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Inhalt | |
§ 1 | Einleitende Bestimmung, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Grundsatz |
§ 2a | Zuordnung der Gewässer zur Flussgebietseinheit, Bewirtschaftung und Koordinierung |
§ 2b | Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von inter- und supranationalen Vorschriften |
Erster Teil Gemeinsame Bestimmungen | |
Kapitel 1 Benutzung der Gewässer | |
Abschnitt 1 - Erlaubnis, Bewilligung | |
§ 3 | Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis |
§ 4 | Benutzungen |
§ 4a | Emissionserklärungspflicht |
§ 5 | Benutzungsbedingungen und Auflagen |
§ 6 | Unentgeltliche Benutzung |
§ 7 | Vorbehalt |
§ 8 | Versagung |
§ 9 | Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- oder Bewilligungsanträge |
§ 10 | Erlaubnis |
§ 11 | Gehobene Erlaubnis |
§ 12 | Anforderungen an das Einleiten von Abwasser |
§ 13 | Bewilligung |
§ 14 | Schutz der Bewilligung |
§ 15 | Nachträgliche Entscheidungen |
§ 16 | Ausschluss von Ansprüchen |
§ 17 | Widerruf der Bewilligung |
§ 18 | Benutzung durch Verbände |
§ 19 | Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung; Genehmigung |
§ 20 | Erlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen |
Abschnitt 2 - Verfahrensvorschriften | |
§ 21 | Zuständige Behörde |
§ 22 | Erfordernisse für den Antrag |
§ 22a | Umweltverträglichkeitsprüfung |
§ 23 | Bewilligungsverfahren |
§ 24 | Aussetzung des Verfahrens |
§ 25 | Bewilligungsbescheid |
§ 26 | Erlaubnisanträge |
§ 27 | Beweissicherung |
§ 28 | Sicherheitsleistung |
§ 29 | Zulassung vorzeitigen Beginns |
§ 30 | Kosten |
§ 31 | Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne |
Abschnitt 2a - Verfahren der Erteilung einer Erlaubnis im Zusammenhang mit Verfahren der Erteilung einer Genehmigung nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | |
§ 31a | Erlaubnisverfahren |
§ 31b | Inhalt der Erlaubnis |
§ 31c | Überprüfung der Erlaubnis |
§ 31d | Störungen und Unfälle |
§ 31e | Vorhandene Benutzungen |
Abschnitt 3 - Alte Rechte und alte Befugnisse | |
§ 32 | Ausnahmen von der Erlaubnispflicht |
§ 33 | Widerruf alter Rechte und Befugnisse |
§ 34 | Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und alter Befugnisse |
§ 35 | Eintragung und Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse |
§ 36 | Inhalt und Umfang alter Rechte und alter Befugnisse |
§ 37 | Andere alte Benutzungen |
Abschnitt 4 - Ausgleich von Rechten und Befugnissen | |
§ 38 | Ausgleich |
§ 39 | Ausgleichsverfahren |
Abschnitt 5 - Gewässerschutzbeauftragter | |
§ 40 | Bestellung von Betriebsbeauftragten für den Gewässerschutz |
§ 41 | Aufgaben |
§ 42 | Pflichten des Benutzers |
§ 43 | Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen |
§ 44 | Vortragsrecht |
§ 45 | Benachteiligungsverbot |
§ 46 | Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und Wasser- und Bodenverbänden |
§ 46a | Erleichterungen für auditierte Standorte |
Kapitel II Wasserschutzgebiete, Heilquellen | |
§ 47 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten |
§ 48 | Schutzbestimmungen |
§ 49 | Vorläufige Anordnungen |
§ 49a | Wasserschutzgebietsbeauftragter |
§ 50 | Staatlich anerkannte Heilquellen |
§ 51 | Quellenschutzgebiete |
§ 52 | Besondere Pflichten |
§ 53 | Entschädigungspflichtige Anordnungen |
§ 53a | Ausgleichspflichtige Anordnung |
Kapitel III Gewässerkundlicher Dienst | |
§ 54 | Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes |
§ 55 | Duldungspflichten |
§ 56 | Schutz gewässerkundlicher Messanlagen |
Kapitel IV Entschädigung | |
§ 57 | Art und Maß der Entschädigung |
§ 58 | Entschädigungspflichtiger |
§ 59 | Verfahren |
§ 60 | Vollstreckbarkeit |
§ 61 | Rechtsweg |
Kapitel V Gewässeraufsicht | |
§ 62 | Aufgabe der Gewässeraufsicht |
§ 63 | Überwachung |
§ 64 | Kosten |
Kapitel VI Haftung | |
§ 65 | Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers |
Zweiter Teil Bestimmungen für oberirdische Gewässer | |
Kapitel I Einteilung, Eigentum | |
§ 66 | Einteilung der oberirdischen Gewässer |
§ 67 | Einteilung in natürliche und künstliche Gewässer |
§ 68 | Eigentum |
§ 69 | Uferlinien |
§ 70 | Anlandungen |
Kapitel II Erlaubnisfreie Benutzung | |
Abschnitt 1 - Gemeingebrauch | |
§ 71 | Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs |
§ 72 | Duldungspflicht der Anlieger |
§ 73 | Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Erholung |
§ 74 | Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch |
§ 75 | Schutzstreifen |
§ 76 | Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken |
Abschnitt 2 - Eigentümergebrauch, Benutzung zu Zwecken der Fischerei | |
§ 77 | Eigentümergebrauch |
§ 78 | Benutzung zu Zwecken der Fischerei |
Kapitel III Stauanlagen | |
§ 79 | Stauanlagen (Begriff) |
§ 80 | Staumarken |
§ 81 | Erhaltung der Staumarken |
§ 82 | Kosten |
§ 83 | Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Stauanlagen |
§ 84 | Ablassen aufgestauten Wassers |
§ 85 | Höchst- und Mindeststau |
§ 86 | Größere Stauanlagen |
§ 87 | Plan |
§ 88 | Aufsicht |
§ 89 | Andere Stauanlagen, Wasserspeicher |
Kapitel IV Anlagen in oder an Gewässern | |
§ 90 | Erfordernis der Genehmigung |
Kapitel IVa Schutz vor Hochwasser und Sturmflut | |
Abschnitt 1 - Hochwasserschutz | |
§ 91 | Grundsätze des Hochwasserschutzes |
§ 91a | Überschwemmungsgebiete |
§ 91b | Erhaltung von Überschwemmungsgebieten |
§ 92 | Überschwemmungsgefährdete Gebiete |
§ 93 | Hochwasserschutzpläne |
Abschnitt 2 - Hochwassermeldedienst | |
§ 94 | Einrichtung und Zuständigkeit |
§ 95 | Inhalt der Hochwassermeldeordnung |
Kapitel V Bewirtschaftungsziele und -anforderungen | |
§ 95a | Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer |
§ 95b | Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer |
§ 95c | Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele |
§ 95d | Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen |
Kapitel VI Reinhaltung | |
§ 96 | Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen |
§ 97 | (weggefallen) |
Kapitel VII Unterhaltung und Ausbau, Deiche und Dämme | |
Abschnitt 1 - Unterhaltung | |
§ 98 | Unterhaltungspflicht |
§ 99 | Umfang der Unterhaltung |
§ 100 | Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung |
§ 101 | Unterhaltung der natürlichen Gewässer zweiter Ordnung |
§ 102 | Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung |
§ 102a | Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung |
§ 103 | Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern |
§ 103a | Übertragung der Unterhaltungspflicht |
§ 104 | Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen |
§ 105 | Unterhaltungspflicht auf Grund besonderen Titels |
§ 106 | Ersatzvornahme |
§ 107 | Beiträge zu den Kosten der Unterhaltung |
§ 108 | Kostenausgleich |
§ 109 | Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung |
§ 110 | Entscheidung der Wasserbehörde, Unterhaltungsordnung |
Abschnitt 2 - Ausbau | |
§ 111 | Grundsätze für den Ausbau |
§ 111a | Erfordernis der Planfeststellung oder Plangenehmigung |
§ 112 | Verpflichtung zum Ausbau |
§ 113 | Auflagen, Versagung |
§ 114 | Entschädigung, Widerspruch |
§ 115 | Benutzung von Grundstücken |
§ 116 | Vorteilsausgleich |
§ 117 | Planfeststellung, Plangenehmigung |
§ 118 | Enteignung |
Abschnitt 3 - Deiche und Dämme | |
§ 119 | Anwendung der Vorschriften über den Ausbau |
§ 120 | Unterhaltung und Wiederherstellung |
§ 121 | Besondere Pflichten bei der Unterhaltung und Wiederherstellung |
§ 122 | Deichrechtliche Vorschriften |
§ 123 | Deichschau |
§ 124 | Entscheidung in Streitfällen |
§ 125 | Schutzanlagen |
Dritter Teil Bestimmungen für das Grundwasser | |
§ 126 | Erlaubnisfreie Benutzung |
§ 126a | Bewirtschaftungsziele für Grundwasser |
§ 127 | Reinhaltung |
§ 128 | Erdaufschlüsse |
Vierter Teil Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung | |
Kapitel I Wasserversorgung | |
§ 129 | Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung |
§ 130 | Genehmigungspflicht |
§ 131 | Verpflichtung zur Selbstüberwachung |
§ 131a | Sparsamer Umgang mit Wasser |
Kapitel II Abwasserbeseitigung | |
§ 132 | Abwasserbeseitigung |
§ 132a | Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung |
§ 133 | Abwasserbeseitigungspflicht |
§ 133a | Beleihung |
§ 134 | Zusammenschlüsse, Mitbenutzung von Anlagen |
§ 135 | (weggefallen) |
§ 136 | (weggefallen) |
§ 137 | Bau und Betrieb von Abwasseranlagen |
§ 138 | Genehmigung von Abwasseranlagen |
§ 139 | Selbstüberwachung |
Fünfter Teil Anlagen für wassergefährdende Stoffe | |
Kapitel I Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe | |
§ 140 | Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe |
§ 141 | Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung |
§ 142 | Widerruf der Genehmigung |
§ 143 | Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen |
Kapitel II Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |
§ 144 | Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
§ 145 | Eignungsfeststellung und Bauartzulassung |
§ 146 | Pflichten des Betreibers |
§ 147 | Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren |
§ 148 | Fachbetriebe |
§ 149 | Zuständigkeit der Bergbehörde |
§ 150 | Verordnungsermächtigung |
Sechster Teil Behörden, Zuständigkeit, Abwehr von Gefahren | |
Kapitel I Allgemeine Vorschriften | |
§ 151 | Behörden |
§ 152 | Aufgaben der Wasserbehörden |
Kapitel II Gewässerschau | |
§ 153 | Aufgabe und Durchführung |
Kapitel III Abwehr von Gefahren | |
§ 154 | Gefahrenabwehr |
§ 155 | Anzeige von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen |
§ 156 | Wassergefahr |
§ 157 | Wasserwehr |
Siebenter Teil Zwangsrechte | |
§ 158 | Änderung des Wasserablaufs |
§ 159 | Änderung oberirdischer Gewässer |
§ 160 | Durchleitung von Wasser und Abwasser |
§ 161 | Anschluss von Stauanlagen |
§ 162 | Einschränkende Bestimmungen |
§ 163 | Verfahren |
Achter Teil Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch, Informationsbeschaffung und -übermittlung | |
Kapitel I Wasserwirtschaftliche Planung | |
§ 164 | Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan und Koordinierung |
§ 164a | Maßnahmenprogramm |
§ 164b | Bewirtschaftungsplan |
§ 164c | Beteiligung der Öffentlichkeit |
§ 165 | Zuständigkeit und Fristen |
§ 166 | Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen |
§ 167 | (weggefallen) |
Kapitel II Wasserbuch | |
§ 168 | Einrichtung, Zuständigkeit |
§ 169 | Eintragung |
§ 170 | Einsichtnahme |
Kapitel III Informationsbeschaffung und -übermittlung | |
§ 170a | Informationsbeschaffung und -übermittlung |
Neunter Teil Bußgeldbestimmungen | |
§ 171 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 172 | Zuständige Verwaltungsbehörde |
Zehnter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 173 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 174 | (weggefallen) |
§ 175 | Weitergehende Bestimmungen und Rechtstitel |
§ 176 | Verkehrsangelegenheiten |
§ 177 | (weggefallen) |
§ 178 | Bundeswasserstraßen |
§ 179 | (weggefallen) |
§ 180 | In-Kraft-Treten |
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 10) oder Bewilligung (§ 13), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. Unbeschadet des § 16 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
(3) Auf die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. § 37 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.
(1) Der Betreiber einer Anlage zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen Dritter ist zur Erklärung der Art und Menge des Abwassers gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Die zuständige Behörde kann den Betreiber von der Erklärungspflicht befreien, wenn sichergestellt ist, dass nach Art und Menge der Abwasserbelastung keine Gefahr für ein Gewässer oder den Betrieb von Abwasseranlagen zu besorgen ist.
(2) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, Inhalt und Form der Erklärungspflicht durch Rechtsverordnung nach Maßgabe derjenigen Rechtsakte zu regeln, die auf Grund des Verfahrens der Artikel 19 und 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch die Kommission*1 erlassen werden. Insbesondere können in der Verordnung die der Erklärungspflicht unterliegenden Anlagen bestimmt sowie Schwellenwerte und Ermittlungsmethoden vorgeschrieben werden.
Red. Anm.: Wort wird in der Neubekanntmachung vom 24. Februar 2004 (GBl. S. 45) nicht dargestellt.
Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IPPC - (ABl. Nr. 1192 S. 36).
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere
Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden,
die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 40 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann,
Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustandes eines oberirdischen Gewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Grundwassers erforderlich sind,
dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen,
Maßnahmen angeordnet werden, die gewährleisten, dass bei Aufstauen oberirdischer Gewässer Mindeststauhöhen eingehalten werden.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem Vorbehalt, dass nachträglich
zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt,
Maßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, § 40 Abs. 2 sowie § 164 angeordnet,
Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet,
Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers angeordnet
werden können. Eine zusätzliche Anforderung nach Nummer 1 darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach § 12 dürfen nicht unterschritten werden. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilligung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach Nummer 3 und 4 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der Benutzung vereinbar sein.
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 32) gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht § 33 weitergehende Einschränkungen zulässt.
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) verhütet oder ausgeglichen wird.
(2) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 11 Abs. 3 des Bremischen Naturschutzgesetzes ausgeglichen werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 26c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Bremischen Naturschutzgesetzes vorliegen. § 26c Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 sowie § 26d des Bremischen Naturschutzgesetzes gelten entsprechend.
Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen gegenseitig ausschließen, so entscheidet zunächst die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit, sodann ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft mit Rücksicht auf die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen. Stehen mehrere beabsichtigte Benutzungen hiernach einander gleich, so geht zunächst der Antrag des Gewässereigentümers den Anträgen anderer Personen vor, sodann der Antrag, der zuerst gestellt wurde. Nach der für Einwendungen bestimmten Frist werden andere Anträge nicht mehr berücksichtigt.
(1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden.
(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist. Der bisherige Inhaber der Erlaubnis hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.
(1) Die Erlaubnis kann auf Antrag als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 13 Abs. 3 bis 5, §§ 15 und 23 entsprechend.
(2) Wegen nachteiliger Wirkungen einer Benutzung, für die eine gehobene Erlaubnis erteilt ist, kann der Betroffene (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Erlaubnis keine Ansprüche geltend machen, die auf Unterlassung der Benutzung gerichtet sind. Dies gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Soweit eine auf Grund des § 7a Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassene Verordnung2) Anforderungen festlegt, sind diese maßgebend. § 8 bleibt unberührt.
(1a) Solange die in Absatz 1 bezeichnete Verordnung noch keine Bestimmungen für Herkunftsbereiche getroffen hat, für die in den Abwasserverwaltungsvorschriften zu § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vor Inkrafttreten seiner geltenden Fassung Regelungen getroffen waren, gelten letztgenannte gemäß Artikel 2 des sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1690) als Übergangsregelung fort.
(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die Wasserbehörde sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchgeführt werden.
(3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung)
(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann und
die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.
Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.
(3) Ist zu erwarten, dass die Benutzung auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu entschädigen.
(4) Ist zu erwarten, dass die Benutzung einen anderen benachteiligt, weil sie
den Wasserabfluss oder den Wasserstand ändert,
das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
seiner Wassergewinnungsanlage das Wasser entzieht oder schmälert,
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert,
so gilt Absatz 3 entsprechend, auch wenn kein Recht beeinträchtigt wird. Geringfügige und solche Nachteile, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Unterhaltspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte, bleiben außer Betracht; nicht als Nachteil gilt die Änderung des Grundwasserstandes, wenn sie durch Einleiten von Wasser oder durch Senken des Wasserspiegels zur gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken bewirkt wird, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist. Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.
(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre überschreiten darf.
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsanlage, oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nicht etwas anderes bestimmt ist. Der bisherige Inhaber der Bewilligung hat den Übergang der Wasserbehörde anzuzeigen.
(1) Hat ein Betroffener (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmer nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreißig Jahre verstrichen sind.
(1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 13 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Hierdurch werden Schadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.
(1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach § 7 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist.
(2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach § 7 zulässig ist, nur ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr übereinstimmt,
trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rahmen der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(1) Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.
(2) Als auf alten Rechten und Befugnissen beruhend gelten insbesondere die Anlagen der am 1. März 1960 bestehenden Wasser- und Bodenverbände.
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den Unternehmer verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.
(2) Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 17 Abs. 1 eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen, so ist der Unternehmer zu entschädigen.
(3) Anlagen zum Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden würden und sie sich dem Anlageeigentümer und der Wasserbehörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfalle die Wasserbehörde. Die Wasserbehörde hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Anlageeigentümer. § 28 gilt sinngemäß.
(4) Für Anlagen, die auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis (§ 32) errichtet werden, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nur, soweit bei Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung, des alten Rechts oder der alten Befugnis nichts anderes bestimmt ist.
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke
der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder
der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
für
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.
(1) Über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie über deren Widerruf (§ 17) entscheidet die Wasserbehörde.
(2) Werden zusammentreffende Anträge (§ 9) bei verschiedenen Behörden gestellt, so entscheidet die Behörde, die für den zuerst gestellten Antrag zuständig ist. Trifft ein Erlaubnisantrag mit einem Bewilligungsantrag zusammen, so entscheidet die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde.
(1) Erlaubnis- und Bewilligungsanträge sind mit den zur Beurteilung des gesamten Unternehmens erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) bei der Wasserbehörde einzureichen. Die Unterlagen müssen insbesondere eine Beurteilung der Umweltauswirkungen des Unternehmens ermöglichen. Hierzu gehören auch Angaben über Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden können. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzung betroffen werden können. Hält die Wasserbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis für unberechtigt, so hat sie vor der Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören und, sofern eine übereinstimmende Beurteilung nicht zu erreichen ist, eine gesonderte Entscheidung zu treffen. Bei Benutzungsanträgen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gelten Angaben über Menge und Schädlichkeit von Einleitungen von Stoffen in Gewässer nach diesem Gesetz nicht als Betriebsgeheimnisse.
(2) Offensichtlich unzulässige Anträge kann die Wasserbehörde ohne vorheriges Verfahren zurückweisen; die Entscheidung ist zu begründen. Dies gilt auch für unvollständige Anträge, die der Antragsteller nicht innerhalb einer von der Wasserbehörde bestimmten Frist ergänzt hat.
Für eine Gewässerbenutzung, für die in diesem Gesetz oder nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) oder nach § 3 in Verbindung mit Anlage 1 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung generell oder nach Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben wird, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Für das Bewilligungsverfahren gelten die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3) über das förmliche Verwaltungsverfahren. Ergänzend ist § 73 Abs. 1 bis 8 BremVwVfG mit folgender Maßgabe anzuwenden:
An die Stelle der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde.
In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 BremVwVfG ist auch darauf hinzuweisen dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Anträge (§ 9 Satz 3) nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 15 Abs. 2 geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden (§ 16 Abs. 2).
§ 29 BremVwVfG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist.
(1) Die Wasserbehörde kann, wenn Einwendungen auf Grund eines Rechtes erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechtes auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen. Sie muss es aussetzen, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechtes zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.
(2) Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechtes erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.
(1) Der Bewilligungsbescheid muss angeben:
das bewilligte Recht (Art und Maß, Zweck und Plan) und das Grundstück, wenn die Bewilligung für ein Grundstück erteilt wird,
die Dauer der Bewilligung, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen, soweit ihre Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 2),
die Frist, in der mit der Benutzung zu beginnen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1).
(2) Der Bewilligungsbescheid muss ferner enthalten:
die Entscheidung über die Einwendungen,
die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird (§ 15 Abs. 1, § 24 Abs. 2),
die Entscheidung über die Behandlung zusammentreffender Anträge (§ 9),
einen etwaigen Vorbehalt der Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung (§ 24 Abs. 2),
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.
Eine Erlaubnis kann ohne förmliches Verfahren erteilt werden. Hält die Behörde ein förmliches Verfahren für geboten, weil das beabsichtigte Unternehmen wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind oder ist für die Benutzung nach § 22a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so gilt § 23 entsprechend.
Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, kann die Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
Die Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch das Unternehmen verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wieder herzustellen.
(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständige Behörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen (§ 15). Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.
(5) Für den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß.
(6) Die für das Wasser zuständige Behörde ist die nach § 21 zuständige Wasserbehörde.
(1) Sind Gewässerbenutzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 oder Abs. 2 Nr. 2 oder wesentliche Änderungen solcher Gewässerbenutzungen mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbunden, gelten für das Erlaubnisverfahren bzw. für das Erlaubnisänderungsverfahren die Anforderungen der §§ 31a Abs. 2 bis 31e.
(2) Die vollständige Koordinierung des Verfahrens der Erlaubniserteilung und des Verfahrens der Genehmigung nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist im Sinne eines wirksamen integrierten Konzeptes der beteiligten Behörden sicherzustellen.
(3) Unbeschadet der Antragserfordernisse nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Antragsteller das Vorhaben nach folgenden möglichen medienübergreifenden Umweltauswirkungen zu beschreiben:
Art, Menge und Herkunft der den Gegenstand der Benutzung betreffenden Stoffe,
Auswirkungen auf das Gewässer,
Ort des Anfalls und der Zusammenführung umweltbelastender Stoffe,
Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verringerung umweltbelastender Stoffe und
den Maßnahmen zur Überwachung der Benutzung.
Der Antrag muss eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten.
(4) Für das Verfahren gilt § 23 entsprechend. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften durchzuführen. Die Unterlagen und Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(1) Die Erlaubnis für eine Benutzung nach § 31a muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Schutzgut (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt beitragen.
die Überwachung der Benutzung unter Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Messungen sowie der Bewertungsverfahren,
die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis sowie die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die insbesondere bei der Inbetriebnahme eines für die Benutzung bedeutsamen Anlagenteils, beim unbeabsichtigten Austreten von Stoffen, bei Störungen, beim kurzzeitigen Abfahren sowie bei der endgültigen Stilllegung des Anlagenteils entstehen können.
(1) Die Erlaubnis für eine Benutzung nach § 31a ist regelmäßig zu überprüfen und, so weit erforderlich, neuen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem aktuellen Stand der Technik anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgelegt werden müssen,
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
für eine Verbesserung der Betriebssicherheit andere Techniken angewandt werden müssen oder
neue Rechtsvorschriften dies erfordern.
(2) Überprüfungen der Erlaubnis und die durch sie veranlassten Verfügungen erfolgen durch die Wasserbehörde in enger Abstimmung mit der Immissionsschutzbehörde.
Unbeschadet übriger Informationspflichten hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 31a die Wasserbehörde über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu unterrichten.
Eine am 30. Mai 2002 vorhandene Benutzung nach § 31a muss den Anforderungen des § 12 Abs. 1 und des § 31b Abs. 1 spätestens am 30. Oktober 2007 entsprechen. Die Vorschriften der §§ 31c und 31d finden bereits zuvor von dem Zeitpunkt an Anwendung, an dem eine unter Zugrundelegung des § 31b erteilte oder geänderte Erlaubnis wirksam geworden ist.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach
der Wasserordnung vom 27. Dezember 1878 (Brem.GBl. S. 296),
dem Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß.Ges.Samml. S. 53)
erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechtes eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt.
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu deren Ausübung bei Verkündung des Wasserhaushaltsgesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
(1) Die in § 32 bezeichneten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig war, widerrufen werden,
wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat,
soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde,
wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt,
wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat. Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 7.
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde die in § 19 Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen treffen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 ist der Unternehmer zu entschädigen. § 19 Abs. 3 gilt sinngemäß, Abs. 4 bleibt unberührt.
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, soweit sie bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzutragen.
(2) Die Wasserbuchbehörde (§ 168 Abs. 2) hat die Inhaber derjenigen alten Rechte und alten Befugnisse, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt sind, bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine Anwendung.
(3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2 erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen.
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1 einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nachholen.
(5) Ein fristgerechter Antrag auf Eintragung eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis, der zurückgewiesen werden müsste, weil beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes keine rechtmäßigen Anlagen vorhanden waren, gilt als Antrag nach § 37 Abs. 1.
(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Die Wasserbuchbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse für die Zeit der Eintragung feststellen.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes
auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 32 Abs. 1 oder 2 genannten Art ausgeübt werden durften, ohne dass zu dem dort genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren oder
auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässiger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt dies nur, wenn zu dem in § 32 Abs. 1 genannten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewilligung im Umfange seines Rechts zu erteilen; § 8 bleibt unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 besteht nicht, soweit nach dem beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Recht der Widerruf des Rechtes ohne Entschädigung zulässig war.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 8 eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem beim In-Kraft-Treten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Recht der Widerruf des Rechts ohne Entschädigung zulässig war.
Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, das erfordert.
(1) Über den Ausgleich entscheidet die Wasserbehörde.
(2) Für jeden Beteiligten ist die künftige Benutzung mit Bedingungen, Auflagen und Ausgleichszahlungen zu regeln. Die §§ 22, 23, 27 und 28 gelten sinngemäß.
(3) Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach ihrem zu schätzenden Vorteil.
(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Benutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.
(2) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,
die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen,
auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken,
auf die Entwicklung und Einführung von
innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,
umweltfreundlichen Produktionen
hinzuwirken,
die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.
(3) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Benutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfalle die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten
näher regeln,
erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern,
einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen; werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gewässerschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und seine Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem Gewässerschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
(1a) Der Benutzer hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Gewässerschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Gewässerschutzbeauftragten und bei seiner Abberufung.
(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten bestellt.
(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewässerschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Benutzer hat ferner für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sorgen.
(1) Der Benutzer hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzuholen.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.
Der Benutzer hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Gewässerschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Kann der Gewässerschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Gewässerschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
(1) Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Ist der Gewässerschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Benutzers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Gewässerschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Benutzer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Für den Gewässerschutzbeauftragten bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei Wasser- und Bodenverbänden gelten folgende Regelungen:
Gewässerschutzbeauftragter ist der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte;
§ 41 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b ist nur bei Eigenbetrieben anzuwenden.
Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung kann die obere Wasserbehörde durch Verordnung für Unternehmen, die in ein Standortverzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und für die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Verfahren für die behördliche Zulassung sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen, regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bestehen oder soweit die Gleichwertigkeit durch sonstige Maßnahmen der Länder sichergestellt wird. Dabei können insbesondere Erleichterungen vorgesehen werden zu
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Ergebnissen,
Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
das Grundwasser anzureichern oder
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
(2) Die obere Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet durch Rechtsverordnung fest. Vor dem Erlass der Verordnung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3) gilt sinngemäß; an die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Die §§ 27 und 28 gelten sinngemäß. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 48). Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(3) Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen sind in der Rechtsverordnung festzulegen.
(1) In den Wasserschutzgebieten können
bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen sowie zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.
(2) Die Schutzbestimmungen (Absatz 1) sind bei der Festsetzung des Wasserschutzgebietes aufzuführen. Das Schutzgebiet kann in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.
(3) Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 können auch im Einzelfall durch Anordnung festgesetzt werden, wenn ein Wasserschutzgebiet nach § 47 festgesetzt ist.
(1) Bevor ein Wasserschutzgebiet nach § 47 festgesetzt ist, kann die obere Wasserbehörde die in § 48 genannten Schutzbestimmungen durch vorläufige Anordnung treffen, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes beabsichtigte Zweck gefährdet wäre. Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten der vorläufigen Anordnung wasserbehördlich zugelassen worden waren, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung dürfen nicht untersagt werden. §§ 27 und 28 gelten auch für vorläufige Anordnungen.
(2) Die vorläufigen Anordnungen ergehen als Rechtsverordnung. Die obere Wasserbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von dieser Rechtsverordnung zuzulassen, wenn im Einzelfall der Schutzgebietszweck nicht gefährdet ist. Für die Rechtsverordnung gilt § 47 Abs. 3 entsprechend. Die Rechtsverordnung darf frühestens mit der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 47 Abs. 2) in Kraft treten. Sie tritt außer Kraft mit dem In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung, spätestens jedoch nach 3 Jahren und 6 Monaten.
(3) Die vorläufigen Anordnungen können auch als Verfügung getroffen werden. Diese Verfügungen sind auch schon vor der Bekanntmachung der für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen (§ 47 Abs. 2) zulässig. Sie treten außer Kraft, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten die für die Schutzgebietsverordnung beabsichtigten Schutzbestimmungen bekannt gemacht worden sind, im Übrigen mit dem In-Kraft-Treten der Schutzgebietsverordnung oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, spätestens jedoch nach 4 Jahren.
(4) Eine Wiederholung vorläufiger Anordnungen für einen längeren Zeitraum als insgesamt 4 Jahre, von der ersten Anordnung gerechnet, ist unzulässig.
Die Wasserbehörde kann anordnen, dass das durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes begünstigte Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung einen Wasserschutzgebietsbeauftragten bestellt. Aufgabe des Wasserschutzgebietsbeauftragten ist es insbesondere,
die zuständige Wasserbehörde unverzüglich über Gefährdungen für das Grundwasser zu unterrichten,
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche und industrielle Betriebe bei anstehenden Fragen über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für das Grundwasser im Wasserschutzgebiet zu beraten.
Der Wasserschutzgebietsbeauftragte kann verpflichtet werden, der oberen Wasserbehörde in angemessenen Abständen einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.
(4) Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde.
(1) Soweit es der Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. §§ 17 und 18 gelten sinngemäß.
(2) Auch außerhalb eines Quellenschutzgebietes können Handlungen untersagt werden, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so können die zur Beseitigung erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
(1) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch die zuständige Behörde zu dulden.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Quelle erforderlich sind.
(1) Setzt eine Anordnung nach § 48 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach § 53 besteht. Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind.
(2) Für einen Ausgleich nach Absatz 1 gelten die §§ 58 bis 61 entsprechend. Der Ausgleich ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, durch einen jährlich zum 10. Februar für das vorhergehende Kalenderjahr fälligen Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich ist nur zu leisten, soweit die wirtschaftlichen Nachteile für den Ausgleichsberechtigten den Betrag von 75 Euro je Jahr übersteigen. Ein Ausgleichsanspruch besteht nicht, soweit die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung anderweitig abgegolten ist.
(1) Aufgabe des gewässerkundlichen Dienstes ist es, die Grundlagen des Wasserhaushalts und die für die wasserwirtschaftlichen Planungen, Entscheidungen, Maßnahmen und die für die Gewässeraufsicht erforderlichen gewässerkundlichen Daten zu ermitteln und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Für den gewässerkundlichen Dienst ist die obere Wasserbehörde zuständig.
(1) Wenn es die Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes erfordern, kann die obere Wasserbehörde den Eigentümer eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage und den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks oder der Anlage Berechtigten verpflichten,
die Errichtung und den Betrieb von Messanlagen (Pegel, Abfluss-, Grundwasser- und andere Messstellen) auf dem Grundstück oder der Anlage zu dulden,
vorübergehend Grabungs- und Bohrarbeiten, geophysikalische Messungen, Pumpversuche und die Entnahme von Bodenproben zu dulden,
Handlungen zu unterlassen, die das Verhältnis zwischen Abfluss und Wasserstand oder andere wichtige Messgrundlagen ändern können.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Verpflichtete hat das Betreten
von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit,
von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Maßnahmen, zu deren Duldung er verpflichtet ist, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sind, und
von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt.
(3) Entstehen durch Maßnahmen nach Absatz 1 Schäden oder Nachteile, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.
Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Messanlagen von überörtlicher Bedeutung bestimmen, auf deren Betrieb bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder einer Genehmigung und im Planfeststellungsverfahren Rücksicht zu nehmen ist. § 55 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durchgeführt werden können.
(3) Wird die Benutzung eines Grundstücks ganz oder teilweise unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach der bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer durch den entschädigungspflichtigen Vorgang unmittelbar begünstigt wird. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.
(1) Bevor eine Entschädigung festgesetzt wird, hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Die Einigung ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte sowie Art, Maß und Grund der Entschädigung sind zu nennen.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung durch Bescheid fest.
(3) Der Bescheid ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er muss eine Belehrung über den Rechtsweg (§ 61) enthalten. § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt sinngemäß.
(4) In den Fällen des § 57 Abs. 3 hat die Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über das mit der Verpflichtung verbundene Recht zum Grundstückserwerb einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 59 Abs. 1 Satz 2) ist nach Zustellung vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid (§ 59 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, soweit er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Gericht eine Klage auf Aufhebung des Bescheides abgewiesen und die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Wasserbehörde ihren Sitz hat; ist ein Verfahren bei dem ordentlichen Gericht anhängig (§ 61), so erteilt sie der Urkundsbeamte dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozessordnung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die festsetzende Wasserbehörde ihren Sitz hat.
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung (§ 59 Abs. 2) können die Beteiligten binnen 3 Monaten Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Ist die Festsetzung der Entschädigung Teil der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung, so beginnt für den Entschädigungspflichtigen die Frist mit dem Tage, an dem die behördliche Verfügung, die die Entschädigungspflicht auslöst, unanfechtbar geworden ist, für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Wasserbehörde die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit der Verfügung zugestellt hat.
(3) Wird die Festsetzung der Entschädigung nicht mit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung verbunden, so beginnt die Frist mit dem Tage der Zustellung des Festsetzungsbescheides.
(4) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen einer Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass der Festsetzungsbescheid aufgehoben oder geändert und die Entschädigung anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Falle zur Last.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie den Zustand der Gewässer zu überwachen. Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es ferner, Gefahren für ein Gewässer durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften zu ermitteln und abzuwehren.
(2) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung ausgebaut oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die für die Entscheidung der Wasserbehörde erforderlichen Pläne mit Beilagen hat der vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll.
(3) Die Wasserbehörden können zur Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Anordnungen für den Einzelfall, insbesondere auch zur Beseitigung rechtswidriger Anlagen, erlassen.
(1) Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 7 zu treffen sind,
das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen während der Betriebszeit,
das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, und
das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,
jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 40), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der
eine Rohrleitungsanlage nach § 140 errichtet oder betreibt,
eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 144 Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder
Inhaber eines gewerblichen Betriebes nach § 148 ist.
Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder für ihn tätigen Personen handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Überwachung anderer auf Grund dieses Gesetzes begründeter öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Sie gelten ebenfalls sinngemäß für denjenigen, der im Rahmen der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung Pflanzenbehandlungsmittel sowie Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet.
(1) Wer der behördlichen Überwachung nach § 63 unterliegt, trägt die Kosten dieser Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden. Das Nähere regelt die Bremische Kostenordnung.
(2) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so sind ihm die Kosten dieser Maßnahme aufzuerlegen.
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 16 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 15 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.
(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
Gewässer erster Ordnung:
die Binnenwasserstraßen des Bundeswasserstraßengesetzes,
die Häfen des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,
die Geeste von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Weser,
die Ochtum innerhalb des bremischen Staatsgebietes,
die Varreler Bäke innerhalb des bremischen Staatsgebietes,
die Wümme von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Lesum.
Gewässer zweiter Ordnung:
alle anderen Gewässer mit Ausnahme von Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern.
Gewässer dritter Ordnung:
Gräben, die nicht als Gewässer zweiter Ordnung erfasst sind.
(2) Nebenarme und Mündungsarme eines natürlichen fließenden Gewässers sind der Ordnung zuzuteilen, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört, wenn sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
(1) Als künstliche Gewässer gelten die Häfen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie die in einem künstlich errichteten Bett stehenden oder fließenden Gewässer. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach seiner künstlichen Veränderung.
(2) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
die Aue von der Batteriestraße bis zur Wurster Straße,
die Große Beek, soweit sie das Gebiet der Stadtgemeinde durchfließt,
der westliche Teil der alten Geeste vom Fleet bis zur Mündung in die Geeste,
das Fleet vom Zuggraben am Thebushelmder bis zur alten Geeste,
die Rohr von der Landesgrenze bis zur Mündung in die Lune,
die Lune.
(3) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
die Schönebecker Aue,
die Blumenthaler Aue,
die Beckedorfer Beeke,
die Kleine Wümme,
das Mühlenhauser Fleet,
die Ihle,
der Deichschlot,
der Embser Mühlengraben,
das Huchtinger Fleet.
(1) Die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c bis f aufgeführten Gewässer mit Ausnahme der Wümme von der Straßenbrücke zwischen Lilienthal und Borgfeld bis zur Einmündung in die Lesum, stehen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze
für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers zu ziehende Linie,
für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine Gerade, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nr. 1 bestimmten Mittellinie zu ziehen ist.
(1) Zur Abgrenzung oberirdischer Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen kann die Wasserbehörde die Uferlinie feststellen. Die Uferlinie ist festzustellen, soweit es der Eigentümer oder der Unterhaltungspflichtige eines Gewässers oder ein Anlieger beantragt. Außerdem ist die Uferlinie zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist. Die Eigentümer der Grundstücke, die von der Feststellung betroffen würden, sollen gehört werden.
(2) Die Uferlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.
(3) Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den 20 Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der 5 Kalenderjahre vor der Feststellung der Uferlinie maßgebend. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Uferlinie nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen zu bestimmen.
(1) Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern. Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind.
(2) Bei Häfen, Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht im Eigentum der Anlieger stehen, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem Hafen oder dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bisher geübten Umfange erforderlich ist.
(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.
(1) Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer sowie die stehenden Gewässer, außer größeren Stauanlagen und Wasserspeichern, zum Baden, Schwimmen, Tauchen, Waschen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne motorische Triebkraft benutzen, soweit nicht dadurch das Gewässer nachteilig verändert wird, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit nicht Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch beeinträchtigt werden. Unter denselben Voraussetzungen dürfen Grund-, Quell- und Niederschlagswasser durch offene Gräben eingeleitet werden, wenn dieses nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht, und Geräte, die zur Ausübung des Gemeingebrauchs dienen, eingebracht werden. Der Gemeingebrauch umfasst auch die Befugnis, angrenzende Grundstücke zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage oder ein anderes Hindernis zu betreten.
(2) Die Wasserbehörde kann andere als in Absatz 1 genannte Benutzungen, wie das Befahren mit kleinen Fahrzeugen mit motorischer Triebkraft als Gemeingebrauch für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer dritter Ordnung sowie für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.
(4) An größeren Stauanlagen und Wasserspeichern und an künstlichen fließenden Gewässern sowie an den im Absatz 3 bezeichneten Gewässern kann die Wasserbehörde nach Anhörung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 24. März 1962 ausgeübt worden ist.
(5) Die Schifffahrt ist jedermann gestattet:
auf Gewässern erster Ordnung, die am 24. März 1962 zur Schifffahrt bestimmt waren (schiffbare Gewässer),
auf anderen Gewässern, soweit die Schifffahrt am 2. März 1962 allgemein zulässig war.
(6) Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach dem Bremischen Hafengesetz und der Bremischen Hafenordnung in der jeweils geltenden Fassung unterliegen dem Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) insoweit, als nicht durch das Hafengesetz und die auf Grund des Hafengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden.
(1) Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 71 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben in diesen Fällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
(2) Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt in einem Jahr. Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
(1) Die Wasserbehörde kann Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken in der Nähe von Gewässern, an denen der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verordnung oder Verfügung verpflichten, die Benutzung des Grundstücks bis zu einer Tiefe von 50 m ab Uferlinie durch die Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung zu dulden, wenn es im Interesse der erholungssuchenden Bevölkerung erforderlich ist. Mit der Verpflichtung nach Satz 1 ist den Betroffenen jede Benutzung des bezeichneten Grundstücksteiles untersagt, durch die die Allgemeinheit bei der Benutzung belästigt, behindert oder gefährdet werden kann.
(2) Ist ein Grundstück mit einem Wohn- oder Wochenendhaus bebaut, darf eine Verpflichtung nach Absatz 1 nur in dem Umfange ausgesprochen werden, dass um das Gebäude herum mindestens die Grundfläche im Umkreis von 15 m ab Hausmittelpunkt, von der Benutzung nach Absatz 1 ausgenommen bleibt.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Benutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, einen Gewerbebetrieb oder land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand gefährden oder eine offenbar unbillige Härte darstellen würde.
(4) Sofern es für die Benutzung eines nach Absatz 1 festgelegten Teiles eines Grundstückes erforderlich ist, kann die Wasserbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken durch Verfügung verpflichten, die Überwegung des Grundstückes durch die Allgemeinheit auf einem festzulegenden Weg zu dulden. Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
(5) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für ihren Erlass entfällt.
(6) Für die Dauer der Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist die Gemeinde berechtigt, den nach Absatz 1 oder 4 festgelegten Grundstücksteil so herzurichten, dass die Benutzung gemäß Absatz 1 nach dem Ermessen der Gemeinde möglich ist oder erleichtert wird. Die Berechtigung nach Satz 1 umfasst auch das Recht, bauliche Anlagen für nichtgewerbliche Zwecke zu errichten. Auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist nach Aufhebung der Verpflichtung der alte Zustand auf Kosten der Gemeinde wiederherzustellen.
(7) Stellt eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.
(1) Die Wasserbehörde kann den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gewässers, an dem der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verordnung oder Verfügung verpflichten zu dulden, dass die Gemeinde das Gewässer und seine Ufer herrichtet und im Gewässer Anlagen errichtet, um den Gemeingebrauch zu erleichtern oder von der Allgemeinheit und dem einzelnen Gefahren abzuwehren, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen.
(2) Stellt eine nach Absatz 1 zu treffende Maßnahme eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.
(1) Bauliche Anlagen dürfen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Gewässer erster Ordnung sowie der stehenden Gewässer (Schutzstreifen) nicht errichtet oder wesentlich verändert werden. Im Schutzstreifen ist auch das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen nicht zulässig. Wenn es das Interesse der Allgemeinheit an naturnaher Erholung erfordert, können fließende Gewässer zweiter Ordnung insoweit durch Verordnung der oberen Wasserbehörde den in Satz 1 genannten Gewässern gleichgestellt werden. In der Verordnung sind Anfangs- und Endpunkte der Gewässer zu verzeichnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen, die auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses, in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen, zum Zwecke des Küsten- oder Deichschutzes, zum Zwecke der Unterhaltung oder des Ausbaues eines oberirdischen Gewässers oder an den in § 71 Abs. 6 genannten Gewässern errichtet oder wesentlich verändert werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden:
für bauliche Anlagen, die dem Rettungswesen, dem öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, dem Schiffbau, lebenswichtigen Wirtschaftsbetrieben oder sonstigen Erfordernissen der Allgemeinheit dienen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieser Maßnahmen im Schutzstreifen das Interesse an der naturnahen Erholung überwiegt,
für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen, sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn die ständige Anwesenheit einer Aufsichts- oder Wartungsperson erforderlich ist,
für sonstige bauliche Anlagen, wenn dadurch die Natur oder das Landschaftsbild nicht gestört werden und auch keine sonstige Beeinträchtigung bestehender oder künftiger Möglichkeiten für die naturnahe Erholung der Allgemeinheit zu befürchten ist. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Anlegung eines Uferweges unmöglich gemacht oder der Zutritt zu einem Gewässer im Sinne des Absatzes 1 aufgehoben oder wesentlich erschwert wird. Die Beeinträchtigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für einen begrenzten Personenkreis Erholungsmöglichkeiten verbessert werden oder an anderer Stelle im Bereich des Schutzstreifens bauliche Anlagen vorhanden sind.
(4) Über die Ausnahmen nach Absatz 3 entscheidet die obere Wasserbehörde. Hierbei sind die Belange der Raumordnung, der Landesplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes und des Deichschutzes zu berücksichtigen.
(5) Stellt die Regelung des Absatzes 1 im Einzelfall eine Enteignung dar, so ist Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.
Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Verfügung
den Gemeingebrauch (§ 71) und die Benutzung von Grundstücken in der Nähe von Gewässern (§ 73) regeln, beschränken oder verbieten, um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und der Ufer, das tierische und pflanzliche Leben und die Landschaft zu schützen sowie Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne zu verhüten;
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern, insbesondere die für die Regelung des Verkehrs erforderlichen Bestimmungen treffen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.
Die Befugnis der obersten Naturschutzbehörde nach dem vierten Abschnitt des Bremischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind.
(1) Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers, den Wasserabfluss, den Schiffsverkehr oder die Ausübung des Gemeingebrauchs zu erwarten sind.
Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 80 bis 89. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Gewässer.
(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.
(2) Stauanlagen ohne Staumarken, die am 24. März 1962 auf Grund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis (§ 32) bestehen, sind innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung in das Wasserbuch (§ 35) mit Staumarken zu versehen.
(3) Die Höhenpunkte sich durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.
(4) Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
(1) Der Unternehmer der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 80 Abs. 4 sinngemäß.
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird. Fischereirechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken, und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.
(2) Muss das Oberwasser auf einer bestimmten Höhe bleiben, so darf das aufgestaute Wasser nicht darunter gesenkt werden.
(3) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
(4) Die Wasserbehörde kann durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 80 bis 85 Abs. 2 zulassen.
Die §§ 87 und 88 gelten auch für andere als die in § 86 bezeichneten Stauanlagen und für Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass wegen der Gestaltung des Gewässers oder seiner Umgebung bei einem Bruch des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen.
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in oder an oberirdischen Gewässern erster und zweiter Ordnung einschließlich der Lande- und Umschlagstellen bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. Ausgenommen sind Anlagen, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes einer Genehmigung bedürfen, einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers errichtet werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Auf die Schifffahrt und die ihr dienenden Häfen ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Vorschriften des Bau-, Gesundheits- und Naturschutz- und Fischereirechts bleiben unberührt. Entscheidungen sind im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen.
(4) Die §§ 27 und 28 gelten sinngemäß.
(5) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer infrastrukturellen Hafenanlage, deren planungsrechtliche oder sonstige Zulassung in keinem anderen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Verfahren vorgesehen ist, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1, wenn nach allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalles nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt wurde. In dem Verfahren gilt § 23 entsprechend.
(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen. § 156 bleibt unberührt.
(3) Die obere Wasserbehörde regelt im Einvernehmen mit der Landeskatastrophenschutzbehörde durch Rechtsverordnung, wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden.
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
(2) Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, sind
im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen
Weser,
Lesum,
Ochtum,
Wümme und
Schönebecker Aue.
im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven die Geeste.
Die obere Wasserbehörde stellt die Gewässer oder Gewässerabschnitte in Kartenform dar und legt die Karten für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus. Sie weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Nach Ablauf der Auslegungsfrist bewahrt die obere Wasserbehörde die Karten zur Einsicht auf.
(3) Für die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach Absatz 2 werden von der oberen Wasserbehörde spätestens bis zum 10. Mai 2012 als Überschwemmungsgebiete mindestens die Gebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere bei Siedlungsgebieten endet die Festsetzungsfrist am 10. Mai 2010.
(4) Die obere Wasserbehörde erlässt in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es erforderlich ist
zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
zur Regelung des Hochwasserabflusses oder
zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser.
Hierzu können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen sowie zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden. Die in einem Hochwasserschutzplan aufgeführten Maßnahmen sind zu beachten.
(5) Die obere Wasserbehörde regelt in der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung insbesondere
den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Ölheizungsanlagen; das Verbot der Errichtung neuer Ölheizungsanlagen, soweit zur Schadensvermeidung erforderlich;
wie Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich vermieden werden;
die behördliche Zulassung von Maßnahmen, die den Wasserabfluss erheblich verändern können, wie die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche.
Hierzu kann sie unter anderem bestimmen, dass
Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers erforderlich ist;
Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können, nicht gelagert werden dürfen;
Gegenstände zu beseitigen sind, die den Wasserabfluss hindern können;
Erhöhungen oder Vertiefungen der Erdoberfläche zu verhüten oder zu beseitigen sind;
Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden darf sowie bestehendes Ackerland in Grünland umgewandelt werden muss;
die Anlage von Baum- und Strauchanpflanzungen verboten ist und
die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten ist.
(6) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 53a entsprechend.
(7) Alle Personen, die sich in einem nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebiet aufhalten, sind verpflichtet
dieses unverzüglich zu verlassen, sobald zur Räumung des Gebietes wegen Überschwemmungsgefahr aufgefordert wird;
sich im Rahmen eines behördlichen Warn- und Räumdienstes zu Warn- und Hilfsdiensten zur Verfügung zu stellen.
Die Ausführung des Satzes 1 obliegt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen dem Stadtamt, im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Ortspolizeibehörde.
(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmt das Überschwemmungsgebiet in Text und Karte. Wird die Karte nicht oder nicht vollständig im Verkündungsblatt abgedruckt, so bewahrt die obere Wasserbehörde die Karte zur Einsicht auf. Hierauf ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen.
(9) Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unterrichtet die obere Wasserbehörde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Rechtsverordnung berührt werden kann, über die beabsichtigten Schutzvorschriften und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Äußerung und Erörterung. Anschließend ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß; an die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(10) Die obere Wasserbehörde ermittelt die noch nicht nach Absatz 3 festgesetzten Überschwemmungsgebiete, stellt sie in Kartenform dar und macht diese öffentlich bekannt (einstweilige Sicherstellung). Zur öffentlichen Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von vier Wochen in der oberen Wasserbehörde, der Wasserbehörde und der Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich auszulegen; Orte und Zeiten der Auslegung sind von der oberen Wasserbehörde ortsüblich bekannt zu machen. Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht bei der oberen Wasserbehörde aufzubewahren. Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Die vorläufige Sicherung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach Absatz 3; eine vorzeitige Aufhebung der vorläufigen Sicherung ist ortsüblich bekannt zu machen. Für vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend. Die obere Wasserbehörde trifft in diesen Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Gründen erforderlich sind.
(1) Überschwemmungsgebiete nach § 91a Abs. 1, 3 und 10 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 91a Abs. 3 und 10 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die obere Wasserbehörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten
nach § 91a Abs. 3 und 10 bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
hochwasserangepasst ausgeführt wird,
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(1) Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind Gebiete, die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 91a Abs. 1 sind, aber keiner Festsetzung nach § 91a Abs. 3 bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können.
(2) Überschwemmungsgefährdete Gebiete, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, sind von der oberen Wasserbehörde zu ermitteln und in Kartenform darzustellen. Die obere Wasserbehörde legt die Karten für die Dauer von vier Wochen öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht auf.
(3) Soweit erforderlich, wird die obere Wasserbehörde ermächtigt, für überschwemmungsgefährdete Gebiete nach Absatz 2 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Rechtsverordnung gilt § 91a Abs. 9 entsprechend.
(1) Die obere Wasserbehörde stellt bis zum 10. Mai 2009 für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen oder Erhalt oder Wiederherstellung von Auen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) auf, soweit dies erforderlich ist. Die Aufstellung von Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 entsprechen.
(2) Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen und deren Nutzung als natürlicher Retentionsraum sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.
(3) Im Rahmen der Aufstellung der Hochwasserschutzpläne ist eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Werden Hochwasserschutzpläne nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung von kleinen Gebieten auf lokaler Ebene fest, so ist eine strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Programm oder der Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(4) Hochwasserschutzpläne für Gewässer, deren Einzugsgebiet nicht nur im Land Bremen liegt, sind mit den für Hochwasserschutz zuständigen Stellen anderer Länder abzustimmen. Die obere Wasserbehörde kann Hochwasserschutzpläne nach Absatz 1 auch Ländergrenzen überschreitend gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden anderer Länder im Gebiet der Flussgebietseinheit "Weser" erstellen. § 2a Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Hochwasserschutzpläne sind mindestens alle zehn Jahre oder bei besonderer Veranlassung, insbesondere einem extremen Hochwasserereignis, auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hin zu überprüfen. Die obere Wasserbehörde legt die Hochwasserschutzpläne und deren Aktualisierungen für die Dauer eines Monats zur Einsicht für jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt sie nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustandes vermieden und
ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
(2) Die obere Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung
die Anforderungen an die Beschreibung, Festlegung und Einstufung des Zustands der oberirdischen Gewässer,
die Anforderungen an die Darstellung in Karten,
die Anforderung an die Überwachung des Zustandes der oberirdischen Gewässer und
die Maßnahmen, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe abzielen. Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden.
(1) Von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer (künstliche Gewässer) und Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden (erheblich veränderte oberirdische Gewässer) sind so zu bewirtschaften, dass
eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potenzials und chemischen Zustandes vermieden und
ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
§ 95a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die obere Wasserbehörde kann oberirdische Gewässer als künstlich oder erheblich verändert einstufen, wenn
die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf
die Umwelt insgesamt,
die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
die Freizeitnutzung,
Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen
signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.
(3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 95a Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 95a Abs. 1 Nr. 2 sowie ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten Gewässer im Sinne des § 95b Abs. 1 Nr. 2 ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann höchstens zweimal um jeweils 6 Jahre verlängert werden, wenn keine weitere Verschlechterung des Gewässerzustandes eintritt und
die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzustandes auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fristgerecht erreicht werden können,
die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in einem längeren Zeitraum technisch durchführbar sind oder
die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre.
Eine weitere Fristverlängerung ist zulässig, wenn die Bewirtschaftungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten innerhalb des verlängerten Zeitraums nicht erreicht werden können.
(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 dürfen die Verwirklichung der in § 95a Abs. 1 und § 95b Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikel 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.
(5) Entscheidungen nach Absatz 2 bis 4 werden durch die obere Wasserbehörde getroffen.
(1) Die obere Wasserbehörde kann für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 95a Abs. 1 und § 95b Abs. 1 festlegen, wenn
die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so beeinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre,
die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen, nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,
weitere Verschlechterungen des Zustandes der Gewässer vermieden werden und
unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die infolge der Art der menschlichen Tätigkeiten oder der Gewässerbeschaffenheit nicht zu vermeiden waren, der bestmögliche ökologische und chemische Zustand erreicht wird.
(2) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustandes der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 95a Abs. 1 und § 95b Abs. 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorhersehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind. Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind
alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustandes der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 164 aufzuführen und
die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in § 95c Abs. 2 genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen.
(3) Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potenzial nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustandes eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn
die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 95a Abs. 1 und § 95b Abs. 1 genannten Ziel für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird,
die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern.
Bei neuen nachteiligen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 95b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig.
(4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 95c Abs. 3 entsprechend.
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Im Uferbereich natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten. Als Uferbereich gilt die an das Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von 10 m parallel zur Uferlinie.
(4) Stellt die Regelung des Absatzes 3 im Einzelfall eine Enteignung dar, so ist eine Entschädigung zu leisten. § 53a findet entsprechende Anwendung.
(1) Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist die Erhaltung und, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, die Entwicklung eines naturnahen Gewässerzustandes. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 95a bis 95d ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 164 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die Unterhaltung umfasst auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit.
(2) Zur Gewässerunterhaltung gehören auch die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung des Gewässerbettes sowie die Unterhaltung der Ufer und - soweit erforderlich - die Erhaltung oder Neuanpflanzung standortgerechter Ufervegetation. Ferner gehören dazu die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrten zu den Häfen und Schiffsanlegestellen.
(1) Die Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Wasser- und Bodenverbänden, soweit diese am 1. Oktober 2001 deren Aufgabe war. Im Übrigen obliegt die Unterhaltung den bisher unterhaltungspflichtigen Anliegern der Gewässer und zwar von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen oder wenn neue Gewässer angelegt werden, den Eigentümern der Gewässer.
(2) Hat der Unterhaltungspflichtige keinen Wohnsitz im Lande Bremen oder ist sein Wohnsitz nicht sofort zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde den Besitzer des an das oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstückes zur Unterhaltung heranziehen. Der Herangezogene kann vom unterhaltungspflichtigen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.
(1) Der Eigentümer von Anlagen in und an Gewässern hat diese so zu unterhalten und zu betreiben, dass die ordnungsmäßige Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
(2) Für die Dauer einer Verpflichtung nach § 73 Abs. 1 und 4 trägt die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht an dem betroffenen Grundstücksteil und an solchen Anlagen, die der Benutzung nach § 73 Abs. 1 und 4 dienen.
(3) Sind Maßnahmen nach § 74 getroffen worden, so hat die Gemeinde die von ihr errichteten Anlagen zu unterhalten und im Übrigen dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers auf Antrag die durch die Maßnahmen verursachten Mehrkosten der Unterhaltung zu erstatten.
Die Wasserbehörde kann die nach §§ 100, 101, 102 und 103 begründete Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände, übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.
(1) Am 24. März 1962 bestehende, auf besonderem Titel oder auf dem Besitzstande beruhende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer werden durch die Unterhaltungspflicht nach den §§ 100 bis 104 nicht berührt; wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung demjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.
(2) Die Wasserbehörde ist ermächtigt, die Verpflichteten, und zwar zunächst die kraft besonderen Titels Verpflichteten, wenn ein solcher Titel bestritten wird und nicht sofort erweislich ist, die nach Maßgabe des Besitzstandes Verpflichteten, und wenn auch dieser nicht feststeht, die nach §§ 100 bis 104 Verpflichteten, zur Unterhaltung der oberirdischen Gewässer heranzuziehen. § 102 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer die Unterhaltung erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert.
(2) Zu den Kosten der Unterhaltung eines künstlichen Gewässers zweiter Ordnung haben die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen beizutragen, die Vorteil von der Unterhaltung haben oder die sie erschweren; dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.
(3) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, können keine Beiträge verlangt werden.
(4) Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.
(1) Ein Wasser- und Bodenverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die zur gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, daß dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 2 nicht gebunden.
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
(2) Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt in einem Jahr.
(4) Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung des Rechtes oder der Befugnis durch Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
(1) Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde, wem und in welchem Umfang (§ 99) eine Kostenbeteiligung (§§ 100 bis 107) oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung (§ 109) obliegt.
(2) Die Wasserbehörde stellt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Sie kann die Unterhaltung durch Rechtsverordnung regeln (Unterhaltungsordnung).
(1) Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben, und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Solche Gründe können zum Beispiel bei einer vorhandenen Wasserkraftnutzung vorliegen. Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 95a bis 95d ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 164a an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustandes des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen.
(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts und keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für eines der in § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG genannten Schutzgüter verursacht werden. Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen dieser Gesetze entsprechen.
(2) Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
(3) Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. In Linienführung und Bauweise sind nach Möglichkeit Bild und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.
(5) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder untersteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan nicht zu erreichen, so ist nach § 31 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verfahren.
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die obere Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten.
(2) Die obere Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete durch Ausbaumaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum einen naturnahen Zustand herbeiführt.
(3) Legt der Ausbau dem Pflichtigen Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenen Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so besteht eine Verpflichtung zum Ausbau nur dann, wenn das Land, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder diejenigen, die von dem Ausbau Vorteil haben, sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen und der Pflichtige hierdurch ausreichend entlastet wird.
(1) Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaues öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.
(2) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 13 Abs. 4 bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.
(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts betrifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
(4) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, das Gewässer ganz oder teilweise auf Kosten der Gemeinde so herzurichten, dass der Gemeingebrauch erleichtert wird oder von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abgewehrt werden, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen. Über die Kosten ist in der Planfeststellung zu entscheiden. Stellt die Verpflichtung nach Satz 1 eine Enteignung dar, so ist Entschädigung zu leisten. Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde.
(5) Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder eine Behinderung der Schifffahrt zu erwarten ist, die nicht durch Einrichtungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, oder wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird.
(1) Von einer Auflage nach § 113 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) § 109 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Entstehen dadurch Schäden, hat der Geschädigte gegen den Ausbauunternehmer Anspruch auf Schadenersatz, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. Der Anspruch verjährt in einem Jahr.
(1) Hat ein anderer von dem Ausbau Vorteil, so kann er nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.
(2) Soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, hat derjenige, der durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes durchgeführt werden, einen Vorteil erlangt, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahme durchgeführt wird, nach den Bestimmungen des dortigen Rechtes Kostenbeiträge zu leisten.
(1) Auf die Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Für die Planfeststellung kommen die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3) mit folgender Maßgabe zur Anwendung:
Es sind nicht anzuwenden § 73 Abs. 9 und § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BremVwVfG.
Die Frist nach § 75 Abs. 4 BremVwVfG kann höchstens um 5 Jahre verlängert werden.
Die §§ 24, 27, 28 bis 30 finden entsprechende Anwendung. § 31 bleibt unberührt.
(3) Für die Plangenehmigung gelten § 73 Abs. 1 und Abs. 2 mit Ausnahme der Planauslegung sowie § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die §§ 27, 28 bis 30 finden entsprechende Anwendung.
(4) Anhörungs-, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist hinsichtlich der in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Gewässer die obere Wasserbehörde, bei den übrigen Gewässern die Wasserbehörde.
(1) Wenn der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit dient, kann durch den Planfeststellungsbeschluss die Zulässigkeit der Enteignung zur Ausführung des Planes ausgesprochen werden. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2) Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist zulässig, wenn der festgestellte Plan rechtsbeständig oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129 - 214-a-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Bau, die Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Deichen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie von Deichen, Dämmen und anderen Anlagen (Bauwerke, Bauwerksteile, Kajen, Mauern oder dergleichen), die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten zu dienen bestimmt sind, bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Dasselbe gilt, wenn für ein sonstiges entsprechendes Vorhaben nach Anlage 1 zu § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. § 111a Abs. 2 bis 4 und §§ 113 bis 118 gelten sinngemäß. Im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung kann auch geregelt werden, unter welchen Bedingungen die Unterhaltungspflicht von dem bisher Verpflichteten auf einen Wasser- und Bodenverband übergeht.
(2) Durch Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Maßgabe des Absatzes 1 kann auch für bestehende Dämme und Anlagen sowie Teile von Grundstücken festgesetzt werden, dass sie dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten dienen. Die Beseitigung oder wesentliche Änderungen der von der Festsetzung erfassten Dämme, Anlagen und Grundstücksteile bedarf ebenfalls der Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(3) Die obere Wasserbehörde kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltspflichtigen zur Beseitigung oder Änderung von Deichen, Dämmen und Anlagen sowie Grundstücksteilen verpflichten; § 112 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung der Deiche und Dämme ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(2) Die Unterhaltung obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden ist, demjenigen, der den Deich, den Damm oder andere Anlagen, die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten oder der Abführung des Wassers zu dienen bestimmt sind, errichtet hat, oder am 24. März 1962 unterhaltungspflichtig war. Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen auf einen Dritten mit öffentlich rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen.
(3) Ist ein Deich oder ein Damm ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich oder den Damm wiederherzustellen und die bis dahin erforderlichen Notmaßnahmen zu treffen.
(4) Die Eigentümer der geschützten Grundstücke können zu den Kosten der Unterhaltung und Wiederherstellung nach dem Maße ihres Vorteils herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde nach Anhören der Beteiligten den Beitrag fest.
(5) Soweit das Land zur Unterhaltung oder Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen oder anderen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der Oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung bestimmt:
den maßgebenden Wasserstand, sowie auf dessen Grundlage die Grenzen des geschützten Gebietes, für das Beiträge erhoben werden,
diejenigen Anlagen, zu deren Unterhaltung oder Wiederherstellung die Beitragsheranziehung erfolgen soll,
die Grundlagen der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, insbesondere den Beitragsmaßstab,
dass das Beitragsaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll und dass § 12 Abs. 3 und 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend anzuwenden sind,
das Verfahren der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung,
die Verpflichtung des Landes zur jährlichen Feststellung des Unterhaltungs- und Wiederherstellungsbedarfs,
dass der mit der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung verbundene Aufwand in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist,
das Nähere über die Auskunftspflicht der Beitragspflichtigen und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,
den Magistrat der Stadt Bremerhaven als die für die Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuständige Behörde sowie
die obere Wasserbehörde als die für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren zuständige Behörde.
(6) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches oder des Dammes verpflichtet ist, so obliegt die Unterhaltung bis zur Entscheidung der Wasserbehörde den Stadtgemeinden innerhalb ihrer Grenzen. Die Stadtgemeinden können von dem Unterhaltungspflichtigen oder den Eigentümern der geschützten Grundstücke Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung oder Wiederherstellung eines Deiches oder eines Dammes erforderlich ist, müssen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Deiches oder Dammes, des Vorlandes und der binnenwärts angrenzenden Grundstücke nach vorheriger Ankündigung dulden, dass der Unterhaltspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung oder Wiederherstellung entnehmen, wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. § 115 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Nähe von Deichen und Dämmen liegenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches oder Dammes beeinträchtigen kann.
(3) Weitergehende Rechte der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Regelungen über den Hochwasserabfluss oder zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten oder Regelungen über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung und die Benutzung von Deichen und Dämmen sowie über die Nutzung und Benutzung der in der Nähe von Deichen und Dämmen liegenden Grundstücke zu treffen. Die Vorschriften können für Deiche und Dämme verschieden sein.
(2) Soweit die Nutzung oder Benutzung nicht durch Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zugelassen wird, bedarf sie der Genehmigung der Wasserbehörde. Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.
Satz 1 gilt nicht, wenn von den Benutzungen signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind sowie bei Benutzungen mittels künstlicher unterirdischer Entwässerungseinrichtungen (Drainagen), soweit sie nicht am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden waren.
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.
(3) Soweit die Ordnung des Wasserhaushaltes unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen und hygienischen Verhältnisse es verlangt, kann durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde allgemein oder für ein Einzelgebiet bestimmt werden, dass in den in Absatz 1 genannten Fällen eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.
(4) Das Recht auf erlaubnisfreie Benutzung beinhaltet keine Gewährleistung hinsichtlich der Qualität des Grundwassers.
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustandes vermieden wird,
alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,
ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet und
ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand nach Maßgabe des Absatzes 2 erhalten oder erreicht wird.
(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt,
die Anforderungen an die Beschreibung, Festlegung und Einstufung,
die Anforderungen an die Darstellung in Karten
die Anforderungen an die Überwachung des Zustandes des Grundwassers und
die Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Verordnung sind die maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustandes des Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung zu beachten.
(3) Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 95d Abs. 2 und 4 entsprechend. Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 95d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig. Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 95c und § 95d Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 95d Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustandes die geringst möglichen Veränderungen des guten Zustandes des Grundwassers zu erreichen sind.
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
(1) Erdaufschlüsse, die nicht nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder überwachungspflichtig sind, müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde angezeigt werden; sie sind zu überwachen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers wirken können. § 63 gilt sinngemäß.
(2) Die Wasserbehörde kann die Vorlage der zur Beurteilung des Erdaufschlusses erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) verlangen. Sie kann dem Unternehmer bestimmte Maßnahmen auferlegen, die schädliche Wirkungen verhüten oder ausgleichen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn solche Maßnahmen nicht möglich sind oder wenn der Unternehmer angeordnete Maßnahmen nicht durchführt.
(3) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.
(1) Der Bau und die wesentliche Änderung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dasselbe gilt für andere Anlagen zur Wasserversorgung, die für einen Wasserbedarf von mehr als 10 m3 täglich bemessen sind. Die Genehmigung erstreckt sich auf die technischen Grundzüge der Anlage. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Anlagen, die von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven errichtet und betrieben werden.
(1) Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) durch eine von der Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen. Die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt. Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die Wasserbehörde kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen.
Die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinzuwirken:
Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf ein vertretbares Maß,
Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Versorgungsbedingungen und Entgelte und
Beratung der Wasserverbraucher bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.
(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.
(3) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(4) Die §§ 133 bis 139 gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses ihr vergleichbaren Nutzung dienen, soll weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt werden, und zwar im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist (dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung).
(2) Sofern die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung schadlos möglich ist, bedarf sie keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine schadlose Beseitigung liegt vor, wenn eine schädliche Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu erwarten ist.
(3) Die Beseitigung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer ist dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der entsprechenden Entwässerungsanlagen anzuzeigen. Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Wasser- und Bodenverband nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
(4) Die obere Wasserbehörde kann Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung festlegen. Die Regelungen des § 137 gelten entsprechend.
(1) Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2) Die Gemeinden haben sicherzustellen, dass vor dem Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage diejenigen Anforderungen eingehalten werden, die in einer auf Grund von § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Soweit in einer fortgeltenden Verwaltungsvorschrift zu § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in seiner vor dem 19. November 1996 bestehenden Fassung Anforderungen nach dem Stand der Technik für gefährliche Stoffe festgelegt sind, ist auch deren Einhaltung bei der Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage durch die Gemeinden zu gewährleisten. Die Gemeinden haben ferner sicherzustellen, dass die sich aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften ergebenden Anforderungen über die Beschaffenheit von Abwassereinleitungen in eine öffentliche Abwasseranlage erfüllt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vorhandene Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Die §§ 5, 7, 8 und 12 sowie 31a Abs. 1 bis 3 und §§ 31b bis 31e gelten entsprechend. Erlaubnisse für das in eine öffentliche Abwasseranlage einzuleitende Abwasser, das den Anforderungen des § 7a Abs. 1 S. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, sind der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch mitzuteilen.
(3) Die Gemeinden haben gleichermaßen sicherzustellen, dass Abwasseranlagen, die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gemäß § 137 Abs. 1 zu errichten und zu betreiben sind. Satz 1 gilt auch für vorhandene Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
(4) Die Gemeinden prüfen im Rahmen der Generalentwässerungsplanung in Gebieten mit Mischwasserkanalisation, auf welchen Berechnungsgebietsteilflächen eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung in Betracht kommt. Bei Grundstücken mit einer Fläche von mehr als 3000 m² soll diese Prüfung grundstücksbezogen durchgeführt werden. Die Prüfergebnisse dienen der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeindebehörde als Beurteilungsgrundlage für die im Rahmen des Verfahrens nach § 4 des Baugesetzbuches zu formulierenden Anforderungen sowie bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches. Die Gemeinden führen ein Kataster derjenigen Grundstücke, deren Nutzungsberechtigten die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt.
(5) Abweichend von Absatz 1 obliegt anstelle der Gemeinden
den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind;
den Wasser- und Bodenverbänden in ihren Verbandsgebieten die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit ihnen nach den Verbandssatzungen diese Aufgabe obliegt;
widerruflich demjenigen die Beseitigung des Schmutzwassers, der am 1. August 1983 auf Grund einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis das Schmutzwasser in ein Gewässer einleitet;
widerruflich dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit dieses nach § 132a durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung dezentral beseitigt wird.
(6) Die Wasserbehörde kann die Gemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen.
(7) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen,
wenn auf Grund der Siedlungsstruktur eine Übernahme des Schmutzwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt,
wenn das Niederschlagswasser in anderen als den in § 132a geregelten Fällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks beseitigt werden kann. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) In den Fällen der Grundstücke, die bereits der Kanalanschlusspflicht unterliegen und für die eine dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung in Betracht kommt, soll die Abwasserbeseitigungspflicht gegenüber dem bisher Verpflichteten im entsprechenden Umfang widerrufen und widerruflich auf den Grundstückseigentümer übertragen werden. Die Kanalanschlusspflicht ist in entsprechendem Umfang zu widerrufen.
(9) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.
(10) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem nach den Absätzen 1, 5, 6 und 7 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen. Im Gebiet des Fischereihafens in Bremerhaven obliegt der Freien Hansestadt Bremen (Land) das Sammeln von Abwasser.
(11) Die Gemeinden können bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt,
in welcher Weise, Menge und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist,
dass die Einleitung von Abwasser, das der nach Nummer 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung nicht entspricht, in die öffentliche Kanalisation oder in Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die von der Gemeinde entleert werden, untersagt oder widerruflich genehmigt werden kann; die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere kann eine Vorbehandlung des Abwassers, eine kostenpflichtige behördliche Überwachung und eine Selbstüberwachung der Abwassereinleitung sowie die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Gemeinde verlangt werden,
dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe Abwasserbeseitigung Daten bei denjenigen, bei denen Abwasser anfällt, erheben und verarbeiten sowie an die Wasserbehörden und Bauordnungsbehörden bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasserrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung und an Dritte im Sinne des Absatzes 5 übermitteln dürfen und dass das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung die von ihm je Grundstück gelieferten Wassermengen an die Gemeinde übermittelt.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu beleihen:
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 2 der Gemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers;
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 3 und 11 der Gemeinde obliegende Überwachungsaufgaben bei der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei der Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen;
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 11 der Gemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung von Abwasser;
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 11 Nr. 4 der Gemeinde obliegende Aufgaben bei der Datenerhebung und -verarbeitung;
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 133 Abs. 3 und 11 Nr. 2 der Gemeinde obliegende Aufgaben hinsichtlich der Genehmigung oder Anzeige von Grundstücksentwässerungsanlagen;
Vollzug des durch Ortsgesetz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges für die Abwasserbeseitigung.
(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
der Antragsteller fachkundig und zuverlässig ist,
die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Gemeinde.
(1) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt.
(2) Der Inhaber einer Abwasseranlage kann durch die obere Wasserbehörde verpflichtet werden, einem nach § 133 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Mitbenutzung der Anlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser das Abwasser anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung für den Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es durch die obere Wasserbehörde festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung zweckmäßiger über ein Zusammenwirken nach Absatz 1 erreicht werden kann.
(3) § 133 gilt sinngemäß.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 12 eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen, die die obere Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen einführt. Es genügt, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle verweist. Zur Unterhaltung der Anlagen gehören insbesondere die notwendigen Vorkehrungen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, die die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen. Treten gleichwohl Betriebsstörungen ein oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen, hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden. Er ist verpflichtet, die nach § 151 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde über beabsichtigte Reparaturen rechtzeitig zu unterrichten sowie unverzüglich Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen mitzuteilen. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er nach den Sätzen 5 und 6 getroffen hat und noch treffen wird.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so hat der Unternehmer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal betrieben und gewartet werden.
(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn wasserwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich Absatz 4 nicht erforderlich für Abwasseranlagen,
die zur Erfüllung der den Gemeinden Bremen und Bremerhaven obliegenden Abwasserbeseitigungspflichten von den Stadtgemeinden Bremen, Bremerhaven oder von Dritten errichtet und betrieben werden,
die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das gesamte Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird,
die zur Behandlung von nicht mehr als 8 m³ häuslichen Abwassers täglich im Jahresdurchschnitt bemessen sind oder
die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.
(4) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der Planfeststellung.
(1) Wer eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, hat ihren Zustand und Betrieb zu überwachen.
(2) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall und die obere Wasserbehörde durch Verordnung zum Zweck der Selbstüberwachung regeln:
die Ausrüstung der Abwasserbehandlungsanlage mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten,
die Art, Methode und Häufigkeit von Untersuchungen, mit denen die Wirkung der Abwasserbehandlungsanlage, insbesondere die Beschaffenheit und Menge des Abwassers, festzustellen sind und
die Aufzeichnung der Untersuchungsergebnisse, die Dauer ihrer Aufbewahrung sowie ihrer Vorlage an die Wasserbehörde.
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt, so darf die Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden rechtlichen Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht; § 23 gilt entsprechend. Wurde der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt, so gelten die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 141 und 142 entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind
Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;
andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden durch Rechtsverordnung des Bundes bestimmt.
(3) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen.
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer, insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Genehmigung kann befristet werden. Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.
(1) Die Genehmigung nach § 140 kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung.
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 140 Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein, eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
(4) Weitergehende Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.
(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 144 bis 148 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
Säuren, Laugen,
Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Die wassergefährdenden Stoffe werden durch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes näher bestimmt und entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft.
(6) Die Vorschriften der §§ 144 bis 148 gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit
Abwasser,
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
Absatz 1 und die §§ 145 bis 148 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
(1) Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt ist. Satz 1 gilt nicht
für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,
wenn wassergefährdende Stoffe
vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
sich im Arbeitsgang befinden,
in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.
(2) Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird, soweit Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens das Land Bremen ist, von der oberen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Kennzeichen), das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird, oder
die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
(4) Soweit eine Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt worden ist, gilt auch die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 in diesem Rahmen als erteilt.
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 148 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 148 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 148 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 144 Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 148 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der auf Grund des § 150 erlassenen Rechtsverordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige überprüfen zu lassen, und zwar
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlagen,
wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
wenn die Anlage stillgelegt wird.
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; §§ 41 bis 45 gelten entsprechend.
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
(1) Anlagen nach § 144 Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden. § 146 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 144 Abs. 3 gewährleistet wird, und
berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche einschränken.
Bei Anlagen im Sinne des § 144, die im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist die Bergbehörde zuständig für Entscheidungen im Sinne des § 145 Abs. 1, § 146 Abs. 2 Satz 2 sowie § 146 Abs. 3.
Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen,
über die Pflicht zur Anzeige für denjenigen, der
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 144 einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern, außer Betrieb nehmen oder ausbauen,
Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten, betreiben, außer Betrieb nehmen oder ausbauen will und
darüber, welche Unterlagen (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise) der Anzeige beizufügen sind;
darüber, wie Anlagen im Sinne der Nummer 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
technische Anforderungen an Anlagen im Sinne der Nummer 1. Dabei kann gefordert werden, dass mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften, die die obere Wasserbehörde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen einführt. Es genügt, wenn die Bekanntmachung hinsichtlich des Inhalts auf die Fundstelle verweist;
die Voraussetzungen, unter denen der Einbau von Anlagen vor der Erteilung der Eignungsfeststellung zugelassen werden kann;
die Zulässigkeit von Anlagen im Sinne der Nummer 1 in Wasserschutzgebieten nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2, in Quellenschutzgebieten nach § 51 und in Planungsgebieten nach § 166 für Vorhaben der Wassergewinnung und Wasseranreicherung;
die Anpassung bestehender Anlagen im Sinne der Nummer 1 an die Vorschriften der §§ 144 bis 147, ihre erstmalige Prüfung und die weiteren Prüfungen durch Sachverständige; dabei können auch Fristen vorgesehen werden;
die Überwachung von Anlagen im Sinne der Nummer 1 und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist;
die zuständigen Behörden zum Vollzug der Rechtsverordnungen, die auf Grund dieser Ermächtigung erlassen werden. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bauartzulassung kann im Einvernehmen mit dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales auf die für die gewerberechtliche Bauartzulassung zuständige Behörde übertragen werden;
die Zulassung von Sachverständigen nach §§ 19 i des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmungen von Tätigkeiten nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen;
die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber der Anlage im Sinne der Nummer 1 an einen Überwachungsbetrieb oder Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden. Auf bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.
der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven,
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadt Bremerhaven mit Ausnahme der Hafengebiete,
das Hansestadt Bremische Amt Bremerhaven für das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven sowie die übrigen Hafengebiete in Bremerhaven.
(2) Der Senat hat durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Amtes Bremerhaven für die Hafengebiete in Bremerhaven näher zu bestimmen.
(3) Obere Wasserbehörde ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. Die obere Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen für den Vollzug von § 137 Abs. 2 bei den städtischen Kanalisationsnetzen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
(4) Begründet dieselbe Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann die obere Wasserbehörde die Zuständigkeit mit der für die Wasserwirtschaft dieses Landes zuständigen obersten Wasserbehörde vereinbaren.
(1) Soweit im Wasserhaushaltsgesetz, in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den Wasserbehörden. Die Wasserbehörde entscheidet auch über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.
(2) In Gebieten von Wasser- und Bodenverbänden sind diese bei Entscheidungen der Wasserbehörden nach §§ 10 bis 13, 15, 17, 19, 29, 33, 34, 37, 90 und 122 zu hören.
(3) Den Wasserbehörden werden die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen.
(1) Wenn die Gewässerschau nicht den Wasser- und Bodenverbänden obliegt, sind die Gewässer zweiter Ordnung nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. Die Wasserbehörde kann einen Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, mit der Gewässerschau beauftragen. Bei der Schau ist festzustellen, ob das Gewässer ordnungsgemäß unterhalten oder ob es unbefugt benutzt wird oder in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird.
(2) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässers, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Befugten und den beteiligten Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Den nach § 43 des Bremischen Naturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbänden kann Gelegenheit zur Teilnahme und Äußerung gegeben werden.
(3) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel. Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. Die Kosten der Nachschau hat derjenige zu tragen, der zur Beseitigung der Mängel verpflichtet ist.
(4) Die Wasserbehörde kann die Gewässerschau durch Rechtsverordnung regeln (Schauordnung).
Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen obliegt es
dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven,
der Wasserbehörde im übrigen Gebiet
als Ortspolizeibehörde Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Bremischen Polizeigesetz zum Schutz der Deiche, Dämme und sonstigen Hochwasserschutzanlagen zu treffen.
(1) Treten wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 144 Abs. 5 aus Rohrleitungen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder aus Fahrzeugen oder Schiffen aus und ist zu befürchten, dass diese in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen, so ist dies unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 aus einer Anlage ausgetreten sind.
(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.
(3) Ausnahmen von der Anzeigepflicht kann die obere Wasserbehörde durch Verordnung, die Wasserbehörde oder das Bergamt durch Verfügung für solche Betriebe zulassen, die die Gewähr dafür bieten, Gefährdungen der Gewässer durch wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 144 Abs. 5 zu erkennen und zu bekämpfen.
Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr sofortige Vorkehrungen notwendig, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde oder der zuständigen Polizeibehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Die Behörden können die nötigen Maßregeln sofort zwangsweise durchsetzen. Für entstandene Schäden hat die Stadtgemeinde denjenigen, die zur Hilfeleistung herangezogen worden sind, eine Entschädigung zu gewähren.
Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz einen Wasserwehrdienst zur Bekämpfung der in § 156 genannten Gefahren auf ihre Kosten einrichten.
(1) Kann der Eigentümer eines Grundstücks das wild abfließende Wasser durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abführen, so kann er von den Eigentümern der tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des Wassers verlangen. Er darf jedoch den Wasserablauf künstlich nur ändern, wenn tiefer liegende Grundstücke dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Können die Eigentümer der tiefer liegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichen Kosten weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Entschädigung und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höher liegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Ableitung oder Behandlung von Abwasser oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Unternehmer von den Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie die einem besseren Wasserabfluss dienenden Änderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden. Dies gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und keine wasserwirtschaftlichen Nachteile zu erwarten sind.
Zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Ableitung von Abwasser und zum Betrieb einer Teichwirtschaft oder einer Stau- und Triebwerksanlage kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 159 von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden.
Eine Duldungspflicht nach den §§ 158 bis 161 besteht nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe; im Falle des § 160 kann jedoch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser zugelassen werden.
(1) Über die Ansprüche nach den Vorschriften dieses Teiles entscheidet, wenn für das Unternehmen eine Planfeststellung der oberen Wasserbehörde erforderlich ist, die obere Wasserbehörde, im Übrigen die Wasserbehörde.
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 22, 25, 27, 28 und 30 sinngemäß.
(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße eine Entschädigung zu gewähren ist, so ist die Entscheidung insoweit einem späteren Verfahren vorzubehalten. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Für die Flussgebietseinheit sind ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan durch die obere Wasserbehörde aufzustellen.
(2) Soweit sich nur Teilbereiche der Flussgebietseinheit im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen befinden, erstellt die obere Wasserbehörde Beiträge für die Flussgebietseinheit und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden.
(1) Für die Flussgebietseinheit "Weser" ist nach Maßgabe des Satzes 2 sowie der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die in § 95a Abs. 1, § 95b Abs. 1 und § 126a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen.
(3) Die in Anlage 3 aufgeführten grundlegenden Maßnahmen sind mindestens durchzuführen. Ergänzende Maßnahmen nach Anlage 4 werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Programm aufgenommen, soweit dies notwendig ist, um die in § 95a Abs.1, § 95b Abs.1 und § 126a Abs. 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(4) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 95a Abs. 1, § 95b Abs. 1 und § 126a Abs.1 festgelegten Ziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(5) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken.
(6) Zur Vorbereitung jedes Maßnahmenprogramms ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in der Flussgebietseinheit nach Anlage 5 durchzuführen.
(7) Im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme ist eine strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Werden Maßnahmenprogramme nur geringfügig geändert, ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Maßnahmenprogramm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass Maßnahmenprogramme für Teile der Flussgebietseinheit Weser aufgestellt werden.
(1) Für die Flussgebietseinheit "Weser" ist nach Maßgabe des Satzes 2 sowie der Absätze 2 und 3 ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) Der Bewirtschaftungsplan muss enthalten:
eine Beschreibung der Merkmale der Gewässer in der Flussgebietseinheit,
die Zusammenfassung der signifikanten Auswirkungen und Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer,
die von den Gewässern direkt abhängenden Schutzgebiete,
die Überwachungsnetze und die Überwachungsergebnisse,
die Bewirtschaftungsziele,
die Zusammenfassung einer wirtschaftlichen Analyse des Wasserverbrauchs,
die Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme,
die Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit sowie deren Ergebnisse und die darauf zurück gehenden Änderungen,
die zuständigen Behörden sowie die Anlaufstellen und
das Verfahren für den Zugang zu Hintergrunddokumenten und Hintergrundinformationen.
(3) Darüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen:
die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 95b Abs. 2 und die Gründe hierfür,
die nach § 95c Abs. 2 und 126a Abs. 3 Satz 3 gewährten Fristverlängerungen,
die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 95d Abs. 1 und 3 und § 126a Abs. 3 sowie die Gründe hierfür,
die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für die vorübergehenden Verschlechterungen nach § 95d Abs. 2 und § 126a Abs. 3 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes.
(4) Im Rahmen der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne ist eine Strategische Umweltprüfung nach Maßgabe des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne von § 14b Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass der Bewirtschaftungsplan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass Bewirtschaftungspläne für Teile der Flussgebietseinheit Weser aufgestellt werden.
(1) Die obere Wasserbehörde fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Personen, Gruppen und Organisationen an den Maßnahmen zur Vorbereitung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.
(2) Die obere Wasserbehörde veröffentlicht zumindest
den Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die vorgesehenen Anhörungsmaßnahmen spätestens drei Jahre,
den vorläufigen Überblick über die für die Einzugsgebiete festgestellten wichtigen Bewirtschaftungsfragen spätestens zwei Jahre und
den Entwurf des Bewirtschaftungsplans spätestens ein Jahr
vor Beginn des Zeitraumes, auf den sich der Plan bezieht. Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, wird auf Antrag nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt. Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann zu den Unterlagen nach Satz 1 schriftlich bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die aktualisierenden Bewirtschaftungspläne.
(1) Das Maßnahmenprogramm und die wirtschaftliche Analyse nach § 164a sowie den Bewirtschaftungsplan nach § 164b stellt die obere Wasserbehörde auf.
(2) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2009 aufzustellen.
(3) Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum Ablauf des 21. Dezember 2004 durchzuführen und bis zum Ablauf des 21. Dezember 2013, danach alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum Ablauf des 21. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.
(5) Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum Ablauf des 21. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(6) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.
(7) Spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, wird ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen veröffentlicht.
(8) Spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, wird der Entwurf des Bewirtschaftungsplans veröffentlicht.
(9) Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach den Absätzen 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden.
(10) Die Absätze 4 bis 7 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach Absatz 3.
(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen sowie von Planungen für Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach § 164a, kann der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) bleibt unberührt.
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:
Erlaubnisse (§§ 10, 11), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
Bewilligungen (§ 13),
alte Rechte und alte Befugnisse (§ 35),
Wasserschutzgebiete (§ 47),
Überschwemmungsgebiete (§ 91a) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 92),
Erlaubnisse für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen im Sinne des § 133 Abs. 2.
(2) Entstehung, Änderung und Untergang einzutragender Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.
(3) Das Wasserbuch ist zu berichtigen, wenn eine Eintragung unzulässig war oder ihr Inhalt nicht den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen entspricht.
(4) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.
Die Wasserbehörden können zur Erfüllung der Aufgaben, die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind, bei den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen privaten oder öffentlichen Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen Daten einschließlich personen- und betriebsbezogener Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Die Daten, Auskünfte und Aufzeichnungen nach Satz 1 können an Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Staaten sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 2a Abs. 2 Satz 2 und § 164 Abs. 2 weitergegeben werden, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere:
die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
die Gefahrenabwehr,
die Ausweisung von Wasserschutzgebieten, die Ermittlung, Bestimmung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten,
die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
die Aufstellung des Maßnahmenprogramms, der Bewirtschaftungspläne und der Hochwasserschutzpläne.
Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden können, sind unter anderen
Personen, die Gewässer benutzen,
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gewässern und Anlagen an und in Gewässern,
durch erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen benachteiligte Personen,
durch Planfeststellung, Plangenehmigung, Bestimmungen von Wasserschutzgebiets- und Überschwemmungsgebietsverordnungen betroffene Personen,
Personen und Personengruppen, die sich an Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit beteiligen, beispielsweise nach § 164c,
Betriebsbeauftragte,
Gewässerschutzbeauftragte,
Wasserschutzgebietsbeauftragte,
Sachverständige.
(1) Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
als Unternehmer die in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Anlagen ohne wasserbehördliche Genehmigung außer Betrieb setzt oder beseitigt,
entgegen § 49 Abs. 3 einer als Verfügung getroffenen Anordnung zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes zuwiderhandelt,
entgegen § 63 Abs. 5 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt,
entgegen § 71 die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitet,
entgegen § 75 Abs. 1 in Schutzstreifen
zeltet oder Wohnwagen aufstellt oder als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstücks das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen zulässt oder
ohne die nach § 75 Abs. 3 erforderliche Ausnahmegenehmigung bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich verändert,
entgegen § 81 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,
entgegen § 83 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
als Unternehmer einer Stauanlage entgegen § 85 Abs. 1 und 2
einer Anordnung der Wasserbehörde zuwider die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet, Hindernisse nicht wegräumt oder den Wasserstand nicht hält oder
das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss,
die in § 90 genannte Anlage ohne wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,
einer Rechtsverordnung nach § 91a Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Rechtsverordnung nach § 91a Abs. 10 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
einer Rechtsverordnung nach § 92 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 96 Abs. 3 im Uferbereich natürlicher Gewässer Pflanzenbehandlungsmittel anwendet oder Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet,
entgegen § 128 Abs. 1 Satz 1 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
die in § 130 genannte Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,
die in § 138 genannte Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
als Betreiber einer Abwasseranlage seiner Verpflichtung zur Selbstüberwachung nach § 139 nicht nachkommt,
entgegen § 155 seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund
des § 2b zum Schutze der Gewässer und ihrer Bewirtschaftung,
des § 4a zur Regelung der Emissionserklärungspflicht,
des § 49 Abs. 2 zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes,
des § 73 Abs. 1 zur Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Erholung,
des § 74 Abs. 1 zur Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch,
des § 76 zur Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken,
des § 94 zur Einrichtung eines Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienstes,
des § 139 Abs. 2 zur Selbstüberwachung,
des § 150 zum Schutz der Gewässer oder
des § 166 zur Anordnung einer Veränderungssperre
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2a) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von § 133 Abs. 9 erlassenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 8, 11 bis 17, 19 und des Absatzes 2 Nr. 3 bis 7, 9,
mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro in den übrigen Fällen.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Bußgeldverfahren auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes
bei einer Zuwiderhandlung nach § 171 Abs. 1 Nr. 12
in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt,
in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde,
bei den übrigen Zuwiderhandlungen die Wasserbehörden in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich.
für folgende Gewässer:
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser);
für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.
(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. § 65 bleibt unberührt.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
Einzugsgebiet:
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
Teileinzugsgebiet:
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
Flussgebietseinheit:
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihm zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern besteht.
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.
(2) Jeder ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht
zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf,
zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers.
(1) Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des ihm zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit "Weser" zugeordnet. Das Einzugsgebiet und die Flussgebietseinheit sind in Anlage 1 dargestellt.
(2) Die Bewirtschaftung erfolgt ganzheitlich im Rahmen der Flussgebietseinheit. Die Wasserbehörden sorgen dafür, dass die Bewirtschaftungsmaßnahmen mit den Behörden anderer Länder in deren Gebiet die Flussgebietseinheit ebenfalls liegt, koordiniert werden.
Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, zum Schutze der Gewässer und ihrer Bewirtschaftung im Sinne von § 2, die zur Durchführung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen. Sie kann insbesondere Vorschriften erlassen über
Anforderungen an die Beschaffenheit von Gewässern;
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbesondere an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen;
Anforderungen an den Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen;
die Festsetzung von Gebieten, insbesondere auch von Gewässern, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind;
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung sowie die dazu notwendigen Meßmethoden, Mess- und Analyseverfahren und die Festlegung von Fristen, innerhalb derer die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen abgeschlossen sein müssen.
(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Zusatzvertrages mit Bremen zu den §§ 1 und 2 Nr. 1 des Staatsvertrages betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. S. 222) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352).
(2) Die am 24. März 1962 bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 4 zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushaltes nicht gefährdet wird.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.
(zu § 2a Abs. 1)
Koordinierungsräume der Flussgebietseinheit Weser (mit Sitzen der Koordinationsstellen)
(zu § 12 Abs. 3)
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik:
Einsatz abfallarmer Technologie,
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt werden,
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.
(zu § 164a Abs. 3 Satz 1)
Liste der grundlegenden Maßnahmen
Grundlegende Maßnahmen sind:
Maßnahmen zum Vollzug von Rechtsvorschriften, die dem Gewässerschutz dienen, einschließlich der Vorschriften des Trinkwasserschutzes, Naturschutzes und der Umweltverträglichkeitsprüfung,
Maßnahmen zur Deckung der Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung einschließlich der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten und zur Bildung von Anreizen zur effizienten Nutzung der Wasserressourcen durch die Wassergebührenpolitik, soweit dem Grundsatz der Kostendeckung Rechnung getragen werden soll.
Maßnahmen, die eine effiziente und nachhaltige Wassernutzung fördern, um die Bewirtschaftungsziele nach § 95a Abs. 1, § 95b Abs. 1 und § 126a Abs. 1 nicht zu gefährden,
Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen an das gewonnene Wasser nach den Trinkwasservorschriften, einschließlich von Maßnahmen am Gewässer, um den erforderlichen Umfang der Wasseraufbereitung zu verringern,
Bestehen oder Begründung der behördlichen Zulassungspflicht und Festlegung von Anforderungen
an das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und an das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie an das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern und
an die Anreicherung oder Auffüllung des Grundwassers.
Verbot oder Begründung der behördlichen Zulassungs- oder Anzeigepflicht für
die Einbringung und Einleitung von Stoffen in oberirdische Gewässer und
Maßnahmen, die geeignet sind, durch Stoffeintrag schädliche Veränderungen der Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen,
sowie die Festlegung von Anforderungen,
Begründung der behördlichen Zulassungs- oder Anzeigepflicht bei allen anderen Maßnahmen, die insbesondere durch erhebliche Änderung der hydromorphologischen Bedingungen geeignet sind, schädliche Veränderungen des Zustands der oberirdischen Gewässer und Küstengewässer herbeizuführen,
Verbot oder Begründung der behördlichen Zulassungspflicht für die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser,
Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die in einer Verordnung nach § 95a Abs. 2 geregelten Schadstoffe sowie Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch sonstige Schadstoffe, die das Erreichen der festgelegten Bewirtschaftungsziele verhindern würden,
alle erforderlichen Maßnahmen, um Emissionen von signifikanten Mengen von Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern und den Folgen unerwarteter Verschmutzungen vorzubeugen oder diese zu mindern,
Maßnahmen, die nach § 95d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bei einer vorübergehenden Verschlechterung des Gewässerzustandes zu ergreifen sind.
(zu § 164a Abs. 3 Satz 2)
Liste der ergänzenden Maßnahmen
Als ergänzende Maßnahmen kommen in einem Maßnahmeprogramm in Betracht:
gesetzliche und behördliche Maßnahmen, einschließlich steuerrechtlicher Maßnahmen,
Abschluss von Umweltübereinkommen,
Begründung von Verhaltensmaßregeln für die gute Praxis,
Schaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten,
Begrenzung der Emissionen und der Wasserentnahmen,
Maßnahmen zur Begrenzung der Nachfrage nach Wasser, zur Verbesserung der effizienten Wassernutzung sowie zur Wiederverwendung des Wassers wie die Förderung einer angepassten landwirtschaftlichen Produktion, wassersparender Bewässerungstechniken oder von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie,
Bauvorhaben, u.a. Errichtung oder Förderung von Entsalzungsanlagen,
Sanierung von Gewässern,
künstliche Anreicherung des Grundwassers,
Fortbildungsmaßnahmen und
Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben.
(zu § 164a Abs. 6)
Anforderungen an die wirtschaftliche Analyse
Die wirtschaftliche Analyse muss unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit
die erforderlichen Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Nummer 2 der Anlage zu § 164a Abs. 3 Satz 1 unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, wobei erforderlichenfalls die Menge, die Preise und die Kosten der Wasserdienstleistungen sowie die Investitionen einschließlich der Vorausplanungen zu schätzen sind, und
die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer Kosten beurteilt werden können.