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Dieses Gesetz gilt für die Studierenden an den staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes.
(1) Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 und 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern. Das gilt nicht für entgeltpflichtige Studienangebote nach § 109 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie ein Zweitstudium, das nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt.
(2) Absolvieren Studierende einen Teil des Studiums im Ausland, ohne dass ein Auslandsstudium zwingend in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, erhalten sie ein zusätzliches Studienguthaben von zwei Semestern.
(3) Bei einem Teilzeitstudium nach den Vorschriften des Bremischen Hochschulgesetzes erhöht sich das Studienguthaben entsprechend.
(4) Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses ein Zweitstudium rechtlich zwingend erforderlich oder wird mit dem Bestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung an einer Hochschule die Hochschulzugangsberechtigung für die Universität erworben, so erhöht sich das Studienguthaben einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.
(5) Ein Studienguthaben, das nicht bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres verbraucht wurde, verfällt.
(1) Studierende, die ihr Studium beenden, ohne ihr Studienguthaben nach § 2 aufgebraucht zu haben, können das verbleibende Guthaben innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung des Studiums für die Studien- und Weiterbildungsangebote der bremischen Hochschulen nutzen, die nicht unter § 54 des Bremischen Hochschulgesetzes fallen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor Ablauf der Regelstudienzeit erfolgreich beenden, erhalten einen Bonus in Höhe der Unterschreitung der Regelstudienzeit, den sie wie ein Restguthaben nutzen können.
(1) An anderen Hochschulen studierte Semester werden von dem Studienguthaben nach § 2 in Abzug gebracht, soweit keine Studiengebühren gezahlt wurden. § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bleibt unberührt.
(2) Haben ausländische Studierende aus Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind, vor der Aufnahme eines Studiums in Deutschland im Ausland studiert, werden diese Semester abweichend von Absatz 1 nicht vom Studienguthaben in Abzug gebracht.
Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach § 2 verbraucht haben, ohne das Studium abzuschließen, oder ein Zweitstudium absolvieren, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:
Beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,
Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes immatrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste,
Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht,
Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen,
Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,
Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks mitwirken oder das Amt einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei Semestern.
Die Studiengebühren nach § 5 können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn
eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat,
sich die Inanspruchnahme der Rechte und gesetzliche Beschäftigungsverbote aus dem Mutterschutzgesetz studienzeitverlängernd auswirken,
sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder
eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.
Die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Berechnung des Studienguthabens ermöglichen. Auf Verlangen müssen hierfür geeignete Unterlagen und eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden. Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben Studiengebühren gemäß § 5 zu zahlen.
Die Hochschulen dürfen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten nach Maßgabe von § 11 des Bremischen Hochschulgesetzes verarbeiten.
Die Einnahmen aus den Studiengebühren nach § 5 stehen den Hochschulen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 4 des Bremischen Hochschulgesetzes zur Verfügung. Sie haben bei der hochschulinternen Verteilung insbesondere lehrbezogene Kriterien anzuwenden.
(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Anpassung der zu entrichtenden Studiengebühren an veränderte Lebensverhältnisse zu treffen.
(2) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der §§ 2 bis 10, insbesondere zur Einrichtung und Ausstattung der Studienkonten, zur Verwendung der Studienguthaben, zur Berücksichtigung sozialer Belange der Studierenden, zur Berücksichtigung von Studienortwechseln, zur Fälligkeit von Studiengebühren, zur Auskunfts- und Nachweispflicht der Studierenden, zum Verfahren bei Widersprüchen und zur Verwendung der Studiengebühren einschließlich des Verfahrens und der Verteilungskriterien. Die Ordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
Studiengebühren nach § 5 werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab dem Wintersemester 2006/2007 erhoben.