßnahme nicht, so kann die Stiftungsbehörde anordnen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. Die Stiftungsbehörde hat die zu treffenden Maßnahmen zu bezeichnen.
(3) Kommt die Stiftung innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen oder einer Anordnung der Stiftungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, kann die Stiftungsbehörde die verlangte Handlung oder die Anordnung auf Kosten der Stiftung selbst durchführen oder durch andere durchführen lassen, wenn dies der Stiftung vorher angedroht worden ist.
(1) Hat sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.
(2) Kommt die Stiftung der nach Absatz 1 Satz 1 getroffenen Anordnung nicht binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, kann die Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen.
(3) Reichen die Befugnisse der Stiftungsbehörde nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches oder den §§ 6, 7 und 8 Absatz 1 und 2 nicht aus, um eine den Gesetzen und der Satzung entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die Stiftungsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne Aufgaben von Stiftungsorganen auf Kosten der Stiftung wahrnehmen. Der Aufgabenbereich der oder des Beauftragten und seine oder ihre Befugnisse sind in einer Bestallungsurkunde festzulegen; insoweit ruht die Befugnis der Stiftungsorgane. Die Bestellung darf nicht erfolgen, um ein fehlendes Organmitglied zu ersetzen.
(4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung.
(1) Die Stiftungsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. Es enthält Angaben über Name, Zeitpunkt der Anerkennung oder Errichtungsjahr, Sitz, Zweck und Anschrift der Stiftung oder Name und Anschrift, unter denen das vertretungsberechtigte Organ zu erreichen ist, bei Familienstiftungen nur Name, Sitz und Zeitpunkt der Anerkennung oder Errichtungsjahr.
(2) Die Stiftungsbehörde veröffentlicht das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Form im Internet mit Ausnahme der Familienstiftungen.
(3) Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(4) Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(1) Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen, deren Zweck es ist, überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen und die
von einer Kirche im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, ihren Verbänden oder Einrichtungen errichtet,
organisatorisch mit ihnen verbunden,
in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche im Sinne von Nummer 1, ihren Verbänden oder Einrichtungen erfüllen können.
(2) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 3 bis 5 etwas anderes ergibt.
(3) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht durch die zuständige kirchliche Behörde. Sie ist im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszuüben. Die kirchliche Behörde ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 finden auf kirchliche Stiftungen keine Anwendung. Die kirchliche Behörde ist bei kirchlichen Stiftungen für Entscheidungen nach § 3 zuständig und ist für Satzungsänderungen im Sinne des § 85 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 85a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Satzungsänderungen im Sinne des § 85 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat sie der Stiftungsbehörde mitzuteilen.
(4) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß den §§ 85a in Verbindung mit §§ 85 Absatz 1 und 2, 86b, 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.
(5) Bei kirchlichen Stiftungen ist nach § 87c Absatz 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches anstelle des Fiskus die jeweils aufsichtführende Kirche anfallberechtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Stiftungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(1) Familienstiftungen sind Stiftungen, die nach dem Stiftungszweck überwiegend dem Wohle der Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
(2) Familienstiftungen unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft.