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Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der Bremischen Ruhelohnkasse vom 7. Februar 1983 (Brem.GBl. S. 15) gilt mit der Maßgabe weiter, daß anstelle des in Satz 3 genannten Betrages der Betrag tritt, um den sich das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung nach Artikel 1 § 4 Abs. 5 dieses Gesetzes allgemein erhöht.
Soweit der Senator für Finanzen Leistungen aufgrund von Leistungsansprüchen erbringt, die nicht aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) herzuleiten sind, ist gegenüber der Freien Hansestadt Bremen (Land) die Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung erstattungspflichtig, bei der der früher in der Bremischen Ruhelohnkasse Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles oder des Versorgungsfalles zuletzt versicherungspflichtig tätig war. Dem Senator für Finanzen sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten. Zusätzlich ist ein angemessener jährlicher Verwaltungskostenbeitrag zu leisten, der vom Senator für Finanzen festgesetzt wird.
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Bremischen Ruhelohnkasse pflichtversicherte Arbeitnehmer, die nicht bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) beschäftigt sind, fallen unter den Geltungsbereich des Artikels 1 § 1 dieses Gesetzes. Soweit in den Bestimmungen des Artikels 1 die Freie Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) genannt ist, tritt an deren Stelle die Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung, bei der der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach altem Recht (Artikel 2 § 1) pflichtversichert tätig war.
(2) § 3 gilt entsprechend.
(zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 3)
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Bremischen Ruhelohnkasse versicherten Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllen, fallen unter den Geltungsbereich des Artikels 1 § 1, jedoch nur, solange sie Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zu entrichten haben. Entsprechende Beschäftigungszeiten gelten als ruhegeldfähig im Sinne von Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 3.
(zu Artikel 1 § 5 Abs. 2)
Die Berücksichtigung von ruhegeldfähigen Zeiten im Sinne von Artikel 1 § 5 Abs. 2 kommt nicht in Betracht, soweit diese Zeiten vor dem 1. März 1982 endeten.
(zu Artikel 1 § 9 Abs. 4)
Artikel 1 § 9 Abs. 4 gilt nicht für Ruhegeldberechtigte, denen vor dem 1. März 1983 bereits Ruhelohn nach dem altem Recht (Artikel 2 § 1) gezahlt wurde.
(zu Artikel 1 § 14 Abs. 4)
Waisen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, wird auch nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres Waisengeld gezahlt, wenn sie am 1. März 1983 das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt bereits Waisenrente nach altem Recht (Artikel 2 § 1) bezogen haben.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Bremischen Ruhelohnkasse freiwillig versicherte Personen können diese Versicherung nach den Bestimmungen des alten Rechts (Artikel 2 § 1) fortsetzen. Der weiterhin zu leistende Beitrag bemißt sich nach einem Beitragssatz von acht vom Hundert des ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts (Artikel 1 § 4 Bremisches Zusatzversorgungsneuregelungsgesetz).
Eine bis zum 1. März 1983 entstandene beitragsfreie Anwartschaft nach altem Recht (Artikel 2 § 1) besteht weiter. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde) beendet wird. Sie endet ebenfalls, wenn die aufgrund des früheren Versicherungsverhältnisses zur Bremischen Ruhelohnkasse geleisteten Beiträge erstattet werden.
(1) Ein nach altem Recht (Artikel 2 § 1) in der Bremischen Ruhelohnkasse Versicherter, der bei Eintritt des Versorgungsfalles weder Anspruch auf Ruhegeld (Artikel 1 § 3) noch auf eine Zusatzrente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hat, hat Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn Beitragszeiten in der Bremischen Ruhelohnkasse (Artikel 1 § 5 Abs. 2) aus den Gründen des § 2 nicht als ruhegeldfähige Zeiten berücksichtigt werden können.
(2) Hat der Arbeitgeber den Beitrag des Versicherungspflichtigen getragen, wird unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dieser Beitrag zu einem Drittel erstattet.
(3) Hat der Versicherte bereits nach altem Recht (Artikel 2 § 1) Ruhelohn erhalten, werden nur die Beiträge erstattet, die er nach Fortfall des Ruhelohns geleistet hat. Absatz 2 gilt entsprechend. Sind nach diesem Gesetz Leistungen gewährt worden, besteht kein Erstattungsanspruch.
(4) Beiträge werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nach Eintritt des Versorgungsfalles (Artikel 1 § 3) gestellt und nicht widerrufen werden. Das Recht, die Beitragserstattung zu beantragen, erlischt zwei Jahre nach Eintritt des Versorgungsfalles.
(5) Stirbt der Arbeitnehmer, der den Antrag gestellt hat, vor der Beitragserstattung, geht der Anspruch auf die in Artikel 1 §§ 11, 14 und 18 genannten Hinterbliebenen über. Stirbt der Arbeitnehmer, ohne einen Antrag gestellt zu haben, können die in Artikel 1 §§ 11, 14 und 18 genannten Hinterbliebenen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tode des Versicherten die Erstattung der Beiträge beantragen. Die Zahlung der Beiträge an einen Hinterbliebenen bringt Ansprüche anderer Berechtigter zum Erlöschen.
(6) Beiträge, die bis zum 20. Juni 1948 entrichtet worden sind, werden nach dem Dritten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 27. Juni 1948 (WiGBl. 1948, Beilage 5, S. 13) im Verhältnis 10:1 erstattet.
(7) Beiträge werden ohne Zinsen erstattet. Werden Beiträge erstattet, erlöschen alle Ansprüche aus diesem Gesetz.
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Zusatzversorgungsempfänger gilt folgendes:
Das ruhegeldfähige Arbeitsentgelt und die ruhegeldfähige Beschäftigungszeit, die der Berechnung der Zusatzversorgungsbezüge bisher zugrunde gelegen haben (Artikel 1 § 3 Abs. 7 Bremisches Zusatzversorgungsneuregelungsgesetz) bleiben weiterhin maßgebend. Die Zurechnungszeiten nach Artikel 1 § 7a Abs. 3 Buchst. b werden nicht erhöht. Eine Neufestsetzung nach Artikel 1 § 7a Abs. 4 Satz 2 wird nur auf Antrag vorgenommen. Mit dem Antrag sind die Unterlagen einzureichen, die für eine Neufestsetzung nach dieser Bestimmung erforderlich sind. Die ehemaligen Beschäftigungsstellen haben darüber Bescheinigungen auszustellen, sofern Unterlagen vorhanden sind. Kann ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden, verbleibt es bei der Festsetzung nach § 7a Satz 1. § 7a Abs. 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle von 10 Jahren 3 Jahre treten.
Der Vomhundertsatz beträgt nach Artikel 1 § 7a Abs. 2 bis zur Vollendung einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von fünfzehn Jahren 60 vom Hundert. Er steigt mit jedem weiteren Jahr der gesamtversorgungsfähigen Beschäftigungszeit bis zum vollendeten dreißigsten Jahr um 1,50 vom Hundert und von da ab um 1 vom hundert bis auf höchstens 92,50 vom Hundert. In den Fällen des Artikels 1 § 7a Abs. 4 Buchstabe b des Bremischen Zusatzversorgungsneuregelungsgesetzes wird die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt.
Die Zusatzversorgungsbezüge werden für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an neu berechnet. Ergibt sich durch die Neuberechnung § 7a Bremisches Zusatzversorgungsneuregelungsgesetz ein geringerer Zusatzversorgungsbezug als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften geltenden Recht, ist der Unterschiedsbetrag neben dem jeweiligen Zusatzversorgungsbezug als Ausgleichsbetrag zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag nimmt an künftigen Anpassungen der Zusatzversorgungsbezüge (Artikel 1 § 4 Abs. 5 Bremisches Zusatzversorgungsneuregelungsgesetz) nicht teil.
Von dem Ausgleichsbetrag werden, wenn die Beitragszeiten in der Bremischen Ruhelohnkasse
mehr als dreißig Jahre betragen haben
vierzig vom Hundert,
mehr als zwanzig Jahre betragen haben
dreißig vom Hundert,
mehr als zehn Jahre betragen haben
zwanzig vom Hundert,
bis zu zehn Jahre betragen haben
zehn vom Hundert,
dem Ausgleichsberechtigten belassen. Der danach verbleibende Ausgleichsbetrag wird bei jeder durchzuführenden Anpassung der Zusatzversorgungsbezüge, erstmalig im Jahre 1993, um ein Sechstel des nach Nummer 3 errechneten Ausgleichsbetrages abgebaut. Dabei wird ein nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in der Bremischen Ruhelohnkasse vom 7. Februar 1983 (Brem.GBl. S. 15) in Verbindung mit Artikel 2 § 2 des Bremischen Zusatzversorgungsneuregelungsgesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch zu zahlender Ausgleich vorrangig verringert. Höchstens wird um die Höhe des Betrages abgebaut, die sich als Erhöhung des Zusatzversorgungsbezuges jeweils aus der Anpassung ergeben hat. Ist nach der sechsten Anpassung noch ein Restbetrag verblieben, wird dieser bei den folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte des Betrages, um den sich der Zusatzversorgungsbezug erhöht, abgebaut.
Stirbt ein Ruhegeldempfänger, dem nach den Nummern 3 und 4 noch ein Ausgleich zugestanden hat, erhalten von dem im Zeitpunkt des Todes maßgebenden Ausgleichsbetrag die zusatzversorgungsberechtigten Hinterbliebenen den Ausgleichsbetrag in Höhe der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes. Nummer 4 gilt entsprechend.
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Bremischen Zusatzversorgungsneuregelungsgesetzes fallen und die der Bremischen Ruhelohnkasse noch als Versicherte angehört haben, gilt folgendes:
§ 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 findet Anwendung.
§ 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 und Nr. 4 wird entsprechend angewandt mit der Maßgabe, daß der Ausgleichsbetrag aus dem Unterschiedsbetrag berechnet wird, der sich bei Anwendung der Vorschriften über die Begrenzung der Gesamtversorgung nach § 7a Bremisches Zusatzversorgungsneuregelungsgesetz ergibt. Sind in der Zeit nach dem Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Beginn des Anspruchs auf Ruhegeld Anpassungen der Zusatzversorgungsbezüge vorgenommen worden (§ 1 Nr. 4 Satz 2), vermindert sich der nach Anwendung des § 1 Nr. 4 Satz 1 verbleibende Ausgleichsbetrag um ein Sechstel für jede vorgenommene Anpassung der Zusatzversorgungsbezüge.
§ 1 Nr. 5 gilt entsprechend für Hinterbliebene. Dabei wird beim Tod eines Arbeitnehmers von dem Ausgleichsbetrag ausgegangen, der zugestanden hätte, wenn am Todestag der Anspruch auf Ruhegeld entstanden wäre.
Für die Anwendung des Artikels 1 § 7a Abs. 4 Satz 2 ist im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Durchschnitt nach den letzten 3 Jahren vor dem Jahr des Eintritts des Versorgungsfalles zu bemessen. Die Anzahl der Jahre steigt mit jedem weiteren Jahr, bis 10 Jahre erreicht sind.