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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
(1) Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in Wohn- und Unterstützungsangeboten (Nutzerinnen und Nutzer) bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, Bedürfnisse und Rechte unterstützen. Es soll Nutzerinnen und Nutzer vor Benachteiligungen schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit den Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem oder von mehreren Leistungsanbietern besteht.
(2) Die Leistungsanbieter und die zuständige Behörde haben insbesondere die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf
Wahrung ihrer Würde, ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit,
Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
Selbstverantwortung am Lebensende und ein Sterben in Würde,
Wahrnehmung ihres Wunsch- und Wahlrechtes,
Berücksichtigung ihrer kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie ihrer sexuellen Identität,
Ermöglichung, Förderung und Unterstützung einer individuellen Lebensgestaltung unter Sicherung der Privatsphäre und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
Stärkung ihrer Stellung als Verbraucherinnen und Verbraucher
zu achten. Sie haben die Nutzerinnen und Nutzer in der Wahrnehmung dieser Rechte zu unterstützen, zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Nummer 6 gilt auch für Menschen, für die ein Umzug in ein Wohn- und Unterstützungsangebot in Betracht kommt (Interessentinnen und Interessenten).
(3) Ziele dieses Gesetzes sind ferner
die Transparenz der Leistungen und der Qualität von Wohn- und Unterstützungsangeboten herzustellen,
die Qualität des Wohnens und der Unterstützung von Nutzerinnen und Nutzern unter Beachtung des allgemein anerkannten Standes fachlicher Erkenntnisse weiterzuentwickeln und zu sichern,
ein ausreichendes Beratungsangebot bereitzustellen,
die Mitbestimmung und Mitwirkung durch die Nutzerinnen und Nutzer und das bürgerschaftliche Engagement zu fördern,
die Zusammenarbeit aller an der Unterstützung von Menschen mit Unterstützungsbedarf Beteiligten zu fördern.
(4) Die Selbstständigkeit der verantwortlichen Leistungsanbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für entgeltlich betriebene Wohnformen, die der Unterstützung volljähriger Nutzerinnen und Nutzer dienen sowie Unterstützungs- und Serviceleistungen nach § 3 anbieten. Solche Angebote liegen vor, wenn mehrere Nutzerinnen oder Nutzer von einem Leistungsanbieter gemeinschaftlich Leistungen des Wohnens oder Unterstützungs- oder Serviceleistungen abnehmen und die Wohnform in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ist (Wohn- und Unterstützungsangebote). Unerheblich ist, ob die Unterstützungs- oder Serviceleistungen von den Nutzerinnen oder den Nutzern laufend in Anspruch genommen oder lediglich von dem verantwortlichen Leistungsanbieter vorgehalten werden.
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes sind Gasteinrichtungen nach § 5, mobile Unterstützungsdienste nach § 6, Servicewohnen nach § 7, Wohngemeinschaften nach § 8 sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9.
(3) Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf:
Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
Einrichtungen der sozialen Rehabilitation, deren Wohn- und Unterstützungsangebote
regelhaft auf nicht mehr als zwei Jahre befristet sind,
nicht der Kompensation eines akut bestehenden Hilfsbedarfs, sondern der langfristigen Überwindung von Suchterkrankungen dienen,
deren Nutzerinnen und Nutzer ihre Lebensgestaltung und Haushaltsführung vollständig selbst wahrnehmen und dabei lediglich beratend begleitet werden und für deren Nutzerinnen und Nutzer von externen Stellen im Auftrag der Kostenträger regelmäßig Hilfepläne erstellt werden,
betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander pflegen und in einem gemeinsamen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft).
(3) Die Feststellung, ob ein Wohn- und Unterstützungsangebot diesem Gesetz unterliegt, lässt ihre Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Dies gilt insbesondere auch für leistungsrechtliche Regelungen.
(1) Unterstützungsleistungen sind Leistungen der Betreuung, Pflege oder Förderung, die auf die Pflegebedürftigkeit oder den alters- oder behinderungsbedingten Bedarf einer Person ausgerichtet sind, und auf die die Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Wohn- und Unterstützungsangebotes angewiesen ist. Hauswirtschaftliche Leistungen sind Unterstützungsleistungen, sofern sie untrennbar mit Leistungen des Wohnens oder weitergehenden Unterstützungsleistungen verbunden sind.
(2) Serviceleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
Zeitlich lückenlose Notrufdienste mit schneller Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Vertragspartnern,
Erstversorgung in Notfällen und Organisation weitergehender Hilfen,
Vermittlung von häuslicher Krankenpflege und anderer Dienstleistungen,
im Falle einer akuten Erkrankung die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für bis zu 14 Tage, die Arztbegleitung und die Besorgung von kleineren Einkäufen und Medikamenten,
Hilfestellung bei Anträgen und Beratung,
hausmeisterliche Dienste, Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des Mietvertrages sind
sowie das Angebot gelegentlicher saisonaler Feiern,
sofern ein regelmäßiger Kostenbeitrag des Nutzers oder der Nutzerin für die Vorhaltung oder Erbringung dieser Leistungen Voraussetzung für die Nutzung des Wohn- und Unterstützungsangebotes ist.
(3) Unterstützungsleistungen werden gemeinschaftlich abgenommen, wenn sie sich auf Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohneinheit oder in mehreren Wohneinheiten erstrecken und
diese Leistungen im Verbund mit den anderen Nutzerinnen und Nutzern abzunehmen sind oder
die Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, organisatorisch zusammengefasst werden.
(1) Leistungsanbieter ist, wer allein oder gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen innerhalb von Wohn- und Unterstützungsangeboten Wohn-, Unterstützungs- oder Serviceleistungen nach § 3 anbietet.
(2) Wirken mehrere Leistungsanbieter im Rahmen eines Wohn- und Unterstützungsangebotes zusammen, so haben sie schriftlich festzuhalten,
wer welche Unterstützungs- und Serviceleistungen anbietet,
wie die Abstimmung zwischen den Leistungsanbietern erfolgt und
wie sich die Abläufe in dem Wohn- und Unterstützungsangebot darstellen.
Die Regelung muss den Nutzerinnen und Nutzern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern und der Interessenvertretung nach § 13 sowie der zuständigen Behörde bekannt sein. Erbringt ein Leistungsanbieter in der Wohngemeinschaft lediglich einzelvertraglich vereinbarte Leistungen für einzelne Nutzerinnen und Nutzer, so soll er sich mit den anderen in der jeweiligen Wohnform tätigen Leistungsanbietern abstimmen.
(1) Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Wohnformen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Unterstützungsleistungen anzubieten.
stationäre Hospize,
Tagespflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und die von den Gästen innerhalb eines Tages zeitlich begrenzt besucht werden,
Nachtpflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und deren Gäste den Tag in ihrer von der Nachtpflege getrennten Wohnung verbringen und
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet und deren Gäste entweder vorübergehend pflegebedürftig sind oder dauerhaft pflegebedürftig sind und vorübergehend in ihrer Häuslichkeit nicht gepflegt werden können.
(1) Mobile Unterstützungsdienste sind Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie entgeltlich Unterstützungsleistungen nach § 3 Absatz 1 erbringen.
(2) Mobile Unterstützungsdienste nach Absatz 1 unterliegen der Anzeigepflicht nach § 21, sofern sie ihre Leistungen regelhaft innerhalb eines oder mehrerer Wohn- und Unterstützungsangebote erbringen.
Servicewohnen ist eine Wohnform, bei der Nutzerinnen und Nutzer vertraglich verpflichtet sind, Serviceleistungen nach § 3 Absatz 2 abzunehmen und darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen können. Serviceleistungen, die über die Leistungen nach § 3 Absatz 2 hinausgehen, dürfen nicht vertraglich mit dem Wohnvertrag gekoppelt werden.
(1) Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen sind Wohn- und Unterstützungsangebote, in denen mindestens zwei ältere oder pflegebedürftige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Haushalt leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbietern Unterstützungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.
(2) Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn
die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängig von den Ansprüchen auf Unterstützungs- und Serviceleistungen sind und
die Nutzerinnen und Nutzer mindestens
bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieter frei sind,
das Hausrecht ausüben,
die Gemeinschaftsräume selbst gestalten,
die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und
die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten.
Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus. Leistungsanbieter dürfen aber in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Vermieter oder Leistungsanbieter bei der Vorbereitung zur Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach der Gründung die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet, wenn
eine oder mehrere Unterstützungs- oder Serviceleistungen vertraglich mit der Wohnraumüberlassung verbunden, oder
wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind.
(4) Eine Wohngemeinschaft mit Unterstützungsleistungen liegt nicht vor, wenn
sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich Teil einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung, oder
mit der Wohnraumüberlassung die ständige Verfügbarkeit von Fachkräften der Pflege, pädagogischen oder sozialen Fachkräften vertraglich verbunden ist.
In diesem Fall wird sie wie eine Pflege- und Betreuungseinrichtung behandelt.
(1) Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die in der Regel auf ein umfassendes Leistungsangebot angewiesen sind. Ein umfassendes Leistungsangebot beinhaltet neben der Wohnraumüberlassung und hauswirtschaftlichen Versorgung eine ständige Verfügbarkeit von Fachkräften der Pflege, der sozialen oder pädagogischen Unterstützung. Sie überlassen den Nutzerinnen und Nutzern Wohnraum, bieten ihnen gleichzeitig Unterstützungsleistungen an oder nehmen maßgeblichen Einfluss darauf, von wem die Nutzerinnen und Nutzer Unterstützungsleistungen annehmen.
(2) Eine Pflege- und Betreuungseinrichtung liegt auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Unterstützungsleistungen und Verpflegung Gegenstand getrennter Verträge sind und die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer eingeschränkt ist, weil
das Wohnen und die Unterstützungsleistungen nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können; das ist der Fall, wenn an dem Vertrag über die Wohnraumüberlassung nicht unabhängig von dem Vertrag über die Unterstützungsleistungen festgehalten werden kann,
die Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung von bestimmten Anbietern in Anspruch genommen werden müssen,
die Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs oder ihrer Ausführung vorgegeben werden,
die Nutzerinnen und Nutzer aufgrund intensivpflegerischer Unterstützungsbedarfe nicht in der Lage sind, sich zu äußern, um Unterstützungsleistungen frei zu wählen oder ihren persönlichen Vertreterinnen, Vertretern oder Rechtsbetreuern einen jeweils aktuellen Auftrag zur Wahl der Unterstützungsleistungen zu erteilen, oder
Leistungsanbieter von Unterstützungsleistungen oder Verpflegung und der Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.
Satz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung, wenn der Leistungsanbieter der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach §§ 19 und 20 nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit eine tatsächliche Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen oder Verpflegung besteht.
(3) Die Einstufung als Pflege- und Betreuungseinrichtung soll nicht erfolgen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer überwiegend in der Lage sind, einen Teil des Tages oder tageweise sowie nachts ohne persönliche Betreuung und Unterstützung zu leben. Wird das Wohn- und Unterstützungsangebot nicht als Pflege- und Betreuungseinrichtung eingestuft, ist eine Einstufung nach § 8 Absatz 3 zu prüfen.
(1) Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten haben die Nutzerinnen und Nutzer sowie Interessentinnen und Interessenten zu informieren über
Art, Inhalt, Umfang und Preise der angebotenen Leistungen,
die freie Wählbarkeit einzelner Leistungen und darüber, inwieweit die Annahme einer einzelnen Leistung von der Annahme einer anderen Leistung abhängig ist,
die für Leistungen nach dem Fünften Buch, dem Neunten Buch, dem Elften Buch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen, die nach diesem Gesetz zuständige Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche und Ansprechpersonen,
die Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer an den sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplänen und deren Umsetzung,
die Maßnahmen zur Sicherstellung der Selbstbestimmung, Unterstützung und Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie die Vermeidung von Benachteiligungen in dem Wohn- und Unterstützungsangebot,
von Leistungsanbietern und Kostenträgern unabhängige Beratungsmöglichkeiten,
eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder andere Entwicklungen in seinem Unternehmen, die eine zuverlässige Erbringung der vertraglich vereinbarten Unterstützungsleistungen gefährden, sowie
über einen geplanten oder absehbaren Trägerwechsel.
Die Informationen nach Satz 1 sind in Form und Verständlichkeit auf die jeweilige Zielgruppe abzustimmen. Die Nummern 4, 5 und 7 gelten nur für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9.
(2) Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Ergebnisberichte der zuständigen Behörde nach § 11 den Nutzerinnen und Nutzern, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Interessentinnen und Interessenten, sowie der Interessenvertretung nach § 13 zur Kenntnis zu geben und bei Bedarf zu erläutern.
(3) Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens beinhalten:
die Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde,
die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,
die Möglichkeit der Begleitung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren,
die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und
die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung.
In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist die Interessenvertretung nach § 13 an der Gestaltung des Beschwerdemanagements zu beteiligen.
(4) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen.
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät wettbewerbsneutral und kostenträgerunabhängig
Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten sowie deren Interessenvertretungsorgane in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten,
Nutzerinnen und Nutzer sowie Interessentinnen und Interessenten über Angebote der verschiedenen Wohn- und Unterstützungsangebote sowie über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsleistungen und Nutzerinnen und Nutzer,
Nutzerinnen und Nutzer mobiler Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 1 über Angebote der Beratung und Qualitätssicherung von Dritten,
Personen und Institutionen bei der Planung, dem Betrieb und der konzeptionellen Umgestaltung entsprechender Angebote.
(2) Die zuständige Behörde erstellt Ergebnisberichte über die Prüfung von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9. Im Ergebnisbericht soll insbesondere festgehalten werden, ob wesentliche Beanstandungen festgestellt wurden zu folgenden Prüfgegenständen:
Wohnqualität und bauliche Sicherheit,
personelle Ausstattung,
Unterstützungsleistungen,
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer,
hauswirtschaftliche Versorgung,
Information und Beratung,
Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung,
Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und
Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt.
Außer den Namen des Leistungsanbieters und der Leitungspersonen soll der Ergebnisbericht keine personenbezogenen Daten enthalten. Der Ergebnisbericht ist dem Leistungsanbieter, der Interessenvertretung nach § 13 und den in § 36 Absatz 1 genannten Institutionen mitzuteilen.
(3) Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen von Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 und Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 werden von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form veröffentlicht.
(4) Zur Verwirklichung der in Absatz 3 bezeichneten Anforderungen wird die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Verfahren und zu den Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen zu erlassen.
(5) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre der zuständigen Deputation über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Wohn- und Unterstützungsangeboten im Land Bremen zu berichten.
(1) Die Leistungsanbieter haben geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu treffen. Sie haben dazu unter Beteiligung der Interessenvertretung nach § 13 ein Konzept zu erstellen und eine verantwortliche Person zu benennen.
(2) Freiheitsentziehende Maßnahmen sind unter Angabe des zuständigen gesetzlichen Betreuers, der oder des für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme Verantwortlichen sowie der Genehmigung des Gerichtes zu dokumentieren. Die regelmäßige Überwachung und Erforderlichkeitsprüfung ist zu dokumentieren. Schutzmaßnahmen auf Wunsch der Nutzerinnen oder Nutzer sind ebenfalls zu dokumentieren.
(3) Sofern im Rahmen des Angebotes freiheitsentziehende Maßnahmen umgesetzt werden, müssen die Leistungsanbieter die Möglichkeiten der Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen eines Konzeptes festlegen. In diesem Konzept ist darzulegen, wie die Trennung zwischen Durchführung und Überwachung der Maßnahmen geregelt ist. Die Beschäftigten sind mit Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen vertraut zu machen.
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 9 und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 vertreten ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Leistungsanbieter und dem von ihm beschäftigten Leitungspersonal in einem Beirat. In den Beirat können neben Nutzerinnen und Nutzern auch deren Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen gewählt werden. Die Interessenvertretung wirkt mit in allen Angelegenheiten des Betriebs des Wohn- und Unterstützungsangebotes, insbesondere bei Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Unterstützung, der Aufenthaltsbedingungen, bei Vergütungsvereinbarungen sowie anderen Vereinbarungen, die der Leistungsanbieter mit den Kostenträgern trifft. Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung, die Gestaltung von Aufenthaltsräumen und Außenbereichen sowie die Gestaltung der Hausordnung in der Einrichtung.
(1a) Die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer umfasst Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig ist. Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen des Leistungsanbieters erst durch Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer wirksam werden.
(2) Kann ein Beirat durch Wahl nicht gebildet werden, sollen seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium wahrgenommen werden, das sich aus Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern oder anderen Vertrauenspersonen zusammensetzt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe bereit sind. Das Vertretungsgremium ist der zuständigen Behörde vom Leistungsanbieter mitzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde bestellt eine Fürsprecherin oder einen Fürsprecher der Nutzerinnen und Nutzer,
wenn ein Vertretungsgremium im Sinne des Absatzes 2 weder besteht noch gebildet werden kann und auch die Interessenvertretung im Rahmen einer Versammlung der Nutzerinnen und Nutzer ausscheidet und
in Gasteinrichtungen.
Die Nutzerinnen und Nutzer sowie die vom Leistungsanbieter beschäftigte Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören. Die Tätigkeit der Fürsprecherin oder des Fürsprechers ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
(4) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 und in anderen Wohn- und Unterstützungsangeboten mit weniger als zwölf Plätzen kann die Versammlung der Nutzerinnen- und Nutzer die Interessenvertretung an Stelle eines Beirates oder eines Vertretungsgremiums wahrnehmen. Die Nutzerinnen und Nutzer können eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, die oder der die Aufgaben des Beirates nach Absatz 1 Satz 1 wahrnimmt. Sind die Nutzerinnen und Nutzer nicht in der Lage, ihre Interessen in einer Versammlung zu artikulieren und eine Sprecherin oder einen Sprecher zu wählen, ist entsprechend Absatz 2 und 3 zu verfahren.
(5) Der Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass dem Beirat eine bedarfsgerechte Assistenz zur Verfügung steht. Die zuständige Behörde kann einem Beirat eine Assistenz zur Verfügung stellen, soweit dies nicht in der vertraglichen Verpflichtung des Leistungsanbieters liegt. Die Assistenz nach Satz 2 ist eine freiwillige unentgeltliche Tätigkeit. Sie wird wahrgenommen von Personen, die von der zuständigen Behörde in Grundsatzfragen des Betriebs von Wohn- und Unterstützungsangeboten und der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen geschult werden.
(6) Die Bildung eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 und die Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach Absatz 3 erfolgen für einen Zeitraum, welcher der Amtszeit des Beirates entspricht. Vor einer erneuten Bildung eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 oder einer erneuten Bestellung einer Fürsprecherin oder eines Fürsprechers nach Absatz 3 ist die Möglichkeit zu prüfen, einen Beirat zu bilden.
den Beirat nach Absatz 1, das Vertretungsgremium nach Absatz 2, die Fürsprecherin und den Fürsprecher nach Absatz 3 in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Sachmittel und Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen und
den Mitgliedern des Beirates und des Vertretungsgremiums sowie der Fürsprecherin oder dem Fürsprecher Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
Kommt der Leistungsanbieter diesen Pflichten nicht nach, hat er dies der zuständigen Behörde gegenüber zu begründen.
(8) Die zuständige Behörde unterrichtet die Nutzerinnen und Nutzer und die Interessenvertretungen über die Wahl und die Befugnisse der Interessenvertretungen sowie die Möglichkeiten der jeweiligen Gremien, die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer zur Geltung zu bringen.
(9) Der Beirat, das Vertretungsgremium oder die Fürsprecherin oder der Fürsprecher sollen mindestens einmal im Jahr die Nutzerinnen und Nutzer zu einer Versammlung einladen, zu der jede Nutzerin und jeder Nutzer eine andere Person zu ihrer Unterstützung hinzuziehen kann. Ist die Versammlung nach Satz 1 nicht geeignet, um alle Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen, soll der Beirat, das Vertretungsgremium oder die Fürsprecherin oder der Fürsprecher auf andere Weise eine regelmäßige Information über die Arbeit der Interessenvertretung sicherstellen.
(10) In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 9 besteht das Amt einer Frauenbeauftragten, die die Interessen und besonderen Belange der Nutzerinnen vertritt. Der Leistungsanbieter wirkt darauf hin, dass eine Frauenbeauftragte gewählt wird. Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und berät die Nutzerinnen insbesondere bei psychischer oder körperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung. Sie wird von den Nutzerinnen der Einrichtung aus deren Kreis gewählt. Die Frauenbeauftragte kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(11) Für die Zeit, in der aus dem Kreis der Nutzerinnen keine Frauenbeauftragte gewählt werden kann, bestellt die zuständige Behörde eine Frauenbeauftragte. Die Nutzerinnen sowie die vom verantwortlichen Leistungsanbieter beschäftigte Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören.
(12) Näheres zu den Interessenvertretungen und ihre Wahl, Bestellung, Zusammensetzung, Amtszeit, Rechte und Pflichten sowie die korrespondierenden Pflichten des Leistungsanbieters bestimmt eine Rechtsverordnung, die von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zu erlassen ist.
Die Nutzerinnen und Nutzer haben bei der individuellen Hilfe-, Pflege- und Unterstützungsplanung und deren Durchführung ein Recht auf Mitbestimmung. Die Nutzerinnen und Nutzer sind rechtzeitig anzuhören und die geäußerten Wünsche sind zu berücksichtigen. Ergänzend zum Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 haben die Nutzerinnen und Nutzer ein Recht auf Einsichtnahme in die sie betreffenden Dokumentationen und Unterlagen.
(1) Wohn- und Unterstützungsangebote nach den §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 dürfen betrieben werden, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter und die für ihn handelnden Personen
die notwendige fachliche Zuverlässigkeit zum Betrieb des Wohn- und Unterstützungsangebotes besitzen,
die persönliche Zuverlässigkeit besitzen und
mit den Nutzerinnen und Nutzern Verträge abschließen, die den Anforderungen des § 10 Absatz 1 und in dessen Geltungsbereich den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes entsprechen.
Maßstab für Leistungserbringung und Angebotsgestaltung müssen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen die individuellen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer sein.
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 müssen dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Leistungsanbieter haben hierfür die angebotsbezogenen erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und zu unterhalten. Hierzu erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere die Zahl, Qualifikation, Präsenz und den Anteil der für die Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlichen Pflege- und Unterstützungskräfte sowie die Eignung der Leitungskräfte und der Beschäftigten, der Fachkräfte, die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten. Die Rechtsverordnung kann auch Anforderungen zum Einsatz temporärer Kräfte, insbesondere von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern, enthalten, in Abgrenzung zu Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit dem Leistungsanbieter des Wohn- und Unterstützungsangebotes haben.
(3) Größe und Beschaffenheit der für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 genutzten Räume müssen dem Unterstützungszweck entsprechen und ein Leben der Nutzerinnen und Nutzer in Würde und Selbstbestimmung ermöglichen. Hierzu erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung soll insbesondere die in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3 Nummer 2 genannten Ziele berücksichtigen.
(4) Der Leistungsanbieter hat im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten die Koordination interner und externer Leistungen der medizinischen, pflegerischen und sozialen Versorgung zu unterstützen. Art und Umfang der Unterstützungsleistungen sind entsprechend dem individuellen und sich verändernden Unterstützungsbedarf auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen und Hilfe-, Pflege- und Förderplänen anzupassen.
(5) In Wohn- und Unterstützungsangeboten, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, hat der Leistungsanbieter sicherzustellen, dass bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die Beschäftigten die Hygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse einhalten.
(6) Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten müssen ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst:
Eine Beschreibung der Qualitätsziele,
eine Beschreibung der Kernprozesse des Betriebes,
eine verbindliche und dokumentierte Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen für die Entwicklung und Sicherung von Qualität,
eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen und
eine regelmäßige Überprüfung der Qualitätsziele.
(1) Pflege- und Betreuungseinrichtung dürfen nur betrieben werden, wenn
der Leistungsanbieter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Pflege- und Betreuungseinrichtung besitzt; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt; die zuständige Behörde kann weitere Nachweise und Unterlagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verlangen,
am Ort der Pflege- und Betreuungseinrichtung eine für alle wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und fachlichen Aspekte des Betriebs verantwortliche Leitung (Leitung der Einrichtung) beschäftigt ist,
der Leistungsanbieter eine dem Konzept nach Absatz 2 der Zielgruppe entsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer sicherstellt,
Pflege- und Betreuungskräfte in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind; hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn Verträge mit den Kostenträgern nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorliegen und die darin vereinbarte Personalausstattung gegeben ist,
in Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch die Bestimmungen des § 71 Absatz 2 und 3 Elftes Sozialgesetzbuch eingehalten werden und
der Leistungsanbieter die Anforderungen erfüllt, die in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 12 und § 14 Absatz 2 und 3 an ihn gestellt werden.
(2) Der Leistungsanbieter und die Leitung haben ein Unterstützungskonzept zu erstellen und auf dessen Grundlage sicherzustellen, dass
und mit welchen Mitteln die Selbstbestimmung, die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und die Vermeidung von Benachteiligungen gesichert wird,
im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung ärztliche, zahnärztliche und sonstige gesundheitliche oder therapeutische Versorgung gesichert ist,
bei Menschen mit Behinderung die pädagogische und pflegerische Unterstützung gewährleistet ist sowie am Ziel der vollen gesellschaftlichen Teilhabe orientierte Förder- und Hilfepläne aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
bei pflegebedürftigen Menschen eine humane und aktivierende Pflege gewährleistet wird sowie Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzung aufgezeichnet werden,
eine kultursensible Durchführung der Unterstützungsleistungen gewährleistet ist,
das Bedürfnis nach Unterstützung durch gleichgeschlechtliches Unterstützungspersonal berücksichtigt wird,
eine ausreichende Qualität der hauswirtschaftlichen Versorgung gewährleistet ist,
Besuche bei Nutzerinnen und Nutzern ermöglicht und nur dann im Einvernehmen mit dem Nutzer oder der Nutzerin verhindert oder eingeschränkt werden, wenn das unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern oder des Betriebs der Einrichtung abzuwenden und
Arzneimittel ordnungsgemäß und nutzerbezogen aufbewahrt sowie von sachkundigen Unterstützungskräften unter der Verantwortung einer Fachkraft verordnungsgemäß verabreicht werden.
(3) Pflege- und Betreuungseinrichtungen wirken auf die gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der Pflege- und Betreuungseinrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke hin. Dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihre besonderen Kompetenzen zu berücksichtigen. Die Leistungsanbieter haben insbesondere
Betätigungen zu ermöglichen, die die Fertigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer in alltagsnahen Handlungen zur Geltung bringen,
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, bürgerschaftlich engagierte Menschen und Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer in das Alltagsleben in der Wohnform einzubeziehen,
Vernetzungen des Wohn- und Unterstützungsangebotes mit sozialen und kulturellen Initiativen und Angeboten des Stadtteils herzustellen und die Nutzerinnen und Nutzer bei der gleichberechtigten Teilhabe zu unterstützen.
(4) Der Leistungsanbieter hat Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen sowie ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Zu diesem Zweck soll er die Nutzerinnen und Nutzer beraten, die Vernetzung mit ambulanten Hospiz- und Palliativdiensten nutzen und deren Tätigwerden in dem Wohn- und Unterstützungsangebot ermöglichen.
(1) Für Gasteinrichtungen gelten die Anforderungen des § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Gasteinrichtungen sollen Gäste, die in ihr Zuhause zurückkehren oder von der Gasteinrichtung in ein anderes Wohn- und Unterstützungsangebot wechseln, bei den erforderlichen Regelungen unterstützen und ihnen die notwendigen Informationen verschaffen. Sie haben dazu die erforderlichen Kooperationsbezüge herzustellen und zu pflegen.
(3) Hospize müssen den besonderen Bedürfnissen schwer kranker, sterbender Menschen angemessen Rechnung tragen. Eine Vernetzung mit ambulanten Hospizdiensten ist anzustreben.
Leistungsanbieter des Servicewohnens haben einer über längere Dauer bestehenden, unbemerkten und von den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr artikulierbaren Hilflosigkeit der Nutzerinnen und Nutzer vorzubeugen. Zu diesem Zweck sollen sie sich in regelmäßigen Nachfragen per Telefon oder auf anderem Wege nach dem Wohlergehen der Nutzerinnen und Nutzer erkundigen. Wenn Nutzerinnen und Nutzer diese Nachfragen ausdrücklich ablehnen, hat der Leistungsanbieter dies zu dokumentieren.
(1) Von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise befreien, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird und
ohne die Abweichung ein besonderes Unterstützungskonzept nicht umgesetzt werden kann,
die Abweichung auf Grund einer geringen Größe des Wohn- und Unterstützungsangebotes und einer geringen Zahl von Nutzerinnen und Nutzern geboten ist, oder
die Abweichung im Sinne der Erprobung neuer Unterstützungs- oder Wohnformen geboten ist.
Die mit Hilfe der Abweichung umzusetzenden Konzepte und Angebotsformen müssen auf eine bessere Umsetzung besonderer Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sein.
(2) Der Schutz der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer ist sicher zu stellen. Die Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer nach § 13 ist zu beteiligen. Dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie den Pflegekassen oder sonstigen Sozialleistungsträgern, mit denen Vereinbarungen nach den §§ 72, 75, 85, 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bestehen oder die tatsächlich Leistungen für Nutzerinnen und Nutzer an den Leistungsanbieter erbringen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist unter Berücksichtigung des Erprobungsgegenstandes und der Auswertbarkeit der Erprobung angemessen zu befristen. Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von Anforderungen aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der Leistungsanbieter Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 25 bis 29 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen.
(4) Die Befreiung nach Absatz 1 kann unbefristet erteilt werden, wenn die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer nicht eingeschränkt werden, eine Qualitätsverbesserung der Unterstützung erreicht werden kann, unter Berücksichtigung der unterstützten Zielgruppe besondere Bedingungen des Wohn- und Unterstützungsangebotes erforderlich sind und der Leistungsanbieter den Erfolg des Konzeptes nachgewiesen hat.
(5) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, eine Änderung des Konzeptes, das Anlass für die Befreiung war, oder eine Änderung der dem Konzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Leistungsanbieter für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 7, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist beabsichtigt, Leistungen im Sinne des Fünften oder Elften Buches Sozialgesetzbuch anzubieten, kann die zuständige Behörde die mit der Anzeige erhaltenen Informationen an die Landesverbände der Krankenkassen oder Pflegekassen weiterleiten.
(2) Die Anzeige für Wohnangebote nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Leistungsanbieters,
Anschrift und Nutzungsart des Wohn- und Unterstützungsangebotes,
den Zeitpunkt der beabsichtigten Betriebsaufnahme,
die Anzahl der Plätze,
Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abzuschließenden Verträge,
ein Konzept und Leitbild mit Aussagen über die Art der zu erbringenden Dienstleistungen,
soweit der Leistungsanbieter die Unterstützungsleistungen erbringen soll, Muster der für die Erbringung der Dienstleistungen abzuschließenden Verträge sowie den Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Dienstleistungen und
soweit nicht zugleich eine Anzeige nach § 20 vorzunehmen ist, eine Erklärung, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anbieter der Unterstützungsleistungen und dem Vermieter bestehen.
Soweit die Unterstützungsleistungen von Leistungsanbietern erbracht werden, die nicht der Anbieter des Wohnens sind, hat der Anbieter des Wohnens der zuständigen Behörde eine Liste mit Namen, Adressen und Ansprechpersonen der in dem jeweiligen Wohn- und Unterstützungsangebot tätigen Leistungsanbieter zur Verfügung zu stellen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen nach Absatz 2 anzuzeigen.
(4) Wer die Absicht hat, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die nach den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes abgeschlossenen Verträge wesentlich zu ändern, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise über die künftige Unterkunft und Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzerinnen und Nutzern zu verbinden.
(5) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,
Unglücksfälle, die zum Beispiel durch Feuer oder Unwetter ausgelöst wurden,
durch das in dem Wohn- und Unterstützungsangebot beschäftigte Personal, durch Nutzerinnen oder Nutzer oder durch Dritte begangene sexuelle Übergriffe und Gewalttaten gegenüber Nutzerinnen und Nutzern,
sonstige Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen und psychischen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Nutzerinnen oder Nutzern geführt haben oder führen können, sowie
Behinderungen oder Verhinderungen von Besuchen bei Nutzerinnen oder Nutzern im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 8
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei diesen Mitteilungen sind personenbezogene Daten von Betroffenen zu anonymisieren.
(6) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, das Vorhaben in der Stadtgemeinde Bremen bei dem zuständigen Beirat, in der Stadt Bremerhaven beim Magistrat oder einer von ihm bestimmten Stelle vorzustellen und den Nachweis darüber mit der Anzeige vorzulegen.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption der Einrichtung,
die Nutzungsart der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitungsperson sowie der Pflegedienstleitung oder der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
Anzahl und Qualifikation der Unterstützungskräfte,
vorhandene Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den §§ 72, 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.
Stehen die Leitungskräfte, die Pflegedienstleitung oder die Unterstützungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zur Aufnahme des Betriebs nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen.
(1) Mobile Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 2 müssen die Erbringung von Leistungen innerhalb von Wohn- und Unterstützungsangeboten mit Beginn der Leistungserbringung anzeigen.
(2) Die Anzeige für Unterstützungsangebote nach § 6 Absatz 2 muss zusätzlich zu den Angaben nach § 19 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 und 8 folgende Angaben enthalten:
Anschrift des Geschäftssitzes,
Name und Adresse des Wohn- und Unterstützungsangebotes, in dem die Unterstützungsleistungen erbracht werden,
Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, denen planmäßig Unterstützungsleistungen angeboten werden sollen und
Zeitpunkt des Beginns der Unterstützungsleistungen sowie
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Pflegedienstleitung.
(1) Anbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach den §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 haben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung und den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass anhand der Unterlagen die ordnungsgemäße Leistungserbringung und der ordnungsgemäße Betrieb überprüft werden kann. Insbesondere müssen ersichtlich werden:
Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des verantwortlichen Leistungsanbieters,
die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
Name, Anzahl und Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in dem Wohn- und Unterstützungsangebot ausgeübte Tätigkeit, Nachweise über ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die Dienstpläne,
Name und Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer, aufgegliedert nach Alter, Geschlecht und Pflege- und Unterstützungsbedarf sowie nach Pflegegraden oder Hilfebedarfsgruppen,
die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer,
der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,
für Nutzerinnen und Nutzer von unterstützenden Wohnformen der Behindertenhilfe Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,
die Art, der Zeitpunkt, die Dauer und der Grund freiheitsbeschränkender Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern sowie die Angabe des oder der für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen und der gerichtlichen Entscheidung,
die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und
die für die Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen.
Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung dieser Anforderungen verwendet werden. Die Nummern 1, 2 und 10 gelten nicht für Leistungsanbieter von mobilen Unterstützungsdiensten.
(2) Erbringt der Leistungsanbieter an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als ein Wohn- und Unterstützungsangebot, sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen. Der Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über die Leistungserbringung und den Betrieb mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die technischen und organisatorischen Anforderungen nach Artikel 9 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes sind einzuhalten.
(3) Weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Dem Leistungsanbieter ist es untersagt, Entgelte und Entgeltbestandteile zu verlangen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Für Zeiten der Abwesenheit der Nutzerinnen oder Nutzer ist der Leistungsanbieter verpflichtet, in angemessenem Umfang Abschläge von der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge zu erstatten. Die Entgelte und Entgeltbestandteile sind vom verantwortlichen Leistungsanbieter nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, wobei eine Differenzierung insoweit zulässig ist, als eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil des Wohn- und Unterstützungsangebotes erfolgt ist oder Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind.
(2) Im Fall der Erhöhung des Entgelts sowie der Entgeltbestandteile hat der verantwortliche Leistungsanbieter die Nutzerinnen und Nutzer vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, von der voraussichtlichen Erhöhung schriftlich unter Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen. Die Interessenvertretung nach § 13 ist rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern anzuhören. Zu diesem Zweck sind ihr unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern.
(3) Der Leistungsanbieter hat die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Er hat den Nutzerinnen oder Nutzern bei erhöhtem oder verringertem Unterstützungsbedarf eine entsprechende Anpassung der Leistungen anzubieten.
(4) Hat die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines vom Leistungsanbieter zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Leistungsanbieter der Nutzerin oder dem Nutzer zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(5) Hat der Leistungsanbieter aus einem wichtigen Grund gekündigt, so hat er die Nutzerin oder den Nutzer bezüglich eines angemessenen Leistungsersatzes zu beraten. Hat der Leistungsanbieter wegen der Einstellung oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs gekündigt, hat er auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Servicewohnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht für mobile Unterstützungsdienste.
(1) Dem Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern seines Wohn- oder Unterstützungsangebotes oder den Interessentinnen und Interessenten Geld oder geldwerte Leistungen über das hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, was über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehen.
andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Leistungsanbieters entgolten werden,
geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,
Geldleistungen oder geldwerte Leistungen im Hinblick auf die Überlassung von Wohnraum zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder für den Betrieb des verantwortlichen Leistungsanbieters versprochen oder gewährt werden und die zweckentsprechende Verwendung gesichert ist.
(3) Der Leistungsanbieter hat Geldleistungen nach Absatz 2 Nummer 3 bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung von seinem Vermögen getrennt für jede Nutzerin oder jeden Nutzer oder für jede Interessentin oder jeden Interessenten einzeln durch die Einrichtung eines Sonderkontos bei einem Kreditinstitut zu verwalten. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Der Leistungsanbieter hat die Verzinsung oder den Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts den Nutzerinnen, Nutzern, Interessentinnen oder Interessenten gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Er muss die Geldleistungen oder die geldwerten Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages zurückgewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Er hat den Anspruch auf Rückzahlung zu sichern. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Geldleistungen oder geldwerte Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eines Wohn- und Unterstützungsangebotes ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern neben der vom Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Leistungsanbieters in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 und des Absatzes 4 Satz 1 zulassen, soweit der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Geldleistungen oder die geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
(6) Näheres zur Umsetzung der Absätze 1 bis 5 kann durch eine von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt auch, unter welchen Bedingungen sich ein Leistungsanbieter von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern seines Wohn- und Unterstützungsangebotes oder den Interessentinnen und Interessenten Geld oder geldwerte Leistungen über das hinaus versprechen oder gewähren lassen darf, was vereinbart ist.
(1) Vorhaben, die als Wohnform im Sinne des § 7 angezeigt werden, überprüft die zuständige Behörde darauf, ob die Vereinbarungen der Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer Gemeinschaft mit dem Leistungsanbieter den Bestimmungen des § 7 entsprechen.
(2) Beim Service-Wohnen prüft die zuständige Behörde, ob die Anforderungen aus § 10 erfüllt werden.
(3) Entspricht ein Wohn- und Unterstützungsangebot dem § 7, teilt die zuständige Behörde dies den Nutzerinnen und Nutzern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen schriftlich über den Leistungsanbieter mit.
(4) Die Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde alle für die Überwachung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der vom Leistungsanbieter zur Verfügung gestellten Vertragsausfertigungen mit der den Nutzerinnen und Nutzern ausgehändigten Vertragsausfertigungen soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Nutzerinnen und Nutzern Einblick in die ihnen ausgehändigten Vertragsausfertigungen nehmen.
(5) Zur Durchführung der Überwachung ist die zuständige Behörde berechtigt, Gemeinschaftsflächen des Servicewohnens sowie Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, zu betreten. Der Zutritt zu Wohnräumen der Nutzerinnen und Nutzer soll nur mit deren Zustimmung erfolgen, sofern dies mit der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags vereinbar ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde, ob die Vereinbarungen der Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer Gemeinschaft mit dem Leistungsanbieter den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.
(1) Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig.
(2) Gegenstand der Prüfung ist die Wirksamkeit der vom Leistungsanbieter geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). Bei der Prüfung der Wirksamkeit sind die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) sowie der Ablauf, die Durchführung und die Bewertung der Leistungserbringung (Prozessqualität) einzubeziehen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
die von dem Wohn- und Unterstützungsangebot genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 22 zu nehmen, soweit dies für die Prüfung erforderlich ist,
sich mit den Nutzerinnen und Nutzern und ihren Vertretungsgremien nach § 13 sowie den Angehörigen in Verbindung zu setzen und sie zu befragen,
bei den Nutzerinnen und Nutzern mit deren Zustimmung den Gesundheitszustand in Augenschein zu nehmen sowie
die Beschäftigten zu befragen.
(4) Die Leistungsanbieter, die Leitung sowie die Nutzerinnen und Nutzer haben diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Nutzerinnen und Nutzer nicht speichern, an Dritte übermitteln oder zu anderen Zwecken nutzen.
(5) Der Leistungsanbieter, seine Beschäftigten und das Leitungspersonal haben an den Prüfungen mitzuwirken. Sie haben der zuständigen Behörde die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.
(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit können Grundstücke und Räume in dem Wohn- und Unterstützungsangebot durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Das Zutrittsrecht erstreckt sich auch auf die Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen. Die auskunftspflichtige Person und die Nutzerinnen und Nutzer haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Nutzerinnen und Nutzer können bei Maßnahmen nach Satz 1 Dritte in angemessener Weise hinzuziehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die Leistungsanbieter können Verbände und Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise zu Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.
(8) Der oder die Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (Zeugnisverweigerungsrecht).
(1) Pflege- und Betreuungseinrichtungen prüft die zuständige Behörde jährlich wiederkehrend (Regelprüfungen) und anlassbezogen. Hierfür führt sie in jeder Pflege- und Betreuungseinrichtung jährlich eine Regelprüfung durch. Ist innerhalb des letzten Jahres eine Pflege- und Betreuungseinrichtung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e.V. oder einen von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen, den Trägern der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch geprüft worden und wurden dabei keine erheblichen Mängel im Sinne dieses Gesetzes und den Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 13 Absatz 12 festgestellt, so kann der Zeitpunkt der Regelprüfung um höchstens zwei Jahre verschoben werden.
(2) In Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 prüft die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen anlasslos (Regelprüfungen) und anlassbezogen. Hierfür führt sie eine Regelprüfung im Abstand von höchstens drei Jahren durch. Die Prüfungen in Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erfolgen nur anlassbezogen.
(3) Bei jeder Regelprüfung in Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 prüft die Aufsichtsbehörde insbesondere die Anforderungen an
die personelle Ausstattung nach § 11 Absatz 2 Nummer 2,
den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 11 Absatz 2 Nummer 9 und
die Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt nach § 11 Absatz 2 Nummer 10.
(4) Die Aufsichtstätigkeit beginnt mit der Anzeige nach den §§ 19 und 20, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Einrichtung.
(5) Gegenstand und Umfang der Prüfung sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen gerichtet, insbesondere der Anforderungen nach §§ 14 und 15. Die Prüfung richtet sich nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen über die Qualität der Pflege- und Betreuungseinrichtung. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Prüfung berücksichtigt die zuständige Behörde, inwieweit
zeitnah durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung e.V, den Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder durch den Träger der Sozialhilfe umfassend geprüft worden ist oder noch geprüft wird, und
der Leistungsanbieter darlegt, dass er die für Pflege- und Betreuungseinrichtungen geltenden Anforderungen erfüllt und dass und mit welchen Maßnahmen er diese Anforderungen auch in Zukunft verlässlich erfüllen wird.
(6) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 2 können verbindliche Formen der Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisation gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sein.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der sächlichen und personellen Ausstattung ist die Behörde berechtigt, die Einhaltung der mit den Pflegekassen, den Krankenkassen, den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe abgeschlossenen leistungsrechtlichen Verträge zu überprüfen.
(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27 Absatz 1 bis 8 entsprechend.
(1) Bei mobilen Unterstützungsdiensten prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig.
(2) § 27 Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten, in deren Räume der zu prüfende mobile Unterstützungsdienst tätig ist, und die selbst nicht Adressat der Prüfung sind, haben die Maßnahme nach Absatz 1 zu dulden.
(1) Maßnahmen nach den §§ 25 bis 29 können der Feststellung dienen, ob ein Vorhaben ein Wohn- oder Unterstützungsangebot im Sinne der §§ 5 bis 9 ist.
(2) Die Maßnahmen sind auch zulässig in Bezug auf nicht angezeigte Vorhaben, wenn Anhaltspunkte für das Bestehen eines Wohn- und Unterstützungsangebotes nach §§ 5 bis 9 vorliegen.
(1) Mängel sind Abweichungen von den für das jeweilige Wohn- und Unterstützungsangebot geltenden Anforderungen. Ein Mangel droht, wenn Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer solche Abweichungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
(2) Liegt ein Mangel vor oder droht ein Mangel, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den §§ 32 bis 35 treffen.
(3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes oder anderer Überwachungsbehörden stützen.
(1) Ist festgestellt worden, dass in einem Wohn- und Unterstützungsangebot nach §§ 5, 8 Absatz 3 oder § 9 ein Mangel droht oder vorliegt, so soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter über die Möglichkeiten zur Abstellung des Mangels beraten. Dasselbe gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 19 vor der Aufnahme des Betriebs ein Mangel festgestellt wird.
(2) An der Beratung sind die Träger der Sozialhilfe, mit denen Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie die Pflegekassen, deren Landesverbände und die Ersatzkassen oder sonstige Sozialleistungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 72, 75, 85, 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder sie tatsächlich Leistungen für Nutzerinnen und Nutzern an den Leistungsanbieter erbringen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Erbringt der Leistungsanbieter Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in Bezug auf außerklinische Intensivpflege nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Krankenkassen oder ihre Landesverbände zu beteiligen. Die Träger der Sozialhilfe, die Träger der Eingliederungshilfe, die Pflegekassen oder die Krankenkassen sind ferner auf ihren Wunsch hin an der Beratung zu beteiligen.
(3) Hat eine Nutzerin oder ein Nutzer wegen eines festgestellten Mangels aus wichtigem Grund den Vertrag über das Wohnen oder die Unterstützung fristlos gekündigt, soll die zuständige Behörde sie oder ihn dabei beraten, ein angemessenes anderweitiges Wohn- und Unterstützungsangebot zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
(1) Zur Beseitigung festgestellter Mängel können gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer, zur Sicherung der Einhaltung der dem Leistungsanbieter gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 19 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung festgestellt werden.
(2) Anordnungen sollen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Gegen Anordnungen können auch die Träger der Sozialhilfe oder Träger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Vertragsparteien anzustreben. Entsprechendes gilt bei Anordnungen gegenüber Hospizen, wenn sie eine Erhöhung der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können. Für Träger der Pflegeversicherung und für Träger der Krankenversicherung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(3) Ist es zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich, kann eine Anordnung auch ohne vorhergehende Beratung des Leistungsanbieters erlassen werden.
(1) Kann wegen erheblicher Mängel eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer nicht allein durch Anordnungen nach § 33 sichergestellt werden, kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung zusätzlich die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer ganz oder teilweise untersagen (Belegungsstopp).
(2) Dem Leistungsanbieter kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines oder einer Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(3) Betrifft ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 2 die Leitung, kann dem verantwortlichen Leistungsanbieter aufgegeben werden, eine neue Leitung einzusetzen. Hat der Leistungserbringer keine neue geeignete Leitung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist eingesetzt, kann die Aufsichtsbehörde eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die zuständige Behörde kann eine kommissarische Leitung auch dann einsetzen, wenn der Leistungsanbieter aus anderen Gründen als nach Satz 1 und trotz entsprechender Anordnung keine geeignete Leitung eingesetzt hat und die Voraussetzungen für einen Belegungsstopp vorliegen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sich die kommissarische Leitung sowohl mit dem verantwortlichen Leistungsanbieter als auch mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Die Kosten für die kommissarische Leitung trägt der verantwortliche Leistungsanbieter. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der Leistungsanbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt.
(1) Der Betrieb eines Wohn- und Unterstützungsangebotes nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach §§ 14 bis 17 nicht erfüllt werden und Maßnahmen nach den §§ 32 bis 34 nicht ausreichen, um eine Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer abzuwenden.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter
die Anzeige nach den §§ 19 bis 21 unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,
Anordnungen nach § 33 Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,
Personen entgegen einem nach § 34 Absatz 2 ergangenen Verbot beschäftigt oder gegen § 23 verstößt.
(3) Eine Untersagung nach Absatz 1 kann auch vor der Aufnahme des Betriebs erfolgen. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für ältere und pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Lande Bremen, den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., den zuständigen Trägern der Sozialhilfe, den zuständigen Trägern der Eingliederungshilfe und den Gesundheitsämtern und bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für Nutzerinnen und Nutzer mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie mit seelischer Behinderung mit den Gesundheitsämtern zusammen. Dazu werden untereinander Informationen ausgetauscht, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen tauschen die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 25 bis 29 sowie aus Anzeigen nach den §§ 19 bis 21 gewonnenen Erkenntnisse untereinander aus. Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, die Krankenkassen, den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., den Medizinischen Dienst, den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Eingliederungshilfe weiterzugeben. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist nur zulässig, wenn dies unverzichtbarer Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung ist. Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer zu anonymisieren; sofern eine Anonymisierung nicht möglich ist, sind die Daten zu pseudonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 übermittelt die zuständige Behörde personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer in nicht anonymisierter Form, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesundheitsdienstgesetz erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. Jede Nutzerin und jeder Nutzer kann verlangen, dass sie oder er über ihre oder seine nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten unterrichtet wird.
(4) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die zuständige Behörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die zuständige Behörde. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereiche kann je eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften können Interessenvertretungen, Verbände, Institutionen oder Sachverständige hinzuziehen. Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die zuständige Behörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln.
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
(2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die hierzu erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen besitzen und sich regelmäßig über den aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen informieren und weiterbilden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 19 Absatz 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
ein Wohn- und Unterstützungsangebot führt oder eine Leistung erbringt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 35 untersagt worden ist,
entgegen § 24 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder
einen Belegungsstopp nach § 34 Absatz 1 oder ein Beschäftigungsverbot nach § 34 Absatz 2 missachtet.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
die Pflichten nach § 10 verletzt oder einer nach § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 12, § 14 Absatz 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie den nach § 39 Absatz 1 weiter geltenden Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 2 keine Leitungskraft beschäftigt oder entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 4 Pflege- und Unterstützungskräfte nicht oder nicht in ausreichender Zahl einsetzt.
entgegen § 19 Absatz 2, 3, 5 und 6 und § 20 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 23 Absatz 1 Entgelte verlangt, die nicht im angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen, entgegen § 23 Absatz 3 die vereinbarten Leistungen nicht erbringt oder entgegen § 23 Absatz 5 den Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes nicht erbringt sowie die Umzugskosten nicht übernimmt,
entgegen § 24 Absatz 4 oder einer nach § 24 Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen §§ 25 bis 29 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 27 Absatz 4 eine Maßnahme nicht duldet, oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Höhe der Geldbußen nach Satz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 Ordnungswidrigkeitengesetz überschritten werden.
Für Wohn- und Unterstützungsangebote, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes in der am 15. Dezember 2017 geltenden Fassung waren, gilt die Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Fall der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Nutzers oder einer Nutzerin oder eines Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), die durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, weiter.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 27 Absatz 1 bis 6, § 28 Absatz 1 bis 5, § 34 und § 35 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 33 haben keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzern beseitigt werden soll.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz vom 15. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 129 - 2161-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 37) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Die Erfahrungen mit diesem Gesetz sind vor einer Neufassung dieses Gesetzes zu evaluieren. Die Evaluation ist durch externe Gutachter durchzuführen.