Es ist für die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder von außerordentlicher Bedeutung, dass die Datenschutz-Grundverordnung im Vergleich zum
geltenden Rechtsstand der im Wesentlichen durch die Richtlinie 95/46/EG geprägt ist - einen verbesserten, mindestens aber gleichwertigen Grundrechtsschutz gewährleistet. Keinesfalls darf die Reform des Europäischen Datenschutzrechts dazu führen, hinter dem geltenden Datenschutzniveau zurückzubleiben.