|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24.11.2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) |
Inhaltsübersicht | |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Anwendungsbereich (Zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 3 | Einteilung der oberirdischen Gewässer |
§ 4 | Uferlinien |
§ 5 | Gewässereigentum (Zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 6 | Unentgeltliche Benutzung (Zu § 4 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern | |
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen | |
§ 7 | Zuordnung der Gewässer zur Flussgebietseinheit; Bewirtschaftung und Koordinierung (Zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 8 | Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung (Zu §§ 18 und 20 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 9 | Erlaubnisverfahren für industrielle Vorhaben |
§ 10 | Alte Rechte und Befugnisse (Zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 11 | Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und Befugnisse |
§ 12 | Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse (Zu §§ 20, 21 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 13 | Kosten des Ausgleichverfahrens (Zu § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer | |
§ 14 | Gemeingebrauch (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 15 | Duldungspflicht der Anlieger (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 16 | Benutzung von Grundstücken zum Zwecke der Erholung (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 17 | Herrichtung von Gewässern für den Gemeingebrauch (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 18 | Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken (Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 19 | Eigentümer- und Anliegergebrauch im Hafengebiet (Zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 20 | Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (Zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 21 | Gewässerrandstreifen (Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 22 | Gewässerunterhaltung (Zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 23 | Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 24 | Übertragung der Unterhaltungslast (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 25 | Unterhaltungslast aufgrund besonderen Titels (Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 26 | Beiträge zu den Kosten der Unterhaltung |
§ 27 | Kostenausgleich |
§ 28 | Gewässerschau (Zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 29 | Unterhaltungspflicht (Zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Abschnitt 3 Stauanlagen | |
§ 30 | Stauanlagen |
§ 31 | Staumarken |
§ 32 | Erhaltung der Staumarken |
§ 33 | Kosten |
§ 34 | Ablassen aufgestauten Wassers |
§ 35 | Höchst- und Mindeststau |
§ 36 | Größere Stauanlagen, Wasserspeicher |
§ 37 | Aufsicht |
§ 38 | Duldung bei der Errichtung von Stauanlagen |
Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers | |
§ 39 | Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers (Zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen | |
Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz | |
§ 40 | Genehmigungspflicht für Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung |
§ 41 | Festsetzung von Wasserschutzgebieten (Zu § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 42 | Wasserschutzgebietsbeauftragter (Zu § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 43 | Anerkennung von Heilquellen (Zu § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung | |
§ 44 | Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Zu § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 45 | Abwasserbeseitigungspflicht (Zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetz) |
§ 46 | Beleihung |
§ 47 | Zusammenschlüsse, Mitbenutzung von Anlagen |
§ 48 | Genehmigung von Abwasseranlagen (Zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Abschnitt 3 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten | |
§ 49 | Grundsätze für den Ausbau (Zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 50 | Versagung (Zu § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 51 | Verpflichtung zum Ausbau |
§ 52 | Entschädigung, Widerspruch |
§ 53 | Benutzung von Grundstücken |
§ 54 | Vorteilsausgleich |
§ 55 | Planfeststellung, Plangenehmigung (Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 56 | Enteignung (Zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Abschnitt 4 Hochwasserschutz | |
§ 57 | Hochwassergefährdetes Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser einschließlich der Nebengewässer (Zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 58 | Festsetzung und Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten (Zu § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Abschnitt 5 Hochwasserschutzanlagen | |
§ 59 | Begriffsbestimmungen zum Hochwasserschutz |
§ 60 | Grundsatz des Hochwasserschutzes und Ausbaupflichten |
§ 61 | Sicherstellungsauftrag |
§ 62 | Bemessungswasserstand und Hochwasserschutzlinie |
§ 63 | Prüfung der Hochwasserschutzanlagen |
§ 64 | Widmung von Hochwasserschutzanlagen |
§ 65 | Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen |
§ 66 | Erhaltungspflicht |
§ 67 | Besondere Pflichten bei der Erhaltung |
§ 68 | Erhaltung des Vorlandes |
§ 69 | Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen |
§ 70 | Notdeiche |
§ 71 | Hochwasserschutzbeitrag |
§ 72 | Herstellung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Hochwasserschutzanlagen |
§ 73 | Entschädigung bei Ausdeichung |
§ 74 | Benutzung |
§ 75 | Besondere Anlagen |
§ 76 | Anlagen landseitig von Hochwasserschutzanlagen |
§ 77 | Kostenerstattung |
§ 78 | Dokumentation |
§ 79 | Eigentum an Hochwasserschutzanlagen |
§ 80 | Bestehende Rechte |
§ 81 | Hochwassermeldeverordnung |
Abschnitt 6 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation | |
§ 82 | Veränderungssperre (Zu § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 83 | Einsichtnahme in das Wasserbuch (Zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 84 | Informationsbeschaffung und -übermittlung (Zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 85 | Aufgaben des gewässerkundlichen Dienstes (Zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich | |
§ 86 | Entschädigung, Ausgleich (Zu §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 87 | Einigung |
§ 88 | Vollstreckbarkeit |
Kapitel 5 Gewässeraufsicht | |
§ 89 | Antragstellung (Zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 90 | Überwachung |
§ 91 | Kosten |
Kapitel 6 Zuständigkeiten und allgemeine Verfahrensregelungen | |
Abschnitt 1 Zuständigkeiten | |
§ 92 | Zuständige Behörde |
§ 93 | Aufgaben der Wasserbehörden |
§ 94 | Gefahrenabwehr |
§ 95 | Wassergefahr |
Abschnitt 2 Verfahrensregelungen | |
§ 96 | Verfahrensbestimmung (Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 70 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 97 | Allgemeine Verfahrensvorschriften |
§ 98 | Erlaubnisverfahren |
§ 99 | Bewilligungsverfahren |
§ 100 | Rechtsnachfolge |
§ 101 | Verfahren bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (Zu §§ 95, 98 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
§ 102 | Anzeige von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen |
Kapitel 7 Bußgeld-, Überleitungs- und Schlussbestimmungen | |
Abschnitt 1 Bußgeldbestimmungen | |
§ 103 | Bußgeldvorschriften (Zu § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes) |
Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 104 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 105 | Weitergehende Bestimmungen und Rechtstitel |
§ 106 | Übergangsvorschrift |
Anlage (Zu § 7) | Koordinierungsräume der Flussgebietseinheit Weser |
(Zu § 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes ausgenommen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in
Gewässer erster Ordnung:
die Binnenwasserstraßen des Bundes gemäß Bundeswasserstraßengesetz,
die Hafengewässer des Landes und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,
die Geeste von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Weser,
die Ochtum innerhalb des bremischen Staatsgebietes,
die Varreler Bäke innerhalb des bremischen Staatsgebietes,
die Wümme von der Landesgrenze bis zur Einmündung in die Lesum.
Gewässer zweiter Ordnung:
alle anderen Gewässer mit Ausnahme von Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern.
Gewässer dritter Ordnung:
Gräben, die nicht als Gewässer zweiter Ordnung erfasst sind.
(2) Nebenarme und Mündungsarme eines natürlichen fließenden Gewässers sind der Ordnung zuzuteilen, der das Hauptgewässer an der Abzweigstelle angehört, wenn sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
(3) Als künstliche Gewässer gelten die Hafengewässer sowie die in einem künstlich errichteten Bett stehenden oder fließenden Gewässer. Ein natürliches Gewässer gilt als solches auch nach seiner künstlichen Veränderung.
(4) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
die Neue Aue von der Batteriestraße bis zur Wurster Straße,
die Große Beek, soweit sie das Gebiet der Stadtgemeinde durchfließt,
der Ackmann von der Brücke an der Straße Thebushelmde bis zur Einmündung in die Geeste,
die Rohr von der Landesgrenze bis zur Mündung in die Lune und
die Lune.
(5) Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen gelten als natürliche fließende Gewässer zweiter Ordnung
die Schönebecker Aue,
die Blumenthaler Aue,
die Beckedorfer Beeke,
die Kleine Wümme,
das Mühlenhauser Fleet,
die Ihle,
der Deichschlot,
der Embser Mühlengraben und
das Huchtinger Fleet.
(1) Zur Abgrenzung oberirdischer Gewässer gegen die sie umgebenden Landflächen kann die Wasserbehörde die Uferlinie feststellen. Die Uferlinie ist festzustellen, soweit es der Eigentümer oder der Unterhaltungspflichtige oder ein Anlieger eines Gewässers beantragt. Außerdem ist die Uferlinie zu kennzeichnen, wenn es erforderlich ist. Die Eigentümer der Grundstücke, die von der Feststellung betroffen werden, sollen gehört werden.
(2) Die Uferlinie wird nach der Höhe des mittleren Wasserstandes, bei Tidegewässern nach der Höhe des mittleren Tidehochwasserstandes bestimmt.
(3) Als mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände aus den zwanzig Kalenderjahren, die dem Feststellungsverfahren unmittelbar vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen nach Satz 1 nicht zur Verfügung, so ist das Mittel der Wasserstände der fünf Kalenderjahre vor der Feststellung der Uferlinie maßgebend. Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, ist die Uferlinie nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen zu bestimmen.
(Zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c) bis f) aufgeführten Gewässer mit Ausnahme der Wümme von der östlichen Straßenbrücke (Borgfelder Allee) zwischen Lilienthal und Borgfeld bis zur Einmündung in die Lesum stehen im Eigentum der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Steht ein Gewässer zweiter Ordnung im Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke. Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern und ist die Eigentumsgrenze nach bisherigem Recht nicht anders bestimmt worden, so ist Eigentumsgrenze
für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers zu ziehende Linie (Mittellinie),
für nebeneinander liegende Ufergrundstücke eine Gerade, die von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bestimmte Mittellinie zu ziehen ist.
(Zu § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des ihnen zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit „Weser“ zugeordnet. Das Einzugsgebiet und die Flussgebietseinheit sind in der Anlage dargestellt.
(Zu §§ 18 und 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen, so kann die Wasserbehörde den bisherigen Genehmigungsinhaber verpflichten,
die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder
auf seine Kosten Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.
(2) Anlagen zum Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden und sie sich dem Anlageeigentümer und der Wasserbehörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Anlageeigentümers die Kosten der Erhaltung der Anlage ihm zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Anlageeigentümer andere Nachteile zu ersetzen und für Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfalle die Wasserbehörde. Die Wasserbehörde hat auf Antrag des Anlageeigentümers eine Frist zu bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 2 und 3 bezeichneten Verpflichtungen übernommen werden müssen, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Anlageeigentümer.
(1) Sind Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder wesentliche Änderungen solcher Gewässerbenutzungen mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbunden, gelten für das Erlaubnisverfahren oder für das Erlaubnisänderungsverfahren die Anforderungen nach Absatz 2 bis 9.
(2) Die vollständige Koordinierung dieses Erlaubnisverfahrens und des Genehmigungsverfahrens nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist sicherzustellen.
(3) Unbeschadet der Antragserfordernisse nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat der Antragsteller das Vorhaben nach folgenden möglichen medienübergreifenden Umweltauswirkungen zu beschreiben:
Art, Menge und Herkunft der den Gegenstand der Benutzung betreffenden Stoffe,
Auswirkungen auf das Gewässer,
Ort des Anfalls und der Zusammenführung umweltbelastender Stoffe,
Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Verringerung umweltbelastender Stoffe und
den Maßnahmen zur Überwachung der Benutzung.
Der Antrag muss eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 enthalten.
(4) Für das Verfahren gilt § 99 Absatz 1 und 2 entsprechend. Eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften durchzuführen. Die Unterlagen und Ergebnisse einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Anlage sind zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Erlaubnis wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) Die Erlaubnis für die Benutzung muss in Verbindung mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Bedingungen und Auflagen unter Berücksichtigung der Gefahr der Verlagerung der Verschmutzung von einem Schutzgut (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes und unter weitestgehender Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung durch den Schutz von Wasser, Luft und Boden zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt beitragen.
die Überwachung der Benutzung unter Festlegung der Methode und der Häufigkeit der Messungen sowie der Bewertungsverfahren,
die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Erlaubnis sowie die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die insbesondere bei der Inbetriebnahme eines für die Benutzung bedeutsamen Anlagenteils, beim unbeabsichtigten Austreten von Stoffen, bei Störungen, beim kurzzeitigen Abfahren sowie bei der endgültigen Stilllegung des Anlagenteils entstehen können.
(7) Die Erlaubnis für die Benutzung ist regelmäßig zu überprüfen und, so weit erforderlich, neuen rechtlichen Anforderungen, insbesondere dem aktuellen Stand der Technik, anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgelegt werden müssen,
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
für eine Verbesserung der Betriebssicherheit andere Techniken angewandt werden müssen oder
neue Rechtsvorschriften dies erfordern.
(8) Überprüfungen der Erlaubnis und die durch sie veranlassten Verfügungen erfolgen durch die Wasserbehörde im Benehmen mit der Immissionsschutzbehörde.
(9) Unbeschadet übriger Informationspflichten hat der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 die Wasserbehörde über alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen unverzüglich zu unterrichten.
(Zu § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Unbeschadet des § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach
der Wasserordnung vom 27. Dezember 1878 (Brem.GBl. S. 296),
dem Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Ges.Samml. S. 53)
erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind, wenn am 1. März 1960 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren; ist bei der Erteilung des Rechtes eine spätere Zeit bestimmt worden, bis zu der eine Wasserbenutzungsanlage errichtet und in Betrieb gesetzt sein muss, so gilt dieser Zeitpunkt.
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so ist § 8 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit bei Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
(Zu §§ 20, 21 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Inhalt und Umfang der alten Rechte und Befugnisse bestimmen sich, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen.
(2) Die obere Wasserbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse für die Zeit der Eintragung feststellen.
(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Jede Person darf oberirdische Gewässer außer größeren Stauanlagen und Wasserspeicher, zum Baden, Schwimmen, Tauchen, Viehtränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne motorische Triebkraft benutzen, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen, soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden und soweit das Gewässer nicht nachteilig verändert wird. Zum Gemeingebrauch gehört auch
das Einbringen von Geräten, die zur Ausübung des Gemeingebrauchs dienen,
das Betreten angrenzender Grundstücke zum Herumtragen kleiner Fahrzeuge um eine Stauanlage oder ein anderes Hindernis und
das Einbringen von Fischnahrung, Fischereigeräten und dergleichen zu Zwecken der Fischerei, soweit dadurch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand, den Wasserabfluss, den Schiffsverkehr oder die Ausübung des sonstigen Gemeingebrauchs zu erwarten sind.
(2) Die Wasserbehörde kann andere Benutzungen, wie das Befahren mit kleinen Fahrzeugen mit motorischer Triebkraft als Gemeingebrauch für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer dritter Ordnung sowie für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.
(4) An größeren Stauanlagen und Wasserspeichern sowie an den im Absatz 3 bezeichneten Gewässern kann die Wasserbehörde nach Anhörung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch zulassen. Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 24. März 1962 ausgeübt worden ist.
(5) Die Schifffahrt ist jeder Person gestattet:
auf Gewässern erster Ordnung, die am 29. April 2011 zur Schifffahrt bestimmt waren (schiffbare Gewässer),
auf anderen Gewässern, soweit die Schifffahrt am 29. April 2011 allgemein zulässig war.
(6) Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach der Bremischen Hafengebietsverordnung unterliegen dem Gemeingebrauch, soweit nicht durch das Bremische Hafenbetriebsgesetz und die aufgrund des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden.
(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 14 Absatz 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben in diesen Fällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Wasserbehörde kann Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken in der Nähe von Gewässern, an denen der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verfügung verpflichten, die Benutzung des Grundstücks bis zu einer Tiefe von 50 Meter ab Uferlinie durch die Allgemeinheit zum Zwecke der Erholung zu dulden, wenn es im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung erforderlich ist. Mit der Verpflichtung nach Satz 1 ist den Betroffenen jede Benutzung des bezeichneten Grundstücksteiles untersagt, durch die die Allgemeinheit bei der Benutzung belästigt, behindert oder gefährdet werden kann.
(2) Ist ein Grundstück mit einem Wohn- oder Wochenendhaus bebaut, darf eine Verpflichtung nach Absatz 1 nur in dem Umfange ausgesprochen werden, dass um das Gebäude herum mindestens die Grundfläche im Umkreis von 15 Meter ab Hausmittelpunkt von der Benutzung nach Absatz 1 ausgenommen bleibt.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Benutzung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, einen Gewerbebetrieb oder land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betrieb in seinem Bestand gefährden oder eine offenbar unbillige Härte darstellen würde.
(4) Sofern es für die Benutzung eines nach Absatz 1 festgelegten Teiles eines Grundstückes erforderlich ist, kann die Wasserbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken durch Verfügung verpflichten, die Überwegung des Grundstückes durch die Allgemeinheit auf einem festzulegenden Weg zu dulden. Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.
(5) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für ihren Erlass entfällt.
(6) Für die Dauer der Verpflichtung nach Absatz 1 oder 4 ist die Stadtgemeinde berechtigt, den nach Absatz 1 oder 4 festgelegten Grundstücksteil so herzurichten, dass die Benutzung gemäß Absatz 1 nach dem Ermessen der Stadtgemeinde möglich ist oder erleichtert wird. Die Berechtigung nach Satz 1 umfasst auch das Recht, bauliche Anlagen für nichtgewerbliche Zwecke zu errichten. Auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist nach Aufhebung der Verpflichtung der alte Zustand auf Kosten der Stadtgemeinde wiederherzustellen.
(7) Führt eine Verfügung nach Absatz 1 oder 4 zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.
(8) Für die Dauer einer Verpflichtung nach Absatz 1 und 4 trägt die Stadtgemeinde die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht an dem betroffenen Grundstücksteil und an solchen Anlagen, die der Benutzung nach Absatz 1 und 4 dienen.
(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Wasserbehörde kann Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gewässers, an dem der Gemeingebrauch zugelassen ist, durch Verfügung verpflichten zu dulden, dass die Stadtgemeinde das Gewässer und seine Ufer herrichtet und im Gewässer Anlagen errichtet, um den Gemeingebrauch zu erleichtern oder von der Allgemeinheit und dem einzelnen Gefahren abzuwehren, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen.
(2) Führt eine nach Absatz 1 zu treffende Maßnahme zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.
(3) Die Stadtgemeinde unterhält die Anlagen nach Absatz 1. Im Übrigen erstattet sie dem zum Unterhalt des Gewässers Verpflichteten auf Antrag die durch die Maßnahme nach Absatz 1 verursachten Mehrkosten der Unterhaltung.
(Zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die obere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
den Gemeingebrauch (§ 14) und die Benutzung von Grundstücken bis zu einer Tiefe von 50 Meter ab Uferlinie regeln, beschränken oder verbieten, um den ordnungsmäßigen Zustand der Gewässer und der Ufer, das tierische und pflanzliche Leben und die Landschaft zu schützen sowie Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder einzelne zu verhüten;
die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern, insbesondere die für die Regelung des Verkehrs erforderlichen Bestimmungen treffen, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
(Zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die öffentlichen Wasserflächen im Hafengebiet nach der Bremischen Hafengebietsverordnung unterliegen dem Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit nicht durch das Hafenbetriebsgesetz und die auf Grund des Hafenbetriebsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Einschränkungen vorgenommen werden.
(Zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Anlagen in, an, über und unter Gewässern erster und zweiter Ordnung im Sinne des § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Lande- und Umschlagstellen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde errichtet, wesentlich geändert oder beseitigt werden. Ausgenommen sind Anlagen, die nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes einer Genehmigung bedürfen, einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers errichtet werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Auf die Schifffahrt und die ihr dienenden Häfen ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Unterhaltung der Anlage obliegt dem Eigentümer und dem, der sie betreibt, als Gesamtschuldner. Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.
(Abweichend von § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Der Gewässerrandstreifen ist abweichend von § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter,
im Außenbereich, mit Ausnahme von Be- und Entwässerungsgräben, zehn Meter breit.
(2) Der Gewässerrandstreifen für Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich ist fünf Meter breit.
(3) Im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer sind die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdünger verboten.
(Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Unterhaltung der natürlichen Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Stadtgemeinden, soweit sie am 1. Oktober 2001 nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden war.
(2) Die Unterhaltung der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung, die vor dem 24. Februar 2004 angelegt wurden, obliegt
den Wasser- und Bodenverbänden, soweit diese am 1. Oktober 2001 deren Aufgabe war,
im Übrigen den bisher unterhaltungspflichtigen Anliegern der Gewässer und zwar von der Grundstücksgrenze bis zur Mitte des Gewässers, wenn diese zu ermitteln sind.
In allen anderen Fällen obliegt die Unterhaltungspflicht der künstlichen Gewässer zweiter Ordnung den Eigentümern der Gewässer.
(3) Ist der Wohnsitz des Unterhaltungspflichtigen nicht sofort zu ermitteln, so kann die Wasserbehörde den Besitzer des an das oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstückes zur Unterhaltung heranziehen.
(Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände, übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.
(Zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Am 24. März 1962 bestehende, auf besonderem Titel oder auf dem Besitzstande beruhende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer werden durch die Unterhaltungslast nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie § 20 Absatz 3 und § 23 nicht berührt; wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungslast mit öffentlich-rechtlicher Wirkung demjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften Träger der Unterhaltungslast wäre.
(2) Die Wasserbehörde ist ermächtigt, die Verpflichteten, und zwar zunächst die kraft besonderen Titels Verpflichteten, wenn ein solcher Titel bestritten wird und nicht sofort erweislich ist, die nach Maßgabe des Besitzstandes Verpflichteten, und wenn auch dieser nicht feststeht, die nach § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes, sowie § 20 Absatz 2 und § 23 Verpflichteten, zur Unterhaltung der oberirdischen Gewässer heranzuziehen. Der Herangezogene kann vom Träger der Unterhaltungslast Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen.
(3) Die Wasserbehörde hat die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durch einen Wasser- und Bodenverband oder die Stadtgemeinden ausführen zu lassen, wenn der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer die Unterhaltung erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstückes oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert.
(2) Zu den Kosten der Unterhaltung eines künstlichen Gewässers zweiter Ordnung haben die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen beizutragen, die Vorteil von der Unterhaltung haben oder die sie erschweren; dabei ist von dem Maße des Vorteils oder der Erschwernis auszugehen.
(3) Das Recht der Wasser- und Bodenverbände bleibt unberührt.
(1) Ein Wasser- und Bodenverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die zur gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 2 nicht gebunden.
(Zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob ein oberirdisches Gewässer ordnungsgemäß unterhalten oder ob es unbefugt benutzt wird oder in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird.
(2) Wenn die Gewässerschau nicht den Wasser- und Bodenverbänden obliegt, sind die Gewässer zweiter Ordnung nach Bedarf von der Wasserbehörde zu schauen. Die Wasserbehörde kann einen Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, mit der Gewässerschau beauftragen.
(3) Den Unterhaltungspflichtigen, den Eigentümern des Gewässerbettes, den Anliegern, den zur Benutzung des Gewässers Befugten und den beteiligten Behörden ist Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung zu geben. Den im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzvereinigungen kann Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben werden.
(4) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel. Durch Nachschau ist zu prüfen, ob die Mängel beseitigt worden sind. Die Kosten der Nachschau hat derjenige zu tragen, der zur Beseitigung der Mängel verpflichtet ist.
(5) Die obere Wasserbehörde kann die Gewässerschau durch Rechtsverordnung regeln.
(Zu § 42 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Wasserbehörde stellt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Die obere Wasserbehörde kann die Unterhaltung durch Rechtsverordnung regeln.
(1) Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 31 bis 38. Diese Bestimmungen gelten nicht für die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) genannten Gewässer.
(2) § 8 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.
(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.
(3) Die Wasserbehörde setzt und beurkundet die Staumarken. Der Betreiber der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
(1) Der Betreiber der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der instanziell zuständigen Wasserbehörde. Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 31 Absatz 3 sinngemäß.
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird. Fischereirechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse, wie beispielsweise Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.
(2) Muss das Oberwasser auf einer bestimmten Höhe bleiben, so darf das aufgestaute Wasser nicht darunter gesenkt werden.
(3) Die Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.
(4) Die Wasserbehörde kann durch Verfügung Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 31 bis 35 Absatz 2 zulassen.
(1) Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers bis zur Krone höher als fünf Meter ist und deren Sammelbecken mehr als 100 000 Kubikmeter fasst, bedürfen der Planfeststellung oder Plangenehmigung. Die Regelungen über den Gewässerausbau finden entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen und für Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass wegen der Gestaltung des Gewässers oder seiner Umgebung bei einem Bruch des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind. Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu machen.
(Zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.
(2) Das Recht nach Absatz 1 gewährleistet keine bestimmte Qualität des Grundwassers.
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Wassergewinnungsanlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Dasselbe gilt für andere Anlagen zur Wasserversorgung, die für einen Wasserbedarf von mehr als zehn Kubikmeter täglich bemessen sind. Die Genehmigung erstreckt sich auf die technischen Grundzüge der Anlage. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(Zu § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die obere Wasserbehörde setzt das Wasserschutzgebiet nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsverordnung fest.
(2) Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dieses wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sollen über die Gründe unterrichtet werden. Bekannt zu machen sind auch die beabsichtigten Schutzbestimmungen.
(Zu § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Wasserbehörde kann anordnen, dass der durch die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes Begünstigte einen Wasserschutzgebietsbeauftragten bestellt. Zu den Aufgaben des Wasserschutzgebietsbeauftragten gehört insbesondere
die zuständige Wasserbehörde unverzüglich über Gefährdungen für das Grundwasser zu unterrichten,
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche und industrielle Betriebe, bei anstehenden Fragen über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen für das Grundwasser im Wasserschutzgebiet zu beraten.
Der Wasserschutzgebietsbeauftragte kann verpflichtet werden, der oberen Wasserbehörde in angemessenen Abständen einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
(Zu § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung liegt vor, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses ihr vergleichbaren Nutzung dienen, weitestgehend dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, insbesondere keine schädliche Verunreinigung eines Gewässers und keine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu erwarten ist. Die Zuführung des Niederschlagswassers zum natürlichen Wasserkreislauf kann im Wege der Versickerung, Verrieselung, ortsnahen direkten Einleitung in ein Gewässer oder Einleitung über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer erfolgen.
(2) Dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung bedarf keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
(3) Die Beseitigung des Niederschlagswassers in ein Oberflächengewässer ist dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, rechtzeitig vor der Herstellung der entsprechenden Entwässerungsanlagen anzuzeigen. Das Vorhaben kann durchgeführt werden, wenn der Wasser- und Bodenverband nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
(4) Die obere Wasserbehörde legt Anforderungen an die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung fest. § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(Zu § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Stadtgemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(2) Die Stadtgemeinden stellen sicher, dass die Anforderungen aus § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes und der darin genannten Rechtsverordnungen eingehalten werden.
(3) Die Stadtgemeinden stellen sicher, dass Abwasseranlagen, die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Satz 1 gilt auch für vorhandene Abwasseranlagen mit der Maßgabe, dass für die Durchführung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
(4) Abweichend von Absatz 1 obliegt anstelle der Stadtgemeinden
den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind;
den Wasser- und Bodenverbänden in ihren Verbandsgebieten die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit ihnen nach den Verbandssatzungen diese Aufgabe obliegt;
widerruflich demjenigen die Beseitigung des Schmutzwassers, der am 1. August 1983 auf Grund einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis das Schmutzwasser in ein Gewässer einleitet;
dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, widerruflich die Beseitigung des Niederschlagswassers, soweit dieses nach § 44 dezentral beseitigt wird.
(5) Die Wasserbehörde kann die Stadtgemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes oder den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Stadtgemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen.
(6) Die Wasserbehörde kann die Stadtgemeinden auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung freistellen und diese Pflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen,
wenn auf Grund der Siedlungsstruktur eine Übernahme des Schmutzwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des hohen Aufwandes nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Schmutzwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt,
wenn das Niederschlagswasser in anderen als den in § 44 geregelten Fällen ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks beseitigt werden kann.
Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.
(8) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, dem nach den Absätzen 1,4,5 und 6 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen. Im Gebiet des Fischereihafens in Bremerhaven obliegt dem Land das Sammeln von Abwasser.
(9) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt,
in welcher Weise, Menge und Zusammensetzung ihnen das Abwasser zu überlassen ist,
dass die Einleitung von Abwasser, das der nach Nummer 2 vorgeschriebenen Zusammensetzung nicht entspricht, in die öffentliche Kanalisation oder in Grundstücksentwässerungseinrichtungen, die von der Stadtgemeinde entleert werden, untersagt oder widerruflich genehmigt werden kann; die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere kann eine Vorbehandlung des Abwassers, eine kostenpflichtige behördliche Überwachung und eine Selbstüberwachung der Abwassereinleitung sowie die Vorlage der Untersuchungsergebnisse an die Stadtgemeinde verlangt werden,
dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe Abwasserbeseitigung Daten bei denjenigen, bei denen Abwasser anfällt, erheben und verarbeiten sowie an die instanziell zuständigen Wasserbehörden und Bauordnungsbehörden bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasserrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung und an Dritte im Sinne des Absatzes 5 übermitteln dürfen und dass das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung die von ihm je Grundstück gelieferten Wassermengen an die Stadtgemeinde übermittelt.
(1) Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu beleihen:
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 2 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers;
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 3 und 9 der Stadtgemeinde obliegende Überwachungsaufgaben bei der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie bei der Herstellung, Änderung, Instandhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen;
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 9 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Einleitung von Abwasser;
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 9 Nummer 4 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben bei der Datenerhebung und -verarbeitung;
Vollzug ortsgesetzlicher Regelungen über nach § 45 Absatz 3 und 9 Nummer 2 der Stadtgemeinde obliegende Aufgaben hinsichtlich der Genehmigung oder Anzeige von Grundstücksentwässerungsanlagen;
Vollzug des durch Ortsgesetz auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Stadtgemeinden angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges für die Abwasserbeseitigung.
(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
der Antragsteller fachkundig und zuverlässig ist,
die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Stadtgemeinde.
Abwasserbeseitigungspflichtige können sich mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt.
(Zu § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Der Errichtung, die wesentliche Änderung und die Beseitigung von Abwasseranlagen, die nicht unter § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes fallen, bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn wasserwirtschaftliche Belange dies erfordern.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für diejenigen Abwasseranlagen,
die zur Erfüllung der den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven obliegenden Abwasserbeseitigungspflichten von den Stadtgemeinden Bremen, Bremerhaven oder von Dritten errichtet und betrieben werden,
die an die städtische Kanalisation unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und aus denen das gesamte Abwasser der städtischen Kanalisation zugeleitet wird,
die zur Behandlung von nicht mehr als 8 m3 häuslichen Abwassers täglich im Jahresdurchschnitt bemessen sind oder
die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.
(4) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen der Planfeststellung.
(5) Die obere Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen für den Vollzug von § 60 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bei den städtischen Kanalisationsnetzen der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
(Zu § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Über § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus sollen bei Ausbaumaßnahmen in Linienführung und Bauweise das Landschaftsbild und die Erholungseignung der Gewässerlandschaft beachtet werden.
(2) Der Träger des Vorhabens ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen. Die Vorschriften des Bremischen Landesstraßengesetzes bleiben unberührt.
(3) Der Träger des Vorhabens ist nicht zum Ausgleich verpflichtet, wenn sich Versorgungsanlagen bereits vor den Ausbaumaßnahmen im Deichkörper befanden und einer Ausnahmegenehmigung bedurften.
(4) Der Träger des Vorhabens kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 14 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Art ausschließen. Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.
(5) Dem Träger des Vorhabens können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
(6) Der Träger des Vorhabens kann verpflichtet werden, das Gewässer ganz oder teilweise auf Kosten der Stadtgemeinde so herzurichten, dass der Gemeingebrauch erleichtert wird oder von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abgewehrt werden, welche bei Ausübung des Gemeingebrauchs drohen. Über die Kosten ist in der Planfeststellung zu entscheiden. Führt eine Verpflichtung nach Satz 1 zu einer unverhältnismäßigen Belastung, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld. Über das Bestehen dieses Anspruchs ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.
(Zu § 68 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Planfeststellung oder die Plangenehmigung darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder eine Behinderung der Schifffahrt, die nicht durch Einrichtungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann, nicht zu erwarten ist.
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die obere Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten.
(2) Die obere Wasserbehörde kann bestimmen, dass der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete durch Ausbaumaßnahmen in einem angemessenen Zeitraum einen naturnahen Zustand herbeiführt.
(3) Legt der Ausbau dem Pflichtigen Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenen Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so besteht eine Verpflichtung zum Ausbau nur dann, wenn das Land, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder diejenigen, die von dem Ausbau Vorteil haben, sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen und der Pflichtige hierdurch ausreichend entlastet wird.
(1) Von einer Auflage nach § 49 Absatz 4 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. In diesem Fall ist der Betroffene zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) § 41 Absatz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt sinngemäß. Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Träger des Vorhabens oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung gegenüber Eigentümer oder Nutzungsberechtigten Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.
(2) Entstehen dadurch Schäden, hat der Geschädigte gegen den Träger des Vorhabens Anspruch auf Schadenersatz, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist. Der Anspruch verjährt in einem Jahr.
(Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Wird mit der Durchführung des Plans nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, kann das Außerkrafttreten des Plans um höchstens fünf weitere Jahre auf Antrag verschoben werden.
(Zu § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Eine vorzeitige Besitzeinweisung ist zulässig, wenn der nach § 71 des Wasserhaushaltsgesetzes festgestellte Plan bestandskräftig oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.
(Zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Für Gebiete im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die überwiegend von Gezeiten beeinflusst sind, kann die obere Wasserbehörde zum Schutz von Leben oder zur Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden eine Rechtsverordnung erlassen. Soweit die Verordnung nach Satz 1 nichts Abweichendes bestimmt, gelten die §§ 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Andere Vorschriften zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
(2) Für den Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt § 58 entsprechend.
(Zu § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Die Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt das Überschwemmungsgebiet in Text und Karte.
(2) Vor dem Erlass der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch die obere Wasserbehörde unterrichtet die obere Wasserbehörde die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Rechtsverordnung berührt werden kann, über die beabsichtigten Schutzvorschriften und gibt ihnen Gelegenheit zu einer Äußerung und Erörterung. Anschließend ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. An die Stelle der dort genannten Einwendungen treten Anregungen und Bedenken. Diejenigen, deren Anregungen und Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind über die Gründe zu unterrichten.
(3) Die obere Wasserbehörde ermittelt die noch nicht nach § 76 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzten Überschwemmungsgebiete, stellt sie in Kartenform dar und macht diese öffentlich bekannt (einstweilige Sicherstellung). Zur öffentlichen Bekanntmachung sind die Karten für die Dauer von vier Wochen in der oberen Wasserbehörde, der Wasserbehörde und der Stadtgemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, öffentlich auszulegen; Orte und Zeiten der Auslegung sind von der oberen Wasserbehörde ortsüblich bekannt zu machen. Anschließend sind die Karten für die Dauer der vorläufigen Sicherung zur Einsicht bei der oberen Wasserbehörde aufzubewahren. Für Änderungen gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Die einstweilige Sicherstellung endet mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nach § 76 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes; spätestens jedoch zehn Jahre nach Veröffentlichung der Karte, eine vorzeitige Aufhebung der einstweiligen Sicherstellung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(4) Die obere Wasserbehörde trifft in vorläufig sichergestellten Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in § 78 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Gründen erforderlich sind.
(1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser zu dienen bestimmt und nach § 64 gewidmet sind. Dies sind insbesondere
Deiche, einschließlich der dazu gehörenden Bestandteile; dazu gehören insbesondere dessen Schutzanlagen wie Fußbermen, Deichgräben, Verteidigungs- und Treibselräumwege, Fuß- und Böschungssicherungen,
Sperrwerke sowie
Anlagen, die neben anderen Zwecken auch dem Zweck des Hochwasserschutzes dienen.
Zu den Hochwasserschutzanlagen gehören Anlagen, Grundstücke oder Grundstücksteile, die ihrerseits dem Schutz der Hochwasserschutzanlage zu dienen bestimmt sind. Bauten des Küstenschutzes stehen Hochwasserschutzanlagen gleich.
(2) Sperrwerke sind bauliche Anlagen mit Sperrvorrichtungen in Tidegewässern, die dem Schutz eines Gebietes vor erhöhten Tiden, vor allem vor Sturmfluten, zu dienen bestimmt sind.
(3) Vorland ist die zwischen Hochwasserschutzanlage und Uferlinie (mittleres Tidehochwasser oder Mittelwasser) liegende unbedeichte oder bedeichte Fläche.
(4) Das geschützte Gebiet ist die Gesamtheit aller im Schutz der Hochwasserschutzanlagen gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich der Bodenerhebungen, die von geschütztem Gebiet umschlossen sind.
(5) Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes ist die Unterhaltung und Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen.
(6) Die Hochwasserschutzlinie im Sinne dieses Gesetzes bestimmt den Verlauf der nach § 64 gewidmeten oder zu widmenden Hochwasserschutzanlagen.
(1) Hochwasserschutzanlagen sind in ihrem Bestand zu sichern und im Hinblick auf die erforderlichen Abmessungen entsprechend dem jeweiligen Stand der neuesten allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu verändern oder zu errichten, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
(2) Der dem Wohl der Allgemeinheit dienende Schutz vor Hochwasser und Sturmflut sowie die Sicherung des Hochwasserabflusses sind öffentliche Aufgaben. Sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.
(3) Die Pflicht zur Änderung oder Errichtung der Hochwasserschutzanlagen im Sinne des Absatzes 1 (Ausbaupflicht) obliegt den nach § 66 Erhaltungspflichtigen. Die Regelungen zur Kostentragung nach § 72 Absatz 3 bleiben davon unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist das Land Bremen Ausbaupflichtiger für die Hochwasserschutzanlagen am linken Weserufer ab Deichkilometer 14+566 (Eisenbahnbrücke) bis Deichkilometer 17+360 (Am Dammacker). Ausgenommen davon sind in diesen Anlagen vorhandene Schöpfwerke, Wehranlagen und Sielbauwerke.
(1) Die obere Wasserbehörde hat sicherzustellen, dass die den Erhaltungspflichtigen durch diesen Abschnitt des Gesetzes übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die obere Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Aufgabe Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Dazu gehört insbesondere, dass dem Erhaltungspflichtigen im Rahmen seiner Erhaltungspflicht einzelne Erhaltungsmaßnahmen und erforderliche Not- und Verteidigungsmaßnahmen sowie im Rahmen der Deichverteidigung einzelne Vorsorgemaßnahmen aufgeben werden.
(1) Die obere Wasserbehörde setzt den örtlichen Bemessungswasserstand entsprechend dem Bemessungshochwasser fest.
(2) Bei der Festsetzung der Abmessung der Hochwasserschutzanlagen ist deren Höhe und Maß nach dem maßgeblichen Bemessungshochwasser zu bestimmen. Dabei ist der örtliche Wellenauflauf zu berücksichtigen.
(3) Die obere Wasserbehörde setzt den Verlauf der Hochwasserschutzlinie in Text und Karte in einer Rechtsverordnung fest.
(1) Die obere Wasserbehörde prüft in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch in einem Abstand von fünfzehn Jahren, ob die Abmessungen der Hochwasserschutzanlagen den Anforderungen der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
(2) Der ordnungsgemäße Zustand der Hochwasserschutzanlagen sowie der für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen erforderlichen Anlagen und Mittel ist in der Regel im Frühjahr und Herbst von der oberen Wasserbehörde zu prüfen. Soweit die Wasser- und Bodenverbände Prüfungen der Hochwasserschutzanlagen durchführen, erfüllt die obere Wasserbehörde ihre Verpflichtung durch Teilnahme an diesen Prüfungen.
(3) Darüber hinaus kann die obere Wasserbehörde die Hochwasserschutzanlagen nach eigenem Ermessen prüfen, dies gilt insbesondere während bestehender Hochwasserlagen und nach Sturmfluten.
(4) Über die Prüfungen nach Absatz 2 und die Kontrollen nach Absatz 3 sind Niederschriften anzufertigen.
(1) Anlagen die dem Schutz eines Gebietes vor Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand nach § 62 zu dienen bestimmt sind, erhalten die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Hochwasserschutzanlage durch eine von der oberen Wasserbehörde vorzunehmende Widmung. Soweit eine Hochwasserschutzanlage durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zugelassen wird, erfolgt deren Widmung durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung der zuständigen Wasserbehörde, im Falle der Zuständigkeit einer anderen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.
(2) Die Widmung sämtlicher Hochwasserschutzanlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt bis zum 31. Dezember 2025. Die am 29. April 2011 in der Hochwasserschutzlinie vorhandenen Hochwasserschutzanlagen gelten bis zum Widmungsakt nach Satz 1 entsprechend der ihnen erteilten Errichtungsgenehmigungen als gewidmet.
(3) Mit der Widmung setzt die obere Wasserbehörde nach Anhörung des Erhaltungspflichtigen die Abmessungen der Hochwasserschutzanlagen und deren Bestandteile fest.
(4) Privatrechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die Grundfläche und die Hochwasserschutzanlage oder Rechte an ihnen berühren die Widmung nicht.
(5) Entfällt die Hochwasserschutzfunktion einer gewidmeten Hochwasserschutzanlage, ist diese von der oberen Wasserbehörde zu entwidmen. Der Erhaltungspflichtige ist vor der Entwidmung einer Hochwasserschutzanlage anzuhören. Der Erhaltungspflichtige kann die Hochwasserschutzanlage nach Entwidmung beseitigen. Die obere Wasserbehörde kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Erhaltungspflichtigen zur Beseitigung der entwidmeten Hochwasserschutzanlagen verpflichten. Das Land trägt im Falle des Satzes 4 die Kosten für die Beseitigung.
(1) Erhaltung und Sicherheit der Hochwasserschutzanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Hochwasserschutzanlagen sind entsprechend ihrer Widmung und so zu erhalten, dass sie ihren Zweck jederzeit erfüllen können. Schäden an Hochwasserschutzanlagen sind so rechtzeitig zu beseitigen, dass die Hochwassersicherheit unverzüglich gewährleistet ist. Dabei hat der Erhaltungspflichtige von Deichen insbesondere
beschädigte Deichstrecken unverzüglich instand zu setzen,
Deichstrecken, die mehr als zwanzig Zentimeter von ihrer vorgeschriebenen Höhe verloren haben, entsprechend zu verstärken und zu erhöhen,
die Grasnarbe so zu pflegen, dass sie dem Wasserangriff ausreichend Widerstand leisten kann, insbesondere Anschwemmungen (Treibsel) so rechtzeitig zu entfernen, dass die Grasnarbe keinen Schaden erleidet,
Beschädigungen der Grasnarbe unverzüglich zu beseitigen und
für den Deich schädliche Tiere und Pflanzen zu bekämpfen.
(1) Die Erhaltung einer Hochwasserschutzanlage obliegt, soweit sie nicht Aufgabe von Wasser- und Bodenverbänden ist, demjenigen, der die Hochwasserschutzanlage errichtet hat oder am 24. März 1962 erhaltungspflichtig war oder demjenigen, dem die Erhaltungspflicht nach Absatz 2 übertragen wurde (Erhaltungspflicht).
(2) Die obere Wasserbehörde kann die Erhaltungspflicht einer Hochwasserschutzanlage auf Antrag oder von Amts wegen auf einen Dritten mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. Bei Übertragung der Erhaltungspflicht auf einen örtlich zuständigen Wasser- und Bodenverband kann die Zustimmung von diesem nur aus wichtigem Grund verweigert werden, insbesondere wenn sich die Übertragung der Erhaltungspflicht einer Hochwasserschutzanlage auf den Wasser- und Bodenverband als sachfremde Aufgabe erweist oder zu einer besonderen Härte führt. Wird die Erhaltungspflicht einer Anlage, die auch einem anderen Zweck als dem des Hochwasserschutzes dient, auf einen Dritten übertragen, so ist der bisherige Erhaltungspflichtige zum Ersatz des zusätzlich erforderlichen Erhaltungsaufwandes verpflichtet. Der Ersatz kann durch einmalige Gesamtentschädigung oder durch dauerhafte, anteilige Entschädigung geleistet werden.
(3) Ist ungewiss oder streitig, wer zur Erhaltung der Hochwasserschutzanlage verpflichtet ist, so bestimmt die obere Wasserbehörde den Erhaltungspflichtigen. Bis zur Entscheidung der oberen Wasserbehörde obliegt die Erhaltung den Stadtgemeinden. Die Stadtgemeinden können in diesem Fall von dem Erhaltungspflichtigen oder den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der Grundstücke im geschützten Gebiet Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Erhaltung einer Hochwasserschutzanlage erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Hochwasserschutzanlage, des Vorlandes und der binnenseits angrenzenden Grundstücke nach vorheriger Anordnung jederzeit zu dulden, dass
Betriebsgrundstücke und -räume während der Betriebszeit betreten werden,
Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume außerhalb der Betriebszeit, sofern dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, betreten werden,
Grundstücke, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, betreten werden und
im Falle der Wiederherstellung von Hochwasserschutzanlagen aus den Grundstücken Boden entnommen wird.
Entstehen beim Betreten der Grundstücke oder der Räume oder der vorübergehenden Benutzung der Grundstücke oder der Entnahme von Bestandteilen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Der Anspruch verjährt ein Jahr nach Entstehen.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der in der Umgebung von Hochwasserschutzanlagen liegenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Erhaltung oder Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.
(3) Weitergehende Rechte der Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.
(1) Das Vorland ist, soweit erforderlich, zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen vom Eigentümer und Nutzungsberechtigten in der von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Breite, in Höhe, Ausformung und Beschaffenheit zu erhalten. Die obere Wasserbehörde kann im Einzelfall über Art und Umfang der Pflege entscheiden.
(2) Reicht das im Abbruch liegende Vorland als Schutz der Hochwasserschutzanlage nicht mehr aus, so hat der Erhaltungspflichtige Schutzwerke zu errichten und zu erhalten. Die Eigentümer des Vorlandes haben sich an den Kosten dieser Arbeiten nach dem Maße ihres Vorteils zu beteiligen, wenn der Erhaltungspflichtige es verlangt. Die obere Wasserbehörde entscheidet im Streitfall nach Anhörung über die Höhe des Beitrages.
Der Erhaltungspflichtige muss für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlage vorsorgen. Insbesondere müssen die für die Verteidigung notwendigen befestigten Wege vorhanden, die erforderlichen Geräte, Baustoffe und Beförderungsmittel bereitstehen und die Hochwasserschutzanlage jederzeit zugänglich sein.
(1) Besteht die Gefahr, dass die Hochwasserschutzanlage einer Sturmflut, einem Wasserstau bei Sperrung des Tidegewässers oder einem Hochwasser nicht mehr standhalten wird, so hat der Erhaltungspflichtige auf Anordnung der oberen Wasserbehörde einen Notdeich anzulegen oder sonstige erforderliche Maßnahmen zu treffen und so lange zu erhalten, bis die gefährdete Hochwasserschutzanlage wieder instand gesetzt ist. Zu den Kosten kann das Land dem Erhaltungspflichtigen auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren.
(2) Wird der Notdeich nach Instandsetzung der Hochwasserschutzanlage nicht selbst als Hochwasserschutzanlage gewidmet, so können die Eigentümer, auf deren Grundstücken der Notdeich errichtet und aus deren Grundstücken der Deichboden entnommen worden ist, die Wiederherstellung des alten Zustandes innerhalb einer von der oberen Wasserbehörde zu bestimmenden Frist vom Erhaltungspflichtigen verlangen.
(3) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen der Notdeich errichtet wurde, können für die Nutzungsbeschränkung von dem Erhaltungspflichtigen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Die Eigentümer der Grundstücke, aus denen Deichboden für Maßnahmen nach Absatz 1 entnommen worden ist, können von dem Erhaltungspflichtigen für die Nutzungsbeschränkung bis zur Wiederherstellung des alten Zustandes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Grundstücke im geschützten Gebiet können vom Erhaltungspflichtigen der Hochwasserschutzanlage zu den Kosten der nach diesem Gesetz erforderlichen Erhaltung nach dem Maße ihres Vorteils herangezogen werden (Hochwasserschutzbeitrag). Im Streitfall setzt die obere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Beitrag fest.
(2) Soweit das Land zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Soweit die Stadtgemeinden zur Erhaltung von Hochwasserschutzanlagen verpflichtet sind, können sie nach Maßgabe eines Ortsgesetzes die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 und das Ortsgesetz nach Satz 2 bestimmen:
den maßgebenden Wasserstand sowie auf dessen Grundlage die Grenzen des geschützten Gebietes, für das Beiträge erhoben werden,
diejenigen Hochwasserschutzanlagen, zu deren Erhaltung die Beitragsheranziehung erfolgen soll,
die Grundlagen der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, insbesondere den Beitragsmaßstab,
dass das Beitragsaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll und § 12 Absatz 3 und 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend anzuwenden sind,
das Verfahren der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung,
die Verpflichtung des Erhaltungspflichtigen zur jährlichen Feststellung des Beitragsbedarfs, der sich aus dem Erhaltungsbedarf sowie dem Aufwand nach Nummer 7 zusammensetzt,
dass der mit der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung verbundene Aufwand in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist,
das Nähere über die Auskunftspflicht der Beitragspflichtigen und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,
die für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren, Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuständige Behörde.
(1) Für einen Planfeststellungsbeschlusses oder eine Plangenehmigung nach § 68 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten neben den §§ 69 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes die Regelungen der §§ 49 Absatz 2 bis 6, 50, 52 bis 56 entsprechend. Die Entscheidung über die Erhaltungspflicht nach § 66 Absatz 2 kann auch im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung getroffen werden.
(2) Die obere Wasserbehörde kann, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Erhaltungspflichtigen zur wesentlichen Änderung von Hochwasserschutzanlagen verpflichten.
(3) Das Land trägt im Falle der wesentlichen Änderung die Kosten für Maßnahmen, die zur Sicherung des Hochwasserschutzes erforderlich sind, soweit keine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden kann und soweit die obere Wasserbehörde den Maßnahmen vorher zugestimmt hat. Zu den Erhaltungskosten für Hochwasserschutzanlagen kann das Land dem Träger der Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen auf dessen Antrag Zuwendungen gewähren, wenn
der dafür erforderliche Hochwasserschutzbeitrag (§ 71 Absatz 1) den durchschnittlichen Hochwasserschutzbeitrag in den Deichverbänden erheblich übersteigt,
die Schäden an der Hochwasserschutzanlage (§ 65 Absatz 2 Nummer 1) außergewöhnlich groß sind oder
besondere Umstände anderer Art eine Zuwendung erfordern.
(4) Sofern der öffentliche Hochwasserschutz auf Flächen ausgedehnt werden soll, die bislang nicht zum geschützten Gebiet gehörten und Wasser- und Bodenverbände Träger der Erhaltungspflicht werden sollen, ist das Land verpflichtet, die Kosten für die erstmalige Errichtung von Hochwasserschutzanlagen zu tragen.
(5) Die Herstellung und die wesentliche Änderung von Hochwasserschutzanlagen sollen in der Zeit vom 1. Mai bis 1. Oktober durchgeführt werden. Auf Antrag können Baumaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen, die den Hochwasserschutz und die Sicherheit verbessern und auch während der Bauphase keine Verringerung der bestehenden Hochwassersicherheit erwarten lassen, innerhalb der Ausschlusszeit zugelassen werden.
(1) Jede Nutzung oder Benutzung einer Hochwasserschutzanlage, die im Widerspruch zu ihrem Schutzzweck steht, ist verboten.
(2) Die obere Wasserbehörde kann vom Verbot des Absatzes 1 Befreiung erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen der Hochwassersicherheit zu vereinbaren ist. Die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden darf nur in besonderen Fällen öffentlicher oder privater Belange mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde zugelassen werden, wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage gewährleistet bleibt. Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. § 72 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Befreiung ist widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn die Nutzung oder Benutzung die Erhaltung oder erforderliche Änderung der Hochwasserschutzanlage erheblich beeinträchtigt.
(4) Bei Widerruf der Befreiung hat deren Inhaber keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat auf seine Kosten Anlagen zu beseitigen und den alten Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Widerruf der Befreiung auf Grund von Änderungen der Abmessungen der Hochwasserschutzanlage erfolgt.
(5) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die obere Wasserbehörde dem Antragsteller eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt hat.
(6) Ist für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt worden, so hat deren Inhaber dem Erhaltungspflichtigen alle Kosten zu ersetzen, die diesem dadurch bei der Erhaltung der Hochwasserschutzanlage zusätzlich entstehen; dies gilt auch, wenn die Abmessungen der Hochwasserschutzanlage geändert werden.
(1) Anlagen innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage, die der Ent- und Bewässerung oder dem öffentlichen Verkehr dienen, dürfen nur mit Genehmigung der oberen Wasserbehörde nach Anhörung des Erhaltungspflichtigen angelegt, geändert oder beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen. § 72 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Die Genehmigung ist widerruflich. Sie ist insbesondere dann zu widerrufen, wenn die Anlage oder Leitung die Erhaltung der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigt. § 74 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Anlagen oder Leitungen sind vom Inhaber der Genehmigung zu erhalten. § 61 Absatz 2 gilt entsprechend. Erfüllt dieser seine Erhaltungspflicht nicht oder nicht genügend, so kann die obere Wasserbehörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten ausführen lassen.
(1) Anlagen jeder Art dürfen in einer Entfernung bis zu 20 Meter der landseitigen Grenze einer Hochwasserschutzanlage nicht errichtet oder wesentlich geändert werden.
(2) Die obere Wasserbehörde kann vom Verbot des Absatzes 1 auf Antrag Befreiung erteilen, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbar ist. § 72 Absatz 5 gilt entsprechend. Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. Die Befreiung ist widerruflich.
(3) Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn die obere Wasserbehörde dem Antragsteller eine Befreiung nach Absatz 2 erteilt hat.
(4) Wird durch die Anwendung des Absatzes 1 die bauliche Nutzung eines Grundstücks landseitig von einer Hochwasserschutzanlage, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Eigentümer vom Erhaltungspflichtigen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als der Wert des Grundstücks wesentlich gemindert wird. Hatte der Grundstückseigentümer bereits Vorbereitungen getroffen, um das Grundstück in dem bisher zulässigen Umfang baulich zu nutzen, so kann er auch dafür eine angemessene Geldentschädigung verlangen, dass diese Vorbereitung an Wert verliert. Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vorschrift beim Erhaltungspflichtigen geltend zu machen.
Zwingt eine unbefugte Benutzung der Hochwasserschutzanlagen (§ 74), die unbefugte Errichtung oder Änderung einer besonderen Anlage (§ 75) oder die Verletzung von Pflichten aus diesem Abschnitt des Gesetzes oder einer dazu ergangenen Rechtsverordnung zu behördlichem Einschreiten, so gilt § 91 entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die unbefugte Benutzung oder Errichtung, eine andere Pflichtverletzung oder der Umfang der zu treffenden Maßnahmen ermittelt werden musste.
(1) Die obere Wasserbehörde hat für alle Hochwasserschutzanlagen eine Dokumentation zu führen, in der die die Hochwasserschutzanlagen betreffenden Unterlagen gesammelt werden.
(2) Die Dokumentation muss mindestens enthalten;
die Widmung,
Erlaubnisse besonderer baulichen Anlagen (§ 75),
genehmigte Benutzungen, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen und
Rechte aufgrund eines besonderen Rechtstitels nach § 80 Absatz 1 und Verpflichtungen Dritter.
Das Eigentum an Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 59 Absatz 1 wird durch die Regelungen dieses Abschnittes dieses Gesetzes nicht berührt.
(1) Am 29. April 2011 bestehende Rechte zur Nutzung oder Benutzung der Hochwasserschutzanlagen und des Vorlandes, die auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten mit dem bisherigen Inhalt fort.
(2) Am 29. April 2011 bestehende Rechte zur Nutzung oder Benutzung der Hochwasserschutzanlagen und des Vorlandes, die nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhen, gelten als Befreiungen nach Maßgabe des § 74 oder als Genehmigung nach § 75 fort.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte hat die obere Wasserbehörde zu beschränken oder aufzuheben, wenn ihre weitere Ausübung die Erhaltung der Hochwasserschutzanlage oder des Vorlandes erheblich beeinträchtigen würde. Soweit erforderlich, kann hierbei auch die Beseitigung von Anlagen verlangt werden. Der Erhaltungspflichtige hat eine angemessene Entschädigung an den Rechtsinhaber in Geld zu leisten. Der Erhaltungspflichtige ist anzuhören. Die Rechte können ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, wenn das bestehende Recht dies zuließ.
(4) Für den Widerruf der in Absatz 2 bezeichneten Rechte gelten die Vorschriften der §§ 74 und 75. Abweichend von § 74 Absatz 4 und § 75 Absatz 2 Satz 3 hat im Falle des Widerrufs der Befreiung der Erhaltungspflichtige eine angemessene Entschädigung an den Rechtsinhaber in Geld zu leisten, wenn das Recht nicht mit einem Widerrufsvorbehalt eingeräumt wurde.
(5) Ist eines der in Absatz 1 bezeichneten Rechte ganz oder teilweise erloschen, so kann die obere Wasserbehörde den bisherigen Inhaber verpflichten, auf seine Kosten Anlagen ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.
(1) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Strecken fließender Gewässer einen Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst einzurichten.
(2) Die Verordnung bestimmt die Hochwassermeldestellen und die Art der Nachrichtenübermittlung. Die Betreiber von Stauanlagen können gegen Erstattung der Kosten zur Hochwasserbeobachtung und zur Nachrichtenübermittlung verpflichtet werden.
(Zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Jede Person darf das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, einsehen und auf ihre Kosten einen zu beglaubigenden Auszug fordern.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen.
(Zu § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Personen, deren personenbezogene Daten im Sinne des § 88 des Wasserhaushaltsgesetzes verarbeitet werden können, sind unter anderen
Personen, die Gewässer benutzen,
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gewässern und Anlagen an und in Gewässern,
durch erteilte Erlaubnisse oder Bewilligungen benachteiligte Personen,
durch Planfeststellung, Plangenehmigung, Bestimmungen von Wasserschutzgebiets und Überschwemmungsgebietsverordnungen betroffene Personen,
Personen und Personengruppen, die sich an Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit beteiligen, beispielsweise nach § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes,
Betriebsbeauftragte,
Gewässerschutzbeauftragte,
Wasserschutzgebietsbeauftragte und
Sachverständige.
(Zu § 91 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu den gewässerkundlichen Maßnahmen gehört auch die Ermittlung der Grundlagen des Wasserhaushalts und des Hochwasserschutzes sowie der für die wasserwirtschaftlichen Planungen, Entscheidungen, Maßnahmen und der für die Gewässeraufsicht erforderlichen gewässerkundlichen Daten sowie deren Veröffentlichung in geeigneter Weise. Für die Durchführung von gewässerkundlichen Maßnahmen ist die obere Wasserbehörde zuständig.
(Zu §§ 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Für Entschädigungen oder Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 96 bis 99 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Als Entschädigung können auch wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen festgesetzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln durchgeführt werden können.
(1) Die Einigung nach § 98 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte sowie Art, Maß und Grund der Entschädigung sind zu nennen.
(2) In den Fällen des § 96 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes hat die obere Wasserbehörde unverzüglich das Grundbuchamt zu ersuchen, einen Vermerk über das mit der Verpflichtung verbundene Recht zum Grundstückserwerb einzutragen. Der Vermerk wirkt gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wie eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
Die Urkunde über die Einigung ist nach Zustellung vollstreckbar nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Urkundsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die festsetzende Wasserbehörde ihren Sitz hat. Dieses Gericht ist in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung zuständig.
(Zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Die Gewässeraufsicht obliegt der jeweils instanziell zuständigen Wasserbehörde. Diese ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen. Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung ausgebaut oder Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung errichtet, eingebaut, verwendet oder verändert, so kann die instanziell zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die für die Entscheidung erforderlichen Pläne und Unterlagen hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll.
(1) Wer der behördlichen Überwachung nach § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes unterliegt, trägt die Kosten dieser Überwachung. Dies gilt nicht für den, der ausschließlich als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken der Überwachung unterliegt. Zu den Kosten der Überwachung gehören auch die Kosten von Untersuchungen, die außerhalb des Betriebes und der Grundstücke des Benutzers, insbesondere in den benutzten und in gefährdeten Gewässern, erforderlich sind. Die Kosten können als Pauschalbeträge erhoben werden. Das Nähere regelt die Kostenverordnung der Umweltverwaltung.
(2) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlasst, dass jemand unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so sind ihm die Kosten dieser Maßnahme aufzuerlegen.
der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven,
der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann die obere Wasserbehörde durch Rechtsverordnung die örtlichen Zuständigkeiten der Wasserbehörden für bestimmte Gebiete abweichend von Absatz 1 regeln. Die Rechtsverordnung bestimmt die Gebiete in Text und Karte.
(3) Obere Wasserbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr.
(4) Instanziell zuständige Wasserbehörden sind die Wasserbehörden nach Absatz 1 und Absatz 3 in ihrer in diesem Gesetz geregelten Zuständigkeit.
(5) Begründet dieselbe Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes, so kann die obere Wasserbehörde die Zuständigkeit mit der für die Wasserwirtschaft dieses Landes zuständigen obersten Wasserbehörde vereinbaren.
(1) Soweit in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen den Wasserbehörden. Die Wasserbehörde entscheidet auch über die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen.
(2) In Gebieten von Wasser- und Bodenverbänden sind diese bei den ihre Belange betreffenden Entscheidungen der Wasserbehörden zu hören.
(3) Den Wasserbehörden werden die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen.
(4) Die obere Wasserbehörde ist zuständig für
die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Flussgebietseinheiten und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele und die Einstufung von Gewässern nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zum Ausbau von Gewässern erster Ordnung (§§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes),
die Risikobewertung (§ 73 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten (§ 74 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Erstellung von Risikomanagementplänen (§§ 75, 79 bis 81 des Wasserhaushaltsgesetzes), die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die Festsetzung und Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Zulassung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage in Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung nach § 94 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich vorläufiger Anordnungen nach § 52 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
die Durchführung der Fachplanverfahren für die Errichtung, die Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Hochwasserschutzanlagen an Gewässern erster Ordnung (§§ 68 bis 71 des Wasserhaushaltsgesetzes) sowie
die Prüfung und Veröffentlichung der Möglichkeit der Wasserkraftnutzung gemäß § 35 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 66 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes für die Gefahrenabwehr zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen ist die nach § 92 Absatz 1 zuständige Wasserbehörde.
Werden zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr sofortige Notmaßnahmen notwendig, so haben alle Bewohner der bedrohten und, falls erforderlich, der benachbarten Gebiete auf Anordnung der Wasserbehörde oder der zuständigen Polizeibehörde zu den Schutzarbeiten Hilfe zu leisten und die erforderlichen Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Für entstandene Schäden hat die Stadtgemeinde denjenigen, die zur Hilfeleistung herangezogen worden sind, eine Entschädigung zu gewähren.
(Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 70 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Soweit das Wasserhaushaltsgesetz auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, finden die entsprechenden Regelungen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in dem aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz.
(1) Der Antragsteller hat die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen, zur Beurteilung des gesamten Vorhabens bei der instanziell zuständigen Wasserbehörde einzureichen. Diese kann insbesondere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen. Die Unterlagen müssen insbesondere eine Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ermöglichen. Hierzu gehören insbesondere Angaben über Maßnahmen, mit denen Beeinträchtigungen vermieden, vermindert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden können.
(2) Offensichtlich unzulässige Anträge kann die instanziell zuständige Wasserbehörde ohne vorheriges Verfahren zurückweisen; die Entscheidung ist zu begründen. Dies gilt auch für unvollständige Anträge, die der Antragsteller nicht innerhalb einer von der instanziell zuständigen Wasserbehörde bestimmten Frist ergänzt hat.
(3) Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine Entscheidung von Bedeutung sein können, kann die instanziell zuständige Wasserbehörde auf Antrag oder von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat.
(4) Die instanziell zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Auf die Sicherheitsleistung sind die §§ 232, 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Der Bund, das Land und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei.
(5) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Kosten, die durch eine offensichtlich unbegründete Einwendung entstanden sind, können demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, auferlegt werden.
(1) Sofern das Vorhaben eine erhebliche Bedeutung für den Wasserhaushalt hat oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, sind für das Erlaubnisverfahren die §§ 72 bis 78 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die instanziell zuständige Wasserbehörde tritt, entsprechend anzuwenden.
(2) Die instanziell zuständige Wasserbehörde kann, wenn Einwendungen auf Grund eines Rechts erhoben werden, einen Streit über das Bestehen des Rechtes auf den Weg der gerichtlichen Entscheidung verweisen und das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits aussetzen.
(1) Für das Bewilligungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die Wasserbehörde tritt, entsprechend anzuwenden.
(2) In der Bekanntmachung des Bewilligungsantrags ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist eingereichte Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden, Einwendungen aufgrund nachteiliger Wirkungen der Benutzung nach Ablauf der Einwendungsfrist nur nach § 14 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geltend gemacht werden können und vertragliche Ansprüche durch die Bewilligung nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der § 98 Absatz 2 gilt für das Bewilligungsverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wasserbehörde das Verfahren aussetzen muss, wenn die Bewilligung bei Bestehen des Rechtes zu versagen wäre. Dem Antragsteller ist eine Frist für die Klage zu setzen. Wird die Prozessführung ungebührlich verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden. Wird die Bewilligung vor der rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen des Rechtes erteilt, so ist die Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung insoweit vorzubehalten.
(4) Der Bewilligungsbescheid bestimmt:
das bewilligte Recht nach Art und Maß, Zweck und Plan sowie das Grundstück, wenn die Bewilligung für ein Grundstück erteilt wird,
die Dauer der Bewilligung, die Benutzungsbedingungen und die Auflagen, soweit ihre Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
die Frist, in der mit der Benutzung zu beginnen ist,
die Entscheidung über die Einwendungen,
die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
die Entscheidung über die Behandlung zusammentreffender Anträge,
einen etwaigen Vorbehalt der Entscheidung über die Auflagen und über die Entschädigung,
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.
Die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung sowie Plangenehmigung und Planfeststellungsbeschluss gehen mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn für ein Grundstück erteilt, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über. Der Inhaber hat der instanziell zuständigen Wasserbehörde den Übergang auf einen Rechtsnachfolger innerhalb von sechs Wochen nach Übergang schriftlich anzuzeigen.
(Zu §§ 95, 98 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Über die Ansprüche nach den Vorschriften zu Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach Abschnitt 9 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet, wenn für das Unternehmen eine Planfeststellung der oberen Wasserbehörde erforderlich ist, die obere Wasserbehörde, im Übrigen die Wasserbehörde.
(2) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße eine Entschädigung zu gewähren ist, so ist die Entscheidung insoweit einem späteren Verfahren vorzubehalten. § 14 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Treten wassergefährdende Stoffe im Sinne von § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes aus Rohrleitungen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder aus Fahrzeugen oder Schiffen aus und ist zu befürchten, dass diese in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Dies gilt auch im Fall eines Verdachts.
(Zu § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes)
(1) Über die Bußgeldbestimmungen nach § 103 des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmer die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Anlagen ohne wasserbehördliche Genehmigung dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
entgegen § 14 die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitet,
einer Verfügung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,
einer Verfügung nach § 17 Absatz 1 zuwiderhandelt,
entgegen § 20 eine solche Anlage ohne wasserbehördliche Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert,
entgegen § 21 Absatz 3 im Gewässerrandstreifen natürlicher Gewässer Pflanzenschutzmittel anwendet oder Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger verwendet,
entgegen § 30 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
entgegen § 32 Absatz 2 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,
als Unternehmer einer Stauanlage entgegen § 35 Absatz 1 und 2
einer Anordnung der Wasserbehörde zuwider die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet, Hindernisse nicht wegräumt oder den Wasserstand nicht hält oder
das aufgestaute Wasser unter die Höhe senkt, auf der das Oberwasser bleiben muss,
entgegen § 48 eine solche Anlage ohne die erforderliche wasserbehördliche Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder beseitigt,
als Erhaltungspflichtiger die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen nicht gemäß § 65 vornimmt,
entgegen § 67 Absatz 1 das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Räumen nicht gestattet,
als Erhaltungspflichtiger das Vorland nicht gemäß § 68 erhält und pflegt,
als Erhaltungspflichtiger entgegen § 69 Maßnahmen unterlässt, um für die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen vorzusorgen,
entgegen einer behördlichen Anordnung nach § 70 als Erhaltungspflichtiger keinen Notdeich anlegt oder in anderer Weise die behördliche Anordnung nicht befolgt,
entgegen § 74 Absatz 1 eine Hochwasserschutzanlage im Widerspruch zu ihrem Schutzzweck nutzt oder benutzt,
entgegen § 75 Absatz 1 innerhalb der Grenzen einer Hochwasserschutzanlage bauliche Anlagen, die der Ent- und Bewässerung oder dem öffentlichen Verkehr dienen oder Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen, ohne Erlaubnis der Wasserbehörde anlegt, ändert oder beseitigt,
entgegen § 76 Absatz 1 in einer Entfernung bis zu zwanzig Meter von der landseitigen Grenze der Hochwasserschutzanlage Anlagen ohne Befreiung durch die Wasserbehörde (§ 76 Absatz 2) errichtet oder wesentlich ändert,
seiner Anzeigepflicht nach § 100 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
seiner Anzeigepflicht nach § 102 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, obwohl er eine Rohrleitung, eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft und das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes aus diesen wahrgenommen hat oder das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat und zu befürchten ist, dass die wassergefährdenden Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund
des § 18 zur Regelung des Gemeingebrauchs und der Benutzung von Grundstücken,
des § 28 zur Regelung der Gewässerschau,
des § 29 zur Regelung der Unterhaltungspflicht,
des § 45 Absatz 9 zur Regelung der Abwasserbeseitigung,
des § 57 Absatz 1 zur Regelung von hochwassergefährdeter Gebiete im tidebeeinflussten Bereich der Weser,
des § 81 zur Einrichtung eines Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienstes oder
§ 82 zur Anordnung einer Veränderungssperre
erlassenen Rechtsverordnung oder eines Ortsgesetzes zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 20 und des Absatzes 2 Nummer 1, 2, 3 und 5,
mit einer Geldbuße bis 50 000 Euro in den übrigen Fällen.
(4) Die Wasserbehörde in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz.
(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Zusatzvertrages mit Bremen zu den §§ 1 und 2 Nummer 1 des Staatsvertrages betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407) geändert worden ist.
(2) Die am 24. März 1962 bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushaltes nicht gefährdet wird.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.
§ 60 Absatz 4 ist nicht anzuwenden, soweit für die Erfüllung von Ausbaupflichten vor dem 21. Dezember 2018 vertragliche Vereinbarungen getroffen oder Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt wurden.
(zu § 7)
Koordinierungsräume der Flussgebietseinheit Weser
(mit Sitzen der Koordinationsstellen)